Urteil
21 K 8533/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0326.21K8533.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am 00. Juni 1915 geborene Klägerin lebte bis zu ihrer Aufnahme in das Altenheim N am 26. Oktober 2007 in dem Haus G 12 in N1. Sie übertrug mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1983 den Grundbesitz auf ihre Tochter N2 und ihren SchwiegersohnN3. Unter § 12 dieses Grundstücksübertragungsvertrages wurde der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht im westlichen Gebäudeteil (Anbau) eingeräumt. Sie erhielt nach der Heimaufnahme ab dem 1. Februar 2008 zunächst Pflegestufe II, ab dem 1. Juli 2009 Pflegestufe III. In der Folge renovierte Herr N3 die Wohnung und baute sie um 14,6 qm auf nunmehr 95 qm aus. Die Wohnung ist seit dem 1. Mai 2009 fremdvermietet zu einem Mietpreis von 700, Euro (ohne Betriebskosten). 3 Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 30. November 2009 ab dem 1. Juli 2009 ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 339,02 Euro. Sie wies darauf hin, dass das Blindengeld in Höhe von 205,- Euro sowie Rente aus Kindererziehungsleistungen in Höhe von 81,60 Euro bei der Einkommensberechnung anrechnungsfrei seien. Hingegen würden Mieteinkünfte angerechnet. Dabei seien 80,4 qm zu einem nach dem Mietspiegel zu berücksichtigenden Mietpreis für eine mittlere bis gute von 5,09 Euro pro Quadratmeter auf einen Betrag von 409,24 Euro hochgerechnet worden. Davon seien Instandhaltungskosten von 12,- Euro pro Quadratmeter und Jahr abzuziehen. Hieraus ergebe sich ein monatliches Einkommen aus Mieteinkünften in Höhe von 328,84 Euro. 4 Die Klägerin hat am 28. Dezember 2009 die vorliegende Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die Anrechnung von Mieteinkünften bei der Berechnung ihres Einkommens. Sie verweist auf die Unterschiede zwischen einem Nießbrauch und einem Wohnrecht sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. 5 Die Klägerin beantragt – sinngemäß –, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe des Landespflegegesetzes erneut zu entscheiden. 7 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). 12 Der Einzelrichter konnte trotz des Ausbleibens des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, insbesondere ist dem Bevollmächtigten der Klägerin die Ladung ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beteiligten sind bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann. Schließlich hat der Sohn des Bevollmächtigten der Klägerin den ursprünglich kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag zurückgenommen. 13 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Der Bescheid vom 30. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Pflegewohngeldes nach dem Landespflegegesetz für ihren Heimpflegeplatz im Altenheim N in N1 (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Gemäß § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Pflegewohngeldes nach dem Landespflegegesetz für ihren Heimpflegeplatz im Altenheim N in N1. 17 Die Beklagte hat das Einkommen der Klägerin zutreffend berechnet. In Streit steht allein, ob die Beklagte berechtigt war, Mieteinnahmen für die nach der Heimaufnahme der Klägerin fremdvermietete Wohnung als Einkommen anzurechnen. Dies ist zu bejahen. Die Einnahmen aus der Vermietung der dem Wohnungsrecht der Klägerin unterliegenden Räume stehen allein der Klägerin zu. Das Wohnungsrecht stellt unproblematisch einen Teil der Altersvorsorge der Klägerin dar. Ein Grund, weshalb der Umzug in das Altenheim zu einer Besserstellung des Schwiegersohnes und Bevollmächtigten der Klägerin führen sollte, ist nicht erkennbar. 18 Vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Januar 2009 – V ZR 168/07 -, NJW 2009, 1348. 19 Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf verweist, bei Grundstücksübertragungsverträgen im Jahre 1983 sei an eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin nicht gedacht worden, gilt nichts anderes. Der BGH hat in dem von der Klägerseite zitierten Urteil (dem ein bereits im Jahre 1979 vereinbartes Wohnungsrecht zu Grunde lag) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen muss, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann. 20 Auch der Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin darauf, dass Nießbrauch und Wohnungsrecht in unzulässiger Weise vermischt würden, greift nicht. Der BGH hat in dem bereits angesprochenen Urteil lediglich ausgeführt, dass eine ergänzende Vertragsauslegung eines Grundstücksübertragungsvertrages mit eingeräumtem Wohnungsrecht, die zu einer Verpflichtung des Eigentümers führen würde, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entsprechen werde. Darum geht es hier aber nicht. Denn der Schwiegersohn und Bevollmächtigte der Klägerin hat im Einvernehmen mit der Klägerin die dem Wohnungsrecht unterliegende Wohnung fremdvermietet und erzielt Mieteinnahmen, die der Klägerin als Einkommen zustehen. 21 Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin schließlich auf das Urteil des BGH vom 6. Februar 2009 hinweist, ist nicht erkennbar, inwiefern dies für das Verfahren relevant sein könnte. Insbesondere liegt eine vertragliche Beschränkung von Kost und Logis auf die Zeit vor der Heimaufnahme hier nicht vor. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE.