Beschluss
5 L 446/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0506.5L446.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.990,50 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 17. März 2010 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1968/10 gegen den (am 17. Februar 2010 zugestellten) Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2010 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Mit dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 9. Februar 2010 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum VwVG NRW – VO VwVG NRW - (GV NRW 2009 Nr. 37, S. 771) i.V.m §§ 55 Abs. 2, 57, 59 VwVG NRW und § 17 OBG NRW Kosten in Höhe von 47.926,00 Euro festgesetzt, dem Antragsteller aufgegeben, diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides an ihn zu zahlen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Die Kosten in der vorgenannten Höhe sind angefallen, weil die Fa. Q im Auftrag des Antragsgegners u.a. das durch den Antragsteller genutzte und ihm in Miteigentum gehörende Grundstück nebst Einfamilienhaus und Gartenhaus, ihm gehörender Garage und Aufbauten in O, H Weg 101 sowie dessen PKW und Anhänger im Wege einer Ersatzvornahme durch die Fa. Q aus infektionsschutzrechtlichen Gründen komplett hat entmüllen bzw. entrümpeln und desinfizieren lassen. 6 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat zunächst nicht aus formellen Gründen Erfolg. Denn der Antragsgegner hat dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO für die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen. Aus der nach § 80 Abs. 3 VwGO notwendigen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss ersichtlich sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Da der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid diese Anordnung unter anderem darauf gestützt hat, dass der in Rede stehende Betrag den Jahresansatz im Haushalt für solche Maßnahmen um ein Vielfaches überschreite, weshalb es vorliegend nicht möglich sei, den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist dies hier der Fall. 7 Auch die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung führt nicht zu einem Erfolg des Eilantrags. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid anordnen. Von dieser Möglichkeit macht es nach Maßgabe einer Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Interesse, von der Vollziehung vorläufig (d.h. in der Regel bis zur Bestandskraft des Bescheides) verschont zu bleiben, Gebrauch. Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass das öffentliche Interesse regelmäßig überwiegt, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ein sofortiges Vollziehungsinteresse besteht demgegenüber nicht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei offener Rechtmäßigkeitsfrage ist in Anknüpfung an die gesetzgeberischen Wertungen, die in § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zum Ausdruck kommen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wenn das Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. 8 Vorliegend spricht bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Leistungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist und daher das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. 9 Der Antragsgegner war für den Erlass des auf §§ 77 Abs. 1 VwVG NRW und 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW gestützten Leistungsbescheides zuständig, weil er die eingangs beschriebene Entfernung und Entsorgung des Abfalls bzw. die Desinfektion im Wege der Verwaltungsvollstreckung veranlasst und damit als Behörde eine Amtshandlung im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW vorgenommen hat. Rechtsfolge ist nach dieser Vorschrift, dass der zugehörigen Körperschaft – hier der Stadt O – ggf. ein hieraus entstandener Kostenerstattungsanspruch zusteht, für dessen Durchsetzung wiederum der Antragsgegner als Behörde zuständig ist. 10 Es sind auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. VO VwVG NRW für das Entstehen des mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs – eine rechtmäßige Ersatzvornahme – erfüllt. 11 Bei der durch die von dem Antragsgegner beauftragten Fa. Q vorgenommenen Maßnahmen handelt es sich um Handlungen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ebenso gut von einem Anderen, als von dem Betroffenen selbst geleistet werden konnten, also um vertretbare Handlungen (vgl. VV zu § 59 Abs. 1 VwVG NRW), und damit gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW um eine Ersatzvornahme. 12 Die für die Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 55 VwVG NRW waren erfüllt. 13 Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Nach dieser Vorschrift, welche die Vollziehung eines Verwaltungsakts im sogenannten gestreckten Verfahren regelt, wäre allerdings die Ersatzvornahme nicht gerechtfertigt gewesen. Denn nach § 63 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW sind im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW Zwangsmittel, d.h. Ersatzvornahmen (vgl. § 57 Abs. 1 VwVG NRW), vor deren Anwendung schriftlich anzudrohen und die Androhung ist zuzustellen, § 63 Abs.6 S. 1 VwVG NRW. Beides ist aber bis zur Durchführung der Ersatzvornahme vom 18. bis 26. September 2009 nicht erfolgt. Vielmehr waren zu dieser Zeit lediglich eine am 10. September 2009 mündlich ergangene Aufforderung gegenüber dem Antragsteller, den in dem Aktenvermerk vom gleichen Tage (Beiakte Heft 1, Bl. 20) beschriebenen Zustand bis zum 18. September 2009 zu beseitigen und die mündliche Ankündigung, dass die Arbeiten ansonsten durch ein Fachunternehmen vorgenommen werden müssten, ergangen. 14 Die durchgeführte Ersatzvornahme war jedoch nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im sogenannten Sofortvollzug gerechtfertigt. § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist auch dann anwendbar, wenn wie hier (am 10. September 2009 mündlich) zunächst ein Verwaltungsakt verfügt und bekannt gegeben wurde, wegen der gegenwärtigen Gefahr und der Notwendigkeit des sofortigen Handelns einzelne Schritte des gestreckten Verwaltungsverfahrens aber nicht mehr durchgeführt werden können (für die Androhung und Festsetzung ausdrücklich geregelt in §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 64 VwVG NRW). 15 Weißauer, VwVG Kommentar, Stand Februar 2005, § 55 Anm. 34. 16 Dass diese Voraussetzungen vorlagen, ergibt sich zugleich aus der Tatsache, dass aus den nachstehenden Gründen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Sofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW am Tage ihrer Anordnung – dem 18. September 2009 – erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungszwang auch in der Form der Ersatzvornahme ausnahmsweise ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Die Notwendigkeit zu einem Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges setzt eine Lage voraus, in der die Abwendung der Gefahr nicht auf dem für den Regelfall vorgesehenen Weg - im so genannten gestreckten Vollzug nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW - möglich ist. In einer solchen Lage befindet sich die Vollzugsbehörde insbesondere dann, wenn die mit dem normalen Weg des Einschreitens verbundenen Verzögerungen Abwehrmaßnahmen unwirksam werden lassen oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die gegenwärtige Gefahr abzuwenden, 17 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1988 - 20 A 2423/87, UA Bl. 6. 18 Eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Menschen war bis zur Entfernung der Abfälle und des Mülls und einer Desinfektion durch die Fa. Q gegeben. Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter führen würde. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht auf einer Prognose, bei der einerseits nicht die Gewissheit eines Schadenseintritts bestehen muss, andererseits dessen bloße Möglichkeit nicht ausreicht, wobei allerdings an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und schwer wiegender der möglicherweise eintretende Schaden für ein Schutzgut ist. Eine Gefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW, wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht bzw. der Schaden jederzeit eintreten kann, sodass sofortige Abhilfe derart geboten ist, dass nicht mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug auch einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung zugewartet werden kann, 19 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95, in: ZfB 1997, 36. 20 Vorliegend lässt sich feststellen, dass angesichts des erst am 18. September 2009 zutage getretenen Befalls des Hauses mit Speckkäfern und dem durch Herrn Q geschilderten Umstand, dass sich aufgrund der Zustände im Haus (Grundwärme und hinreichend Nahrung) der Käferbestand pausenlos vervielfache, eine gegenwärtige Gefahr zumindest für die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers und seiner Mutter gegeben war, da ein Ungezieferbefall immer ein Infektionsrisiko mit sich bringt und mit der Gesundheit zugleich ein hohes Schutzgut bedroht war. Dieses wird im Übrigen aufgrund der Massen von Dreck, Abfällen, insbesondere verdorbener Lebensmittel und von Nachbarn gesichteter, offenbar von den Müllbergen angezogener Ratten und Maden (siehe die Aktenvermerke auf Bl. 8 und 35) verstärkt; den entsprechenden Zustand dokumentierende, auf CD ROM gebrannte Lichtbilder finden sich im Verwaltungsvorgang. 21 Der Antragsgegner handelte auch im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW innerhalb seiner Befugnisse, weil die am 10. September 2009 mündlich ergangene Ordnungsverfügung des Inhalts, den Müll und Unrat aus dem Haus und dem Garten zu entfernen, rechtmäßig war. Soweit mit der Ersatzvornahme später offenbar eine weitergehende Entmüllung – etwa aus dem KfZ und dem Anhänger und aus der im Garten befindlichen Holzhütte – und eine Desinfektion vorgenommen wurde, wäre auch eine zu unterstellende fiktive Ordnungsverfügung entsprechenden Inhalts rechtmäßig gewesen. Beides ergibt sich aus den nachstehenden Gründen: 22 Der Antragsgegner war als örtliche Ordnungsbehörde - das sind die Städte und Gemeinden - gemäß § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung zuständige Behörde für die Durchführung der Vorschrift des § 16 Abs. 1 IfSG, deren Voraussetzungen für ein Einschreiten auch erfüllt waren. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Dazu, dass dies der Fall war, werden die eingangs gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit zumindest des Antragstellers und seiner Mutter in Bezug genommen. 23 Der Antragsteller war als Handlungsstörer im Sinne des § 18 OBG NRW auch richtiger Adressat der Verfügung. Einwendungen gegen seine Störereigenschaft hat er im Übrigen auch nicht erhoben. 24 Die Abweichung vom gestuften Verfahren und die Anwendung des Sofortvollzuges war auch notwendig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW, um die Gefahr zu beseitigen. Die von dem Dreck, den Abfällen bzw. dem Ungeziefer ausgehende Gefahr war in der Weise gegenwärtig, dass der Antragsgegner aufgrund des am 18. September 2009 festgestellten Befalls mit Speckkäfern weitere Verzögerungen, die in einem erneuten gestreckten Verfahren aufgetreten wären, nicht hinnehmen musste. Eine stabile Situation, welche die Gefahr der Verschlimmerung der Schadens- und Gefahrenlage nicht besorgen ließ, war nicht gegeben. Zunächst hatte der Antragsteller die Gefahr bereits in eine ordnungsrechtliche Störung umschlagen lassen, indem er gegen die geschriebene Rechtsordnung handelte. Eine Gesundheitsgefahr stellte der aufgrund der mit der sommerlichen Witterung einhergehende Umstand einer beschleunigten Fäulnis der Abfälle und einer Vervielfältigung des Ungeziefers dar, welches – wie bereits ausgeführt - immer die Gefahr der Ansteckung mit Infektionskrankheiten mit sich bringt. 25 Bedenken gegen die Art und Weise der Anwendung des Verwaltungszwanges sind nicht ersichtlich. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme war auch im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVG NRW verhältnismäßig. Nach dieser Vorschrift muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen, wobei das Zwangsmittel so zu bestimmen ist, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Ersatzvornahme war geeignet und angemessen, die Gefahr zu beseitigen und ein milderes, ebenfalls geeignetes Zwangsmittel war nicht in Sicht. 26 Der Antragsgegner hat sich mit dem Kostenerstattungsbescheid schließlich zu Recht an den Antragsteller gewandt, da er als Handlungsstörer nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW als "Pflichtiger" in Anspruch zu nehmen war. 27 Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsanspruch sind weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, es seien Vorschriften der Vergabeverordnung der Stadt Neuss - §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 2 – durch die Beauftragung der Fa. Q verletzt worden, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen handelt es sich insoweit um eine unsubstantiierte Behauptung und zum anderen schützen die Vorschriften der §§ 5 Abs. 5 und 6 Abs. 2, in denen es heißt: 28 "Vergaben im Wert von 30.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro sind dem zuständigen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen", 29 bzw. 30 "Es ist unzulässig, auswärtige Bieter von der Teilnahme an Vergabeverfahren grundsätzlich auszuschließen oder bei der Auftragserteilung nicht zu berücksichtigen. Bei beschränkten Ausschreibungen sind unter Berücksichtigung des Umfangs der Leistung in der Regel auch nicht ortsansässige Unternehmer mit angemessenem Anteil zur Angebotsabgabe aufzufordern", 31 ohnehin nicht den Antragsteller. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, da das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages von 47.926,02 Euro bewertet.