Urteil
24 K 3716/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0429.24K3716.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Leis-tungsbescheides vom 23. April 2009 und unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2009 verpflichtet, für den Waldorfkindergarten S einen weiteren Betriebskostenzuschuss von 10.560,50 Euro zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt mit Erlaubnis des Landschaftsverbandes Rheinland vom 19. März 1992 eine zweigruppige Kindertageseinrichtung in S1. Diese befand sich zunächst nur in dem am 2. April 1990 angemieteten Hause N Straße 60. Eigentümerin und Vermieterin ist die Stadt S1. Am 13. Januar 2005 mietete der Kläger von der Stadt S1 zusätzlich das Haus N Straße 62. Es handelt sich um die dem Haus N Straße 60 benachbarte Doppelhaushälfte. Seit Beendigung entsprechender, unter Einbeziehung des Landschaftsverbandes Rheinland und des Jugendamtes des Beklagten erfolgter Umbaumaßnahmen im Jahr 2009 betreibt der Kläger seine Kindertagesstätte in beiden Häusern. Auf das Haus N Straße 62 entfällt nach Abzug des Gartenbereichs eine monatlich vom Kläger zu entrichtende Miete von 916,71 Euro, um deren Bezuschussung die Beteiligten in diesem Verfahren streiten. 3 Mit E-Mail vom 15. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er benötige für KiBiz die Höhe der Miete. Im Betriebskostenantrag 2006/2008 sei eine Miete (ohne Nebenkosten) von 1.148,53 Euro monatlich hinterlegt worden. Sofern diese Miete zwischenzeitlich höher sein sollte, werde um entsprechende Angaben gebeten. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten durch E-Mail vom 22. Februar 2008 mit, dass die Miete für das Haus N Straße 60 nach wie vor 1.148,53 Euro betrage. Weiter hieß es: "Wie sieht das aber für die Zukunft aus, wenn wir mit dem Umbau fertig sind und wir die Bauabnahme sowie die entsprechende Betriebserlaubnis haben, dann fallen für die Stadt entsprechend der qm, die dem Kindergartenbetrieb zufallen, auch höhere Mietkosten an?" Unter Zugrundelegung einer Jahreskaltmiete von 13.782,36 Euro (1.148,53 Euro x 12) bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 7. Mai 2008 für das Kindergartenjahr 2008/2009 städtische Finanzmittel in Höhe von 247.800,00 Euro. 4 Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben des Beklagten bat dessen Mitarbeiter G den Kläger Anfang Februar 2009 telefonisch um die Mitteilung der aktuellen Miete, damit diese bei der Festsetzung der KiBiz-Betriebskosten 2009/2010 Berücksichtigung finden könnten. Daraufhin übermittelte der Kläger dem Beklagten per Telefax am 10. Februar 2009 ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Stadt S1 vom 21. November 2008, mit dem die Miete für das Objekt N Straße 60 auf 1.2008,25 Euro monatlich erhöht wurde. 5 Sodann wurde vom Beklagten ein Zuschussantrag für die Kindertagesstätte des Klägers für den Zeitraum 2009/2010 verfasst, in dem als Jahreskaltmiete 14.499,00 Euro enthalten sind. Die Unterschrift eines Vertreters des Klägers weist der Antrag nicht auf. In einem Kommentar des Jugendamtes heißt es, die Miete sei ab 1. Dezember 2008 auf 1.208,25 Euro monatlich angepasst worden. Hieraus folge ein Jahresbetrag von 14.499,00 Euro. Es handele sich um eine Anpassung zum Mietvertrag vom 2. April 1990. 6 In einem Treffen von Vertretern des Jugendamtes des Beklagten mit den Trägervertretern von Kindertageseinrichtungen in S1 am 30. Mai 2008 wurde ausweislich des darüber gefertigten Protokolls vom 2. Juni 2008 besprochen, den "Altbestand" und Neuanmeldungen von Kindern dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten bis zum 22. September 2008 bzw. 12. Dezember 2008 zu melden. Die Verarbeitung der Daten sollte bis zum 23. Januar 2009 abgeschlossen sein. An diesem Tag sollten die Datenblätter der Jugendhilfeplanung an die Träger verschickt und sodann in der Zeit vom 1. bis 17. Februar 2009 Gespräche mit den Trägervertretern über die zu meldenden Pauschalen stattfinden. Weiter heißt es, bei Einhaltung dieser Zeitschiene bleibe fast ein Monat Zeit bis zum Stichtag 15. März 2008 (gemeint ist offensichtlich 2009). Die in den Gesprächen festgelegten Pauschalen sollten Bestand haben und nur in wirklich gravierenden Fällen eine "Nachbesserung" angezeigt werden. 7 Durch – mit einfacher Post abgesandtem - Leistungsbescheid vom 23. April 2009 , der nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers bei diesem am 5. Mai 2009 einging, bewilligte der Beklagte daraufhin für den "Waldorfkindergarten, N Straße 60" Finanzmittel für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 in Höhe von 252.075,04 Euro. Die darin zugrunde gelegte Jahreskaltmiete betrug 14.499,00 Euro. 8 Hiergegen erhob der Kläger zunächst mit am 25. Mai 2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 20. Mai 2009 Widerspruch. Darin bat er auch um Berücksichtigung der weiteren Kaltmiete von 916,71 Euro monatlich bzw. 11.000,52 Euro jährlich. In zwei Telefonaten mit Vertretern des Klägers am 26. Mai 2009 und mit Schreiben vom 2. Juni 2009 lehnte der Beklagte die Änderung des ergangenen Leistungsbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, die Festsetzung der Miethöhe sei im KiBiz.web hinterlegt und als Zuschussantrag für den Kläger sichtbar gemacht worden. Unter dem 13. März 2009 sei die Bedarfsmeldung an das Landesjugendamt weitergegeben worden. Dieses habe sodann die Betriebskosten für den Beklagten bewilligt. Eine Berücksichtigung der Miete sei nicht mehr möglich, weil deren Refinanzierung durch das Land ausgeschlossen sei. 9 Am 2. Juni 2009 hat der Kläger Klage erhoben und trägt vor: Für die Bezuschussung müsse die Miete für die Häuser N Straße 60 und 62 zugrunde gelegt werden. Beide Gebäude seien miteinander verbunden und würden zusammengehörig als Kindergarten genutzt. Dies sei dem Beklagten nicht nur bekannt. Die Zusammenlegung der beiden Gebäude sei vielmehr in enger Zusammenarbeit mit ihm in Gestalt des Jugendamts der Stadt S1 erfolgt. Im letzten Oktober habe seine – des Klägers – Geschäftsführerin mehrfach Gespräche mit dem Mitarbeiter des Jugendamtes, Herrn G, geführt. In diesen Gesprächen habe sie immer wieder auf die gesamten Mietkosten aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 sei dem Beklagten im Rahmen der Abrechnung der Betriebskosten für 2007 und Januar bis Juli 2008 die gesamte Quadratmeterzahl mitgeteilt worden. Die Geschäftsführerin sei davon ausgegangen, dass der Gesamtbetrag zugrunde gelegt würde, weil ihr Herr G gesagt habe, er werde sich um die Eintragung der Summe ins sogenannte KiBiz.web kümmern. Nachdem im Leistungsbescheid nur der Betrag für das Haus N Straße 60 zugrunde gelegt worden sei, habe sich die Geschäftsführerin an Herrn G gewandt, der erwidert habe, der Betrag stünde dem Kindergarten aller Wahrscheinlichkeit nach zu. Weil die Eintragung aber nicht im KiBiz.web vorgenommen worden sei, könne nicht von einem solchen Antrag ausgegangen werden. Die Geschäftsführerin habe auf seine Worte, er werde die entsprechenden Eintragungen vornehmen, vertrauen dürfen und könne nun nicht auf eine fehlerhafte Antragstellung verwiesen werden. Eine Verfahrensregelung im KiBiz sei nicht vorhanden. Es richte sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Nach der Vereinbarung vom 30. Mai 2008 sei kein unterschriebener Zuschussantrag vorgesehen. Der Beklagte habe die in der Vereinbarung vorgesehene Versendung der Datenblätter aber nicht per Post an die Träger übermittelt, sondern in das KiBiz.web eingestellt. Eine schriftliche Information an die Träger sei nicht erfolgt. 10 Er – der Kläger – habe zwar im Dezember Zugangsdaten für das KiBiz.web erhalten, diese aber vor Mai 2009 nicht genutzt. Mit der Übersendung der Zugangsdaten sei auch kein Hinweis erfolgt, dass eine Nutzung erforderlich sei oder deren Nichtnutzung zu negativen Konsequenzen führen könne. 11 Der Anspruch könne auch noch nach dem 15. März 2009 geltend gemacht werden. Denn dieses Datum sei nur für die Zuschüsse des Landes an den Beklagten bedeutsam. 12 Jedenfalls komme eine Nachbesserung im Sinne der Vereinbarung vom 30. Mai 2008 in Betracht. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 sei der Beklagte vergeblich um Nachbesserung gebeten worden. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter entsprechender Abänderung seines Leistungsbescheides vom 23. April 2009 und unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. Juni 2009 zu verpflichten, für den Waldorfkindergarten S einen weiteren Betriebskostenzuschuss von 10.560,50 Euro zu bewilligen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er macht geltend: Der Anspruch des Klägers sei zwar dem Grunde nach berechtigt. Der Antrag sei jedoch verspätet gestellt werden. Ortsrechtliche Verfahrensregelungen zu Form, Inhalt und Frist der Beantragung von Zuschüssen nach dem KiBiz existierten in S1 nicht. Der KiBiz-Zuschussbedarf werde ausschließlich über das KiBiz.web ermittelt. 18 Gem. § 10 Abs. 3 KiBiz seien die Kindpauschalen im Rahmen der Jugendhilfeplanung bis zum 15. März eines jeden Jahres zu ermitteln. Die auf dieser Grundlage festgestellten Bedarfe würden von den Jugendämtern gem. § 21 Abs. 1 KiBiz gleichfalls bis zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorgelegt. Dies sei Voraussetzung, um in den Genuss der Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen, mithin der Refinanzierungsmöglichkeit durch das Land, zu gelangen. Aus diesem Grund seien die Jugendämter generell gezwungen, bis zu diesem Zeitpunkt jeweils auch die tatsächliche Grundlage des von ihnen selbst zu leistenden Zuschusses an die Träger von diesem zu erhalten. Er – der Beklagte- habe die Betriebskosten hinsichtlich der Miete auf der Grundlage der Angaben des Klägers in dessen Telefax vom 1. Februar 2009 berechnet und festgesetzt. Die Festsetzung der Miethöhe sei im hierfür zur Verfügung stehenden KiBiz.web hinterlegt und dem Träger zur Einsicht als Antrag im Netz sichtbar gemacht worden. Es sei aber nicht bekannt gewesen, dass der Kläger das KiBiz.web nicht nutze. Dementsprechend sei zunächst keinerlei Reaktion des Klägers auf die nun als fehlerhaft gerügte Berechnung erfolgt. Dies wiederum habe auf Beklagtenseite dazu geführt, dass die geringere Jahresmiete der Berechnung im Leistungsbescheid zugrunde gelegt worden sei. Folgerichtig enthalte der Zuschussantrag des Klägers einen Kommentar der Bewilligungsstelle, wonach die Miete ab dem 1. Dezember 2008 auf 1.208,25 Euro monatlich angepasst worden sei. Soweit der Kläger nunmehr geltend mache, ihm – dem Beklagten – sei aus der Vergangenheit bekannt gewesen, dass die Mietkosten höher seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die für das Kindergartenjahr 2009/2010 angesetzte Miete 14.499,00 Euro betragen habe, während für das vorhergehende Kindergartenjahr 2008/2009 ein Betrag von 13.782,36 Euro berücksichtigt worden sei. Der Vergleich zum Vorjahr habe deshalb dem Sachbearbeiter, der darüber hinaus insgesamt 41 Einrichtungen betreue, keinerlei Anhaltspunkte für eine zu niedrige Ansetzung der Kaltmiete gegeben. 19 Die "Datenblätter" stünden in keinem Zusammenhang mit den KiBiz-Zuschussanträgen. Es handele sich vielmehr um Abfragen der Jugendhilfeplanungsabteilung, mit denen die Kindpauschalen ermittelt werden sollten, nicht aber um Zuschussanträge. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Denn der Beklagte hat den in dem als Widerspruch bezeichneten Schreiben des Klägers gestellten Antrag auf Bezuschussung der weiteren Kaltmiete von 916,71 Euro monatlich bzw. 11.000,52 Euro jährlich mit als Versagungsbescheid zu wertendem Schreiben vom 2. Juni 2009 abgelehnt. 23 Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Bezuschussung der weiteren Kaltmiete ist infolge eines diesbezüglichen Anspruchs des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 24 Anspruchsgrundlage ist § 20 Abs. 2 KiBiz in Verbindung mit § 9 DVO-KiBiz, der auf §§ 16, 18 GTK in Verbindung mit § 4 Betriebskostenverordnung verweist. Danach soll Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von 2.559 EUR für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. 25 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Ihm steht weder das Eigentum noch das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zu. Er ist auch nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt. Das Mietverhältnis bestand am 28. Februar 2007. Die Betriebserlaubnis ist unter den Beteiligten nicht streitig. 26 Die monatliche Miete für das Haus N Straße 62 beträgt nach Abzug des Gartenbereichs 916,71 Euro und wird vom Beklagten als solche nicht angezweifelt. 27 Die Jahresmiete beträgt folglich (12 x 916,71 Euro =) 11.000,52 Euro. Nach Abzug des Eigenanteils (§ 20 Abs. 1 Satz 3 KiBiz) ergeben sich für den Kläger (96% x 11.000,52 Euro) = 10.560,50 Euro. 28 Davon sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz für jede Gruppe 2.559,00 Euro = 5.118,00 Euro (gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 19 Abs. 2 KiBiz für das Kindergartenjahr 2009/2010 erhöht um 1,5 % somit 5.194,77 Euro) in Abzug zu bringen. Denn dieser Abzug ist bereits im Leistungsbescheid vom 23. April 2009 beim Mietzuschuss für die Doppelhaushälfte N Straße 60 erfolgt. 29 Da kein atypischer Fall vorliegt, folgt aus der Formulierung "soll", dass der Kläger die Bezuschussung beanspruchen kann. 30 Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellung erst nach dem 15. März 2009 und nicht über das KiBiz.web erfolgt ist. 31 Weder das KiBiz noch die DVO KiBiz enthalten – anders als § 1 Abs. 1 Satz 3 Verfahrensverordnung–GTK (VerfVO-GTK) – Verfahrensregelungen oder eine Frist bezüglich des vom Träger der Einrichtung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beantragenden Betriebskostenzuschusses. 32 Solche Regelungen gibt es nur im Verhältnis zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt). 33 Gem. §§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KiBiz i.V.m. § 1 Abs. 1 DVO KiBiz muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Landesmittel bis zum 15. März beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) beantragen. 34 Dies gilt sowohl für Zuschüsse zu den Kindpauschalen (§§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 KiBiz i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a) DVO KiBiz) als auch für Zuschüsse zu den Kaltmieten (§§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 4 KiBiz i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. c) DVO KiBiz). 35 Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Einrichtungsträger den Zuschussantrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleichfalls bis zum 15. März beantragen muss und die Nichteinhaltung dieser Frist den Verlust der materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. 36 Bei der Antragsfrist der Vorgängervorschrift § 1 Abs. 1 Satz 3 VerfVO-GTK, die ausdrücklich auch das Zuschussverfahren auf der Ebene zwischen dem Einrichtungsträger und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelte, handelte es sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW 37 vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 – 16 A 5570/00 – juris und NVwZ-RR 2004, 254 38 um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist 39 ebenso Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, 18. Aufl., 2004, § 23 Erl.III. 2). 40 Da die Ausschlusswirkung den Verlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bedeutet und dadurch den Adressaten belastet, bedürfen Ausschlussfristen einer ausreichenden Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen, 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 – 16 A 5570/00 – m. w. N. 42 Ob es sich auch bei der in § 1 Satz 1 DVO KiBiz genannten Frist um eine den Zuschussanspruch des örtlichen gegen den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Ablauf zum Erlöschen bringende materielle Ausschlussfrist handelt, bedarf hier keiner Vertiefung. 43 Denn da § 1 Satz 1 DVO KiBiz – anders als § 1 Abs. 1 Satz 3 VerfVO-GTK – keinerlei Regelungen für das Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe enthält, kann daraus jedenfalls keine den Träger der Einrichtung belastende Ausschlussfrist abgeleitet werden. 44 Dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuschüsse, die er aufgrund von Anträgen des Einrichtungsträgers bewilligt hat, welche nach Ablauf der Frist des § 1 Satz 1 DVO KiBiz bei ihm eingegangen sind, nicht refinanzieren kann, ergibt noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Ausschlussfrist. 45 Das vom Gesetzgeber in Kenntnis der früheren Regelungen offensichtlich bewusst ausgeklammerte Verfahren für die den Einrichtungsträgern gemäß § 20 KiBiz von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Zuschüsse schließt auch die analoge Anwendung der Frist des § 1 Satz 1 DVO KiBiz auf diese Refinanzierungsebene aus. 46 Nach der durch das KiBiz auch insoweit herbeigeführten Kommunalisierung hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für das Verfahren mit den Einrichtungsträgern seines Bezirks vielmehr selbst die erforderlichen Regelungen – insbesondere zu Form und Frist der Antragstellung - zu schaffen, die die Nichtrefinanzierbarkeit von Zuschüssen verhindern, 47 vgl. Janssen, Dreier, Selle, Kindertagesbetreuung in NRW, Kommentar, Stand. 1. Februar 2010, § 20 KiBiz, Er. 5. 48 Verbindliche örtliche Regelungen, die eine Antragsfrist enthalten oder das sonstige Verfahren bei der Beantragung von Betriebskostenzuschüssen steuern, existieren beim Beklagten nicht, wie dieser auf Befragen des Gerichts ausdrücklich erklärt hat. Es hat zwar am 30. Mai 2008 eine Besprechung hinsichtlich des Verfahrens im Arbeitskreis Freie Träger/ Jugendamt, stattgefunden, in dem auch der Kläger vertreten war und das unter dem 2. Juni 2008 protokolliert worden ist. Rechtsverbindliche Vorgaben für die teilnehmenden Träger lassen sich daraus aber nicht entnehmen. 49 Auch um einen alle Betroffenen bindenden öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff SGB X bzw. §§ 54 ff VwVfG handelt es sich offensichtlich nicht. Der Wortlaut der Niederschrift enthält keinerlei Hinweis auf von den Teilnehmern des Treffens gewollte und eingegangene verbindliche Verpflichtungen. Im Übrigen wäre auch die von § 56 SGB X bzw. § 57 VwVfG verlangte Schriftform nicht erfüllt, weil das Protokoll vom 2. Juni 2008 nur von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes unterschrieben worden ist (vgl. § 126 BGB). Demgemäß leitet auch der Beklagte daraus nur eine Abstimmung der Teilnehmer, nicht aber die Begründung rechtsverbindlicher Verfahrensregelungen ab. 50 Schließlich ist der Kläger von der Bezuschussung auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er den Zuschussantrag nicht elektronisch über das Internetportal KiBiz.web gestellt hat. Denn eine diesbezügliche Rechtspflicht ist schon im Ansatz nicht auszumachen. 51 Laut Presseerklärung des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 28. August 2009 (www.nrw.de/presse/kibiz-web-ist-ausgezeichnet-7590/) handelt es sich nur um eine Software zur unbürokratischen finanziellen Abwicklung des KiBiz. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.