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Beschluss

13 L 761/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anordnungen nach §§ 80, 123 VwGO zur Aussetzung einer Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat sind durch § 34a Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich ausgeschlossen. • In Ausnahmefällen ist vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungen in sichere Drittstaaten möglich, wenn konkrete Tatsachen einen Sonderfall glaubhaft machen, der die Schutzgewährung dort in Zweifel zieht. • Für die Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bleibt die Ausländerbehörde zuständig; dies ist nicht durch die Zuständigkeit des BAMF für die Abschiebungsanordnung verdrängt.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Italien wegen § 34a Abs. 2 AsylVfG • Anordnungen nach §§ 80, 123 VwGO zur Aussetzung einer Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat sind durch § 34a Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich ausgeschlossen. • In Ausnahmefällen ist vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungen in sichere Drittstaaten möglich, wenn konkrete Tatsachen einen Sonderfall glaubhaft machen, der die Schutzgewährung dort in Zweifel zieht. • Für die Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bleibt die Ausländerbehörde zuständig; dies ist nicht durch die Zuständigkeit des BAMF für die Abschiebungsanordnung verdrängt. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Italien im Zusammenhang mit seiner Klage gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde. Er begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. hilfsweise die Untersagung der Abschiebung. Zur Begründung verwies er auf Risiken im italienischen Asylverfahren und auf gesundheitliche Probleme (posttraumatische Belastungsstörung, schwere Depression, Suizidalität). Das Gericht prüfte, ob § 34a Abs. 2 AsylVfG dem begehren entgegensteht und ob ein Ausnahmefall vorliegt, der vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt. Es lagen keine detaillierten Angaben zum italienischen Asylverfahren des Antragstellers vor. Auch die medizinischen Atteste begründeten nicht, dass eine Behandlung in Italien ausgeschlossen wäre oder die Abschiebung zwingend zu verhindern sei. Die Zuständigkeit für eine Duldungsentscheidung verbleibt bei der Ausländerbehörde. • § 34a Abs. 2 AsylVfG verbietet grundsätzlich die Aussetzung einer Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat nach den Vorschriften des vorläufigen Rechtsschutzes (z.B. §§ 80, 123 VwGO). • Verfassungskonforme Auslegung des § 34a AsylVfG lässt in engen Ausnahmefällen vorläufigen Rechtsschutz zu, wenn konkrete Tatsachen einen Sonderfall nahelegen, der die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention oder der EMRK im Drittstaat ernsthaft in Zweifel zieht. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG-Rechtsprechung und Dublin-II-Grundannahmen). • Der Antragsteller hat keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen zur generellen oder fallbezogenen Unzuverlässigkeit des italienischen Asylsystems oder zu Besonderheiten seines italienischen Verfahrens, die einen Sonderfall begründen würden. • Die vorgelegten medizinischen Atteste belegen zwar schwere psychische Erkrankungen, aber keine Plausibilisierung, dass eine Behandlung in Italien ausgeschlossen wäre; mögliche inländische Abschiebungshindernisse sind von der Ausländerbehörde zu prüfen. • Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Duldung nach § 60a AufenthG bleibt bei der Ausländerbehörde und wird durch die Zuständigkeit des BAMF für Abschiebungsanordnungen nicht berührt. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht hat entschieden, dass § 34a Abs. 2 AsylVfG die beantragten einstweiligen Maßnahmen gegen die Abschiebung nach Italien grundsätzlich ausschließt und dass der Antragsteller keinen Ausnahmefall glaubhaft gemacht hat, der vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen würde. Es fehlt an konkreten, substantiierten Tatsachen zum italienischen Asylverfahren des Antragstellers sowie an Nachweisen, dass seine gesundheitliche Lage in Italien nicht behandelt werden könnte. Die Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse aufgrund der Suizidalität obliegt der Ausländerbehörde im Verfahren der Duldung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.