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Urteil

24 K 3716/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einrichtungsträger hat Anspruch auf den nach § 20 Abs. 2 KiBiz vorgesehenen Mietzuschuss, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn der Antrag erst nach dem 15. März gestellt wurde. • Eine materielle Ausschlusswirkung wegen verspäteter Antragstellung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht nur, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder eine klare örtliche Verfahrensregelung vorliegt. • Die Nutzung des elektronischen Portals KiBiz.web ist nicht verpflichtend; fehlende elektronische Antragstellung allein schließt den Träger nicht von der Bezuschussung aus.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Kaltmietenzuschuss trotz verspäteter Antragstellung • Ein Einrichtungsträger hat Anspruch auf den nach § 20 Abs. 2 KiBiz vorgesehenen Mietzuschuss, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn der Antrag erst nach dem 15. März gestellt wurde. • Eine materielle Ausschlusswirkung wegen verspäteter Antragstellung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht nur, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder eine klare örtliche Verfahrensregelung vorliegt. • Die Nutzung des elektronischen Portals KiBiz.web ist nicht verpflichtend; fehlende elektronische Antragstellung allein schließt den Träger nicht von der Bezuschussung aus. Der Kläger betreibt eine zweigruppige Kindertageseinrichtung in zwei benachbarten Häusern (N Straße 60 und 62), die er von der Stadt S1 mietet. Für das Kindergartenjahr 2009/2010 setzte der Beklagte die für die Förderung relevante Jahreskaltmiete nur für das Haus N Straße 60 an. Der Kläger machte geltend, die Miete für die Doppelhaushälfte N Straße 62 (monatlich 916,71 Euro) sei ebenfalls Teil der zu bezuschussenden Kaltmiete und legte dies dem Beklagten mit Schreiben und Fax vor. Der Beklagte berücksichtigte die zusätzliche Miete nicht und lehnte einen Änderungsantrag mit dem Hinweis auf Fristen und die Refinanzierungsregeln des Landes ab. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Bewilligung eines weiteren Betriebskostenzuschusses in Höhe von 10.560,50 Euro. Streitig war insbesondere, ob die verspätete bzw. nicht über das KiBiz.web eingereichte Antragstellung den Anspruch ausschließt. • Klage zulässig: Der Widerspruch des Klägers wurde als Versagungsbescheid gewertet, sodass die Verpflichtungsklage zulässig ist. • Materielle Anspruchsgrundlage: Anspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 2 KiBiz i.V.m. § 9 DVO-KiBiz sowie den Verweisen auf §§ 16, 18 GTK und § 4 Betriebskostenverordnung; Voraussetzungen (kein Eigentum/Erbbaurecht, Mietverhältnis am 28.02.2007, Betriebserlaubnis) sind erfüllt. • Höhe des Zuschusses: Die Jahreskaltmiete für N Straße 62 beträgt 11.000,52 Euro; nach Abzug des Eigenanteils (96 %) ergibt sich ein Zuschussbetrag von 10.560,50 Euro; der gruppenbezogene Abzug war bereits im Leistungsbescheid für das andere Haus berücksichtigt. • Frist- und Verfahrensfragen: Weder KiBiz noch die DVO-KiBiz enthalten eine gesetzliche Frist oder Verfahrensregel, die eine materielle Ausschlusswirkung gegenüber dem Träger der Einrichtung begründen würde; materielle Ausschlussfristen bedürfen einer klaren Rechtsgrundlage. • Örtliche Regelungen: Eine verbindliche örtliche Verfahrensregelung mit Antragsfrist durch das Jugendamt des Beklagten existiert nicht; Protokolle von Besprechungen begründen keine rechtsverbindliche Frist. • Elektronisches Verfahren: Die Nutzung des KiBiz.web ist nicht verpflichtend; es handelt sich um ein Abwicklungsinstrument, dessen Nichtnutzung den Anspruch nicht ausschließt. • Rechtsfolge: Die Ablehnung des Antrags war rechtswidrig, der Beklagte zur Nachgewährung des Zuschusses zu verpflichten. Der Kläger hat überwiegend Erfolg. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, seinen Leistungsbescheid vom 23.04.2009 und den Ablehnungsbescheid vom 02.06.2009 entsprechend aufzuheben und für die Doppelhaushälfte N Straße 62 einen weiteren Betriebskostenzuschuss in Höhe von 10.560,50 Euro zu bewilligen, weil die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 KiBiz vorliegen und weder eine gesetzliche noch eine örtlich verbindliche Ausschlussfrist die Leistung des Zuschusses verhindert. Die verspätete oder nicht über KiBiz.web erfolgte Antragstellung führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.