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Urteil

22 K 4969/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0304.22K4969.08.00
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Leitsätze

1. Die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird gleichzeitig mit der Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erteilt.

2. Bei der Eintragung einer aufgrund sog. Voreintrags erworbenen Waffe mit ihren individuellen Merkmalen in eine Waffenbesitzkarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den verbindlich festgestellt wird, dass diese Waffe von der bereits zuvor erteilten Erlaubnis umfasst ist, nämlich mit der voreingetragenen Art und dem voreingetragenen Kaliber übereinstimmt und innerhalb der Erwerbsfrist des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WaffG erworben wurde. Regelungswirkung in Form einer konstitutiven Besitzerlaubnis kommt einer solchen Eintragung hingegen nicht zu.

3. Es besteht ein subjektives öffentliches Recht des Erwerbers einer Waffe, die von einer in eine Waffenbesitzkarte voreingetragenen Erlaubnis umfasst ist, auf deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte, ohne dass das Fortbestehen der Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 WaffG zu prüfen ist.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juni 2008 verpflichtet, die vom Kläger am 14. April 2008 erworbene Pistole 4 mm M20, Fabrikat CZ 75b, Herstellnummer 7193M, in die Waffenbesitzkarte Nr. 000000/01 einzutragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird gleichzeitig mit der Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erteilt. 2. Bei der Eintragung einer aufgrund sog. Voreintrags erworbenen Waffe mit ihren individuellen Merkmalen in eine Waffenbesitzkarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den verbindlich festgestellt wird, dass diese Waffe von der bereits zuvor erteilten Erlaubnis umfasst ist, nämlich mit der voreingetragenen Art und dem voreingetragenen Kaliber übereinstimmt und innerhalb der Erwerbsfrist des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WaffG erworben wurde. Regelungswirkung in Form einer konstitutiven Besitzerlaubnis kommt einer solchen Eintragung hingegen nicht zu. 3. Es besteht ein subjektives öffentliches Recht des Erwerbers einer Waffe, die von einer in eine Waffenbesitzkarte voreingetragenen Erlaubnis umfasst ist, auf deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte, ohne dass das Fortbestehen der Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 WaffG zu prüfen ist. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juni 2008 verpflichtet, die vom Kläger am 14. April 2008 erworbene Pistole 4 mm M20, Fabrikat CZ 75b, Herstellnummer 7193M, in die Waffenbesitzkarte Nr. 000000/01 einzutragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte stellte dem Kläger am 7. Februar 2008 eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 000000/01 aus. In dieser Waffenbesitzkarte heißt es: "Herrn M (...) wird hiermit die Erlaubnis erteilt, die von der Behörde in den Spalten 1 bis 3 der Rückseite bezeichneten Schusswaffen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. (...)"In die Spalten 1 bis 3 der Rückseite der Waffenbesitzkarte eingetragen sind acht Pistolen des Kalibers "4,00 M20", laut Spalte 4 gilt die Erwerbsberechtigung bis zum 7. Februar 2009. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nahm der Beklagte vor, ohne dass der Kläger den Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erbracht hatte. Am 14. April 2008 erwarb der Kläger eine Pistole, welche vom ursprünglichen Kaliber 9 x 19 auf das Kaliber 4mm M20 umgebaut worden war. Am selben Tag beantragte der Kläger beim Beklagten die Eintragung dieser konkreten Waffe in die Waffenbesitzkarte. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf, dass für die erworbene Waffe nach der seit dem 1. April 2008 geltenden Rechtslage anders als zuvor nunmehr der Nachweis eines Bedürfnisses i.S.d. Waffengesetzes (WaffG) erforderlich sei, auf, ein derartiges Bedürfnis nachzuweisen. Nachdem der Kläger keinen Bedürfnisnachweis erbracht hatte, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 10. Juni 2008 "die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz" der vom Kläger erworbenen Waffe ab. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der vor dem 1. April 2008 geltenden Gesetzeslage sei der Erwerb der streitgegenständlichen Waffe durch den Kläger zwar berechtigt erfolgt, jedoch richte sich der Besitz nach der seit dem 1. April 2008 geltenden Gesetzeslage. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 zum WaffG setze die Eintragung der umgebauten, vor dem Umbau uneingeschränkt erlaubnispflichtigen Pistole nunmehr ein waffenrechtliches Bedürfnis voraus. Ein solches habe der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid enthielt zugleich eine Gebührenfestsetzung über 9,58 Euro unter Bezugnahme auf die maßgebliche Gebührenposition gemäß Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum WaffG für eine Ablehnung aus anderen als Unzuständigkeitsgründen. Am 9. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage begründet er wie folgt: Zunächst ergebe sich der Anspruch auf Eintragung des Besitzes an der erworbenen Waffe bereits aus dem vorhandenen Eintrag vom 7. Februar 2008 in die Waffenbesitzkarte, dem sog. Voreintrag. Die Besitzberechtigung für eine von einem sog. Voreintrag erfasste Waffe folge bereits aus diesem selbst, während die Eintragung der aufgrund sog. Voreintrags erworbenen Waffe nur deklaratorische Bedeutung habe. Deshalb sei für die Frage, ob ein Bedürfnis i.S.d. WaffG nachzuweisen sei, nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs, sondern auf den des sog. Voreintrags abzustellen. Im Übrigen liege selbst für den Fall, dass für die begehrte Eintragung ein Bedürfnis i.S.d. des WaffG nachzuweisen sei, ein solches vor in Form eines anerkennenswerten wirtschaftlichen Bedürfnisses. Dieses ergebe sich daraus, dass er vom Beklagten im Zeitpunkt der Ausstellung der Waffenbesitzkarte nicht auf die bevorstehende Gesetzesänderung hingewiesen worden sei und die streitgegenständliche Pistole deshalb im Vertrauen auf die erteilte Erlaubnis erworben habe, nunmehr aber aufgrund der Gesetzesänderung der Markt für umgebaute 4mm-M20-Waffen zusammengebrochen sei, so dass eine wirtschaftliche Verwertung der erworbenen Pistole faktisch nicht mehr möglich sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juni 2008 zu verpflichten, die am 14. April 2008 erworbene Pistole 4 mm M20, Fabrikat CZ 75b, Herstellnummer 7193M in die Waffenbesitzkarte Nr. 000000/01 einzutragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, seine zuständige Sachbearbeiterin habe den Kläger sehr wohl im Zeitpunkt der Ausstellung der Waffenbesitzkarte darauf hingewiesen, dass sich in bezug auf umgebaute 4mm-M20-Waffen Gesetzesänderungen ergeben werden. Deshalb scheide die Annahme eines Bedürfnisses des Klägers i.S.d. WaffG in Form eines wirtschaftlichen Bedürfnisses aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft. Hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Gebührenfestsetzung begehrt der Kläger die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts, so dass die Klage gemäß § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO statthaft ist. Soweit der Kläger die Eintragung der erworbenen Pistole in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte beantragt, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 1 Variante 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft, denn insoweit begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts, welchen der Beklagte durch den Bescheid vom 10. Juni 2008 sinngemäß abgelehnt hat. Bei der Eintragung einer aufgrund eines sog. Voreintrages erworbenen Waffe in eine Waffenbesitzkarte handelt es sich um einen Verwaltungsakt, nämlich um eine Entscheidung, die die Waffenbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 35 S. 1 VwVfG NRW). Insbesondere enthält eine solche Entscheidung eine Regelung in Form der Konkretisierung der bereits in die Waffenbesitzkarte eingetragenen, nach Art der Waffe und Kaliber spezifizierten Erwerbs- und Besitzerlaubnis (dem sog. Voreintrag), zu einer Besitzerlaubnis in bezug auf eine einzelne, konkrete Waffe, spezifiziert nach Modellbezeichnung und Herstellungsnummer. Verbunden damit ist die Feststellung, dass die nunmehr nach Modellbezeichnung und Herstellungsnummer eingetragene Waffe von der bereits zuvor erteilten waffenrechtlichen Besitzerlaubnis erfasst wird, also die Waffe innerhalb der Erwerbsfrist von einem Jahr erworben wurde und es sich um eine Waffe der eingetragenen Art und des eingetragenen Kalibers handelt. Dies folgt aus dem Normverständnis des § 10 Abs. 1 und 1a Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S 3970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426). Nach Absatz 1 wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (Satz 1). Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben (Satz 2). Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt (Satz 3). Nach Abs. 1a hat, wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Zum Verständnis des Regelungsgehalts der Eintragung einer aufgrund sog. Voreintrages erworbenen Waffe in eine Waffenbesitzkarte bedarf es zunächst der Klarstellung des Regelungsgehalts eines sog. Voreintrags selbst, wie ihn der Beklagte dem Kläger am 7. Februar 2008 in Form der Eintragung von Art der Waffe und Kaliber erteilt hat. Bei Letzterem handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Erlaubnis nicht nur zum Erwerb, sondern bereits zum Besitz einer der Eintragung entsprechenden Waffe umfasst, wie eine Auslegung des § 10 Abs. 1 WaffG ergibt. So im Ergebnis auch Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 10 WaffG Randnr. 7; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, Kapitel 3 Randnr. 15; Lehmann/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, 52. Ergänzungslieferung 10/2003, § 10 WaffG Randnr. 15. Indem § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG die Erlaubnis sprachlich kumulativ auf "Erwerb und Besitz" bezieht, spricht der Wortlaut allein dieses Satzes auf den ersten Blick bereits für ein derartiges Verständnis. Bestätigt wird dies durch den Wortlaut des Satzes 2 der Norm, der in bezug auf Schusswaffen ohne Differenzierung zwischen Erwerb und Besitz von "Erlaubnis" spricht und diese Erlaubnis an die Angabe von Art, Anzahl und Kaliber anknüpft. Daraus, dass sich Satz 2 sprachlich nicht auf eine Erlaubnis zum Erwerb beschränkt, folgt, dass eine Erlaubnis für Schusswaffen, in welcher deren Art, Anzahl und Kaliber angegeben sind, sich auch auf deren Besitz erstreckt. Durch Satz 3 des § 10 Abs. 1 WaffG wird dieses Verständnis nicht in Frage gestellt. Zwar knüpft diese Vorschrift an Erwerbserlaubnis und Besitzerlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen an, was die jeweilige zeitliche Dauer angeht. Dies erfordert jedoch nicht zwingend die Annahme, dass aufgrund dessen Erwerbs- und Besitzerlaubnis in bezug auf Schusswaffen durch zwei zeitlich getrennte Verwaltungsakte erfolgen müssen. Vielmehr ist es bedenkenlos möglich, einer einheitlichen Erlaubnis unterschiedliche zeitliche Regelungswirkungen hinsichtlich Erwerb und Besitz einer Schusswaffe beizumessen, nämlich zum einen bereits von Gesetzes wegen die Befristung der Erwerbserlaubnis auf ein Jahr ab Erlaubniserteilung und zum anderen die Anweisung an die Behörde, die Geltungsdauer der Besitzerlaubnis konstitutiv zu bestimmen mit der gleichzeitigen Vorgabe, dass in der Regel eine unbefristete Geltungsdauer zu bestimmen ist. Dass umgekehrt in der Eintragung der erworbenen Waffe mit ihren individuellen Merkmalen gerade nicht die Erteilung einer separaten Besitzerlaubnis liegt, folgt aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1a WaffG, indem dort von der Vorlage der Waffenbesitzkarte zur "Eintragung des Erwerbs" und nicht etwa zur "Eintragung der Erlaubnis zum Besitz" die Rede ist. Dieses Wortlautverständnis wird gestützt durch Einbeziehung der Definitionen für die Begriffe "Erwerb" und "Besitz" in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 zum WaffG. Hiernach erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt; es besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Rein sprachlich handelt es sich damit bei Erwerb und Besitz um zwei Bestandteile eines einheitlichen natürlichen Geschehensablaufs, denn die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache ohne anschließende Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese – mindestens für einen kurzen Moment – ist in tatsächlicher Hinsicht unmöglich. Anders ausgedrückt stellt sich der Besitz einer Waffe oder von Munition als die im Geschehensablauf untrennbare Fortsetzung des Erwerbsvorgangs dar. Schon von daher ist ein Verständnis des § 10 Abs. 1 WaffG, welches die Erteilung einer Erwerbserlaubnis ohne gleichzeitige Besitzerlaubnis zulässt, nicht denkbar, denn eine solche Erwerbserlaubnis würde ins Leere führen und wäre faktisch nutzlos. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006 – 2 K 1003/04.Me -, ThürVBl 2006, 184 f. = juris (Randnr. 27). Dem entspricht auch der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, indem es in der BT-Drucks. 14/7758 (S. 58) heißt: "Die Besitzerlaubnis wird gleichzeitig mit der Erwerbserlaubnis durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte vorgenommen. Dies hat nicht zur Folge, dass mit Ablauf von zwei Wochen, innerhalb derer der Besitzer den Erwerb anzuzeigen hat, dieser Besitz nunmehr ohne Erlaubnis ausgeübt wird." Bekräftigt hat der Gesetzgeber diesen Regelungswillen durch das Gesetz zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), indem er darin den bisherigen Abs. 1 Satz 4 des § 10 WaffG gleichlautend in den jetzigen Abs. 1a überführt hat und zur Begründung dessen in der BT-Drucks. 16/7719 (S. 19) ausgeführt hat: "Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb und Besitz materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 der Fall ist, freigestellt ist." Korrespondierend mit Letzterem hat der Gesetzgeber die Straf- und Bußgeldvorschriften des WaffG ausgestaltet. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Aus der Existenz dieser Bußgeldvorschrift folgt, dass im Besitz einer Waffe ohne rechtzeitige Anzeige des Waffenerwerbs i.S.d. § 10 Abs. 1a WaffG und dieser Anzeige folgend der Eintragung des Erwerbs in die Waffenbesitzkarte keine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) liegen kann, denn anderenfalls wäre die genannte Bußgeldvorschrift überflüssig. Vgl. Hinze, Waffenrecht, 55. Aktualisierung Oktober 1008, § 10 WaffG Randnr. 14. Hieraus aber folgt wiederum zugleich, dass in der Eintragung einer erworbenen Waffe mit ihren individuellen Merkmalen in eine Waffenbesitzkarte gerade nicht die Erteilung einer separaten Besitzerlaubnis liegen kann, denn anderenfalls wären nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 10 Abs. 1a WaffG die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erfüllt. Diesem durch Auslegung gewonnenen Normverständnis, wonach bereits ein sog. Voreintrag in eine Waffenbesitzkarte die Erlaubnis sowohl zum Erwerb als auch zum Besitz der darin nach Art und Kaliber eingetragenen Waffen enthält, entspricht auch die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarte. Gemäß dem Vordruck auf der Vorderseite der Waffenbesitzkarte, der, soweit dem Gericht bekannt ist, dem Vordruck sämtlicher vergleichbaren Waffenbesitzkarten entspricht, hat der Inhaber die Erlaubnis, "die von der Behörde in den Spalten 1 bis 3 der Rückseite bezeichneten Schusswaffen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben". In den Spalten 1 bis 3 der Rückseite werden aber gerade nur Anzahl, Art und Kaliber der Waffen eingetragen, nicht hingegen die individuellen Merkmale einer bereits erworbenen Waffe. Aus Letzterem und der dargelegten Auslegung des § 10 Abs. 1 WaffG folgt zwingend, dass der Eintragung einer erworbenen Waffe in eine Waffenbesitzkarte hinsichtlich ihrer individuellen Merkmale, wie sie der Kläger begehrt, keine Regelungswirkung in Form einer konstitutiven Besitzerlaubnis zukommt, weil letztere zum Zeitpunkt einer solchen Eintragung in Form des sog. Voreintrags bereits vorliegt. Dies führt aber nicht dazu, dass einer solchen Eintragung gar keine Regelungswirkung mehr zukommt, indem diese eine lediglich deklaratorische Ergänzung der Waffenbesitzkarte darstellen würde. Vielmehr ist mit einer solchen Eintragung der erworbenen Waffe mit ihren individuellen Merkmalen die verbindliche behördliche Feststellung verbunden, dass diese innerhalb der Erwerbsfrist des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WaffG erworben wurde, vgl. zur Bedeutung dieses Aspekts für die Erlaubnis Apel/Bushart, Waffenrecht – Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl., § 10 Randnr. 8, es sich zudem um eine solche handelt, die mit der voreingetragenen Art und dem voreingetragenen Kaliber übereinstimmt und die Waffe damit von der bereits zuvor erteilten Erlaubnis umfasst ist. Die Vornahme einer derartigen verbindlichen, regelnden Feststellung durch die Waffenbehörde, durch die sich die bereits erteilte Waffenbesitzerlaubnis auf die erworbene Waffe konkretisiert, ist dem Bedürfnis eines jeden Waffenerwerbers geschuldet, Klarheit über die Rechtmäßigkeit des Waffenerwerbs zu erlangen, so dass die Einstufung einer solchen Eintragung als Verwaltungsakt Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2008 ist – einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzung – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eintragung der erworbenen Pistole in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar enthält das WaffG keine Vorschrift, die diesen Anspruch im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts ausdrücklich benennt, jedoch ergibt sich das Bestehen eines derartigen Anspruchs unmittelbar aus einer wirksamen vorangegangenen waffenrechtlichen Erlaubnis, dem sog. Voreintrag, selbst, im Falle des Klägers also aus einem der acht Einträge über Pistolen des Kalibers 4 mm M20 in der Waffenbesitzkarte vom 7. Februar 2009. Wie sich bereits aus den Ausführungen zur Verwaltungsaktsqualität der Eintragung einer erworbenen Waffe ein eine Waffenbesitzkarte ergibt, setzt ein derartiger Anspruch lediglich voraus, dass die einzutragende Waffe innerhalb der Jahresfrist des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WaffG erworben wurde sowie der eingetragenen Art und dem eingetragenen Kaliber entspricht. Da in einem solchen Fall eine wirksame Erlaubnis zum Besitz der einzutragenden Waffe in Form des sog. Voreintrags bereits vorliegt, ist das (Fort-)Bestehen der Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 WaffG einschließlich des Nachweises eines Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG – sofern erforderlich – hingegen nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte. Vgl. VG Meiningen a.a.O. Insbesondere liegt die Vornahme der entsprechenden Eintragung durch die Behörde nicht allein im öffentlichen Interesse, sondern auch im privaten Interesse des Waffenerwerbers bzw. -besitzers, wie sich aus einer Zusammenschau der §§ 10 Abs. 1a und 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ergibt: Besteht gemäß § 10a Abs. 1a WaffG die Verpflichtung des Erwerbers einer Waffe, diesen Erwerb binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen und ist eine Unterlassung dieser Verpflichtung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG bußgeldbewehrt, stellt die Eintragung der erworbenen Waffe durch die Behörde für den Waffenerwerber bzw. -besitzer den Nachweis dar, zum einen seiner Anzeigeverpflichtung nachgekommen zu sein und zum anderen, dass er die erworbene Waffe erlaubt besitzt. Die Voraussetzungen für die Eintragung der vom Kläger erworbenen Waffe in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte liegen vor. Der Kläger hat die Pistole 4 mm M20, Fabrikat CZ 75b, Herstellnummer 7193M am 14. April 2008 und damit innerhalb eines Jahres seit der am 7. Februar 2008 erteilten Erwerbserlaubnis erworben. Auch entspricht sie der in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Art und dem eingetragenen Kaliber, so dass der Besitz der erworbenen Waffe von der wirksamen Besitzerlaubnis vom 7. Februar 2008 gedeckt ist. Angesichts des Vorliegens dieser wirksamen Besitzerlaubnis kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger erworbene Pistole nach der seit dem 1. April 2008 geltenden Gesetzeslage ohne Bedürfnisnachweis nicht mehr erlaubnisfähig gewesen wäre. Bei dieser Pistole handelt es sich um eine solche, die vom ursprünglichen Kaliber 9 x 19 auf das Kaliber 4mm M20 umgebaut worden war. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für diese Pistole war nach der bis einschließlich 31. März 2008 geltenden Gesetzeslage in Form des WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S 3970) ohne Bedürfnisnachweis möglich, wie sich aus den §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG ergibt. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, der Erlaubnis. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Sätze 1 und 2 zum WaffG lautet: "Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird." Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG ist sodann für Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen, ein Bedürfnisnachweis für Erwerb und Besitz i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG entbehrlich. Die vom Kläger erworbene Pistole erfüllt seit dem erfolgten Umbau die Voraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG. Durch Art. 1 Nr. 39 b) aa) des Gesetzes zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) wurden der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG zwei weitere Sätze (Sätze 3 und 4) angefügt, welche lauten: "Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)." Selbst wenn die vom Kläger erworbene Waffe tatbestandlich dem seit 1. April 2008 geltenden Satz 3 der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterfallen sollte, hätte der Beklagte deren Eintragung in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte nicht verweigern dürfen, weil die mit dem Eintrag vom 7. Februar 2008 erteilte Erwerbs- und Besitzerlaubnis über den 31. März 2008 hinaus fortwirkt. Die Erwerbserlaubnis galt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WaffG bereits kraft Gesetzes für ein Jahr, also bis zum 7. Februar 2009. Eine dementsprechende – rein deklaratorische – Eintragung in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte hatte der Beklagte zugleich vorgenommen. Hinsichtlich der mit dem Eintrag verbundenen Besitzerlaubnis hatte der Beklagte keine die Geltungsdauer betreffende einschränkende Eintragung vorgenommen. Die dem Kläger erteilte Besitzerlaubnis ist deshalb entsprechend der Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 WaffG, wonach die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet erteilt wird, dahin auszulegen, dass diese unbefristet gilt. Für den Besitz der am 14. April 2008 erworbenen Pistole verfügte der Kläger – und verfügt auch bis heute weiterhin – in Form der Waffenbesitzkarte vom 7. Februar 2008 über eine wirksame und rechtmäßige waffenrechtliche Erlaubnis. Zum Erlöschen dieser rechtmäßigen Erlaubnis bedarf es eines diese aufhebenden Verwaltungsaktes in Form eines Widerrufs – gestützt entweder auf § 45 Abs. 2 WaffG oder auf § 49 VwVfG NRW. Ein derartiger Widerruf liegt jedoch nicht vor. Insbesondere scheidet es dem objektiven Erklärungsgehalt nach aus, den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2008 als einen solchen Widerruf auszulegen. Auch kommt eine Umdeutung dieses Bescheides in einen Widerruf nicht in Betracht. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG für einen rechtlich gebundenen Widerruf nicht vorliegen, kommt allein ein in das behördliche Ermessen gestellter Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW – im vorliegenden Fall namentlich gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift – in Betracht. Dann aber ist gemäß § 47 Abs. 3 VwVfG NRW eine Umdeutung ausgeschlossen, weil eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann – wie dies bei der Ablehnung der Eintragung einer erworbenen Waffe in eine Waffenbesitzkarte der Fall ist – nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Ist die Ablehnung der Eintragung der vom Kläger erworbenen Pistole in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte damit rechtswidrig, folgt hieraus zugleich die Rechtswidrigkeit der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Gebührenfestsetzung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.