Urteil
13 K 4876/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0510.13K4876.09A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.0.1992 geboren und guineischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 9. März 2008 per Zug aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11. März 2008 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen geltend, er habe in Conakry bei seinem Bruder gelebt. Seine Eltern lebten in seinem Heimatdorf Q. Er habe die Grundschule bis zur sechsten Klasse besucht und die Schule im Jahr 2002 abgebrochen. In Conakry habe er die Zeitung "La corruption" verkauft. Diese habe er von einem Mann namens E zum Weiterverkauf bekommen. Eines Tages seien Leute gekommen und hätten nach dem Preis der Zeitung gefragt. Dann hätten sie ihn gefragt, wieso er die Zeitungen verkaufe. Er habe geantwortet, er täte es, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daraufhin hätten sie ihn gefragt, ob er nicht wisse, dass diese Zeitungen verboten seien. Er habe sie dann gefragt, warum sie ihm das sagen würden, er würde mit dem Verkauf seinen Lebensunterhalt bestreiten, wenn sie die Zeitungen nicht kaufen wollten, sollten sie weitergehen. Sie hätten ihm dann gesagt, sie seien von der UPR. Sie hätten ihm gedroht, sie würden ihn einsperren und verurteilen, wenn er nicht aufhören würde, diese Zeitungen zu verkaufen. Die Personen, die ihn bedroht hätten, seien C und L gewesen. Freunde, die an dem Tag keine Schule gehabt hätten, seien zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, ob er wisse, mit wem er es gerade zu tun gehabt habe. Er habe dies verneint. Daraufhin hätten seine Freunde ihm gesagt, die beiden hießen C und L und seien die Chefs der UPR. Er sei dann zu einem Mann namens T gegangen, habe ihm von dem Ereignis berichtet und diesen gebeten, ihm zu helfen. Seine Eltern habe er gebeten, eine Kuh zu verkaufen. Dies hätten sie getan und ihm den Erlös in Höhe von 150.000 guineischen Francs gegeben. T habe ihm dann geholfen, das Land zu verlassen, und sei mit ihm nach Italien geflogen. Von dort sei er, der Kläger, in Begleitung eines anderen Mannes mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. Juli 2009 zugestellt. Der Kläger hat am 24. Juli 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, er sei mit 11 Jahren aus seinem Heimatdorf, wo seine Eltern noch lebten, geflohen, weil er dort keine Möglichkeit gehabt hätte zu überleben. Seine Eltern hätten ihn gezwungen, mit 6 Jahren beim Reis- und Getreideanbau mitzuhelfen. Er habe jedoch lieber zur Schule gehen wollen. Seine Eltern hätten ihn geschlagen und mit Steinen wahllos auf seinen Körper geworfen. Sie hätten ihn den ganzen Tag im Zimmer eingesperrt oder ihm mit Essensentzug gedroht. Er sei nach Conakry geflohen, weil er sich dort bessere Möglichkeiten erhoffte habe, zur Schule zu gehen. Er habe Zuflucht bei einem Dorfbewohner gesucht, den er in der Anhörung als "Bruder" bezeichnet habe; es sei aber nicht sein leiblicher Bruder. In Conakry habe er nach Arbeit gesucht und den Mann namens E kennengelernt, der ihn beim Zeitungsverkauf untergebracht habe. Eines Tages hätten ihn zwei Männer angesprochen. Ein Freund habe ihn gefragt, ob er wisse, wer die zwei Männer wären. Der Freund habe ihm gesagt, die seien von der UPR gewesen. Die Männer hätten ihn mit dem Tode bedroht, falls er die verbotene Zeitung weiterhin verkaufen würde. Die UPR sei die Miliz der Regierung gewesen. E habe ihn dann T vorgestellt und alles weitere mit ihm abgeklärt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu den Ereignissen vor seiner Ausreise nochmals Stellung genommen. Ergänzend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er leide an Kopfschmerzen. Diese würde zwar durch ein Gerät behandelt, das mittels kleiner Stromstöße seine Nackenmuskeln entspannen solle. Das funktioniere allerdings nicht. Deshalb sei jetzt eine psychotherapeutische Behandlung geplant. Außerdem leider er an einem Tremor in beiden Händen. Dagegen nehme er Medikamente ein. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2009 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz besteht, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2009 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. April 2010 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Begehren des Klägers war in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008, Az.: 10 C 43/07, in dem im Tatbestand wiedergegebenen Sinne auszulegen. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 , BVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1085/85 , BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 – 9 C 278.86 , BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 , BVerwGE 87, 52 (53). Grundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 9 C 27.85 , InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 9 C 434.93 , InfAuslR 1994, 375 (376). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Auf der Grundlage seines Vorbringens kann das Gericht im maßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht feststellen, dass er bei der Rückkehr nach Guinea asylrelevante Verfolgung befürchten muss. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise in Guinea politisch verfolgt worden ist oder ihm eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte. Dem Bericht des Klägers über die Vorgänge, die seiner Ausreise vorangegangen sein sollen, kann kein Glauben geschenkt werden. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 13. August 2009, Az.: 13 L 1148/09.A, verwiesen, an denen das Gericht festhält. Die dort dargelegten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung hat der Kläger auch bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen können. Vielmehr sind dort weitere Widersprüche zu Tage getreten. So hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, was während des Zeitungsverkaufens geschehen sei, zunächst bekundet, dass ihn die beiden Leute von der UPR nur gefragt hätten, was die Zeitungen kosteten und warum er sie verkaufe. Dass die beiden ihm Schlechtes antun würden, wenn er die Zeitungen weiter verkaufe, dass er umgebracht werde, will der Kläger danach von einem Freund erfahren haben, der ihn gefragt habe, ob er wisse, welche Leute das gewesen seien. Auch auf die spätere Bitte des Gerichts, die Geschehnisse an diesem Tag im Einzelnen zu schildern, hat der Kläger zunächst lediglich nur ergänzend vorgetragen, dass die beiden ihm auch gesagt hätten, dass der Verkauf der Zeitungen untersagt sei. Erst auf nochmalige Nachfrage hat der Kläger dann bekundet, dass die beiden ihm - unmittelbar - gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn nochmals vorfinden würden. Bei dieser Schilderung hat er dann jedoch zunächst nicht erwähnt, dass sein Freund ihm berichtet habe, wer die beiden Männer gewesen seien. Diesen Teil seiner angeblichen Verfolgungsgeschichte hat er vielmehr erst auf nochmalige Nachfrage nachgeschoben. Damit aber hat der Kläger das zentrale Geschehen seiner angeblichen Verfolgungsgeschichte schon in der mündlichen Verhandlung selbst nicht durchgehend identisch geschildert, sondern in verschiedenen Varianten vorgetragen. Hinzu kommt, dass im Verhältnis zu den vorherigen Schilderungen dieses Ereignisses weitere Widersprüche bestehen. So hatte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung noch berichtet, die beiden Männer hätten ihm gedroht, ihn einzusperren und zu verurteilen. Diese Schilderung hat er jetzt nicht mehr aufrechterhalten, sondern bekundet, sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen. Außerdem hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zunächst bekundet, die beiden Männer hätten ihm selbst gesagt, sie seien von der UPR. In seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung hat er dann ausgeführt, sein Freund habe ihm dies gesagt. Für diese diversen Widersprüche ist keine, die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht berührende Erklärung ersichtlich. Angesichts der Vielzahl der Ungereimtheiten und Abweichungen kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den Dolmetscher bei der Anhörung nicht immer gut verstanden habe und deswegen bei der Anhörung Missverständnisse vorgekommen sein könnten. Abgesehen davon, dass er diese Behauptung nicht präzisiert hat, kann dies insbesondere die Widersprüche nicht erklären, die innerhalb der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten sind. Weichen aber die Schilderungen des Klägers zu dem angeblichen fluchtauslösenden Ereignis in mehrfacher Hinsicht voneinander ab, ohne dass er hierfür eine überzeugende Erklärung abgegeben hätte, kann hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Kläger insoweit nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Hätte der Kläger die geschilderten Ereignisse nämlich aus seiner Erinnerung abrufen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese im Wesentlichen gleich bleibend geschildert hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger seine Verfolgungsgeschichte nicht tatsächlich erlebt hat, er mithin unverfolgt ausgereist ist, drohen ihm auch auf Grund seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung sowie wegen einer etwaigen Abschiebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, die zur Asylgewährung führen würden. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass Personen wie der Kläger, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, im Falle einer Abschiebung aus Deutschland wegen der o.g. Umstände im Guinea gefährdet sein könnten. Auch der Kläger hat solche Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Andere Aspekte, aus denen sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür ergäbe, dass dem Kläger in Guinea politische Verfolgung droht, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Guinea vorliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Angesichts dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Insoweit wird zur Begründung gemäß § 77 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und ergänzend auf die Erwägungen in dem Beschluss des Gerichts vom 13. August 2009 verwiesen. Auch nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann sich das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 AsylVfG stützen. Ferner ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Absatz 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte. Entsprechende Abschiebungsverbote, die sich aus den Erlebnissen des Klägers vor seiner Ausreise ergeben könnten, scheiden aus, da der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat. Sonstige Umstände, die ein entsprechendes Abschiebungsverbot begründen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch die allgemeine Situation in Guinea begründet kein derartiges Abschiebungsverbot. Schließlich bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die angeblichen Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise scheiden als möglicher Anknüpfungspunkt für derartige Abschiebungsverbote aus, da der Kläger diese gerade nicht glaubhaft gemacht hat. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder in unmittelbarer noch in verfassungskonform erweiternder Auslegung der Vorschrift, zu deren Voraussetzungen im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Oktober 1995 9 C 9.95 , BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 9 C 4.98 , BVerwGE 108, 77, und vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 , NVwZ 2002, 101; Beschlüsse vom 23. März 1999 9 B 866.98 , vom 25. Oktober 1999 – 9 B 167.99 – und vom 25. Februar 2000 – 9 B 77.00 , Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nrn. 17, 25 und 31, festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger beklagten Beschwerden – Kopfschmerzen, Tremor in den Händen - ist nicht zu erkennen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Nach eigenem Bekunden hat die aktuelle Behandlung wegen der Kopfschmerzen keinen Erfolg, so dass eine durch den Abbruch dieser Behandlung bedingte Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht in Rede steht. Im Übrigen lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht hinnehmen, dass diese Erkrankung einen solchen Grad erreicht hätte, dass sie als erhebliche Leibesgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzusehen sein könnte. Gleiches gilt für den von dem Kläger angeführten Tremor in seinen Händen. Auch wenn das Gericht die damit verbundenen Erschwernisse für den Kläger nicht verkennt, sind die von ihm geschilderten Folgen der Nichtbehandlung dieser Erkrankung jedoch nicht von einem solchen Gewicht, dass sie als im Rahmen von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtliche Gefahr gewertet werden könnten. Hinzu kommt, dass auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die genannten Erkrankungen des Klägers in Guinea nicht behandelt werden könnten. Hierzu hat der Kläger nichts weiter vorgetragen. Soweit der Kläger unter Vorlage des Kurzgutachtens der Ärztin G vom 26. August 2009 auf die Gefahr der Suizidalität hingewiesen hat, knüpft diese nach den Ausführungen der Ärztin an eine mögliche Beendigung des Aufenthalts in Deutschland an. Damit aber handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führt. Ob und ggfs. in welchem Umfang diese Gefahr tatsächlich besteht und ob und ggfs. wie ihr gegebenenfalls begegnet werden kann, ob liegt damit der Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist genügen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG und § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.