Urteil
17 K 7387/08.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0323.17K7387.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2008 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1971 in C, Kreis N, Provinz N1 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 28. Januar 2004 nach seinen Angaben auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellte unter dem 5. Februar 2004 einen Asylantrag. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, Guerilla-Kämpfer gewesen zu sein. Nach entsprechender Ausbildung sei er in verschiedenen Regionen aktiv gewesen, unter anderem in der Region N1. Im Jahre 1997 sei er im B-Gebirge von den Sicherheitskräften angegriffen und verletzt worden. Während er sich illegal in Istanbul zur Behandlung aufgehalten habe, sei er von der Polizei erwischt worden und habe sich etwa einen Monat lang in Folterhaft befunden, bis er halbtot gewesen sei, als man ihn in das Gefängnis eingeliefert habe. Am 8. Oktober 1999 sei er wegen Mitgliedschaft in der PKK durch das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Nach 69 Tagen Hungerstreik im Gefängnis sei er für haftunfähig erklärt und es sei ihm Haftverschonung vom 18. März 2003 bis 8. September 2003 gewährt worden. Als sich abgezeichnet habe, dass die Haftverschonung nicht verlängert werde, sei er untergetaucht und schließlich ausgereist. 2 Am 11. Februar 2004 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dort trug er u.a. vor: Seit Mai 1991 habe er keinen festen Wohnsitz gehabt. Er sei Guerilla-Kämpfer gewesen. Hauptsächlich habe er sich im Gebiet von N1 aufgehalten, am Berg C1. Während des Gefängnisaufenthaltes habe er sich entschlossen sich von der Organisation zu lösen. 3 Mit Bescheid vom 9. Juli 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 1.1.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt war der Auffassung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Türkei aus begründeter Furcht vor politisch motivierter Verfolgung habe verlassen müssen. Hiergegen hat der Kläger am 26. Juli 2004 unter Vorlage mehrerer Urkunden, u.a. eines Haftbefehls des Friedensgerichts für Strafsachen N1 vom 29. Dezember 1997 und zweier Urteile des Staatssicherheitsgerichts Nr. 1 Diyarbakir vom 8. Oktober 1999 und 24. Oktober 2002 Klage erhoben. Das damals zuständige VG Gelsenkirchen holte eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2005 ein, das die Echtheit der vorgelegten Unterlagen bestätigte. Mit Urteil vom 31. Oktober 2006 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab (17 K 1723/06.A). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG Münster vom 21. Dezember 2006 abgelehnt (15 A 4509/06.A). 4 Unter dem 24. Mai 2007 stellte der Kläger unter Vorlage einer fachpsychologischen gutachterlichen Stellungnahme des Diplom-Psychologen B1 aus C2 vom 23. Februar 2007 einen Asylfolgeantrag, mit dem er sich auf seinen Vortrag und Beweisantritt im Erstverfahren beruft. Die erlittene Folter sei im Urteil des Verwaltungsgerichts mit unhaltbaren Erwägungen in Frage gestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinen Anlass gehabt, die anknüpfend an seine politische Überzeugung erlittenen Verfolgungsmaßnahmen weiter zu detaillieren bzw. unter Beweis zu stellen, da sie zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden seien. Durch das Gutachten, das ihm am 26. Februar 2007 zugegangen sei, sei bewiesen, dass er noch immer an den Folgen der im November/Dezember 1997 erlittenen massiven Folterungen leide. Nach der vorläufigen Festnahme habe er sich wegen anhaltender Genitalbeschwerden wegen der erlittenen Stromfolter in urologischer Behandlung befunden. Den Bericht darüber habe er Anfang April 2006 von Verwandten aus der Türkei bekommen. 5 Im Gutachten von B1 wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Dies sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die traumatisierenden Erlebnisse der Folterungen während der Gefangenschaft zurückzuführen, welche durch die Ablehnung des Asylverfahrens zunehmend verschärft worden seien. 6 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008, zugestellt am 13. Oktober 2008, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juli 2004 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG nicht vorliegen. Die mit Bescheid vom 9. Juli 2004 erlassene Abschiebungsandrohung wurde aufgehoben. 7 Der Kläger hat am 28. Oktober 2008 Klage erhoben, die er am 23. Oktober 2008 zur Post gegeben hat. Er wiederholt sein Begehren und weist darauf hin, dass gegen ihn ein Auslieferungsersuchen der türkischen Republik anhängig sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2008 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Gericht hat zur Frage, ob der Kläger in der Polizeihaft gefoltert wurde, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das ärztliche psychotraumatologische Gutachten von H aus B2 vom 12. Februar 2010 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig. Sie wurde zwar erst am 28. Oktober 2008 und damit verfristet erhoben, weil die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG am Montag, den 27. Oktober 2008 abgelaufen war. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ausweislich des Stempels auf dem Briefumschlag war die Klage am Donnerstag, den 23. Oktober 2008 zur Post gegeben worden. Mit einer längeren Postlaufzeit als 3 Werktage musste der Kläger nicht rechnen. Er war daher ohne Verschulden gehindert die Klage rechtzeitig zu erheben. Die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO liegen vor. 17 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 8. Oktober 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 18 Das auf die Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Asylverfahren des Klägers ist wiederaufzugreifen. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn also die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 19 Mit der fristgerecht vorgelegten fachpsychologischen Stellungnahme des Diplompsychologen B1 vom 23. Februar 2007 liegen neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, die geeignet sind, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Hinblick auf die konkreten Umstände der Erkrankung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der Kläger es grob schuldhaft unterlassen hat, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in seinem früheren Asylverfahren geltend zu machen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Krankheitssymptome eng mit der Angst vor der zwangsweisen Rückkehr und die damit zusammenhängende anhaltende Ungewissheit über den Aufenthaltsstatus verbunden sind. Diese Beschwerden können erst nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgetreten sein. 20 Der Kläger hat unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er ist unter dem Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Die in § 3 Abs. 2 AsylVfG konkretisierten verfassungsimmanenten Schranken schließen die Asylgewährung nicht aus. Auch die Drittstaatenregelung steht einer Asylanerkennung des Klägers nicht entgegen. 21 Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, BGBl. 1953 II 560). Die zu erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, dass die Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen hinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). 22 Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 23 Der Vortrag, auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, muss schlüssig einen Asylanspruch ergeben; der Sachverhalt ist im einzelnen substantiiert darzulegen (BVerwG, InfAuslR 1984, 129, 292). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Bei der Würdigung des Beweiswerts einer Aussage ist insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, der Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 24 Danach ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen. Der Kläger ist vorverfolgt ausgereist. Das Gericht geht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens des Klägers, das durch zahlreiche Unterlagen, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2005, die fachpsychologische Stellungnahme von B1 vom 23. Februar 2007 sowie das psychotraumatologische Gutachten von H vom 12. Februar 2010 belegt ist, von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger schloss sich im Jahre 1990 im Alter von etwa 18 Jahren der PKK an. Nach einer ca. 6 Monate dauernden militärischen und politischen Ausbildung in einem Camp an der irakischen Grenze wurde der Kläger auf eigenen Vorschlag hin nach N1 geschickt, um dort Propaganda zu machen. Diese Tätigkeit übte der Kläger etwa 6 Jahre lang aus. Im Jahre 1997 wurde er von der PKK nach Damaskus in Syrien zu einer politischen Schulung geschickt. Von Syrien aus ging der Kläger im Oktober 1997 in einer Gruppe von 18 Leuten zurück in die Türkei über das B-Gebirge. Ziel der PKK war es, das Kampfgebiet zu erweitern und die Wege in die großen Städte zu öffnen. Der Kläger wollte seine in N1 ausgeübten Aktivitäten in den Großstädten fortführen. Als der Kläger und andere Guerilla-Kämpfer auf dem Rückweg nachts im Wald unterwegs waren, wurden sie von türkischen Sicherheitskräften angegriffen. Dabei erlitt der Kläger eine Durchschussverletzung an der Schulter. Er schaffte es zu Fuß eine Straße zu erreichen und mit einem Dormus nach I zu fahren. Von dort gelangte er schließlich mit dem Bus nach Istanbul, wo er von Ärzten behandelt wurde. Am 29. November 1997 wurde der Kläger verhaftet, als er zum Einkaufen gehen wollte. Er wurde von Istanbul zunächst nach I und später nach N1 zur Abteilung für Terrorbekämpfung gebracht. Dort wurde er bis zum 29. Dezember 1997 festgehalten und systematisch gefoltert. Zu den Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 16 bis 18 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens verwiesen. Durch die körperlich und seelisch unerträglichen Misshandlungen erlitt der Kläger eine intensive Traumatisierung, die zu einer andauernden, schweren komplexen chronifizierten Traumafolgestörung geführt hat. Der Kläger wurde angeklagt und kam nach B3 in Untersuchungshaft. Dort wurde er nicht mehr gefoltert, aber sehr intensiv bedroht und beleidigt. Mit Urteil vom 8. Oktober 1999 verurteilte ihn das 1. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir wegen Mitgliedschaft in der PKK und Teilnahme an bewaffneten Aktionen zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe. In der Haftzeit löste sich der Kläger gedanklich von der PKK. Während seines Aufenthaltes im F-Typ-Gefängnis in F, wo sich der Kläger in Isolationshaft befand, führte er drei Monate lang das Todesfasten durch. Nach einem dreimonatigen Krankenhausaufenthalt wurde die Haftvollstreckung am 18. März 2003 für sechs Monate ausgesetzt. In dieser Zeit hielt sich der Kläger bei seiner Mutter und bei seinem Onkel auf. Als sein Antrag auf Verlängerung der Haftverschonung abgelehnt worden war, entschloss sich der Kläger zur Ausreise. Zur Vollstreckung der Reststrafe wird nach ihm gefahndet. Am 28. Januar 2004 reiste der Kläger mit Hilfe von Schleppern über die Flughäfen Istanbul und Düsseldorf aus. 25 Das Gericht hat insbesondere an der Schilderung des Klägers zu den im Polizeigewahrsam erlittenen Misshandlungen nicht den geringsten Zweifel. Abgesehen von dem uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck, den der Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen hinterlassen hat, kommen B1 und H in ihren Gutachten übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefoltert wurde. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass es bei dem gegen ihn bestehenden Verdacht der PKK-Unterstützung überraschend wäre, wäre er nicht gefoltert worden. Nach den Erkenntnissen zur damaligen Menschenrechtspraxis bestand für jede Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geriet, ein hohes Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Bei politischen Straftätern ist die Foltergefahr noch erhöht. Folter wurde in erheblichem Umfang praktiziert und als unverzichtbares Mittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A -, UA S. 38 ff, m.w.N.; Urteil vom 26. Mai 2004 – 8 A 3852/03.A -, juris, Rz 89. 27 Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich damit nicht auf eine – für sich genommen asylrechtlich unerhebliche – strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus, indem der Kläger während der polizeilichen Vernehmungen brutal misshandelt wurde. Dabei handelt es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften. Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG umgeschlagen. 28 Der erforderliche Kausalzusammenhang Verfolgung – Flucht - Asyl liegt vor. Obwohl zwischen der erlittenen Folter und der Flucht des Klägers etwa 6 Jahre liegen, stellt sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener politischer Verfolgung stattfindende Flucht dar. Der Kläger befand sich unmittelbar im Anschluss an den Polizeigewahrsam bis zur Aussetzung der Vollstreckung am 18. März 2003 durchgehend in Haft. Nachdem sein Antrag auf Verlängerung der Haftverschonung abgelehnt worden war, nutzte der Kläger die erste Möglichkeit zur Flucht. 29 Der Terrorismusvorbehalt steht der begehrten Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger im Bundesgebiet politisch betätigt oder beabsichtigt, die in der Türkei unternommene Unterstützung der PKK von der Bundesrepublik Deutschland aus fortzuführen. Abgesehen davon, dass sich der Kläger seinen glaubhaften Angaben zufolge während der Haftzeit gedanklich von der PKK gelöst hat, ist er zu eigenen terroristischen Aktivitäten oder auch nur zu Unterstützungshandlungen wegen seines schlechten Gesundheitszustands auch nicht in der Lage. H führt in seinem Gutachten aus, dass die Haftbedingungen im Gefängnis mit langfristiger Einzelhaft und Isolation sowie regelmäßiger psychischer Aggression mit hoher Wahrscheinlichkeit als weitere Traumatisierung zu werten sind. Durch das Todesfasten brachte sich der Kläger in einen lebensbedrohlichen Zustand. Der Ablauf des Asylverfahrens nach der Flucht nach Deutschland führte zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung. Der Gutachter weist darauf hin, dass der Kläger deutlich suizidal ist. 30 Der Kläger ist bei einer Rückkehr in die Türkei unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch gegenwärtig vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Kurden wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor in der Türkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen sind, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 21 ff.; Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -. 32 Zwar ist die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 21 ff. 34 Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. 35 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29. Juni 2009, S. 24 f. 36 Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen nach wie vor wenig aussagekräftig. Unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, die der Zugehörigkeit einer solchen Organisation verdächtigt wurde, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., S. 24 unter Verweis auf Serafettin Kaya, Gutachten an das VG Sigmaringen vom 8. August 2005. 38 Soweit das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht ausdrücklich auch exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen bei einer Rückkehr für ungefährdet hält, rechtfertigt dies mangels Darlegung von Referenzfällen ebenfalls keine abweichende Gefährdungseinschätzung. Das Auswärtige Amt verweist zum Nachweis der rechtsstaatlichen Behandlung von gefährdeten Rückkehrern lediglich auf den Fall eines am 29. September 2007 aufgrund eines Auslieferungsersuchens in die Türkei überstellten und wegen Separatismus angeklagten Ausländers. Zum einen reicht ein solcher Einzelfall zum Nachweis einer dauerhaften Änderung der Verhältnisse in der Türkei nicht aus. Zum anderen wurde der Ausländer im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens unmittelbar in den regulären Justizvollzug der Türkei überstellt. In diesen Fällen bestand anders als außerhalb regulärer Haft schon nach der bisherigen Erkenntnislage nicht mehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Übergriffe. 39 Der Kläger war wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung politischer Verfolgung in Form einer Verhaftung und massiven Misshandlungen ausgesetzt. Als solche, wegen Separatismusverdachts individuell in das Blickfeld der türkischen Behörden geratene Person ist der Kläger nach wie vor nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Er hat sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht ins Ausland entzogen; er ist zur Fahndung ausgeschrieben. Im Falle einer Rückkehr würden die türkischen Sicherheitskräfte den Kläger verhaften. Dabei besteht die Gefahr, dass er umfassend befragt und diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird. Es ist dem Kläger angesichts der vor der Ausreise erlittenen Verfolgung nicht zumutbar, sich der damit verbundenden Gefahr erneuter Misshandlung auszusetzen. 40 Der Anspruch auf Asylgewährung ist nicht nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (Nr. 1), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (Nr. 2) oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (Nr. 3). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. 41 Zwar findet die Ausschlussvorschrift nach ihrem Wortlaut nur Anwendung für den ausländerrechtlichen Flüchtlingsschutz. In der Rechtsprechung zu den Vorgängervorschriften (§ 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29. Oktober 1997 bzw. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002, § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG) ist aber geklärt, dass diese Vorschrift wegen der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungsimmanenten Schranken auch den Asylanspruch nach Art. 16 a GG beschränkt. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., S. 25 f. 43 Der Kläger hat sich in der Türkei wie folgt betätigt: Er schloss sich im Jahre 1990 im Alter von 18 Jahren der PKK an. Als Kind hatte er die Drangsalierung der Dorfbevölkerung durch türkisches Militär und türkische Polizei erlebt. Als Heranwachsender war er Zeuge der Tötung von kurdischen Zivilisten durch türkische Panzer. Dies hat ihn dazu bewogen, sich politisch zu betätigen. Seine Ziele waren von jugendlichem Idealismus geprägt. Innerhalb der Organisation der PKK wird unterschieden zwischen Propaganda ("Organisation"), Finanzierung und dem eigentlichen Kampf. Der Kläger war nach seiner Ausbildung von Anfang an und ausschließlich in N1 für die "Unterrichtung" des Volks zuständig. Seine Aufgabe bestand darin, die Dorfbewohner zu besuchen, Jugendliche anzusprechen, Propaganda zu machen und sie für die Sache der PKK zu gewinnen. An bewaffneten Auseinandersetzungen hat der Kläger nicht teilgenommen. Das hat er plausibel damit erklärt, dass das Gebiet um N1 dazu bereits von seiner Geographie her nicht geeignet sei. Es gab zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine bewaffneten Aktionen seitens der PKK in N1; es fand lediglich eine politische Betätigung statt. Der Kläger war auch nicht bewaffnet, weil er sich "unter dem Volk" aufhielt und die Leute, was nachvollziehbar ist, Angst vor Waffen hatten. Lediglich für Notfälle hatte ein Mitglied der Gruppe eine Pistole dabei. Eine hervorgehobene Position hat der Kläger nicht eingenommen; vielmehr wechselten die Aufgaben innerhalb der Organisation regelmäßig, ohne dass es eine feste Hierarchie gab. 44 Das Gericht hält diese Darstellung für ebenso glaubhaft wie den Vortrag des Klägers im übrigen. Insbesondere ist auszuschließen, dass der Kläger seine Tätigkeit für die PKK herunter gespielt hat. Die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2010 zu seinen konkreten Aktivitäten war flüssig, detailliert und anschaulich. Sie stimmt auch mit seinen bisherigen Angaben überein. Der Kläger hat bereits bei der Asylantragstellung erklärt, im Raum N1 aktiv gewesen zu sein. Soweit er bei den verschiedenen Befragungen Gelegenheit hatte, Angaben zum Inhalt seiner Tätigkeit zu machen, gab der Kläger durchgehend an, selbst keine Gewalt ausgeübt, sondern hauptsächlich Propaganda betrieben zu haben (mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006), versucht zu haben, andere Kurden für die politischen Ziele der PKK zu gewinnen und parteiliche Treffen organisiert zu haben (Untersuchung bei B1) sowie – neben der Organisation von Treffen – viel Kontakt zu anderen Menschen gehabt und ihnen erklärt zu haben, wie sie sich schützen können (Untersuchung bei H). Dass sich der Kläger selbst als Guerilla-Kämpfer bezeichnet und davon gesprochen hat, "in den Bergen" gewesen zu sein, stellt seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage. Alle, die sich der PKK anschließen, werden im Sprachgebrauch als (Guerilla-)Kämpfer bezeichnet und sind "in den Bergen", auch wenn sie nicht den bewaffneten Kräften angehören und sich in den eigentlichen Kampfgebieten aufhalten. 45 Die vom Kläger genannte Trennung der verschiedenen Aufgaben Propaganda – Finanzierung – Kampf innerhalb der PKK deckt sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. Danach gab es die Unterorganisation ERNK, die für die gesamte Logistik außerhalb der Kampfgebiete und für die Propaganda innerhalb und außerhalb der Türkei zuständig war, sowie den militärischen Flügel der PKK, die ARGK. Der ERNK oblag die Agitation und Propaganda im Sinne der PKK, die Anwerbung von Mitgliedern, das Anlegen von Verstecken, die Versorgung der PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln und Kleidung sowie das Eintreiben von Geldern, 46 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 1997, Az. 514-516.80/28274. 47 Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger eines der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Verbrechen begangen hat. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor. Handlungen im Sinne dieser Vorschrift können nach Auffassung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von einer Einzelperson nur begangen werden, wenn diese Person eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zu einer Verletzung der Grundsätze der Vereinten Nationen durch ihren Staat unmittelbar beitrug, 48 vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Nr. 163. 49 Für die Anwendung dieser Klausel gibt es dem UNHCR zufolge bisher kaum Präzedenzfälle. 50 Bei der Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG muss es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Die Tat ist nichtpolitisch, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall. 51 Vgl. BverwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 -, juris. 52 Umstritten ist bei der Anwendung des Ausschlussgrunds nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, ob dieser allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen Verbrechens oder daneben auch der Gefahrenabwehr dient und eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordert. 53 Bejahend: OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O.; verneinend: BverwG, EuGH-Vorlage vom 25. November 2008 – 10 C 46/07 -, juris. 54 Folgt man der auch vom UNHCR vertretenen Position des OVG, könnte der Ausschlussgrund im Falle des Klägers bereits deshalb entfallen, weil von ihm unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht: der Kläger hat sich von der PKK gelöst und erkannt, dass Gewalt kein Mittel zur Lösung der Probleme ist. Ferner ist er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage. Dies kann jedoch offen bleiben. 55 Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger selbst eine schwere nichtpolitische Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG begangen hat. An terroristischen Anschlägen oder anderen gewalttätigen Aktivitäten der PKK hat er nicht teilgenommen. Das Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. 1 Diyarbakir, in dem dem Kläger die Beteiligung an mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen und Überfällen vorgeworfen worden war, steht dem nicht entgegen. Es beruht maßgeblich auf den unter Folter erpressten Einlassungen des Klägers – worauf der Kläger ausweislich des Urteils (S. 60) hingewiesen hatte – und ist daher unverwertbar. 56 Ein Ausschlussgrund ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Danach gilt Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. 57 Nach dieser Vorschrift muss der Schutzsuchende die Straftat oder Handlung nicht selbst begangen haben, er muss für sie aber persönlich verantwortlich sein. Hiervon ist im Allgemeinen auszugehen, wenn eine Person die Straftat persönlich begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Erfasst werden damit nicht nur aktive Terroristen oder Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne, sondern auch Personen, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen, 58 vgl. BverwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 -, a.a.O.. 59 Dabei ist bei der Auslegung und Anwendung der Ausschlussklauseln zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Flüchtlingsschutzes weitreichende Folgen haben kann; deshalb dürfen die Ausschlussklauseln nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände, mithin restriktiv angewendet werden. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., UA S. 33. 61 Mit seiner untergeordneten, rein propagandistischen Tätigkeit für die PKK fällt der Kläger nicht unter den von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfassten Personenkreis. 62 Zwar wendet die PKK terroristische Methoden an und steht seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union angenommenen Liste der Terrororganisationen, 63 vgl BverwG, EuGH-Vorlage vom 25. November 2008 – 10 C 46/07 -, a.a.O.. 64 Allein die Mitgliedschaft in dieser Organisation führt jedoch nicht zum Ausschluss vom Flüchtlingsschutz. Vielmehr sind die Rolle und Stellung des Betroffenen in der Organisation und dessen eigene Aktivitäten zu prüfen. 65 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., UA S. 35, 41 unter Verweis auf UNHCR, Richtlinien, Nr. 25 f.; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 3 Rz. 39. 66 Welcher Art der eigene Beitrag des Schutzsuchenden sein muss, wird nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil werden im Blick auf die Förderung oder Unterstützung terroristischer Handlungen konkrete Anzeichen für eine unmittelbare Beteiligung des Asylsuchenden für erforderlich gehalten. Ein Ausschluss sei unter keinen Umständen erlaubt, wenn er sich in einer konkreten Situation an einer derartigen Handlung beteiligt haben könnte, sein Beitrag aber in keinem Zusammenhang zu dieser stehe, 67 so Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 3 Rz. 43. 68 Nach Auffassung des OVG Magdeburg knüpft der Ausschlussgrund an einen zurechenbaren Beitrag an konkret benannten Handlungen an, 69 vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – A 2 A 107/08 -, juris. 70 Der VGH München steht bezogen auf die den bewaffneten Kräften der PKK angehörenden Mitglieder auf dem Standpunkt, dass jedes Mitwirken in einer Gruppierung ausreicht, die von § 3 Abs. 2 AsylVfG erfasste Handlungen plant, sofern der Betroffene diese generelle Absicht kennt, sein Beitrag objektiv geeignet ist, derartige Handlungen zu fördern, und die Unterstützung in dem Wissen vorgenommen wird, dass durch sie einer von § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfassten Verhaltensweise objektiv Vorschub geleistet wird, 71 vgl. VGH München, Urteil vom 21. Oktober 2008 – 11 B 06.30084 -, juris. 72 Welche konkreten Beiträge von § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG erfasst werden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es bedarf jedenfalls zumindest einer aktiven Unterstützung des bewaffneten Kampfs einer terroristischen Organisation. Die Aktivitäten des Schutzsuchenden müssen wesentlich zur Durchführung der Verbrechen beigetragen haben. 73 Vgl. BverwG, EuGH-Vorlage vom 25. November 2008 – 10 C 46/07 -, a.a.O.; EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 -, a.a.O.. 74 Daran fehlt es. Der Kläger gehörte weder den bewaffneten Kräften der PKK an, noch hat er an Kampfhandlungen teilgenommen. Er war selbst nicht bewaffnet. Er hat die Kampftruppen auch nicht unmittelbar dadurch unterstützt, dass er etwa Wege ausgekundschaftet, Verstecke angelegt und Nachschub an Waffen besorgt hätte. Der Kläger war auch nicht für die Versorgung der PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln und Kleidung zuständig oder für das Eintreiben von Geldern, was möglicherweise geeignet gewesen wäre, den bewaffneten Kampf zu fördern. Aktiv unterstützt hat der Kläger vielmehr allein den nicht bewaffneten Kampf. Sein Beitrag beschränkte sich von vorneherein darauf, die Bevölkerung zu organisieren und Mitglieder zu werben. Ziel seiner Tätigkeit war es nicht, den Kampftruppen zu helfen und Kampfhandlungen Vorschub zu leisten, sondern andere Menschen für die politischen Ziele der PKK zu gewinnen. Dies hatte einen allenfalls indirekten Einfluss auf den bewaffneten Kampf und stellte mithin keinen wesentlichen Beitrag zur Durchführung von Straftaten dar. 75 Hinzu kommt, dass der Kläger innerhalb der Organisation eine völlig untergeordnete Position inne hatte und nur einer von vielen war, die in wechselnd zusammen gesetzten Gruppen in den umliegenden Dörfern von N1 unterwegs waren. Von einer Funktionärstätigkeit mit maßgeblichem Einfluss auf die Ziele und die die PKK prägenden Aktivitäten kann deshalb im Falle des Klägers keine Rede sein. Er war damit weder als Kämpfer im engeren Sinne noch als Funktionär in die PKK eingebunden. Art. 1 F Genfer Flüchtlingskonvention, auf den Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG zurückgeht, der wiederum in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in nationales Recht umgesetzt wurde, ist bereits dann nicht anzuwenden, wenn es allein um den Umstand einer früheren Funktionärstätigkeit und in diesem Rahmen entfalteter Propagandatätigkeiten geht, 76 vgl. Marx, a.a.O., Rz. 45 unter Verweis auf OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 4 LA 52/04 - betreffend einen Funktionär in der PKK-Jugendorganisation YCK. 77 Das muss vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung der Ausschlussklauseln erst recht gelten, wenn – wie hier – nur Propagandaaktivitäten in Rede stehen. 78 Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Zwar hat der Kläger keine Unterlagen wie etwa das Flugticket oder die Bordkarte vorgelegt, mit deren Hilfe sich die Einreise auf dem Luftweg ohne weiteres nachprüfen ließe. Das ist jedoch unschädlich. Den Angaben des Klägers ist zu entnehmen, dass sein Begleiter die Reisedokumente behalten hat. Das ist, wie dem Gericht aus zahlreichen Asylverfahren bekannt ist, die übliche Vorgehensweise von Schlepperorganisationen. Der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise führt nicht zum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers Sache des Gerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Asylbewerber trägt dabei die Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein, 79 vgl. BverwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 -, BverwGE 109, 174. 80 Danach ist von einer Einreise des Klägers auf dem Luftweg auszugehen. Bereits der glaubhafte Vortrag zum persönlichen Verfolgungsschicksal stellt ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des behaupteten Reisewegs dar. Darüber hinaus ist die Schilderung des Klägers gleichbleibend und enthält zahlreiche Einzelheiten zum jeweiligen Ablauf am Start- und Zielflughafen. Es ist ausgeschlossen sich all das auszudenken. Die Luftwegeinreise ist zudem deshalb plausibel, weil dem Kläger in Anbetracht seines schlechten Gesundheitszustands die beschwerliche und riskante Reise auf dem Landweg kaum möglich gewesen wäre. 81 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls gegeben. 82 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.