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Beschluss

2 L 350/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; wohl aber Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn. • Für eine einstweilige Anordnung wegen Nichtbesetzung von Beförderungsstellen müssen sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO). • Bei Vergleich von dienstlichen Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern ist die Auswahlbehörde verpflichtet, Maßnahmen zur Vergleichbarkeit zu treffen; eine pauschale Umrechnung (z. B. minus eine Notenstufe) ist im Regelfall zulässig, bedarf aber bei größeren Abweichungen einer besonderen Plausibilisierung.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Nichtbesetzung bei rechtmäßig dokumentierter Auswahlentscheidung • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; wohl aber Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn. • Für eine einstweilige Anordnung wegen Nichtbesetzung von Beförderungsstellen müssen sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO). • Bei Vergleich von dienstlichen Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern ist die Auswahlbehörde verpflichtet, Maßnahmen zur Vergleichbarkeit zu treffen; eine pauschale Umrechnung (z. B. minus eine Notenstufe) ist im Regelfall zulässig, bedarf aber bei größeren Abweichungen einer besonderen Plausibilisierung. Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, sieben Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 beim Polizeipräsidium X bis zur Nachentscheidung nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Das PP X hatte die Stellen den Beigeladenen zugewiesen; die Beurteilungen der Beigeladenen ergaben jeweils 5 Punkte, die des Antragstellers 3 Punkte (beurteilungsstichtag 1.8.2008). Der Antragsteller rügte, die Auswahl sei rechtsfehlerhaft, weil die Beurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern stammten und seine frühere Beförderung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsgrund und ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegen und ob die Auswahlentscheidung materiell und verfahrensrechtlich fehlerhaft ist. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 Abs.1 VwGO ist für einstweiligen Rechtsschutz die Glaubhaftmachung des Bestehens eines zu sichernden Rechtsanspruchs und besonderer Eilbedürftigkeit erforderlich (§123 Abs.3 i.V.m. §§920 Abs.2,294 ZPO). • Anordnungsgrund: Der Anordnungsgrund war gegeben, weil eine baldige Ernennung die Durchsetzbarkeit des begehrten Rechts vereitelt hätte. • Anordnungsanspruch: Der Antrag scheiterte, weil der Antragssteller den Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung nicht glaubhaft machte; das Auswahlverfahren war ausreichend dokumentiert und nicht formell fehlerhaft. • Materiell-rechtliche Prüfung: Bei Beförderungsentscheidungen gilt das Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG; §9 BeamtStG; §20 Abs.6 LBG NRW). Die Auswahlbehörde hat Eignung, Befähigung und Leistung vergleichbar zu machen; bei unterschiedlichen Statusämtern sind Maßnahmen zur Vergleichbarkeit zu treffen. • Beurteilungsvergleich: Das PP X hat die Regelbeurteilungen der Beigeladenen (je 5 Punkte) gegenüber der Regelbeurteilung des Antragstellers (3 Punkte) als qualitativ überlegend gewertet. Die gebräuchliche Praxis, Beurteilungen aus einem niedrigeren Amt pauschal um eine Notenstufe abzuwerten, ist grundsätzlich zulässig; bei größeren Differenzen wäre eine besondere Plausibilisierung erforderlich. Eine solche besondere Beanstandung gelang dem Antragsteller nicht. • Praxis der Anlassbeurteilungen und Beförderungskonferenz: Die Auswahlbehörde war nicht verpflichtet, Anlassbeurteilungen zu erstellen; die Anwendung aktueller Beurteilungen oder überprüfender Beförderungskonferenzen ist zulässig und kann sachgerecht sein. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol) stehen dem nicht entgegen, soweit keine Regelbeurteilung im statusrechtlichen Amt vorliegt. • Schlussfolgerung: Die streitige Auswahlentscheidung weist keine erkennbaren materiellen oder verfahrensrechtlichen Mängel auf, sodass kein Anspruch auf vorläufige Nichtbesetzung der Stellen besteht. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Anordnungsgrund vorlag, der Antragsteller jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums X ausreichend dokumentiert und materiell nicht zu beanstanden war. Die Beurteilungen der Beigeladenen ergaben einen klaren Qualifikationsvorsprung; die vom Dienstherrn angewandte Vergleichsmethode entspricht der anerkannten Rechtsprechung und den Beurteilungsrichtlinien, sodass keine Rechtsfehler ersichtlich sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.