Urteil
13 K 7900/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0419.13K7900.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Juli 1945 geborene Kläger beantragte im Jahr 2001, ihm Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2009 zu gewähren. Weiter beantrage er, ihn ab dem 1. August 2009 in den Ruhestand zu versetzen. Mit Bescheid vom 7. September 2001 gewährte die Bezirksregierung E dem Kläger die beantragte Teilzeit, wobei die Freistellungsphase am 1. August 2005 beginnen sollte. 3 Nachdem der Kläger entsprechend in die Freistellungsphase eingetreten war, erkrankte er an einem Prostatakarzinom. Am 25. Februar 2009 wurde er deswegen operiert. In der Folgezeit gewährte ihm die Bezirksregierung E Beihilfen zu verschiedenen diesbezüglichen Rehabilitationsmaßnahmen. 4 Mit am 17. März 2009 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger bei dem Landrat des Kreises N seine Anerkennung als Schwerbehinderter. Mit Schreiben vom 23. März 2009 bestätigte der Landrat des Kreises N dem Kläger den Eingang seines Antrags. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 teilte die Bezirksregierung E dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2009 gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in den Ruhestand trete. Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 setzte das LBV gegenüber dem Kläger die Versorgungsbezüge fest, wobei es u.a. einen Minderungsfaktor von 3,6% gemäß § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Ansatz brachte. 5 Mit Bescheid vom 1. Juli 2009, dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2009, versetzt die Bezirksregierung E den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2009 in den Ruhestand. 6 Mit Schreiben vom 19. Juli 2009 übersandte der Kläger der Bezirksregierung E das Schreiben des Landrats des Kreises N vom 23. März 2009 und wies darauf hin, dass er seit dem 17. März 2009, dem Datum des Eingangs seines Antrags beim Kreis N, also während seiner Altersteilzeitruhephase, schwerbehindert sei. Dem Kreis fehle nach den dortigen Auskünften trotz mehrfacher Aufforderung nur noch die Stellungnahme seines Hausarztes. Diese Stellungnahme liege nun vor; eine Prüfung und Bearbeitung werde aber noch ca. vier Wochen dauern. Bei seinem Krankheitsbild werde immer eine Schwerbehinderung von 50 % anerkannt. Sein Zimmerkollege im Krankenhaus habe nach nur drei Wochen Wartezeit von der Stadt E einen entsprechenden Behindertenausweis erhalten. Am 1. August ende seine aktive Zeit und er sei Pensionär. Er hätte trotz Schwerbehinderung eine Kürzung seiner Bezüge von 3,6 %, da er mit 64 Jahren in den Ruhestand trete. Die lange Bearbeitungszeit seines Schwerbehindertenantrags von über vier Monaten würde ihn unverschuldet wirtschaftlich benachteiligen. Er werde dem LBV eine Kopie seines Schreibens zukommen lassen und bitte, dass sich auch die Bezirksregierung mit dem Kreis N und dem LBV in Verbindung setze und ihn als Schwerbehinderten führe. Eine Kopie des Ausweises würde er nach Erhalt übersenden. 7 In einem daraufhin von der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirksregierung E geführten Telefonat mit dem Landrat des Kreises N teilte der dort zuständige Bearbeiter mit, dass eine Stellungnahme des Hausarztes des Klägers noch nicht vorliege. Sobald diese vorliege, werde entschieden, frühestens jedoch Anfang/Mitte August. Ferner informierte die zuständige Bearbeiterin bei der Bezirksregierung E den Kläger telefonisch darüber, dass ohne einen Schwerbehindertenausweis keine Veranlassung für weitere Maßnahmen bestehe. 8 Mit Bescheid vom 11. August 2009 stellte der Landrat des Kreises N zu Gunsten des Klägers einen Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 17. März 2009 fest. Zugleich wurde dem Kläger ein entsprechender Behindertenausweis ausgestellt. 9 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2009 übersandte der Kläger der Bezirksregierung E eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises. Ferner wies er nochmals darauf hin, dass er trotz seiner Schwerbehinderung eine Kürzung seiner Bezüge von 3,6 % erhalte, da er mit 64 Jahren in den Ruhestand getreten sei. Wie aus der Kopie seines Schwerbehindertenausweises ersichtlich sei, sei er seit dem 17. März 2009 schwerbehindert. Der Bescheid des Landrats des Kreises N sei erst Monate später zugestellt worden. Er habe die Bezirksregierung E frühzeitig schriftlich über seine Schwerbehinderung unterrichtet. Diese habe die Zurruhesetzung jedoch trotz dieser Unterrichtung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG vorgenommen und nicht nach dem für Schwerbehinderte einschlägigen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG Die Bezirksregierung habe ihn also nach einer falschen Rechtsgrundlage in den Ruhestand versetzt. Er bitte daher darum, die Verfügung vom 1. Juli 2009 aufzuheben, ihn in den alten Rechtszustand zu versetzen und dann aufgrund seiner Schwerbehinderung erneut in den Ruhestand zu versetzen. 10 Mit Schreiben vom 2. November 2009, abgesandt am 5. November 2009, wies die Bezirksregierung E den Kläger darauf hin, dass ihm die zuständige Sachbearbeiterin auf sein Schreiben vom 19. Juli 2009 mitgeteilt habe, dass eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung ohne Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder aber eines entsprechenden Anerkennungsbescheids nicht möglich sei. Beides habe zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers nicht vorgelegen. Die Verfügung vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung erneut in den Ruhestand zu versetzen, sei nicht möglich. Bereits ergangene Ruhestandesverfügungen könnten nicht nachträglich abgeändert werden. Inwieweit sich aus der nunmehr bestehenden Schwerbehinderung eine Änderung der Versorgungsbezüge des Klägers ergebe, habe das LBV in eigener Verantwortung zu entscheiden. 11 Der Kläger hat am 3. Dezember 2009 Klage erhoben. 12 Zu deren Begründung machte er geltend, er habe einen Anspruch auf die beantragte Änderung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG. Er habe nämlich noch vor Eintritt in den Ruhestand zum 1. August 2009 mit Schreiben vom 19. Juli 2009 seine Zurruhesetzung mit seiner Schwerbehinderung begründet. Hierdurch unterscheide sich sein Fall auch von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 zu Grunde lag. 13 Mit seinem Schreiben vom 19. Juli 2009 habe er seinen ursprünglichen Zurruhesetzungsantrag geändert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Bezirksregierung E verpflichtet gewesen, den Grund für die Zurruhesetzung umzustellen. Die Bezirksregierung E in Gestalt der dortigen Beihilfestelle habe bereits im März 2009 erfahren, dass er an der Prostata operiert worden sei. Eine solche Operation führen regelmäßig zu einer Schwerbehinderung von mindestens 50 %. Entsprechend hätte seine Schwerbehinderung der Bezirksregierung bereits im März 2009 bekannt sein müssen. 14 Er selbst habe nicht früher reagieren können. Er habe die Bezirksregierung E so früh wie möglich von seiner Erkrankung unterrichtet und am 17. März 2009 einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter bei dem zuständigen Kreis N gestellt. Die interne Verfügung der Bezirksregierung E, die dem Bescheid des LBV vom 10. Juni 2009 zu Grunde liege, habe er niemals zur Kenntnis bekommen. Hätte er von dieser Verfügung der Bezirksregierung E erfahren, hätte er schon damals den Grund für seine Zurruhesetzung im Sinne seiner Schwerbehinderung förmlich geändert. 15 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 2. November 2009 sei auch deswegen rechtswidrig, weil das LBV von sich aus die Versorgungsbezüge nicht ändern dürfe, solange nicht die Bezirksregierung den Grund für die Zurruhesetzung geändert habe. Als Schwerbehinderung sei er von der Kürzung des Ruhegehalts um 3,6 % gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG ausgenommen. Durch die fehlerhafte Verfügung der Bezirksregierung E über seine Zurruhesetzung werde daher sein Ruhegehalt um 3,6 % reduziert. Dies verletze ihn in seinem Recht auf sein erdientes Ruhegehalt. Er habe damit einen Anspruch auf die Änderungen der Zurruhesetzungsverfügung mit Wirkung zum 1. August 2009. 16 Der Kläger beantragt, 17 das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. November 2009 zu verpflichten, die Verfügung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand dahingehend zu ändern, dass die Zurruhesetzung auf seine Schwerbehinderung gestützt wird. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung macht es geltend, eine nachträgliche Änderung des Ruhestandsgrundes sei nicht möglich. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 LBG könne eine Ruhestandsverfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden, hier also bis zum Ende des Monats Juli 2009. Dieser Zeitpunkt sei jedoch verstrichen. 21 Darüber hinaus sei die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Kläger die Bezirksregierung E über seinen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter informiert habe, ändere daran nichts. Es sei der Bezirksregierung E verwehrt gewesen, den Kläger aufgrund dieser Information gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Hiernach könnten zwar Beamte, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) seien, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden; die Schwerbehinderteneigenschaft werde jedoch gemäß § 69 Abs. 5 SGB IX durch den Schwerbehindertenausweis oder die feststellende Entscheidung des Versorgungsamtes nach § 69 Abs. 1 SGB IX nachgewiesen. Die Bezirksregierung sei deshalb nicht berechtigt, die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers selbst festzustellen und hierauf basierend eine Ruhestandsverfügung zu erlassen. Die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sei erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch den Landrat des Kreises N festgestellt worden. Dementsprechend habe er ausschließlich nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden können. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 25 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 2. November 2009 ist rechtmäßig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Verfügung über seine Versetzung in den Ruhestand dahingehend geändert wird, dass die Zurruhesetzung auf seine Schwerbehinderung gestützt wird. 27 Ein solcher Anspruch ist - unabhängig von der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - durch § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG ausgeschlossen. Hiernach kann die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand (nur) bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. 28 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 2 C 22/06 , ZBR 2008, 133 f., zu 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) a.F.; dem folgend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2009 - 13 K 6075/07 -, n.v., und vom 10. Juli 2009 - 13 K 8015/08 -, NRWE. 29 Dieser Ausschluss der Aufhebbarkeit der Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich auch auf den Zurruhesetzungsgrund als unselbständigen Teil der Zurruhesetzungsverfügung. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur wegen eines bestimmten, gesetzlichen Grundes verfügt werden. Das Landesbeamtengesetz kennt keine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand. 30 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16. Januar 2009 - 13 K 6075/07 -, n.v., und vom 10. Juli 2009 - 13 K 8015/08 -, NRWE; ebenso zu § 47 BBG a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007, a.a.O., und zum baden-württembergischen Beamtenrecht Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010, a.a.O. 31 Dementsprechend steht § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht nur der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung insgesamt entgegen, sondern auch einem "Austausch" des Zurruhesetzungsgrundes. 32 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2009 - 13 K 8015/08 -, NRWE; ebenso zum baden-württembergischen Beamtenrecht Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010, a.a.O.. 33 Da der Kläger zum 1. August 2009 in den Ruhestand getreten ist, konnte er nach diesem Zeitpunkt eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht mehr verlangen und steht ihm ein solcher Anspruch folglich auch jetzt nicht zu. 34 In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er dem beklagten Land - im Unterschied zu dem von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 entschiedenen Fall - schon vor seinem Eintritt in den Ruhestand seine Schwerbehinderung mitgeteilt habe. Diese Mitteilung hat auf die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung E vom 1. Juli 2009 keinen Einfluss und rechtfertigt deshalb keine Änderung dieser Entscheidung. 35 Die Zurruhesetzungsverfügung vom 1. Juli 2009 entspricht dem Antrag des Klägers vom 5. September 2001, den dieser bis zur Zustellung der Verfügung am 3. Juli 2009 weder zurückgenommen noch geändert hat. Nach der Zustellung einer Zurruhesetzungsverfügung aber kann der ihr zu Grunde liegende Antrag nicht mehr zurückgenommen werden. 36 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 1996 - 2 B 98.96 -, ZBR 1997, 20; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010, a.a.O. 37 Da der Grund der Zurruhesetzung durch den Antrag des Beamten bestimmt wird, 38 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007, a.a.O. 39 folgt hieraus zugleich, dass der Antrag nach der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung auch mit Blick auf den Zurruhesetzungsgrund nicht mehr geändert werden kann. 40 Selbst wenn man also in dem Schreiben des Klägers vom 19. Juli 2009 eine Änderung seines Zurruhesetzungsantrags aus dem Jahr 2001 sieht, konnte dieser keinen Erfolg mehr haben, da die Zurruhesetzungsverfügung bereits am 3. Juli 2009 zugestellt worden war. 41 Eine vor diesem Zeitpunkt liegende Änderung ist nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht in der Einreichung der Beihilfeanträge zu der Erkrankung des Klägers, die zu seiner Anerkennung als Schwerbehinderter geführt hat. Abgesehen davon, dass der insoweit zuständigen Beihilfestelle bei der Bezirksregierung E die Weiterleitung der aus den Anträgen gewonnenen Erkenntnisse an die Personalstelle schon aus Datenschutzgründen verwehrt war, ergibt sich aus den Anträgen kein Hinweis darauf, dass der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hätte, und erst recht nicht, dass er an seinem bisherigen Zurruhesetzungsantrag nicht festhalten wollte. 42 Dass der Kläger von seiner Zurruhesetzung zum 1. August 2009 gänzlich Abstand nehmen wollte, solange die Frage seiner Schwerbehinderung nicht geklärt war, 43 vgl. allgemein zu dieser Option des Beamten Kugele, Anmerkung zu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 2 C 22/06 , in: juris Praxisreport Bundesverwaltungsgericht 5/2008, unter D., 44 hat er danach jedenfalls vor der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung - und im Übrigen auch vor deren Wirksamwerden zum 1. August 2009 - nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn man annähme, dass eine solche Antragsrücknahme trotz des Zusammenhangs mit der vorherigen Altersteilzeitbeschäftigung des Klägers möglich gewesen wäre, hätte dies doch zur Folge gehabt, dass der Kläger zunächst wieder hätte Dienst tun müssen. Dass er dies ggfs. hätte tun wollen, hat er weder in seinem Schreiben vom 19. Juli 2009 noch vorher bekundet. 45 Ob es der Bezirksregierung Düsseldorf angesichts des in § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX normierten Entscheidungsmonopols der dort genannten Behörden für die Feststellung einer Behinderung und der hieraus abzuleitenden Tatbestandswirkung einer entsprechenden Feststellung 46 - vgl. hierzu Müller-Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2, § 69 Rdn. 12 - 47 überhaupt rechtlich möglich gewesen wäre, vor der entsprechenden förmlichen Feststellung durch den Landrat des Kreises Mettmann die Schwerbehinderung des Klägers ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr. Ob der Landrat des Kreises Mettmann seine Entscheidung schneller hätte treffen können, ist für das Verhältnis der Verfahrensbeteiligten ebenfalls ohne Bedeutung. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.