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Urteil

14 K 4766/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0420.14K4766.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, geboren am 00. Juli 1956, ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises zunächst mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Sie beantragte am 13. Mai 2009 beim Beklagten eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) Regelung. 3 Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 wurde der Antrag dem Amt für Soziales und Wohnen übersandt, welches mit Schreiben vom 4. Juni 2009 der Straßenverkehrsbehörde mitteilte, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen bei der Klägerin nicht vorlägen. 4 Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte aus, dass nach dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW vom 4. September 2001 könne Schwerbehinderten mit dem Merkmal "G" und einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 % eine Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkmals "aG" nur knapp verfehlt würden. Die zuständige Dienststelle, das Amt für Soziales und Wohnen, habe im Fall der Klägerin mitgeteilt, dass diese die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfülle. 5 Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 100 % festgesetzt und festgestellt, dass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfülle. 6 Die Klägerin hat am 20. Juli 2009 Klage erhoben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 22. Juni 2009 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag eine Ausnahmegenehmigung betreffend eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der aG-Regelung zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte trägt vor, dass nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Parkerleichterungen für "mit außergewöhnliche Gehbinderung" sowie für Blinde erteilt werden könnten. Die Klägerin gehöre nicht zu dem in der Verwaltungsvorschrift zu Nr.11 II Nr. 1 und 2 a. F. Personenkreis, da bei ihr nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" vorlägen. 12 Aus Gründen der allgemeinen Ermessenshandhabung habe das (frühere) Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Runderlass vom 4. September 2001 insoweit nähere Kriterien für die Straßenverkehrsbehörden festgelegt, nachdem eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei. Die Versorgungsämter würden in Amtshilfe tätig und am die Stellungnahme der Versorgungsämter seien die Straßenverkehrsbehörde gebunden. Ausweislich der Stellungnahme der Versorgungsverwaltung vom 4. Juni 2009 seien die Voraussetzungen für die Annahme einer vergleichbar schwerwiegenden Behinderung in der Person der Klägerin nicht gegeben. 13 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO sei mit Wirkung zum 11. Juni 2009 geändert worden. Vor dem Hintergrund habe das Ministerium für Bauen und Verwaltung den Runderlass vom 4. September 2001 aufgehoben und durch den Erlass vom 2. Juli 2009 ersetzt. Nach dem neuen Erlass geben die für die Versorgung zuständigen Behörden weiterhin im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme ab. Daher habe man eine neue Stellungnahme des Versorgungsamtes eingeholt. Dieses habe am 24. August 2009 eine erneute Stellungnahme abgegeben. Auch danach seien die Voraussetzungen zur Bewilligung der beantragten Parkerleichterung nicht gegeben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hiernach können die zuständigen Behörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Das Merkmal der Ausnahmesituation ist dabei nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbstständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Denn die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt, 18 vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1997 – 3 C 5.97 und 3 C 2.97 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2000 – 8 A 5467/98 –, juris jew. m.w.N.. 19 Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht demnach im Ermessen des Beklagten. Ein Antrag, der auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung gerichtet ist, hat nur Erfolg, wenn allein eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ermessensfehlerfrei ist (Ermessensreduzierung auf Null). Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO). 20 Eine hiernach erforderliche anspruchsbegründende Ermessensreduzierung besteht nicht. Auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich, die eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen. 21 Aus Gründen einer einheitlichen Ermessenshandhabung hat das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 2. Juli 2009 (der den vorherigen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen vom 4. September 2001 ersetzt) nähere Kriterien für die Straßenverkehrsbehörden festgelegt, nach denen eine auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzte "entsprechende Ausnahmegenehmigung" auszugeben ist. Bereits nach der alten Erlasslage erfüllte die Klägerin nach einer Stellungnahme des Versorgungsamtes vom 4. Juni 2009 die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Parkerleichterung nicht. Dieses Ergebnis wurde dann durch die neue Stellungnahme des Amtes für Soziales und Wohnen vom 24. August 2009, die wegen der geänderten Erlasslage angeforderte wurde, bestätigt. Auch hier hat das Versorgungsamt die Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung als nicht gegeben angesehen. 22 Die in Verfahren der vorliegenden Art einzuholenden versorgungsamtlichen Bewertungen sind für den Beklagten und nachfolgend das Gericht verbindlich. Diesen ist grundsätzlich eine Überprüfung dieser Stellungnahme in der Sache ebenso verwehrt ist, wie es hinsichtlich der Eintragung des die Art der Behinderung festlegenden Merkzeichens ("aG" bzw. "G") bzw. des anerkannten Grades der Behinderung im Schwerbehindertenausweis der Fall ist. 23 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 – 14 K 3637/07 und Beschluss vom 29.03.2004 - 14 K 4497/03 -; zur Bindungswirkung einer Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz: OVG NRW, Beschluss vom 22.081996 – 25 A 5167/94 – und BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 11.81 -. 24 Eine sachliche Überprüfungsmöglichkeit bzw. –verpflichtung würde nach Auffassung des Gerichts dazu führen, dass im Ergebnis über die Qualität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in zwei verschiedenen Gerichtsbarkeiten, nämlich der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit divergierender Ergebnisse entschieden werden könnte. Ein solches Verständnis dürfte weder dem § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO noch (erst Recht) den einschlägigen Erlassen beigemessen werden können. Da das Versorgungsamt in seiner letzten Stellungnahme vom 24. August 2009 festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die beantragte Parkerleichterung nicht vorliegen, war sowohl der Beklagte als auch das Gericht an diese Einschätzung gebunden. 25 Der Klägerin bleibt es unbenommen, nach einer möglicherweise abweichenden und für sie günstigeren Entscheidung des Landessozialgerichts einen neuen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder anderweitigen Parkberechtigung zu stellen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.