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Urteil

13 K 2585/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0224.13K2585.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er war in der Zeit vom 6. Dezember 2006 bis 6. Dezember 2007 gemäß § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der Europäischen Union (EU) zur Dienstleistung in der EUBAM Moldau/Ukraine zugewiesen. 3 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 legte das Bundespolizeipräsidium fest, dass der Kläger für den Zeitraum der Zuweisung, soweit es um das Auslandstrennungsgeld und den Auslandsverwendungszuschlag geht, keinen Anspruch auf Zahlungen hat. Zwar habe er an sich ein Anspruch auf das Auslandstrennungsgeld, nämlich Auslandstagegeld (15,00 Euro) und Auslandsübernachtungsgeld (30,00 Euro), und auf den Auslandsverwendungszuschlag (53,69 Euro) bestanden. Der Kläger habe aber von der EU ein Tagegeld von kalendertäglich 110,00 Euro erhalten, das nicht ausschließlich nur für Unterkunft und Verpflegung bestimmt sei. Das EU-Tagegeld sei nach § 3 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 45,00 Euro auf das Auslandstrennungsgeld und im Übrigen nach § 58a Abs. 4 Satz 5 Bundesbesoldungsgesetz auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. 4 Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und führte aus: Bei dem ersten deutschen Kontingent der Mission seien das Auslandstrennungsgeld und der Auslandsverwendungszuschlag ohne Anrechnung des EU-Tagegeldes gezahlt worden. Im Rahmen der Gleichbehandlung komme bei ihm nur eine weitere Bewilligung in Frage. Nach einem Schreiben der EU an die Mitgliedsstaaten werde das EU-Tagegeld für Unterkunft und Verpflegung "etc." gezahlt. Die Abkürzung "etc." bedeute "und so weiter". Damit seien Aufwendungen gemeint, die von gleicher Art seien wie Unterkunft und Verpflegung, also nur den Reisekosten entsprechende Aufwendungen. 5 Mit Bescheid vom 13. März 2009 wies das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch als unbegründet zurück. Es führte aus: Da das EU-Tagegeld ausdrücklich auch für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung vorgesehen sei, müsse es auf das Auslandstrennungsgeld angerechnet werden. Was den Auslandsverwendungszuschlag angehe, sei darauf zu verweisen, dass nach den Richtlinien der RELEX-Arbeitsgruppe der EU vom 19. Oktober 2006 Zweck des EU-Tagegeldes sei: Deckung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, örtliche Verkehrsmittel, Verschiedenes (z.B. private Telekommunikationskosten). Den Worten "und so weiter" in dem von dem Kläger angeführten Schreiben der EU sei nicht zu entnehmen, dass das EU-Tagegeld nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag angerechnet werden dürfe. Zwar sei den Beamten des ersten Kontingents zunächst der Auslandsverwendungszuschlag in voller Höhe gezahlt worden. Ein Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 2. August 2006 habe dann aber eine Änderung gebracht. In diesem Erlass sei auch festgelegt worden, dass die Anrechnung auf den Auslandsverwendungszuschlag aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab dem 3. August 2006 habe erfolgen solle. 6 Der Kläger hat am 14. April 2009 Klage erhoben. Er macht geltend: 7 Bei dem Auslandstagegeld und dem Auslandsübernachtungsgeld handele es sich um Erscheinungsformen des Auslandstrennungsgeldes. Die zugrunde liegende Rechtsverordnung sei demgemäß keine reisekostenrechtliche, sondern eine umzugskostenrechtliche Regelung. Da es somit nicht um Reisekostenerstattungen gehe, sei § 3 Abs. 2 BRKG nicht anwendbar. Das maßgebliche Bundesumzugskostengesetz (BUKG) kenne jedoch eine dem § 3 Abs. 2 BRKG vergleichbare Anrechnungsbestimmung nicht. 8 Aus dem Gebrauch der Wendung "etc." ergebe sich, dass das EU-Tagegeld nicht dem Zweck dienen solle, die weiteren, insbesondere immateriellen Belastungen abzudecken, die mit der besonderen Verwendung verbunden seien und die durch den Auslandsverwendungszuschlag abgegolten würden. Wenn aber das EU-Tagegeld allein materielle Belastungen der Missionsteilnehmer abfangen solle, würde bei einer Vollanrechnung außerhalb des unmittelbar und eindeutig auf Unterbringung und Verpflegung bezogenen Bereiches auf den Auslandsverwendungszuschlag für die eigentliche Zweckbestimmung dieser Leistungen nichts mehr übrig bleiben. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 zu verpflichten, dem Kläger Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld und Auslandsverwendungszuschlag für die Zeit seiner Zuweisung zu der EU-Kommission Moldau/Ukraine ohne Anrechnung des EU-Tagegeldes zu gewähren. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und wiederholt und vertieft das in den angefochtenen Bescheiden Ausgeführte. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld und Auslandsverwendungszuschlag ohne Anrechnung des EU-Tagegeldes für die Zeit seiner Zuweisung zu der EU-Mission Moldau/Ukraine. 19 Dem Kläger stehen das Auslandstagegeld und das Auslandsübernachtungsgeld nicht zu. 20 Nach § 12 Abs. 7 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) wird bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge zustehen, als Auslandstrennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt, d.h. Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld, § 3 Auslandsreisekostenverordnung (ARV). Diese Voraussetzungen liegen - was zwischen dem Kläger und der Beklagter nicht umstritten ist - im Falle des Klägers vor. Der Kläger ist zwar nicht vom Inland in das Ausland abgeordnet worden. Der Abordnung steht aber die Zuweisung nach § 123a BRRG gleich, § 15 Abs. 1 Satz 4 Bundesreisekostengesetz in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung (BRKG a.F.). Eine solche Zuweisung ist im Falle des Klägers erfolgt. Zudem standen dem Kläger keine Auslandsdienstbezüge zu, § 58a Abs. 4 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung (BBesG a.F.). 21 Nach § 3 Abs. 2 BRKG a.F. sind jedoch Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Anrechnung des EU-Tagegeldes auf das Auslandstrennungsgeld in Form des Auslandstagegelds und des Auslandsübernachtungsgelds vor. Bei dem Auslandstrennungsgeld nach § 12 Abs. 7 ATGV handelt es sich nämlich nicht um eine umzugskostenrechtliche Regelung, weil ein – auch möglicherweise nur angedachter – Umzug des Klägers nicht in Rede stand, vgl. § 1 BUKG. Ermächtigungsgrundlage für § 12 Abs. 7 ATGV ist hier vielmehr § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BRKG a.F., also eine reisekostenrechtliche Regelung. Demnach handelt es sich bei dem in § 12 Abs. 7 ATGV geregelten Auslandstrennungsgeld um eine Reisekostenvergütung im Sinne von § 3 Abs. 2 BRKG a.F. Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ebenfalls vor. Auch der Kläger stellt nicht in Frage, dass das EU-Tagegeld zumindest auch für Unterkunft und Verpflegung bestimmt ist, also für denselben Zweck wie das sich aus Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld zusammensetzende Auslandstrennungsgeld. Da die Höhe des EU-Tagegeldes (110,00 Euro) das Auslandstrennungsgeld (45,00 Euro) übersteigt, besteht insoweit kein Anspruch. 22 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag. 23 Auch insoweit gehen der Kläger und die Beklagte zutreffend davon aus, dass die - in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) festgelegten - Anspruchsvoraussetzungen für einen Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 53,69 Euro pro Tag vorliegen. Ähnlich wie beim Auslandstrennungsgeld hat der Kläger aber dennoch keinen Anspruch, weil das EU-Tagegeld, soweit mit diesem nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten wird, anzurechnen ist. 24 Nach § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG a.F. sind, wenn von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt werden, diese, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. 25 Eine Auslegung dieser Vorschrift ergibt: Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sind nur solche Leistungen nicht anzurechnen, mit denen Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden. Soweit Leistungen für besondere Verwendungen gewährt werden, mit denen nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden, sind diese anzurechnen, ohne dass daran zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wären. Eine solche Anrechnung setzt also insbesondere nicht etwa voraus, dass diese Leistungen demselben Zweck dienen wie der Auslandsverwendungszuschlag. Demnach kommt es nicht darauf an, ob - wie der Kläger meint das EU-Tagegeld allein materielle Belastungen ausgleichen soll. 26 Dieses Verständnis der Vorschrift wird auch durch die amtliche Begründung zu § 58a BBesG a.F. (Bundestagsdrucksache 15/2944, Seite 10) gestützt. Dort heißt es, eine Änderung des § 58a sei erforderlich, weil der bisherige Gesetzestext das Merkmal der Zweckidentität ("ebenfalls Belastungen") für die Anrechnung vorausgesetzt habe. Das habe in der Vergangenheit zu Anwendungs- und schließlich auch zu Anrechnungsproblemen geführt. Durch die Änderung sei nun eine Prüfung der Zweckidentität entbehrlich. Es komme nur noch darauf an, dass von einem auswärtigen Staat, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen gewährt würden. Lediglich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung seien nicht über § 58a BBesG anzurechnen. Damit wird u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG in der seinerzeitigen Fassung Bezug genommen, 27 Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 24/01 -, juris, 28 wonach eine Anrechnung der Leistungen auf den Auslandsverwendungszuschlags die Zweckidentität beider Zuwendungen voraussetzte. 29 Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Januar 2007 – 10 A 10345/06 –, n.v., Entscheidungsabdruck Seite 4. 30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der angesprochenen amtlichen Begründung weiter heißt, Leistungen für Unterkunft und Verpflegung seien nicht anzurechnen, weil es sich nicht um besoldungsrechtliche, sondern um reisekostenrechtliche Leistungen handele. Diese Ausführungen führen die Qualifizierung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung als reisekostenrechtliche Leistungen lediglich zur Erläuterung der Ausnahme für diese Leistungen an. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass neben den für Unterkunft und Verpflegung erbrachten Leistungen auch sonstige reisekostenrechtliche Leistungen von der Anrechnung ausgenommen wären. Jedenfalls hätte ein etwaiger weitergehender gesetzgeberischer Wille im Gesetz, auf dessen Text es maßgeblich ankommt, keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. 31 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2008 – 13 K 6225/07 , n.v., Entscheidungsabdruck Seite 11; Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 18. Februar 2008 1 K 363/06 , n.v., Entscheidungsabdruck Seite 6. 32 Dieses zugrunde gelegt, ist das EU-Tagegeld auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen mit dem Ergebnis, dem Kläger kein Auslandsverwendungszuschlag zusteht. 33 Soweit ersichtlich wird mit dem EU-Tagegeld Unterkunft und Verpflegung abgegolten. Darin erschöpft sich die Zweckbestimmung des EU-Tagegeldes jedoch nicht. Vielmehr gibt es, über Unterkunft und Verpflegung hinaus, weitere Zwecke. Das stellt auch der Kläger an sich nicht in Frage. 34 Nach dem oben Ausgeführten ist das EU-Tagegeld, soweit mit ihm nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden, uneingeschränkt auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Zweckbestimmung dieser Teil des EU-Tagegeldes unterliegt. So ist die Beklagte bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages verfahren. Dafür, dass für das EU-Tagegeld bestimmt worden ist, welcher Anteil für Unterkunft und Verpflegung vorgesehen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Beträge für Unterkunft und Verpflegung in Ansatz gebracht hat, die dem Kläger nach § 12 Abs. 7 ATGV zu erstatten gewesen wären, also 45,00 Euro. 35 Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 19. Mai 2009 - 3 K 2803/07 -, n.v., Entscheidungsabdruck Seite 8. 36 Dieser Betrag war von den 110,00 Euro des EU-Tagegeldes abzuziehen, sodass ein Teilbetrag des EU-Tagegeldes von 65,00 Euro verblieb, mit dem nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden sollten. Dieser Teilbetrag des EU-Tagegeldes ist dann von dem Auslandsverwendungszuschlag (53,69 Euro) abzuziehen, so dass insoweit kein Anspruch besteht. 37 Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren darauf hinwiesen hat, dass die Beklagte bei der Anrechnung des EU-Tagegeldes auf den Auslandsverwendungszuschlag in der Vergangenheit teilweise anders verfahren ist, führt das im Ergebnis nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung seines Klagebegehrens. Zwar ist seine Enttäuschung darüber, dass die Beklagte bei ihm nicht ebenso verfahren ist, verständlich. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ergibt sich bei Anwendung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften aber, dass die Beklagte von Rechts wegen - ohne dass ihr insoweit ein Entscheidungsspielraum eingeräumt wäre - gehalten ist, den hier in Frage stehenden Teil des EU-Tagegeldes auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.