Beschluss
13 L 460/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0426.13L460.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2004/10 gegen Ziffer 1 und 2 des Be¬scheides der Bezirksregierung E vom 8. März 2010 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 18. März 2010 bei Gericht eingegangene und am 29. März 2010 erweiterte, dem Entscheidungstenor sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg. Auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. April 2010 kommt es dabei nicht an. 2 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. 3 Die in § 80 Abs. 1 VwGO geregelte aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 4 Zwar spricht vieles dafür, dass die mit Bescheid vom 24. März 2010 (in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheides vom 8. März 2010 - Rücknahme der mit Bescheid vom 10. Juli 2009 verfügten Zulassung zur Einführung zum Regelaufstieg vom mittleren in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst) und die mit Bescheid vom 8. März 2010 (in Bezug auf Ziffer 2 - Aufforderung, den Dienst am 15. März 2010 wieder bei der Bezirksregierung anzutreten) angeordnete sofortige Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Bezirksregierung E hat in diesen Bescheiden wohl in ausreichendem Maße dargelegt, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dürfte über eine bloße Leerformel hinausgehen und unter Bezugnahme auf den konkreten Fall der Antragstellerin das angenommene besondere öffentliche Interesse für die ausnahmsweise sofortige Vollziehbarkeit der Regelungen darlegen. Im Übrigen setzt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht voraus, dass die von der Behörde zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vielmehr ist insoweit allein maßgeblich, zu welchem Resultat eine seitens des Gerichts vorzunehmende eigene Interessenabwägung führt. 5 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2005 – 6 B 13/05 –, NRWE und juris. 6 Das Gericht der Hauptsache kann gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen besteht niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auch auf Grund sonstiger, nicht in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 7 Im vorliegenden Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, weil der Bescheid vom 8. März 2010 offensichtlich rechtswidrig ist. 8 Der Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil er ohne die gebotene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten zustande gekommen. 9 Der persönliche Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) erstreckt sich auch auf die Antragstellerin (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG), die als Beamtin Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes ist. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle - hier die Bezirksregierung - und wirkt mit bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählen auch die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2010 unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Regelungen. 10 Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG legt ein umfassendes Begriffsverständnis nahe. Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung "personelle Maßnahmen" und nicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen. Von einem eher weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahmen" ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Er wollte durch eine weite Fassung der Vorschrift möglichst viele Sachverhalte erfassen, bei welchen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirken soll. Auch die Gesetzessystematik rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der Kreis der mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen wird insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Halbsatz 2 dieser Vorschrift macht mit den Einleitungsworten "dies gilt insbesondere für" deutlich, dass jedenfalls die dort unter Nr. 1 genannten "sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen" sich ausnahmslos auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können. 11 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2010 6 A 1978/07 , NRWE und juris (Fall der Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten). 12 Demnach kann dem Einwand des Antragsgegners, mit dem Rücknahmebescheid sei keine Frage der Gleichstellung nach dem LGG verbunden, nicht gefolgt werden. 13 Im Übrigen wird dadurch, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, der Kreis der mitwirkungspflichtigen Maßnahmen nicht auf solche Maßnahmen eingeengt, die "frauenrelevant" sind. Dies verdeutlicht das Ziel des Landesgleichstellungsgesetzes. Es spricht nicht lediglich die Situation der Frauen an, sondern dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LGG) der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG), das auch den Schutz der Männer bezweckt. 14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2010 6 A 1978/07 , NRWE und juris 15 Die Gleichstellungsbeauftragte hätte nach alledem an dem den Bescheid vom 8. März 2010 betreffenden Verfahren beteiligt werden müssen. Sie hätte frühzeitig über die beabsichtigte Rücknahme des Bescheides vom 10. Juli 2009 (Ziffer 1) und die beabsichtigte Aufforderung an die Antragstellerin, den Dienst am 15. März 2010 wieder bei der Bezirksregierung anzutreten (Ziffer 2), unterrichtet und angehört werden müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 LGG). Ihr hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG). Das ist nicht geschehen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners war die Gleichstellungsbeauftrage zwar "über den Fall unterrichtet", ist aber bei dem Erlass des Bescheides vom 8. März 2010 nicht förmlich beteiligt worden. Demnach ist nicht ersichtlich, dass sie in dem zuvor dargelegten Sinne konkret in Bezug auf die beiden beabsichtigten Regelungen unterrichtet und angehört worden wäre. 16 Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist im Gesetz nicht vorgesehen, wenn die Maßnahme von der Dienststelle bereits getroffen worden ist (vgl. § 18 Abs. 3 LGG). Daher vermag die dem Gericht vorgelegte schriftliche Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 19. April 2010, dass sie von dem Rücknahmebescheid vom 8. März 2010 Kenntnis erhalten und dagegen keine Einwände habe, den festgestellten Verfahrensfehler nicht zu beheben. 17 Gleichfalls ist dieser Verfahrensfehler nicht nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im vorliegenden Fall ist es nicht offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rücknahme des Bescheides vom 10. Juli 2009 (Ziffer 1 des Bescheides vom 8. März 2010) ist auf § 48 VwVfG gestützt, der der Behörde grundsätzlich ein Ermessen bei der Entscheidung einräumt, ob sie einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen will oder nicht. Dass hier wegen besonderer, atypischer Umstände das Ermessen eingeschränkt wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsgegner nicht angenommen. Somit kann nicht mit der notwenigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 10. Juli 2009 anders ausgefallen wäre, wenn die Gleichstellungsbeauftragte in der gebotenen Weise beteiligt worden wäre. Was die Aufforderung an die Antragstellerin, den Dienst am 15. März 2010 wieder bei der Bezirksregierung anzutreten (Ziffer 2 des Bescheides vom 8. März 2010) angeht, hat diese zur Voraussetzung, dass der Bescheid vom 10. Juli 2009 zurückgenommen worden ist. Zu Letzterem wäre es aber, wie gesagt, möglicherweise nicht gekommen, wenn die Gleichstellungsbeauftrage beteiligt worden wäre. Gleiches gilt damit für die Aufforderung zum Dienstantritt. 18 Da der Bescheid vom 8. März 2010 wegen dieses formellen Mangels offensichtlich rechtswidrig ist, kommt es für die Entscheidung des Gerichts nicht darauf an, ob er außerdem durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken begegnet. Allerdings sei, was die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 8. März 2010 (Rücknahme der mit Bescheid vom 10. Juli 2009 verfügten Zulassung zur Einführung zum Regelaufstieg) angeht, auf Folgendes hingewiesen: 19 Soweit ersichtlich betrachtet die Bezirksregierung E als eine der Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Einführung zum Regelaufstieg, dass der Bewerber bei der letzten Regelbeurteilung eine überdurchschnittliche Beurteilung (d.h. mit einer Gesamtnote von mindestens 4 Punkten) erhalten hat. Damit dürfte sie die in § 30 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst (VAPgD), bei der es sich um eine Rechtsverordnung handelt, festgelegte Voraussetzung, dass teilnehmen kann, wer aufgrund seiner letzten dienstlichen Beurteilung und nach seinen bisherigen Leistungen für die Einführung geeignet erscheint, wobei die Leistungen mindestens überdurchschnittlich beurteilt sein müssen, vom Ansatz her in nicht zu beanstandender Weise ausfüllen. Dabei geht es aber darüber hinaus wohl auch um eine Voraussetzung für die Zulassung zur Einführung zum Regelaufstieg als solche, nämlich das in § 30 Abs. 2 Satz 1 Laufbahnverordnung (LVO) insoweit festgelegte Erfordernis, dass der Bewerber aufgrund seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes geeignet erscheint. Demnach spricht vieles dafür, dass bei Fehlen dieser Voraussetzung nicht zur Einführung zum Regelaufstieg zugelassen werden darf, auch wenn eine Bewerberin - wie die Antragstellerin - das eigentliche Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007 6 A 1249/06 , NRWE und juris, zu § 30 Abs. 5 LVO. 21 Allerdings begegnet eine Praxis, wonach - unabhängig von dem innegehabten Amt - eine Gesamtnote von mindestens 4 Punkten in der letzten Regelbeurteilung erforderlich ist, gewissen rechtlichen Bedenken. Denn beispielsweise 4 Punkte in einem Amt nach A 8 BBesG stehen in ihrer Wertigkeit deutlich über 4 Punkten in einem Amt nach A 7 BBesG, weil letztere sich auf ein niedrigeres Amt beziehen. Welche Folgerungen sich daraus im Falle der Klägerin ergeben würden, braucht das Gericht nicht zu klären, weil der Bescheid vom 8. März 2010 wie ausgeführt aus einem anderen Grund rechtswidrig ist. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes in Höhe des halben Auffangwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.