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Urteil

17 K 5259/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0309.17K5259.08.00
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Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2008 wird aufge-hoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2008 wird aufge-hoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Beklagte ist ein sondergesetzlich errichteter Wasser- und Bodenverband, der unter anderem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes wahrnimmt. Die Klägerin ist Herstellerin von Struktur- und Kohlenwasserstoffharzen und unterhielt bis in das Jahr 2006 hinein eine Betriebsstelle im Verbandsgebiet (U). Während ihrer betrieblichen Tätigkeit veranlasste die Klägerin Unternehmen des Beklagten. Entsprechend wurde sie vom Beklagten als gewerbliches Unternehmen in der Vergangenheit zu Verbandsbeiträgen in der Beitragsgruppe "Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" herangezogen. Nach der Stilllegung ihrer Betriebsstelle im Verbandsgebiet wurde die Klägerin mit Bescheid vom 23. Juni 2008 für das Veranlagungsjahr 2007 zu Verbandsbeiträgen in Höhe von 6.900,00 Euro (sog. nachlaufender Beitrag) herangezogen. Dabei ermittelte der Beklagte den nachlaufenden Beitrag auf der Grundlage eines Mittelwertes aus den Wertzahlen (WZ) der drei vorherigen Jahre. Für die Klägerin ergab sich aus den Wertzahlen der Jahre 2004 bis 2006 ein Mittelwert von 13.904 WZ. Den Mittelwert verminderte der Beklagte um den Faktor 0,6. Der Faktor 0,6 entspricht dabei dem vom Beklagten zugrundegelegten Fixkostenanteil von 60,2 %, den er über einen Zeitraum von 2003 bis 2007 ermittelte und den er - bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren - für nicht vermeidbar hält. Die sich so ergebenden 8.342 WZ multiplizierte er mit dem allgemeinen Einheitswert (Beitragssatz) für den Beitrag der Abwasserbeseitigung und die Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände von 0,827082 Euro je Wertzahl für das Veranlagungsjahr 2007. Die Klägerin hat gegen den Beitragsbescheid am 23. Juli 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: die Satzungsregelung über die nachlaufenden Beiträge sei unwirksam, da sie der gesetzlichen Grundlage mit ihren Einschränkungen "vermeidbar" und "verursacht" nicht entspreche; der Beklagte habe für die Klägerin in der Vergangenheit keine besonderen Aufwendungen erbracht; sie habe lediglich die vorhandene Kläranlage N mitbenutzt und dafür bereits entsprechende Verbandsbeiträge entrichtet; für die Anwendung des § 24 Abs. 4 N....VG müssten jedoch für das Mitglied Aufwendungen erbracht worden sein, die über die Existenz und Vorhaltung von Klärleistungen hinausgingen; es fehle nach der Betriebsstilllegung an dem notwendigen Vorteil; die Beitragskalkulation sei mit dem Faktor 0,6 zu pauschal und überhöht; darunter fielen alle Kosten ohne Rücksicht darauf, in welchem Verhältnis diese Aufwendungen zu den Kosten stehen, die durch die Einleitung des Abwassers der Klägerin in den letzten drei Veranlagungsjahren verursacht worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 4 N....VG sei die Abgeltung eines gruppenbezogenen Vorteils, der sich auch nach dem Ausscheiden bzw. der Einschränkung der Teilnahme aufgrund der zuvor auch für dieses Mitglied erbrachten, gruppenbezogenen Aufgabenerfüllung fortsetze. Dieser Vorteil werde durch die Fixkosten, deren Anteil 60 % betrage, beschränkt. In diesem Sinne seien kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen auch vergangenheitsbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zur Kalkulation von Einheitswert und Umlagebasis (Beitragsbedarf) sowie der Berechnung des Fixkostenanteils, wird auf die Gerichtsakten - auch im Verfahren 17 K 4245/09 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung eines nachlaufenden Beitrags mit Beitragsbescheid vom 23. Juni 2008 kann nicht auf § 25 Abs. 4 N....VG in Verbindung mit § 24 N....VS gestützt werden. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 N....VG kann ein ausgeschiedenes Mitglied für die Zeit nach seinem Ausscheiden zu Beiträgen wie ein Mitglied herangezogen werden für die Aufwendungen des Verbandes, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt nach § 25 Abs. 4 Satz 2 N....VG für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. I. Die Klägerin ist dem Grunde nach zur Entrichtung von nachlaufenden Beiträgen verpflichtet. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin ausgeschiedenes Mitglied im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 N....VG ist. Sie hat durch die vollständige Betriebsstilllegung auf dem maßgeblichen Betriebsgelände ihre Teilnahme als Mitglied am Verband eingeschränkt, so dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 N....VG gegeben sind. Folglich bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 2 N....VG bereits dadurch erlischt, dass der Mindestbeitrag in der maßgeblichen Beitragsgruppe unterschritten wird oder ob es hierfür noch einer - möglicherweise konstitutiv wirkenden - Zustellung einer hierüber getroffenen Entscheidung des Vorstandes bedarf. II. Die Klägerin kann aber nur insoweit zu nachlaufenden Beiträgen veranlagt werden, als Aufwendungen des Verbandes durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können (§ 25 Abs. 4 Satz 1 N....VG). Diese einschränkende Voraussetzung wird durch den Beklagten mit der Kalkulation des der Beitragsberechnung zugrundelegten Einheitswertes nicht eingehalten. Insofern setzt der Beklagte in der Kalkulation des Einheitswertes entgegen der gesetzlichen Grundlage Investitionen und kalkulatorische Kosten an und überschreitet so die gesetzlichen Einschränkungen der Beitragsfähigkeit von Aufwendungen. Diese werden auch nicht durch den in § 24 Abs. 3 Satz 2 N....VS enthaltenen Minderungsfaktor von 0,6 ausgeglichen. 1. Die Kalkulation des der Berechnung der nachlaufenden Beiträge zugrundegelegten Einheitssatzes enthält in unzulässiger Weise Investitionskostenanteile. Zu den Aufwendungen nach § 25 Abs. 4 N....VG, auf deren Grundlage ein nachlaufender Beitrag festgesetzt werden darf, zählen nur solche, die vor dem Ausscheiden des Mitglieds oder vor der Einschränkung der Teilnahme entstanden sind bzw. ihre Grundlage in diesem Zeitraum finden. Alle darüber hinausgehenden, in die Zukunft gerichteten Kosten können in diesem Sinne nicht durch das ausscheidende Mitglied verursacht worden sein, BVerwG: Urteil vom 22. September 1967 - IV C 77.66 -, bei: Buchholz 445.2, § 78 WVVO Nr. 1; Tönnesmann, Wasserverbandverordnung, 1. Auflage 1941, § 78 WVVO, Anm. 4. Folglich können insbesondere Aufwendungen für Investitionen bei der Berechnung der nachlaufenden Beiträge nicht angesetzt werden. Investitionen stellen Aufwendungen für die Erweiterung, Planung, Bau, Instandhaltung oder Übernahme zur Durchführung der Aufgaben des Beklagten dar. Diese sind zukunftsorientiert, um eine künftige Aufgabenerfüllung gewährleisten zu können. Solche zukünftigen Aufwendungen können jedoch nicht kausal auf die Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Mitglieds zurückgeführt werden. Gleichwohl setzt der Beklagte Aufwendungen für Investitionen in einem nicht unerheblichen Umfang bei der Kalkulation des Einheitswertes im Veranlagungsjahr 2007 an. Nach der Beitragsliste 2007 nimmt der Beklagte als Umlagebasis einen Betrag von 44.038.443,00 Euro an. Nach seinem veröffentlichten Jahresbericht 2007 hatte der Beklagte aber nach seinem Vermögensplan Investitionen in Höhe von mehr als 31 Mio. Euro zu finanzieren. Diese sind jedenfalls in Teilen in der Umlagebasis enthalten. Das folgt aus dem Fehlen sonstiger nicht beitragsbezogener Einnahmen (Erträge und Rücklagenentnahmen). Diese machen nach der Fixkostenberechnung des Beklagten jährlich (im Mittelwert) nur 10.716.920,00 Euro aus. 2. Selbiges gilt für den Ansatz kalkulatorischer Kosten. Diese können in die Kalkulation des Einheitswertes nicht einbezogen werden, da sie weder "Aufwendungen" im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 N....VG darstellen noch durch die Klägerin verursacht sind. § 25 Abs. 4 Satz 1 N....VG stellt klar, dass in die Kalkulation der nachlaufenden Beiträge nur "Aufwendungen" eingestellt werden dürfen. Der Begriff setzt von alters her voraus, dass diese Aufwendungen einen echten tatsächlichen Aufwand, also den Abfluss von Geldmitteln bei dem Verband auslösen müssen. In diesem Sinne: Tönnesmann, Wasserverbandverordnung, 1. Auflage 1941, § 78 WVVO, Anm. 4; Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, § 78, Rn. 11. Die Bezugnahme auf die überkommene Finanzierung der Wasserverbände, wie sie in § 78 WVVO Ausdruck findet, entspricht der Konzeption des Gesetzgebers. Ausdrücklich führt dieser in der Begründung zur gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 5 Eifel-RurVG aus, die Vorschrift entspreche § 78 Abs. 2 WVVO, LT-Drs. 10/3919, Seite 51. Die Beschränkung auf den tatsächlichen Aufwand wird zudem durch ein systematisches Argument gestützt. Der Begriff der Aufwendungen in § 25 Abs. 4 N....VG ist bereits nach dem klaren Wortlaut nicht deckungsgleich mit den in § 25 Abs. 2 N....VG ausdrücklich genannten, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Der dort verwendete weite Kostenbegriff, der erst mit Änderungsgesetz vom 7. März 1995 eingeführt wurde, stellt eine völlig neue gesetzliche Grundlage zur Veranschlagung des Beitragsbedarfs dar, die vom Gesetzgeber gerade nicht für die nachlaufenden Beiträge nach § 25 Abs. 4 N....VG übernommen worden ist. Der weite Kostenbegriff des § 25 Abs. 2 N....VG gilt namentlich für die kalkulatorischen Kosten, also die angesetzten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Diese können daher nicht Grundlage der Beitragskalkulation für nachlaufende Beiträge sein. Auch vor diesem Hintergrund ist die Verwendung eines einheitlichen Einheitswertes sowohl für die Berechnung des Beitrages in der Beitragsgruppe "Abwasserbeseitigung und die Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" als auch für die nachlaufenden Beiträge zu bemängeln. Entsprechendes gilt - wie bei den Investitionen - für die Einschränkung über den Begriff "verursacht". Die Einbeziehung kalkulatorischer Kosten in der Umlagebasis verstößt auch unter diesem Gesichtspunkt gegen § 25 Abs. 4 Satz 1 N....VG. Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen sind nach dem Willen des Gesetzgebers zukunftsorientierte Finanzierungsmittel, auch wenn diese auf einem Kapitaleinsatz in der Vergangenheit gründen. Soweit das VG Gelsenkirchen - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 1995 - 5 K 3691/92, UA, Seite 16 (a.E.) - der Auffassung ist, der durch die Maßnahme entstandene Vorteil gelte finanziell als im Jahr der Kreditaufnahme angefallen, liege also in der Vergangenheit, lassen sich die dortigen Ausführungen nicht auf den Ansatz kalkulatorischer Kosten übertragen, da es in jenem Fall allein um die Umlage von Zins- und Tilgungsleistungen ging, deren Verursachung unstreitig vergangenheitsbezogen ist. Der Annahme, kalkulatorische Kosten seien zukunftsorientiert, steht ebenfalls nicht entgegen, dass kalkulatorische Kosten zu den Fixkosten zählen, sie mithin vom Beklagten formal ordnungsgemäß in die Berechnung des Fixkostenanteils von 60,2 % aufgenommen wurden, der sodann als Minderungsfaktor von 0,6 Eingang in die Berechnung der nachlaufenden Beiträge findet. Maßgeblich ist vielmehr, dass bei Inkrafttreten des N....verbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 die Beitragsveranlagung aufgrund der Einzelpläne des festgestellten Haushaltsplanes (§ 27 Abs. 1 N....VG a.F.) erfolgte. Beitragsrelevant waren entsprechend § 22 N....VG (a.F.) allein die Ansätze im Haushaltsplan, mithin die "zu leistenden Ausgaben" im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 N....VG (a.F.). Das bedingte schwankende Einheitswerte in Abhängigkeit von den Ausgabeansätzen im jeweiligen Haushaltsjahr. Deshalb führte der Landesgesetzgeber mit Gesetz vom 7. März 1995 im Interesse der besseren Wirtschaftsführung ein kaufmännisches Rechnungswesen ein und zur verbesserten Kapitalausstattung der Verbände die Verpflichtung zur Ermittlung des Eigenkapitals nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, gemeinsam mit der Pflicht, Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen entsprechend dem Kommunalabgabengesetz zu erheben, LT-Drs. 11/7653, Seite 4, 183. Das Eintreten von kalkulatorischen Kosten neben der bestehenden "echten" Beitragsfinanzierung, also der Finanzierung echter Ausgaben, führt so zu einer zulässigen "Doppelfinanzierung", die ihren Sinn gerade darin hat, beitragsstabil künftige Erneuerungen des Anlagevermögens vorzufinanzieren, LT-Drs. 11/7653, Seite 204: "Verstetigung der Beitragshöhe". Sie sind in diesem Sinne zukunftsorientiert und nicht durch die Klägerin "verursacht". 3. Aufgrund der Berechnung sowohl der laufenden Beiträge als auch der nachlaufenden Beiträge mit einem identischen Einheitswert überschreitet der Beklagte die Grenzen des § 25 Abs. 4 N....VG, was nicht durch die satzungsmäßige Beschränkung der um einen Faktor 0,6 bereinigten Wertzahlen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 N....VS) für den nachlaufenden Beitrag ausgeglichen wird. Denn der Faktor 0,6 resultiert aus der Fixkostenberechnung des Beklagten, die dieser über den Zeitraum 2003 bis 2007 vorgenommen hat. Unabhängig von der Vermeidbarkeit einzelner Kostenpositionen, welche die Klägerin für die Personalkosten behauptet, enthält die Berechnung im Mittelwert kalkulatorische Kosten in Höhe von 20.316.920,00 Euro. Diese machen an dem vom Beklagten ermittelten Fixkostenanteil, also an dem Anteil, den der Beklagte nur noch mit 60,2 % der Ermittlung der nachlaufenden Beiträge zugrundelegt, noch einen Anteil von mehr als 53 % aus. Andersherum: der nach den Angaben des Beklagten angenommene vermeidbare Kostenanteil von 18.185.380,00 Euro addiert mit dem Anteil kalkulatorischer Kosten von 20.316.920,00 Euro (zusammen: 38.502.300,00 Euro) ergibt im Hinblick auf die Aufwendungen in Höhe von 56.405.280,00 Euro noch ansatzfähige Kosten in Höhe von 17.902.980,00 Euro. Vermindert um die durchschnittlichen Erträge von 10.716.920,00 Euro verbliebe unter Zugrundelegung der Berechnung des Beklagten ein Kostenanteil von 15,7 %, der deutlich unter dem Fixkostenteil des Beklagten von 60,2 % liegt. 4. Das Gericht ist gleichwohl gehindert, den Beitrag auf dieser Grundlage neu zu berechnen und den angefochtenen Bescheid nur in Teilen aufzuheben. Denn § 25 Abs. 4 N....VG bedarf einer entsprechenden satzungsmäßigen Umsetzung, die durch das Gericht nicht selbst vorgenommen werden kann. Entsprechend ist es im Rahmen einer notwendigen Neufassung des § 24 N....VS nicht zwingend, die Erhebung eines nachlaufenden Beitrags auf fünf Jahre zu beschränken. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.