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Urteil

22 K 8514/08.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0406.22K8514.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger, ein nach seinem Vortrag am 0.0.1953 geborener iranischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. 2 Er reiste nach eigenem Vorbringen am 17. Juli 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor: Er sei Mitte der 70iger Jahre vom Geheimdienst des Schah SAVAK – als Sicherheitsbeamter eingestellt worden. In dieser Eigenschaft habe er in der Zeit von 1977 bis 1979 des Öfteren Aufträge gehabt, in der Stadt H angehende Mullahs zu verhaften, oder auch sich in Demonstrationen von Schah Gegnern hineinzubegeben. Bei einer solchen Aktion sei er einmal auch verhaftet worden. Nach dem Sieg der islamischen Revolution habe er in der Tageszeitung gelesen, dass seine früheren Kollegen in U als Agenten des SAVAK hingerichtet worden seien. Kurz darauf sei er denunziert worden und zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Diese Strafe habe er bis 1984 verbüßt. Später habe er dann einen früheren Kollegen wiedergetroffen und sei mit diesem politisch für die Wiedereinführung der Monarchie tätig geworden. Er habe dann Videokassetten erhalten, die er an andere Personen weitergegeben habe. Im Dezember 1989/Januar 1990 habe er gemeinsam mit diesem Freund ein Fußballspiel in U besucht, bei dem es zu einer monarchistischen Kundgebung gekommen sei. Er sei mit seinem Freund geflüchtet, habe aber 2 Tage später in der Zeitung gelesen, dass sein Freund festgenommen worden sei. Gleichzeitig habe er erfahren, dass Pasdaran seine Wohnung in U durchsucht hätten. Er müsse somit davon ausgehen, dass er verraten worden sei. Er sei dann später gemeinsam mit seiner Ehefrau über die Türkei ausgereist. 3 Mit Urteil vom 11. November 1993 verpflichtete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 5 K 2565/92.A) die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Person vorliegen. Daraufhin erging gegenüber dem Kläger unter dem 23. Februar 1994 insoweit ein Anerkennungsbescheid. 4 Der Kläger ist wie folgt straffällig geworden: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 1994, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30. April 1998, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2006, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 5 Unter dem 4. August 2008 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen den Kläger ein Widerrufsverfahren ein und hörte ihn mit Schreiben vom 7. August 2008 zu dem beabsichtigten Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung nach § 60 Abs. 8 sowie zu der beabsichtigten Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, an. 6 Hierauf äußerten sich seine jetzigen Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass ihrer Auffassung nach vom Kläger weder eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich seiner Straftaten noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Der Kläger kooperiere bereits seit längerem mit den Strafverfolgungsbehörden. Er habe umfangreiche Aufklärungshilfe geleistet. Das Verhalten des Klägers sei Beleg dafür, dass eine tatkräftige Abkehr von seinem strafbaren Verhalten zu verzeichnen sei. 7 Mit Bescheid vom 19. November 2008 hat das Bundesamt die mit Bescheid vom 23. Februar 1994 ausgesprochene Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alternative AufenthG. Der Kläger sei rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verurteilt worden. Die damit zu erstellende Prognose falle zu Lasten des Klägers aus. Unter Würdigung der Gesamtumstände bestehe eine konkrete, ernsthaft drohende Gefahr, dass der Kläger nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe rückfällig werde. Er stelle deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es sei daher gerechtfertigt, den aus seinem Flüchtlingsstatus folgenden Abschiebungsschutz hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten zu lassen. Darüber hinaus habe sich die Situation im Iran seit der Entscheidung von 1994 zwischenzeitlich wesentlich geändert. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würden Anhänger monarchistischer Organisationen heute nicht mehr als asylerheblich gefährdet angesehen. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben. 8 Der Bescheid wurde als Einschreiben am 25. November 2008 zur Post gegeben. 9 Der Kläger hat am 9. Dezember 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der sich gegen den Bescheid wendet. 10 Er trägt vor, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter seien vorliegend nicht gegeben. Im Falle des Klägers sei weder von einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, noch liege eine Gefahr für die Allgemeinheit vor. Die im konkreten Fall zu erstellende Prognose falle zugunsten des Klägers aus. Dieser kooperiere bereits seit längerem mit den Strafverfolgungsbehörden. Er habe umfangreiche Aufklärungshilfe geleistet. Dies sei ein Beleg dafür, dass eine tatkräftige Abkehr von seinem strafbaren Verhalten zu verzeichnen sei. Widerrufsgründe nach § 73 Abs. 1 AsylVfG aufgrund geänderter Sachlage, sei nicht gegeben. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Anhänger monarchistischer Organisationen noch als ernst zunehmende Regimegegner angesehen würden. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2008 aufzuheben 13 hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2008 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. 17 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 6. April 2010 angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit den Hilfsanträgen (II.) zulässig, aber in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbegründet. 22 I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 19. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Asylberechtigung ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der mangels besonderer Übergangsregelung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in Kraft getreten am 28. August 2007. 24 Die materielle Einschränkung des Grundrechts auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG durch § 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1 (zu dem vor dem 1. Januar 2005 geltenden Recht); BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, NRWE; BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 -, juris; VGH BW, Urteil vom 21. April 2009 A 4 S 120/09 . 26 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vorbehaltlich des Satzes 3 die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist hier der Fall. 27 Die aus § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 4 AsylVfG folgende Voraussetzung für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist nachträglich weggefallen. Nach § 30 Abs. 4 AsylVfG ist ein Asylantrag, das heißt auch der Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegen, 28 BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1 (zu dem vor dem 1. Januar 2005 geltenden Recht); OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, NRWE; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris; VGH BW, Urteil vom 21. April 2009 A 4 S 120/09 . 29 Diese Voraussetzungen liegen gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG dann vor, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. 30 So liegt der Fall hier. Der Kläger wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei dieser Straftat handelt es sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StGB um ein Verbrechen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Der Kläger ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.d. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG anzusehen. Bei der Beurteilung der Gefahr ist spezialpräventiv auf die im Einzelfall vom Ausländer ausgehende konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr abzustellen. Das bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt (hat), lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185ff zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 51 Abs. 3 AuslG; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, NRWE. 32 Das Gericht geht nach diesen Maßstäben von einer konkreten Wiederholungsgefahr der Begehung neuer vergleichbarer Straftaten durch den Kläger zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus. Er ist während seines Aufenthaltes in Deutschland über einen langen Zeitraum hinweg mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hierdurch hat er nachhaltig seine mangelnde Bereitschaft gezeigt, selbst strafrechtlich bewehrte Verbote zu beachten. Auch durch die teilweise Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine ausländerrechtliche Ausweisungsverfügung vom 28. Juni 1996 hat er sich in der Vergangenheit nicht von der Begehung neuer Straftaten mit noch erheblich gesteigertem Unrechtsgehalt abhalten lassen. In dem zuletzt ergangenen Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2006 wurde festgestellt, dass der Kläger die Straftaten über einen längeren Zeitraum an herausgehobener Stellung im Bandengefüge mit erheblicher krimineller Energie mit vielen Einzelhandlungen begangen hat. Die vom Kläger begangenen Rauschgiftdelikte bergen ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotenzial für Gesundheit und Leben einer Vielzahl von Menschen. In dem Verfahren legte er erst spät ein Teilgeständnis ab, das nach den Feststellungen des Urteils nicht über den offen zu Tage liegenden Ablauf der Taten hinausging und keine weiteren Angaben zu Hintergründen oder Hintermännern enthielt. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die derzeit vom Kläger verbüßte Strafhaft einen ausreichenden Eindruck auf ihn macht, um ihn von vergleichbaren Straftaten in Zukunft abzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte für eine dahingehende Einsichtsfähigkeit ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe der Polizei C umfangreiche Aufklärungshilfe geleistet. Die insoweit vorgelegte Bescheinigung des Polizeipräsidiums C vom 4. Dezember 2008 bestätigt insoweit lediglich, dass der Kläger in einem dort seit April 2007 geführten Ermittlungsverfahren wegen Handels mit BTM in nicht geringen Mengen mehrfach als Zeuge vernommen worden sei, sich sehr kooperativ gezeigt und wesentliche Aussagen gemacht habe, die den Fortgang der Ermittlungen gefördert hätten. Diese wenig substantiierte Beschreibung einer Unterstützung der Ermittlungen durch den Kläger lässt angesichts seiner mit hoher krimineller Energie begangenen Straftaten einen zweifelsfreien Rückschluss auf sein zukünftiges Verhalten in Freiheit nicht zu. Der Kläger hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zu seiner letztmaligen Festnahme im Jahr 2003 keinerlei Anstrengungen erkennen lassen, sich hier zu integrieren und ein straffreies Leben zu führen. 33 Nach alldem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch in Zukunft vergleichbare Straftaten des Klägers ernsthaft drohen. 34 Dem Widerruf steht vorliegend auch nicht § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in sein Herkunftsland abzulehnen. Dadurch soll der Sondersituation solcher Personen Rechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Flüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach auch ungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. 35 BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, NRWE m.w.N; VGH BW, Urteil vom 21. April 2009 A 4 S 120/09 . 36 Für das Vorliegen derartiger Gründe in der Person des Klägers ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich in dem Asylverfahren, das zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führte, nicht darauf berufen, vor seiner Ausreise aus dem Iran konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Hinweise hierauf ergeben sich auch nicht aus seinem Vorbringen im Rahmen des zum Widerruf führenden Verwaltungsverfahrens oder seinem Klagevorbringen. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei im Iran zum Tode verurteilt worden, ist unglaubhaft. Es steht im Widerspruch zu seinem Vortrag im Verfahren zur Erlangung des Asylrechts in den Jahren 1990 bis 1994 und ist aus seinem nunmehrigen Vortrag nicht herzuleiten. Damit scheiden auch mögliche Nachwirkungen einer früher im Heimatland erlittenen Verfolgung aus. 37 Dass der Widerruf erst fast zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung vom 17. März 2006 erfolgte, die vom Bundesamt zum Anlass für den Widerruf genommen wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Es kann offen bleiben, ob hierin ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitserfordernis des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zu sehen ist. Denn dieses besteht nur im öffentlichen Interesse. Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers, 38 BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; VGH BW, Urteil vom 21. April 2009 A 4 S 120/09 . 39 Eine Überschreitung der in § 73 Abs. 2a AsylVfG normierten Drei-Jahres-Frist liegt nicht vor, so dass es auf mögliche Rechtsfolgen einer solchen Fristüberschreitung hier nicht ankommt. Der Lauf dieser Frist beginnt in Altfällen, wie dem vorliegenden, erst am 1. Januar 2005 und endet zum 31. Dezember 2008, § 73 Abs. 7 AsylVfG. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 19. November 2008 mithin noch nicht abgelaufen. 40 Keiner Entscheidung bedarf es, ob die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist. 41 Verneinend in Fällen, in denen, wie hier, die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist widerrufen wird: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401. 42 Die Jahresfrist wäre nicht überschritten. Ihr Lauf beginnt frühestens nach einer Anhörung des Ausländers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme, 43 BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, NRWE; VGH BW, Urteil vom 21. April 2009 A 4 S 120/09 . 44 Das Bundesamt hörte den Kläger mit Schreiben vom 7. August 2008 zu dem beabsichtigten Widerruf an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Noch vor Ablauf eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erging mit dem Bescheid vom 19. November 2008 die Widerrufsentscheidung. 45 Ein Ermessensspielraum stand dem Bundesamt nicht zu. Vielmehr handelt es sich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG um eine gebundene Entscheidung. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG. Denn eine Ermessensentscheidung ist nach dieser Norm (ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen noch ankäme) gerade nicht eröffnet, wenn der Widerruf, wie hier, darauf gestützt wird, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, § 73 Abs. 2a, Satz 4, 2. Halbsatz AsylVfG. 46 II. Die Klage ist mit den Hilfsanträgen auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (1.) und auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (2.) zulässig, jedoch nicht begründet. 47 1. Die vom Bundesamt in dem Bescheid vom 19. November 2008 in Ziffer 3 getroffene negative Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 48 Die Feststellung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 30 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG im Falle des Klägers erfüllt. Dies führt gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG zwingend zur Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet. Diese Ablehnung betrifft, wie sich aus §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergibt, nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, sondern auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 49 2. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2008 in Ziffer 4 enthaltene negative Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 50 Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird durch § 60 Abs. 8 AufenthG nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach dieser Norm liegen jedoch nicht vor. 51 Nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (Abs. 2), wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe besteht (Abs. 3) oder soweit sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (Abs. 5 der Vorschrift); von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Abs.7 Satz 1) und von der Abschiebung ist abzusehen, wenn der Ausländer dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Abs. 7 Satz 2). § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. 52 Erheblich sind die in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG genannten Gefahren, die ein dem subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2004/83/EG Qualifikationsrichtlinie zuzuordnendes Abschiebungsverbot zu begründen vermögen, ebenso wie die in den sonstigen nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG benannten Gefahren bzw. Repressalien in den Fällen, in denen der Ausländer wie hier der Kläger unverfolgt ausgereist ist, nur dann, wenn diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es jedenfalls für die nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits von Vorverfolgung betroffen war oder angesichts seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. politischer Flüchtling etwa einem Vorverfolgten gleichgestellt werden müsste. 53 Zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.); Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329); Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. Vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris. 54 Bezüglich der in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG genannten, dem subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie zuzuordnenden Abschiebungsverbote mag ein anderer Maßstab gelten, wenn der Ausländer vorverfolgt ausreist ist, seine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aber nach § 60 Abs. 8 AufenthG widerrufen worden ist, 55 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 10 B 60/08 u.a. , juris, mit dem die Revision zur Klärung dieser Rechtsfrage zugelassen wurde. 56 Auf diese Rechtsfrage kommt es hier aber nicht an, da der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran keinen relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sein richtiger Familienname O lautet. Daraus folgt, dass der Kläger bereits bei seiner Asylbeantragung über seine Identität getäuscht hat. Auch wenn der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich bestätigt hat, dürfte davon auszugehen sein, dass er nicht im Jahr 1953, sondern im Jahr 1958 geboren ist. Dies ergibt sich aus den von der Kriminalpolizei bei der Festnahme des Klägers gefundenen Personalpapieren (vgl. Bl. 482 der Beiakte Heft 4 – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 21. September 2004, Bl. 23 -). Damit aber ist dem gesamten Vortrag, aus dem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Jahr 1994 auf eine latente Gefährdungslage und eine asylrechtsrelevante Gefährdung im Falles der Rückkehr geschlossen hat, der Boden entzogen. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich aller Abschiebungsverbote der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich. 57 Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG droht. Dabei berücksichtigt das Gericht das gesamte Vorbringen des Klägers im Asylverfahren, im Widerrufsverfahren und im Klageverfahren einschließlich seiner Darlegungen in der mündlichen Verhandlung. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung um verspätetes Vorbringen i.S.d. § 74 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 87b VwGO handelt, das unter den Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO vom Gericht zurückgewiesen werden könnte. Denn eine Zurückweisung des Vorbringens scheidet schon deshalb aus, weil nach Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits durch die Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht verzögert wird (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 58 Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers und der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse und Auskünfte ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Iran wegen seiner Straftaten oder wegen einzelner oder der in der Zusammenschau betrachteten Gesamtheit der von ihm geschilderten Aktivitäten (exilpolitische Unterstützung der monarchistischen Bewegung, Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst in der Schahzeit) heute noch bei einer Rückkehr in den Iran mit Nachteilen oder Repressalien i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG rechnen muss. 59 Dem Kläger droht unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben und der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Stellungnahmen nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erneuten Bestrafung im Iran wegen der hier begangenen Drogendelikte. Zwar kennt das iranische Recht kein Verbot der Doppelbestrafung. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Iraner, der im Ausland eine auch im Iran strafbare Handlung begangen hat und dort verurteilt wurde, nach Rückkehr einem erneuten Strafverfahren zu unterziehen. Gemäß Art. 7 des Iranischen Strafgesetzbuches wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden Gesetzen der Islamischen Republik bestraft, 60 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) vom 19. November 2009, S. 25. 61 In diesem Zusammenhang ist allerdings davon auszugehen, dass das Auswärtige Amt seit vielen Jahren in seinen Lageberichten und Auskünften bis heute übereinstimmend berichtet, dass ihm selbst keine konkreten Fälle der Doppelbestrafung bekannt geworden seien. Das gleiche gilt nach den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes auch für die Vertretungen Australiens, Dänemarks, Frankreichs, Großbritanniens, Kanadas, der Niederlande, Norwegen, Schwedens und der Schweiz, obwohl die meisten dieser Staaten in der Vergangenheit bereits in mehr oder weniger großem Umfang Abschiebungen auch von Straftätern, insbesondere Rückführen von Drogenstraftätern vorgenommen haben. 62 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) vom 2. Juni 2003, 3 März 2004 und 21. September 2006. 63 Andere Auskünfte, denen sich Präzedenzfälle für eine Doppelbestrafung entnehmen ließen, sind dem Gericht nicht bekannt. So führt das Deutsche OrientInstitut (DOI) in seinen Auskünften vom 30. September 2003 an das OVG Hamburg und vom 7. Juni 2005 an das VG Aachen aus, es hätten trotz intensiver Recherchen keinerlei vergleichbare Referenzfälle oder sonst Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass wegen Drogendelikten zurückgeschobenen oder sonstigen zurückgekehrten Iranern im Iran eine nochmalige Bestrafung drohe, wenn sie bereits in Deutschland abgeurteilt worden wären und hier eine langjährige Haftstrafe verbüßt hätten. Auch aus durchgesehenem Material von Menschenrechtsorganisationen ergebe sich hierzu nichts. Vielmehr seien aus der gutachterlichen Tätigkeit mehrere Fälle von – wegen Drogendelikten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilten – Asylbewerbern bekannt, die ohne Scheu in den Iran zurückgefahren und, ohne dass ihnen etwas passiert sei, wieder nach Deutschland zurückgekehrt seien. 64 Auf Grund dieser gesicherten Auskunftslage besteht daher nur dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung von in den Iran abgeschobenen Straftätern, wenn die iranischen Behörden von der Verurteilung und der ihr zu Grunde liegenden Straftat Kenntnis erlangt haben und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind. 65 So die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, u.a.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2002 – 1 Bf 21/98 ; VG Hamburg, Urteil vom 20. April 2007 – 10 A 1489/04 , VG Darmstadt, Urteil vom 9. Juni 2006 – 5 E 853/04.A ; VG Ansbach, Urteile vom 7. April 2004 AN 9 K 04.30190 – und vom 18. Dezember 2003 – AN 18 K 00.32554 –. 66 Das Gericht geht bereits auf Grund der Angaben des Klägers und der Gesamtumstände nicht davon aus, dass die iranischen Behörden von seiner Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal vom 17. März 2006 Kenntnis erlangt haben. 67 Selbst wenn man zu Grunde legt, dass die iranischen Behörden von den Straftaten des Klägers Kenntnis erlangt haben, kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen der in Deutschland begangenen Betäubungsmitteldelikte gesucht wird und deshalb die Gefahr einer erneuten Strafverfolgung besteht. Nach der genannten Auskunftslage, insbesondere den zitierten Lageberichten des Auswärtigen Amtes kann eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung allenfalls bei Fällen in Betracht kommen, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind: 68 in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat ist und er selbst oder seine Familie diese im Iran zur Anzeige bringt; in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben im Iran begangen wurde (z. B. Nutzung vom Iran als Transitland bei Drogenschmuggel); bei schwerwiegenden Fällen, die in der deutschen Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt haben und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben. 69 Zunächst liegen keine besonderen Umstände im Sinne eines schwerwiegenden Falles vor. Es ergeben sich keine Hinweise auf ein besonderes Aufsehen in der deutschen Öffentlichkeit. Iranische Staatsangehörige sind nach den Feststellungen des Landgerichts Wuppertal nicht Opfer, sondern Täter der Straftaten gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Straftaten besondere Umstände im Sinne der genannten Lageberichte des Auswärtigen Amtes begründen könnten, weil ein Teil der Tat im Iran begangen worden wäre. Nach den Urteilsgründen waren der Kläger sowie seine Mittäter in der Weise aktiv, dass sie geschmuggeltes Rauschgift entgegennahmen und die Weiterleitung in die USA, bzw. den Vertrieb im Bundesgebiet organisierten. 70 Auf Grund der Gesamtumstände und des eigenen Vortrags des Klägers geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger wegen der in Deutschland begangenen Betäubungsmitteldelikte im Iran überhaupt gesucht wird und ein Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe. Dies hat er ausdrücklich nur mit einer angeblichen Regimegegnerschaft begründet, nicht jedoch mit seiner Verurteilung im Bundesgebiet wegen Drogendelikten. 71 Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren ist das Gericht davon überzeugt, dass ein besonderes Strafverfolgungsinteresse iranischer Behörden wegen der vom Kläger in den Jahren 2002/2003 begangenen Betäubungsmitteltaten nicht besteht und nach der Kläger im Iran nicht gesucht wird. 72 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Nachteilen und Repressalien i. S. d. § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG folgt auch nicht aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement des Klägers für die monarchistische Bewegung von Anfang der 1990er Jahre bis 2003. Es ist zweifelhaft, ob der Kläger von Seiten iranischer Sicherheitskräfte überhaupt jemals als aktiver Anhänger der monarchistischen Bewegung eingestuft wurde. Die im Verfahren zur Erlangung seiner Asylanerkennung vorgetragenen Aktivitäten für die monarchistische Bewegung und die Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft im Jahr 1992, waren offensichtlich niedrig profiliert und haben für die Anerkennungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 11. November 1993 – 5 K 2565/92.A) keine Rolle gespielt. Auch seiner – nicht belegten - Tätigkeit als "Organisator" bei einer Veranstaltung in Düsseldorf 1996 ist eine größere Bedeutung nicht beizumessen. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten für die monarchistische Opposition in Europa führen nicht zu einer asylerheblichen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran, 73 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) vom 19. November 2009, GZ: 508-516.80/3 IRN. 74 Darüber hinaus erscheint es offensichtlich fraglich, ob der Kläger nach seiner erstmaligen Inhaftierung 1993 seine exilpolitischen Aktivitäten wieder aufgenommen hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei bis zum Jahr 2003 in der monarchistischen Bewegung aktiv gewesen, ist dies unsubstantiiert und völlig unglaubhaft. So war er nicht in der Lage, den Namen der Organisation, der er von 1990 bis 2003 angehört haben will und deren Vorsitzender H1 ist, "Iranische Monarchistische Patrioten e.V.", mit ihrem zutreffenden Namen zu bezeichnen. Stattdessen hat er ihren Namen mit "Organisation der Monarchisten" angegeben. 75 Davon abgesehen hat die monarchistische Bewegung im Iran seit Jahren an politischer Bedeutung verloren. 76 Auch gegen Funktionsinhaber des früheren Shah-Regimes im Iran sind staatliche Zwangs- und Strafverfolgungsmaßnahmen in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, 77 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Lagebericht) vom 19. November 2009, GZ: 508-516.80/3 IRN. 78 Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seiner angeblichen Verurteilung zum Tode wegen seiner behaupteten Tätigkeit für den Geheimdienst des Schah sind völlig unglaubhaft. Sie sind bereits in sich widersprüchlich. Einerseits behauptet der Kläger, aus dem Gefängnis geflüchtet zu sein, andererseits trägt er vor, sein Schwager habe für ihn durch Hinterlegung einer Urkunde gebürgt. Darüber hinaus widerspricht dieser Vortrag seinem Vorbringen im ersten, auf seine Asylanerkennung gerichteten Verfahren. Danach hatte er nach Verbüßung einer 5-jährigen Freiheitsstrafe wegen seiner geheimdienstlichen Tätigkeit 6 Jahre unbehelligt im Iran gelebt. Von einer Verurteilung zum Tode war nicht die Rede. 79 Dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran von Nachteilen oder Repressalien i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG betroffen wäre, ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau der von ihm behaupteten Aktivitäten. Diesen fehlt auf der Grundlage seines Vortrags jeglicher innerer Zusammenhang, der ihnen ein über die jeweiligen Einzelaspekte hinausgehendes Gewicht geben könnte. 80 Schließlich ist auch der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht im Iran nicht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Allerdings statuiert das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. 81 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. 82 Bei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. 83 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463; Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 9 C 13.96 , BVerwGE 105, 322 (324 ff.). 84 Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine derartige erhebliche individuelle Gefährdungssituation nicht beachtlich wahrscheinlich. 85 Schließlich liegt auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nach Lage der Dinge im Iran erkennbar nicht vor. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 87 Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.