Urteil
18 K 3033/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschale Einkesselung von Versammlungsteilnehmern kann nicht durch das Versammlungsgesetz gerechtfertigt werden, wenn kein individueller Tatverdacht gegen jeden Betroffenen besteht.
• Der Ausschluss einzelner Störer von einer Versammlung darf nicht zum Vorwand werden, friedliche Teilnehmer zwecks Strafverfolgung einzubehalten; eine Zweckentfremdung des Ausschlussrechts ist unzulässig.
• Folgehandlungen (Identitätsfeststellung, Fotos, Verbringung zum Präsidium) sind an Art. 8 GG zu messen und teilen die Rechtswidrigkeit einer rechtswidrigen Einkesselung, soweit kein individueller Tatverdacht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit pauschaler Einkesselung und anschließender Maßnahmen bei Demonstration • Die pauschale Einkesselung von Versammlungsteilnehmern kann nicht durch das Versammlungsgesetz gerechtfertigt werden, wenn kein individueller Tatverdacht gegen jeden Betroffenen besteht. • Der Ausschluss einzelner Störer von einer Versammlung darf nicht zum Vorwand werden, friedliche Teilnehmer zwecks Strafverfolgung einzubehalten; eine Zweckentfremdung des Ausschlussrechts ist unzulässig. • Folgehandlungen (Identitätsfeststellung, Fotos, Verbringung zum Präsidium) sind an Art. 8 GG zu messen und teilen die Rechtswidrigkeit einer rechtswidrigen Einkesselung, soweit kein individueller Tatverdacht vorliegt. Am 1. Mai 2008 wurde bei einer unangemeldeten Demonstration in X der vordere Teil des Aufzugs von der Polizei als "Störerblock" abgetrennt und insgesamt 194 Personen eingeschlossen; darunter die drei Kläger (zwei Minderjährige). Die Polizei begründete das Anhalten mit Gewalttaten einzelner Demonstranten, Vermummung und Schutzbewaffnung; sie kündigte an, die Gruppe auszuschließen. Statt sofortigen Verlassens wurden Personalien aufgenommen, Fotos gefertigt und die Betroffenen mit Bussen zum Polizeipräsidium verbracht, wo erneut Fotos gemacht und einzelne länger festgehalten wurden. Gegen die Kläger wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden. Die Kläger beanstandeten die Rechtswidrigkeit der Einschließung und aller nachfolgenden Maßnahmen und suchten Feststellung ihrer Rechtsverletzung. • Die Klage ist zulässig; maßgeblich ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit wegen Eingriffs in Art. 8 GG. • Die Einkesselung stellte einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, der nicht durch das Versammlungsgesetz gedeckt war, weil kein individueller Tatverdacht gegen alle Eingeschlossenen nachgewiesen wurde (§§ 15, 18, 19, 17a VersG). • Teilnehmer sind nur dann aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG herausgenommen, wenn ihnen konkret und individuell Gewalt oder Teilnahme an Störungen vorgeworfen werden; bloße Anwesenheit rechtfertigt keine Zurechnung (unter Zugrundelegung verfassungsrechtlicher Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit). • Das von der Polizei erklärte Ziel des Ausschlusses (Verlassen der Versammlung) wurde formell verkündet, tatsächlich aber zweckentfremdet: Die Maßnahme diente der Einziehung weiterer strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen (Identitätsfeststellung, Fotos, Transport zum Präsidium). Dies ist unzulässig, zumal das Versammlungsgesetz als lex specialis die Anwendung allgemeiner Polizeirechts- oder StPO-Ermächtigungen für versammlungsbezogene Eingriffe ausschließt. • Die nachfolgenden Maßnahmen (weiteres Festhalten, Identitätsfeststellung, Fotografien, Transport zum Präsidium, erneute Fotos, weiteres Festhalten) sind in engem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkesselung zu sehen und teilen deren Rechtswidrigkeit; ihnen fehlte ein individueller Tatverdacht nach § 163b, § 127 StPO und sie verstießen gegebenenfalls gegen das Übermaßverbot. • Die Aktenlage zeigt, dass ursprünglich nur ein "harter Kern" von etwa 20 Personen gezielt separiert werden sollte; die Ausweitung auf 194 Personen beruhte erkennbar auf taktischen Erwägungen und örtlichen Gegebenheiten, nicht auf individuell feststellbaren Verdachtsmomenten. • Mangels rechtlicher Grundlage für Eingriff und Folgemaßnahmen ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht geboten; die Kläger haben ein Feststellungsinteresse wegen Grundrechtseingriffen und Rehabilitationsbedürfnis. Das Gericht hat festgestellt, dass die Einkesselung der Kläger und sämtliche anschließenden polizeilichen Maßnahmen (weiteres Festhalten im Kessel, Identitätsfeststellungen, Fertigung von Fotos, Verbringung zum Polizeipräsidium, Festhalten in Bussen und erneute Fotos sowie das weitere Festhalten der Klägerin zu 2.) rechtswidrig waren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass kein individueller Tatverdacht gegen die jeweils Betroffenen bestand und der als Ausschluss deklarierte Eingriff in Wahrheit der Strafverfolgung diente, also eine Zweckentfremdung des Ausschlussrechts darstellte. Die Folgemaßnahmen sind unmittelbar mit der rechtswidrigen Einkesselung verknüpft und müssen deshalb ebenfalls an Art. 8 GG und versammlungsrechtlichen Sondervorschriften gemessen werden; sie erfüllen diese Anforderungen nicht. Der Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.