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Urteil

13 K 2739/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0308.13K2739.09.00
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Leitsätze

Zur Nichtanerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG wegen des Zeitpunktes, in dem der Beamte sich die Krankheit zugezogen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisen-bahnvermögen vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des zu voll-streckenden Betrages leis¬tet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Nichtanerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG wegen des Zeitpunktes, in dem der Beamte sich die Krankheit zugezogen hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisen-bahnvermögen vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des zu voll-streckenden Betrages leis¬tet. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Erkrankung des Klägers als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Der im Jahre 1952 geborene Kläger steht im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und war lange Zeit als Lokomotivführer eingesetzt. Seit der ersten Hälfte der 1980er Jahre leidet der Kläger an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Bis etwa 1985 wurde er deswegen von dem Arzt U in C behandelt. Danach war der Kläger bis etwa 1995 wegen dieser Beschwerden bei dem Arzt T in C1 in Behandlung. Seitdem wird der Kläger von dem Arzt Q in X behandelt. Unter dem 21. November 2006 erstattete Q gegenüber dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen eine "Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit". Dabei gab er an, der Kläger leide an einem chronischen Rückenleiden. Als Krankheitserscheinungen nannte Q "Schmerz LWS mit Ausstrahlung in die Beine, Prolaps L2/3, Spondylarthrose und Osteochondrose der LWS". Ferner führte er aus, die Beschwerden seien erstmals 1982 aufgetreten. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte der Kläger auf Nachfrage des beklagten Bundeseisenbahnvermögens mit, er führe seine Beschwerden auf seine Tätigkeit als Lokomotivführer im Rangier- und schweren Güterzugdienst zurück. Als Sitzgelegenheit habe nur ein einfacher Hocker zur Verfügung gestanden. Im Zugfahrdienst seien durch die Spurbedingungen, durch Schienenstöße und das Fahren mit höheren Geschwindigkeiten durch Weichen starke Erschütterungen und seitliche Schwingungen aufgetreten. Zudem sei es durch das An- und Abhängen von Wagen und das damit verbundene tiefe Bücken und Verdrehen der Wirbelsäule zu zusätzlichen Belastungen gekommen. Diesen ganzen Belastungen sei sein Stützapparat über 30 Jahre lang täglich acht Stunden ausgesetzt gewesen. Die bei seiner Arbeit auftretenden Erschütterungen, Schwingungen und Stöße seien von seinem Stützapparat ausgeglichen worden, der dadurch im Laufe der Zeit in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Nachdem das beklagte Bundeseisenbahnvermögen zwei Stellungnahmen des Oberbahnarztes S und eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Eisenbahn-Unfallkasse zu den arbeitsbedingten Belastungen des Klägers durch Ganzkörperschwingungen eingeholt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 10. April 2007 die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule als Dienstunfall (Berufskrankheit) im Sinne von § 31 BeamtVG ab. Zur Begründung verwies es auf die Stellungnahmen des Herrn S, die dem Bescheid in Kopie beigefügt waren. Danach lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit - langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung oder langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkungen von Ganzkörperschwingungen im Sitzen - bei dem Kläger nicht vor. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, am 10. Mai 2007 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren holte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen zwei weitere Stellungnahmen des Technischen Aufsichtsdienstes der Eisenbahn-Unfallkasse sowie eine weitere Stellungnahme des Herrn S ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, nach den eingeholten Stellungnamen lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Einwurfeinschreiben zugestellt. Der Kläger hat am 21. April 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, bei ihm lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Beschwerden als Berufskrankheit im Sinne von Nr. 2108 und Nr. 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung vor. Seine Tätigkeit als Lokführer im Rangier- und schweren Güterzugdienst sei mit starken vertikalen Schwingungen verbunden gewesen, die die Wirbelsäule belastet hätten. Diese Schwingungen seien dadurch entstanden, dass mit der Lok häufig Waggons vorgezogen, die vorderen Waggons abgekoppelt, der Zug angeschoben und sodann gestoppt worden sei, um die abgekoppelten Waggons abzustoßen. Die Fahrten seien auf "holprigen" Gleisen, in Anschlüssen und auf Baugleisen durchgeführt worden, die Rangierfahrten überwiegend im Stehen. Erschütterungen und seitliche Schwingungen seien zudem aufgrund der Spurmaßbedingungen und wegen der Fahrten mit höherer Geschwindigkeit durch Weichen aufgetreten. Weitere Schwingungen seien aufgrund der Bauart der von ihm gefahrenen Loks aufgetreten. Zudem habe es sich um Fahrzeuge aus den 50er und 60er Jahren gehandelt, die bereits stark "ausgeschlagen" gewesen seien. Darüber hinaus sei er durch die ständigen Kuppelvorgänge und die dabei bewältigten Lastgewichte, zudem in körperlichen Zwangshaltungen in engen Zwischenräumen, erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Dass die Beschwerden erstmals 1982 aufgetreten seien, stehe der Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht entgegen. Der in dieser Vorschrift verwandte Begriff der Krankheit impliziere die Manifestation eines regelwidrigen körperlichen Zustands. Die gesetzliche Fiktion einer Krankheit als Dienstunfall nehme eine Gleichstellung eines krankhaften Gesundheitszustands mit dem Eintritt eines plötzlichen Schadensereignisses vor. Ebenso wie das Ereignis bei einem Unfall zeitlich bestimmbar sein müsse, müsse dementsprechend das Vorliegen einer Krankheit durch Manifestation des körperlichen Zustands bestimmbar sein. Das erstmalige Auftreten von Beschwerden reiche nicht aus. Andernfalls müsste beim erstmaligen Vorliegen jedweder Symptome, die möglicherweise auf die Entwicklung einer Krankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung deuten könnte, ein entsprechender Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Dienstunfall gestellt werden. Dies könne der Gesetzgeber - schon aus pragmatischen Gründen - nicht gewollt haben. Von einer Manifestation in diesem Sinne könne bei ihm erst ab dem 21. November 2006, dem Zeitpunkt der ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit, ausgegangen werden. Erst ab diesem Zeitpunkt seien aus medizinischer Sicht die objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer Berufskrankheit gegeben. In jedem Fall sei der verfestigte Krankheitszustand erst nach dem 1. Januar 1993 eingetreten. Der Kläger beantragt, das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 zu verpflichten, seine Wirbelsäulenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtenen Bescheide und die von ihr eingeholten ärztlichen und technischen Stellungnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Bundeseisenbahnvermögens verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens vom 10. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Wirbelsäulenerkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule nach § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall anerkannt wird. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung eines Beamten als Dienstunfall, wenn der Beamte, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Weiter bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, dass die Bundesregierung die in Betracht kommenden Krankheiten durch Rechtsverordnung bestimmt. Auf dieser Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) erlassen worden. Deren § 1 regelt, dass als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt werden. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ihrerseits regelt in der Anlage 1 verschiedene Krankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt werden, u.a. in den Nummern 2108 und 2110 die hier in Rede stehenden Lendenwirbelsäulenerkrankungen. Allerdings sind diese Ziffern und damit die entsprechenden Krankheiten erst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I 2343) in die Anlage 1 aufgenommen worden. Die Zweite Änderungsverordnung ist nach ihrem Art. 2 Abs. 1 am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG kommt es aber für die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. Februar 1995 1 A 1808/90 , juris, Rdn. 12, und vom 2. Dezember 1997 - 6 A 2874/96 -, juris, Rdn. 5 f. m.w.N.; Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, VO zu § 31, Erl. 4, Anm. 3.2, m.w.N. Dementsprechend können neu in die Anlage aufgenommene Krankheiten im Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung und nur dann, wenn sie sich der Beamte nach dem Inkrafttreten der Änderung zugezogen hat, als Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG und damit als Dienstunfall anerkannt werden. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rdn. 9; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 15. Februar 2000 - M 12 K 95.1135 -, juris, Rdn. 43 ff.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass die Erkrankung des Klägers - unabhängig von der Ursächlichkeit seiner beruflichen Tätigkeit - schon deshalb nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, weil er sie sich vor dem 1. Januar 1993 zugezogen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Betroffene sich eine Erkrankung in diesem Sinne schon zugezogen hat, wenn nur die Ursache hierfür gesetzt worden sind, ohne dass Beschwerden aufgetreten sein müssen. In jedem Fall besteht eine solche Erkrankung dann, wenn der Betroffene aktuell an Beschwerden mit Krankheitswert leidet und diese aufgrund ihrer Dauer und/oder Intensität eine gewisse Verfestigung erfahren haben. Auf den Zeitpunkt der ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit kommt es insoweit nicht an; hierbei handelt es sich lediglich um einen bestimmten Verfahrensschritt, der keine Rückschlüsse auf die zeitliche Entwicklung einer Krankheit erlaubt. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger sich die in Rede stehende Lendenwirbelsäulenerkrankung (deutlich) vor dem 1. Januar 1993 zugezogen. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen leidet er seit der ersten Hälfte der 1980er Jahre an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule: In der Ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit des Arztes Q vom 21. November 2006 heißt es, die Beschwerden seien erstmals 1982 aufgetreten. In Übereinstimmung hiermit hat der Kläger in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2006 angegeben, dass er wegen der in Rede stehenden Beschwerden (schon) bis etwa 1985 bei Herrn U in Behandlung gewesen sei. Unabhängig davon, wann genau die Beschwerden erstmals aufgetreten sind, ergibt sich aus diesen Angaben jedenfalls, dass dies vor dem 1. Januar 1993 der Fall war. Dass sich die Beschwerden des Klägers nach diesem Zeitpunkt qualitativ in einer Weise verändert hätten, dass erst danach eine Erkrankung vorliegen würde, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat zu dem konkreten Verlauf seiner Erkrankung keine näheren Angaben gemacht und erst recht keine entsprechenden ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Da es sich hierbei aber um Umstände handelt, die ausschließlich seiner Verantwortungssphäre zuzuordnen sind und deren Aufklärung sowohl dem beklagten Bundeseisenbahnvormögen als auch dem Gericht ohne eine entsprechende Mitwirkung des Klägers versagt ist, geht die Unaufklärbarkeit der Einzelheiten seiner Erkrankung zu Lasten des Klägers. Damit muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger schon seit Mitte der 1980er Jahre an der in Rede stehenden Erkrankung leidet. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen könne, bei dem erstmaligen Vorliegen jedweder Symptome einen Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Dienstunfall zu stellen. Diese Überlegung betrifft allein die Frage, ob der Beamte die in § 45 BeamtVG geregelte Frist eingehalten hat. Von welchem Zeitpunkt an die fragliche Erkrankung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber überhaupt als Berufskrankheit und damit als Dienstunfall anerkannt worden ist, ist dies jedoch nicht von Bedeutung. Insoweit kommt es, wie oben ausgeführt, darauf an, wann der Beamte sich die Krankheit zugezogen hat. Auch aus der Rückwirkungsregelung in § 6 BKV, die zuvor in Art. 2 Abs. 2 der Zweiten Änderungsverordnung enthalten war, ergibt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Zum einen folgt aus der Beschränkung der Verweisung in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Anlage zur BKV, dass die sonstigen Vorschriften der BKV, insbesondere die darin jeweils getroffenen Übergangsvorschriften über eine rückwirkende Anerkennung als Berufskrankheit, im Bereich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Anwendung finden. Ebenso Verwaltungsgericht München, a.a.O.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Anm. 3.1 f. Zum anderen sieht selbst die o.g. Übergangsvorschrift eine Rückwirkung nur dann vor, wenn der Versicherungsfall, d.h. die Erkrankung, nach dem 31. März 1988 eingetreten ist. Auch das kann das Gericht aus den o.g. Gründen aber hier nicht feststellen. Ob darüber hinaus dem Erfolg der Klage auch die Fristvorschriften des § 45 BeamtVG entgegenstehen, - vgl. zu deren Anwendbarkeit in Fällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rdn. 11 ff. - bedarf deshalb keiner Entscheidung. Entsprechend kann dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt der Kläger welche Kenntnisse über seine Krankheit hatte. Eine andere Grundlage für den von dem Kläger geltenden gemachten Anspruch ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht vorgebracht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.