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Urteil

2 K 3580/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0309.2K3580.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.00.1967 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung. 2 Er steht seit 1989 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Seit 1993 ist er beim Polizeipräsidium L (nachfolgend: PP) tätig, wo er als Streifenbeamter in der Verkehrsinspektion 1 eingesetzt wird. Am 21. Februar 2003 wurde er zum Polizeihauptmeister befördert und zum 1. September 2004 prüfungsfrei zum Polizeikommissar (Erste Säule). Ebenfalls seit dem 1. September 2004 war er im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zum Polizeipräsidium E (Fachhochschule) abgeordnet. Am 27. August 2007 bestand er dort die II. Fachprüfung; wegen seiner bereits zum 1. September 2004 erfolgten Ernennung zum Polizeikommissar ergaben sich für ihn dabei keine Veränderungen bei der Dienstbezeichnung und der Besoldung. Seit dem 1. September 2007 ist er wieder dem PP L zugewiesen. 3 Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 wurde der Kläger – noch als Polizeiobermeister – mit 5 Punkten bestbeurteilt. In der zum Stichtag 1. Oktober 2005 erstellten, folgenden Regelbeurteilung wurde er – bereits als Polizeikommissar – mit 3 Punkten beurteilt. Auf dem Beurteilungsformular war der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005 als Beurteilungszeitraum angegeben. 4 Wegen eines Wechsels des Erstbeurteilers erstellte PHK I für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 am 25. November 2008 einen Beurteilungsbeitrag, in dem er den Kläger im Hauptmerkmal Leistungsverhalten mit 4, 3, 4, 3, 4, 3 und 3 Punkten in den Submerkmalen bewertete, im Hauptmerkmal Leistungsergebnis mit 3 und 4 Punkten sowie im Hauptmerkmal Sozialverhalten mit 4, 4 und 3 Punkten. Am 1. Juli 2008 war es insoweit zu einem Beurteilungsgespräch gekommen. 5 Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2008 wurde für den Kläger nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) die streitbefangene Beurteilung erstellt. Nach den Angaben auf Blatt 1 handelte es sich um eine Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn nach Nr. 4.2 BRL Pol. Zu diesem Zweck führte der Erstbeurteiler, PHK I1, ausweislich der Angaben auf dem Beurteilungsformular mit ihm am 3. Dezember 2008 ein Beurteilungsgespräch. In seinem Beurteilungsvorschlag vom selben Tage bewertete er den Kläger im ersten (Submerkmale: 4, 3, 4, 3, 4, 3 und 3 Punkte) und zweiten (Submerkmale: 3 und 4 Punkte) Hauptmerkmal sowie im Gesamturteil mit jeweils 3 Punkten. Im dritten Hauptmerkmal schlug er 4 Punkte vor (Submerkmale hier: 4, 4 und 3 Punkte). 6 Ausweislich des Vorblattes der Beurteilung zeichnete der weitere Vorgesetzte, Inspektionsleiter EPHK D, diesen Vorschlag in der Spalte "Einverstanden" ab. Auf die Bitte der Direktion ZA begründete er die "von der Regelvermutung abweichende Bewertung" am 14. Januar 2009: 7 PK J, der seit Sept. 2004 in dem statusrechtlichen Amt weilt, hat sich durch hervorragende Arbeitsleistungen ausgezeichnet. Seine Leistungen hat der Erstbeurteiler treffend beschrieben. Daher und weil ich den Beamten seit 2000 dienstlich kenne, trage ich den Beurteilungsentwurf uneingeschränkt mit. Im vorliegenden Fall ist von der Regelvermutung abweichend bewertet worden. Dies halte ich für gerechtfertigt, denn 8 der Beamte hat sich, wie im Beurteilungsentwurf dargelegt, durch hervorragende Arbeit und Sozialverhalten ausgezeichnet im Vergleich zu den Kollegen der Direktion Verkehr reiht er sich mit dieser Bewertung in die Beförderungsliste leistungsmäßig ein ist er bereits seit dem 01.09.2004 als PK übergeleitet worden handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Regelbeurteilung, sondern um eine Sonstige Beurteilung (Eingangsamt) für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 30.11.2008. Zu bemerken ist, dass der Zeitraum von Sept. 2004 bis Sept. 2007 beurteilungsmäßig keine Berücksichtigung fand. 9 Sofern uneingeschränkt an der Regelvermutung auch im vorliegenden Fall festgehalten werden würde, wäre dies für den Beamten bis zur nächsten Regelbeurteilungsstichzeit (2011) gegenüber den Konkurrenten der sog. I. Säule mit einer Schlechterstellung verbunden. Daher handelt es sich bei Herrn PK J um eine Ausnahme und bitte dies bei der Entscheidung zu bedenken. 10 Der Direktionsleiter, PD L1, änderte am 20. Januar 2009 auf dem Beurteilungsvorblatt die Bewertung beim Hauptmerkmal "Sozialverhalten" und beim dazugehörigen Submerkmal 3.2 von 4 auf 3 Punkte ab. Zur Begründung verwies er handschriftlich auf den Quervergleich. 11 Am 20. Januar 2009 fand die Beurteilerbesprechung unter Beteiligung der Direktionsleiter GE, K und V (PD L1), der Stellvertreterin der Direktionsleitung ZA sowie des Leiters des Leitungsstabes, der Gleichstellungsbeauftragten und eines Personalsachbearbeiters sowie des Polizeipräsidenten G statt. Dieser senkte als Endbeurteiler die Erstbeurteilung im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" und dem dazugehörigen Submerkmal 3.2 von 4 auf 3 Punkte herab. In der "Begründung nach 9.2 BRL Pol, die der Beurteilung auf einem gesonderten Blatt beigefügt war, heißt es unter anderem: 12 Die Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten ist im Quervergleich mit der Leistung und Befähigung anderer Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe herabzusetzen. Bei Anwendung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes ist das Sozialverhalten des Beamten im Quervergleich mit 3 Punkten zu bewerten (entspricht voll den Anforderungen). Das Submerkmal 3.2 wird entsprechend von 4 auf 3 Punkte herabgesetzt. Im Rahmen eines quotenorientierten Quervergleichs konnte PK J kein besseres Ergebnis zugesprochen werden. 13 Der Endbeurteiler unterzeichnete die Beurteilung am 24. Februar 2009 . 14 Der Kläger hat am 26. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Bei der streitbefangenen Beurteilung handele es sich nicht um eine solche im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol. Vielmehr sei er bereits zum 1. September 2004 in das Amt eines Polizeikommissars übergeleitet und am 25. Januar 2006 erstmalig nach seiner Überleitung beurteilt worden. Allenfalls hierbei handele es sich um eine Beurteilung im Eingangsamt. Daher handele es sich bei der angegriffenen Beurteilung um eine Regelbeurteilung nach Nr. 3.1 BRL Pol. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. August 2007 überhaupt keine Beurteilung gebe. Im Übrigen sei die Beurteilung nicht plausibel, weil der Beurteilungsbeitrag ebenso wie der Vorschlag des Erstbeurteilers im Hauptmerkmal Sozialverhalten bessere Leistungen ausweise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Endbeurteiler dieses Hauptmerkmal um einen Punkt herabgesetzt habe. Auch spreche die Stellungnahme des EPHK D vom 14. Januar 2009 gegen eine Bewertung des Sozialverhaltens mit nur 3 Punkten, weil dort für eine Ausnahme von einer Regelvermutung eingetreten werde. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 24. Februar 2009 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung über ihn, den Kläger, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen . 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er führt u.a. aus: Der Kläger sei nach Maßgabe der Nr. 4.2 BRL Pol beurteilt worden. Er sei am 1. September 2004 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übergeleitet und zum Polizeikommissar ernannt worden. Zum gleichen Zeitpunkt habe er das Studium für den Aufstieg aufgenommen und die II. Fachprüfung am 27. August 2007 erfolgreich abgelegt. Für Beamte des gehobenen Dienstes sei gemäß Nr. 4.2 BRL Pol 15 Monate nach der Anstellung bzw. nach Übertragung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn eine Beurteilung zu erstellen. Dieser Zeitraum beginne mit dem Ablegen der II. Fachprüfung. Das gelte auch für Beamte, die bereits während des Studiums prüfungsfrei übergeleitet worden seien. Soweit der Kläger rüge, seine Vorbeurteilung verhalte sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2005, liege dem ein Schreibfehler zu Grunde. Richtiger Weise habe der Anfangszeitpunkt in der Beurteilung "1. Januar 2003" heißen müssen. Indes könne deshalb nicht die aktuelle Beurteilung aufgehoben werden, weil diese durch die falsche Datumsangabe in der Vorbeurteilung unbeeinflusst geblieben sei. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. August 2007 habe es keine Beurteilung gegeben, weil sich der Kläger zum Studium an der Fachhochschule zur Vorbereitung des Laufbahnaufstiegs befunden habe. Desweiteren habe der Endbeurteiler unter Hinweis auf den Quervergleich die Bewertung des Sozialverhaltens um 1 Punkt auf 3 Punkte herabsetzen dürfen, weil seine Einschätzung von einer anderen Sichtweise geprägt sei als die des Erstbeurteilers. Während der Beurteilerbesprechung seien insgesamt sieben Beurteilungen von Beamten der Besoldungsgruppe A9 BBesO im Eingangsamt erörtert worden. Die Vergleichsgruppe habe neben diesen sieben Beamten im Eingangsamt auch die Beamten erfasst, für die zum Stichtag 1. August 2008 Regelbeurteilungen erstellt worden seien. Insoweit sei derselbe Maßstab angewandt worden. Insbesondere der Fall des Klägers sei während der Beurteilerbesprechung diskutiert worden; dabei habe man die Stellungnahme des EPHK D berücksichtigt. Unter Beachtung des einheitlichen Maßstabes habe die Beurteilung des Sozialverhaltens des Klägers im Rahmen des Quervergleiches gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers dennoch um einen Punkt abgesenkt werden müssen. Soweit EPHK D eine "Regelvermutung" angesprochen habe, werde auf Nrn. 6 i.V.m. 9.7 BRL Pol verwiesen, wonach in der Regel anzunehmen sei, dass sich die Diensterfahrung im jeweiligen Statusamt positiv auf das Leistungsbild auswirke. Dies sei bei der Eingangsamtsbeurteilung des Klägers zu berücksichtigen. 20 Auf Bitte des Gerichts führte der Beklagte u.a. ergänzend aus, der Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. September 2005 sei in der Vorbeurteilung lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt worden. In dieser Zeit habe der Kläger sein Fachhochschulstudium absolviert. Beurteilt worden sei jedoch lediglich seine Funktion als Streifenbeamter im PSD/Verkehrsdienst. Er sei im Übrigen am 1. September 2004 prüfungsfrei zum Polizeikommissar ernannt worden, weil dies nach einem Erlass des Innenministeriums vom 7. Dezember 2001 für Beamte möglich sei, die an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW studierten. 21 Die Kammer hat mit Beschluss vom 8. Januar 2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere der Sitzungsniederschrift - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 25 Die durch das Polizeipräsidium L am 24. Februar 2009 für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2008 schlussgezeichnete Beurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Daher hat er keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. 26 Nach ständiger Rechtsprechung, 27 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , NVwZ 2006, 465; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001, 261, 28 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. 29 Das Beurteilungsverfahren richtet sich im vorliegenden Fall nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034, nachfolgend: BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.6 "Allgemeines"). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol). Im Gesamturteil ist ferner im Einzelnen zu begründen, wenn sich die gestiegene Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben (vgl. Nr. 8.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6). 30 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. Februar 2009 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. 31 Das von den BRL Pol vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. 32 Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008, der von dem späteren Erstbeurteiler nicht aus eigener Anschauung bewertet werden konnte, wurde durch den damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers nach einem am 1. Juli 2008 geführten Beurteilungsgespräch ein Beurteilungsbeitrag erstellt. Am 3. Dezember 2008 fand das nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger statt. Die danach erstellte Erstbeurteilung war Gegenstand einer am 20. Januar 2009 unter Mitwirkung des vorgeschriebenen Personenkreises durchgeführten abschließenden Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol. 33 Auch in der Sache enthält die Beurteilung keine durchgreifenden, zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler. 34 Die 15 Monate umfassende Beurteilung wurde zu Recht als Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn gemäß Nr. 4.2 BRL Pol erstellt. Nach Nr. 4.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol sind (Aufstiegs)Beamte des gehobenen Dienstes 15 Monate nach dem Anstellungsdatum bzw. bei Aufstiegsbeamten nach Übertragung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn zu beurteilen. 35 Der Kläger wurde nach seinem Aufstieg erstmalig im Amt des PK beurteilt. Seine zum Stichtag 1. Oktober 2005 erstellte, frühere Regelbeurteilung steht dem nicht entgegen. Der Zeitraum von seinem Aufstieg in den gehobenen Dienst am 1. September bis zum 30. September 2005 war nämlich – trotz anderslautender Datumsangaben auf dem Beurteilungsformular – in der Sache von dieser Vorbeurteilung nicht erfasst. Das ergibt sich aus der dort enthaltenen Aufgabenbeschreibung, welche die Zeit nach dem 1. September 2004, während der der Kläger zur Ausbildung an die Fachhochschule in E abgeordnet war, nicht benennt. Außerdem hat der Beklagte ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die Leistungen des Klägers in der Zeit nach dem 1. September 2004 in der Vorbeurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Ferner wurde für diese Zeit kein – ansonsten erforderlicher – Beurteilungsbeitrag eingeholt. Der Ausschluss des vorgenannten Zeitraumes steht zudem in Einklang mit dem Gedanken des Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol, wonach Beamte, die sich in der Ausbildung zur Vorbereitung auf die Fachprüfung befinden, von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. Dies ist aus den dahinter stehenden Gründen (während der Ausbildung werden keine beurteilungsrelevanten Leistungen erbracht, die Leistungen in der Ausbildungszeit werden anderweitig bewertet und haben lediglich für die Ausbildung Bedeutung, vgl. Erläuterungen zu den BRL Pol S. 130) auf eine Beurteilung im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol übertragbar. 36 Einer Beurteilung nach Nr. 4.2 BRL Pol steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ernennung zum Polizeikommissar am 1. September 2004 die 2. Fachprüfung noch nicht durchlaufen hatte. Allerdings sieht Nr. 3.2 Spiegelstrich 5 BRL Pol vor, dass eine Regelbeurteilung im Eingangsamt nicht erfolgt, wenn der Beamte prüfungsfrei aufgestiegen ist. Dennoch ist der Kläger beurteilungsrechtlich nicht als prüfungsfrei aufgestiegen zu behandeln, weil er vom 1. September 2004 bis 31. August 2007 die Ausbildung nebst Fachprüfung am 27. August 2007 unmittelbar nach der Ernennung zum Polizeikommissar durchlaufen hat. Dem entspricht auch die von ihm am 13. Februar 2004 abgegebene Erklärung, wonach er mit seiner Ernennung zum Polizeikommissar nicht einverstanden war, weil er sich den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II. offen halten wollte. Seine zum 1. September 2004 trotzdem erfolgte Ernennung kann daher nur dahin verstanden werden, dass er wegen der sich anschließenden Ausbildung und Prüfung als Prüfungsaufsteiger behandelt werden sollte. 37 Hieran anschließend ist nicht zu beanstanden, dass der fünfzehnmonatige Beurteilungszeitraum mit dem Ende der Ausbildung und der Zuweisung zu seiner bisherigen Stammbehörde, also am 1. September 2007, begann. Das ergibt sich daraus, dass die Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung sinnvollerweise nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol von der Regelbeurteilung ausgenommen ist. Dieser Gedanke, die Ausbildungszeit von der Beurteilung auszunehmen, ist – wie bereits ausgeführt – auf die Beurteilung im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol übertragbar. Das entspricht auch dem Zweck der Nr. 4.2 BRL Pol, frühzeitig vor den nächsten Beförderungsmöglichkeiten aussagekräftige Beurteilungen zur Verfügung zu haben. Hätte man die Ernennung zum Polizeikommissar zum 1. September 2004 als Beginn der fünfzehnmonatigen Frist zu Grunde gelegt, wäre die – vollständig in die Ausbildungszeit gefallene – Beurteilung gar nicht möglich gewesen. 38 Soweit der Kläger beanstandet hat, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. August 2007 überhaupt keine Beurteilung gebe, bedarf dies nach dem Vorstehenden keiner weiteren Ausführungen: Der Zeitraum der Ausbildung an der Fachhochschule in E wurde nicht beurteilt, weil nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol Beamte, die sich in der Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Fachprüfung (Aufstieg) befinden, von der (Regel)Beurteilung ausgenommen sind und sich dies sinnvollerweise auch auf die Beurteilung im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol übertragen lässt. 39 Schließlich dringt der Kläger mit dem Vorbringen nicht durch, die Bewertung des dritten Hauptmerkmales Sozialverhalten sei nicht plausibel, weil sie von den Voten des Erstbeurteilers, des Verfassers des Beurteilungsbeitrages und des weiteren Vorgesetzten EPHK D abweiche. Deren Auffassungen sind letztlich nicht maßgeblich. Es ist allein Aufgabe des Endbeurteilers, über die Beurteilungen unter Einhaltung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und einheitlicher Anwendung der Richtsätze abschließend zu entscheiden (Nr. 9.2 Abs. 1 BRL Pol). Nur ihm bzw. den weiteren Teilnehmern der Beurteilerkonferenz stehen Erkenntnisse über die gesamte Vergleichsgruppe zur Verfügung, die ihn zu einer einheitlichen Handhabung der vorgenannten Grundsätze in die Lage versetzen. Vorliegend hat er in Kenntnis aller Umstände – auch des Schreibens von EPHK D – im Rahmen der Beurteilerbesprechung unter Beteiligung sach- und personenkundiger Bediensteter entschieden. Er hat dabei den Kläger beim Sozialverhalten auf den Rat des weiteren Vorgesetzten, des Direktionsleiters Verkehr, wegen übergeordneter Maßstäbe anders bewertet als Erstbeurteiler, Beitragsverfasser und EPHK D. Das ist nicht zu beanstanden. 40 Insbesondere führen die in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt konkretisierten Einlassungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht weiter. Sie hat ausgeführt, man habe zu Unrecht in Anwendung der "Regelvermutung" pauschal und leistungsunabhängig die im Statusamt Erstbeurteilten im Gesamturteil und allen drei Hauptmerkmalen mit lediglich 3 Punkten bewertet; nur deshalb sei der Kläger beim Sozialverhalten auf 3 Punkte herunter gesetzt worden. Dem folgt das Gericht indes nicht. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte Nr. 6 Abs. 1 BRL Pol, wonach in der Regel anzunehmen ist, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt, auf diese Weise umgesetzt hat. Das ergibt sich schon daraus, dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anhand seiner Beförderungsliste nachvollziehbar darlegen konnte, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers mindestens drei Beamte im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes mit "3,33" beurteilt worden sind, also in einem Hauptmerkmal 4 Punkte erlangt hatten. Damit hat er jedenfalls nicht ausnahmslos in allen Fällen "rasenmäherartig" eine glatte 3-Punkte-Beurteilung vergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass er die somit offenbar vorgenommenen Differenzierungen nicht nach leistungsbezogenen Kriterien vorgenommen hat. 41 Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.