OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 7763/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0219.21K7763.09.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand:

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Tatbestand: Wegen Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde die Klägerin von der ARGE E. aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) zu stellen. Mit Schreiben vom 22.06.2009 übersandte daraufhin der Beklagte der Klägerin den Vordruck zur Beantragung der Leistungen. Unter dem 27.06.2009 beantragte die Klägerin sodann Unterhaltsvorschussleistungen für ihren am 14.05.2009 geborenen Sohn E1. B. I. . Zum Vater gab die Klägerin an, dieser sei unbekannt; sie habe mit dem Vater des Kindes einen sog. one night stand gehabt. Mit Schreiben vom 04.08.2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 26.08.2009 eine Kopie der Vaterschaftsanerkennungsurkunde vorzulegen bzw. einen Nachweis zu führen, dass sie sich um die Feststellung der Vaterschaft bemüht habe. Der Beklagte drohte der Klägerin für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht nachkomme, die Ablehnung der beantragten Leistungen ohne weitere Ankündigung wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 1 Abs. 3 UVG an. Mit Schreiben vom 31.08.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß § 1 Abs. 3 UVG ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Der Beklagte gab der Klägerin bis zum 21.09.2009 Gelegenheit zur Äußerung, andernfalls nach Aktenlage entschieden werde. Mit Schreiben vom 23.10.2009 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Kontoverbindung mit; weitergehende Angaben machte sie nicht. Mit Bescheid vom 04.11.2009 lehnte der Beklagte die beantragten Unterhaltsvorschussleistungen ab, da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen nicht gegeben seien. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen. Dagegen hat die Klägerin am 27.11.2009 Klage erhoben und sich zur Begründung auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen. Sie legt Ablichtungen zweier Schreiben vom 08.09.2009 und vom 19.11.2009 vor, die sie an den Beklagten gesandt habe. Mit Schreiben vom 08.09.2009, bezeichnet als Widerspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung der Unterhaltsvorschussleistungen, teilt die Klägerin mit, sie kenne Name und Anschrift des Vaters, mit dem sie damals einen one night stand hatte, nicht; sie habe ihn danach nie wieder gesehen. Mit Schreiben vom 19.11.2009, ebenfalls als Widerspruch bezeichnet, erklärte die Klägerin, sie habe bereits mitgeteilt, dass sie den Vater nicht kenne, gleichwohl sei wieder abgelehnt worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 04.11.2009 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 27.06.2009 für ihren Sohn E1. B. I. Unterhaltsvorschussleistungen zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte unter Vertiefung seiner Hinweise an die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor, die Klägerin habe sich einer weiteren Klärung des Sachverhaltes, insbesondere durch Beantwortung weiterführender Fragen, entzogen. Der Aufforderung des Gerichts mitzuteilen, aus welchen Gründen die von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen der zwei Schreiben Stempelaufdruck “Eingegangen am 25. Nov. 2009” tragen, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin ohne sie verhandeln und entscheiden, da sie bei Ladung, die ordnungsgemäß zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als alleinerziehender Elternteil für Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) aktivlegitimiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2003 – 16 A 1387/01 ‑; Urteil vom 23.09.1999 - 16 A 461/99 ‑, FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777; Beschluss vom 03.06.2002 - 16 E 45/02 ‑; VG E. , Urteil vom 07.09.2007 - 21 K 5641/06 ‑. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Klägerin hat die Ablehnung der Leistungen nach dem UVG hinzunehmen. Ob hinsichtlich des unterhaltsberechtigten Kindes der Klägerin die grundsätzlich anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, kann offen bleiben, da das Begehren der Klägerin an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG scheitert, wonach ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem UVG (unter anderem) nicht besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass eine Weigerung einer Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthaltsortes des Kindesvaters mitzuwirken, dann gegeben ist, wenn die Mutter es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09.09.1996 - 8 A 1647/93 -; aus der Rspr. der Kammer vgl. nur: Urteile vom 13.10.2006 - 21 K 3808/05 - und vom 07.09.2007 - 21 K 5641/06 -. Es kann dabei dahin stehen, ob es für die Annahme einer verweigerten Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung bereits ausreicht, dass sich die Kindesmutter von vorneherein mitwirkungsunfähig (unwissend) macht, indem sie darauf verzichtet, der Identität des Kindesvaters nachzugehen, etwa weil sie eine feste Beziehung zu diesem nicht wünscht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie alles in ihren Kräften stehende getan hat, um der Behörde bei der Ermittlung des Vaters des Kindes zu helfen. Das Gericht ist vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass den im Klageverfahren nachgeschobenen Angaben der Klägerin kein Glauben geschenkt werden kann. Die begründeten Zweifel, auf die das Gericht im Verfahren schriftsätzlich hingewiesen hat, hat die Klägerin weder schriftlich noch persönlich ausgeräumt; den Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie nicht genutzt, das Gericht und den Beklagten von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu überzeugen. Die Bewertung des klägerischen Vorbringens als nicht glaubhaft ergibt sich im Einzelnen aus folgendem: Der Aufforderung des Beklagten im Verwaltungsverfahren, ihre Angabe, sie kenne den Vater lediglich von einem one night stand, weiter zu erläutern bzw. bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die einzige Mitwirkung der Klägerin bestand in der Mitteilung ihrer Kontoverbindung zur Überweisung der Unterhaltsvorschussleistungen mit Schreiben vom 23.10.2009. Die Klägerin hat das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie die bei der persönlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 27.11.2009 vorgelegten Ablichtungen von Schreiben vom 08.09.2009 bzw. 19.11.2009 bereits im Verwaltungsverfahren dem Beklagten hat zukommen lassen. Die Nachfragen des Gerichts mit Aufklärungsverfügung vom 27.01.2010 zu den auf den vorgelegten Unterlagen aufgebrachten Stempeln mit dem Aufdruck „Eingegangen 25. Nov. 2009“ hat die Klägerin nicht beantwortet. Es handelt sich nicht um Posteingangsstempel des Beklagten. Um wessen Posteingangsstempel es sich handelt, ist damit unbekannt. Im Übrigen ist der Einzelrichter erstaunt über einen „Widerspruch gegen den Bescheid der Ablehnung“ mit Schreiben der Klägerin vom 08.09.2009, wo doch der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid erst am 04.11.2009 erlassen hat. Nachfragen dazu, insbesondere ob die Klägerin möglicherweise andere Schreiben des Beklagten gemeint haben könnte, hat die Klägerin durch Nichterscheinen im Termin vereitelt. Der Einzelrichter geht aus diesen Gründen davon aus, dass die Klägerin die beiden Schreiben nicht an den Beklagten abgesandt hat, sondern erst dem Gericht zur Untermauerung ihrer vermeintlichen Ansprüche vorgelegt hat. Im Übrigen hat die Klägerin keinerlei weitergehende persönliche Angaben gemacht, weder zu dem Punkt, ob sie während der gesetzlichen Empfängniszeit weitere intime Kontakte zu anderen Männern hatte, noch zu den vom Beklagten zu Recht in der Klageerwiderung vom 21.01.2010 aufgeworfenen Fragen, die sie auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2010 hätte beantworten können. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens : §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.