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Urteil

25 K 1052/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0517.25K1052.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 13. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010 sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom 6. Mai 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I 2 in X. Auf einer Fläche von insgesamt ca. 54 ha bewirtschaftet der Kläger einen von ihm selbst geleiteten landwirtschaftlichen Betrieb; zu diesem Betrieb gehört auch eine Schweinemast. Die Hofanlage befindet sich nordwestlich der Straße I (L a) und wird im Wesentlichen durch ein Vierkanthofgebäude gebildet. Durch Baugenehmigung-Nr. xxx/84 vom 29. August 1984 war dem Vater des Klägers die Genehmigung zur Errichtung eines Güllehochbehälters und Nutzungsänderung der ehemaligen Scheune als Schweinestall erteilt worden – dementsprechend wird der von der Straße aus gesehene rechte Seitenflügel des Vierkanthofs zum Zwecke der Schweinemast genutzt. Mit Bescheid vom 6. August 1997 erhielt der Kläger die Baugenehmigung Nr. xxx/97 zur Errichtung einer nordöstlich des Vierkantgebäudes gelegenen landwirtschaftlich genutzten Halle; die Baugenehmigung xxx/97 vom 10. September 1997 betrifft die Errichtung eines Güllesilos. 2 Mit Bauantrag vom 11. September 2006 beantragte der Kläger die Nutzungsänderung der vorhandenen Maschinenhalle in einen Stall für Schweinemast; die grün als zugehörig zu der Baugenehmigung abgestempelte Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe weist als Ist-Bestand der Tierhaltung 550 Mastschweine mit dem Ziel 1.060 Mastschweine auf. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen führte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2006 aus, der Kläger sei staatlich geprüfter Landwirt und bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb. Es handele sich um einen Marktfruchtbetrieb mit Schweinemast; der Schwerpunkt des Betriebes liege in der Schweinemast. Der Bestand solle aufgestockt werden, daher sei die Nutzungsänderung der vorhandenen Maschinenhalle in einen Maststall beantragt. Durch Bescheid vom 13. Juni 2007 erteilte der Beklagte die begehrte Baugenehmigung Nr. xxx/06 zur Nutzungsänderung einer vorhandenen Maschinenhalle in einen Stall für Schweinemast. Durch Baugenehmigung Nr. xx/07 vom 13. Juni 2007 wurde dem Kläger die Genehmigung zum Neubau eines Güllesilos für einen landwirtschaftlichen Betrieb erteilt. 3 Nordwestlich, nördlich sowie nordöstlich der Ländereien des Klägers befindet sich das Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs Shof. Mit Schreiben vom 30. April 2006 wandten sich die Landwirte Eheleute T an den Beklagten mit der Anregung zum Bau eines Golfplatzes auf ihren Ländereien. Es wurde ausgeführt, dass Frau C auf dem Gelände des Shof einen Golfplatz errichten und Teile der Hofgebäude für den Golfbetrieb nutzen wolle. Hierüber solle ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren nach Aufstellung des notwendigen Bebauungsplans abgeschlossen werden; sie würden weiterhin auf dem Hof wohnen. Ebenfalls mit Schreiben vom 30. April 2006 bat Frau C die Stadt X als Trägerin der Planungshoheit, den Bebauungsplan sowie den Flächennutzungsplan durch das notwendige Verfahren zu bringen; sie übernahm die anfallenden Kosten. 4 Der Planungsausschuss der Stadt X beschloss am 5. Dezember 2007 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. xx W - Golfplatz I -. Ausweislich der Planzeichnung wird das unmittelbar an das Betriebsgelände des Klägers nordwestlich, nördlich und nordöstlich angrenzende Gebiet als private Grünfläche: Golfplatz festgesetzt. Das Vierkanthofgebäude Shof wird hinsichtlich seines nördlichen sowie östlichen Gebäudetrakts als Sondergebiet "Golfclub" festgesetzt – hier ist die Restauration des Golfclubs mit Außengastronomie geplant. Mit Ausnahme der Sondergebiets-Gebäudeteile dient der Hof der landwirtschaftlichen Nutzung und dem Wohnen. Die Hofgebäude auf dem Grundstück des Klägers und die geplante Schank- sowie Speisewirtschaft des Golfclubs sind ca. 270 m voneinander entfernt, während die Flächen des Golfplatzes unmittelbar nördlich bzw. nordwestlich und nordöstlich an den Grundbesitz des Klägers angrenzen. Ausweislich der Textlichen Festsetzungen Nr. 3 sind innerhalb der Privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Golfplatz Nebenanlagen nicht zulässig; Ausnahmen bilden bauliche Anlagen, die der ordnungsgemäßen Nutzung des Golfplatzes dienen, wie z.B. Ballfangzäune bis max. 5 m Höhe und eine Zaunanlage als 1,60 m hoher Wildzaun entlang der südlichen Plangebietsgrenze zu den Hof- und Ackerflächen der Nachbargrundstücke. 5 Der Planungsausschuss der Stadt X stimmte am 24. September 2008 dem Bebauungsplan mit Begründung zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Bebauungsplan mit Begründung lag nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 16. Oktober 2008 in der Zeit vom 24. Oktober 2008 bis 25. November 2008 öffentlich aus. Der Planungsausschuss der Stadt X stimmte am 21. Januar 2009 dem durch Roteintragung geänderten Bebauungsplan mit Begründung zu und beschloss die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan mit Begründung lag nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 29. Januar 2009 in der Zeit vom 6. Februar 2009 bis 20. Februar 2009 öffentlich aus. Am 12. März 2009 wurde der Bebauungsplan Nr. xx W – Golfplatz I – von dem Rat der Stadt X als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist am 4. Juni 2009 ortsüblich bekannt gemacht worden. 6 Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens machte der Kläger von Anbeginn an Bedenken und Anregungen geltend. Er verwies insbesondere darauf, durch den privilegierten Schweinemastbetrieb würden je nach Windlage erhebliche Geruchsbelästigungen auf die Golfer und den dann gastronomisch genutzten S-hof zukommen. Ferner sei der im Bereich der Hofanlage vorgesehene Golfballfangzaun weit zu niedrig geplant, da Golfbälle deutlich höher flögen. Die Fangzäune müssten so hoch errichtet werden, dass kein Golfball darüber geschlagen werden könne. Ferner reiche es nicht aus, nur im Bereich der Hofanlage einen Fangzaun zu errichten, da auf den benachbarten Flächen Kartoffelanbau betrieben werde und das spezifische Gewicht von Golfbällen in etwa dem von Kartoffeln entspreche. Die Sortieranlagen in der kartoffelverarbeitenden Industrie könnten die Golfbälle nicht aussortieren und die Verarbeitungsmaschinen durch Golfbälle erheblich beschädigt werden, was zu längerem Stillstand von Anlagen und damit zu erheblichen Schäden führe. Die ausgewiesenen Ballfangzäune seien auch deshalb zu niedrig, da verschlagene Golfbälle für den Kläger, dessen Kinder und Mitarbeiter erhebliche Gefahren beinhalteten. Ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift des Planungsausschusses am 5. März 2009, die der Sitzung des Rats der Stadt X vom 12. März 2009 vorangegangen ist, teilte die Verwaltung in der Sitzung des Planungsausschusses mit, dass sie ein Geruchsgutachten eingeholt habe, welches zu dem Ergebnis komme, dass die benachbarte Schweinemast den Restaurantbetrieb nicht beeinträchtigen würde. Das Gutachten lag während der Sitzung zur Einsicht aus. Gleichermaßen wurde ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift über die Ratssitzung am 12. März 2009 von der Verwaltung mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Geruchsgutachten eingeholt worden sei, welches zu dem Ergebnis komme, dass die benachbarte Schweinemast den Restaurantbetrieb nicht beeinträchtigen würde. Das Resümee des Gutachtens wurde vorgetragen. Das Gutachten lag während der Sitzung zur Einsicht aus. Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange wurden die Hinweise des Klägers zur Kenntnis genommen und u.a. ausgeführt: 7 "Schweinemastbetrieb Die Privilegierung der Landwirtschaft ist gesetzlich abgesichert und die Belange des Golfplatzes haben zurückzustehen. Landwirtschaftliche Emissionen, die durch Tierhaltung entstehen, müssen vom Betreiber, den Golfspielern und Pächtern der Sondergebietsflächen hingenommen werden. Auch einer Erweiterung des Betriebs steht die Golfanlage nicht entgegen. 8 Die Gebäude der beabsichtigten Sondergebietsnutzung befinden sich in 300 m nördlicher Entfernung zur Schweinehaltung. Die am Standort vorherrschenden West- und Südwestwinde lassen an der Gehöftanlage eine Geruchsbeeinträchtigung eher selten auftreten. 9 Es liegt eine Gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Bereich des Bauvorhabens Restauration Golfclub in X-B verursacht durch den benachbarten Schweinemastbetrieb N des TÜV-NORD Systems GmbH & Co KG vom 12.1.2009 vor. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die berechnete belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsimmission von 0,06 verursacht durch den Schweinemastbetrieb N deutlich unter den genannten relevanten Immissionswerten liegt. 10 Die im Umweltbericht geforderte Untersuchung/Prüfung der konkreten Geruchsimmissionen liegt nun vor. Die im Falle einer Erweiterung des Schweinemastbetriebes zu erwartenden zusätzlichen Geruchsimmissionen liegen deutlich unter den Grenzwerten und führen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des geplanten Vorhabens. 11 Ballfangzäune Lage und Höhe der Ballfangzäune werden entsprechend den Erfordernissen angelegt. Im Übrigen werden die Spielbahnen so geplant und angelegt, dass keine Gefährdung der Nachbargrundstücke gegeben ist. Der Betreiber der Golfanlage ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 12 Spielbahnen Spielbahnen, die in einem Winkel von ca. 90 Grad auf Nachbargrundstücke zulaufen und deren Grün-Mittelpunkt ca. 30 m von der Nachbargrenze entfernt ist, bedeuten keine Gefährdung. Dennoch werden an den entsprechenden Spielbahnen Ballfangzäune errichtet, um jede Gefährdung der Nachbargrundstücke zu verhindern." 13 Bei dem angeführten Geruchsgutachten handelt es sich um die Gutachtliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Bereich des Bauvorhabens "Restauration Golfclub" in X-B verursacht durch den benachbarten Schweinemastbetrieb N, erstellt durch TÜV-NORD Systems GmbH & Co KG vom 12. Februar 2009. Als Grundlage wurden die genehmigten Tierzahlen von der Stadt X mitgeteilt. Demnach seien auf der Hofstelle 550 Mastschweineplätze vorhanden, es liege jedoch eine Genehmigung für insgesamt 1.060 Mastschweineplätze vor, wozu die vorhandene Mehrzweckhalle umfunktioniert werden solle; ferner sei geplant, den vorhandenen Güllebehälter um einen zweiten Güllebehälter zu ergänzen. Das Gutachten führt aus, im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich wie vorliegend könne sogar ein Wert von 0,25 zutreffend sein –dem Ergebnis der Immissionsprognose sei zu entnehmen, dass im Bereich des geplanten Sondergebietes (Schank- und Speisewirtschaft einschließlich Außengastronomie u.ä.) die berechnete belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsimmission von 0,06 verursacht durch den Schweinemastbetrieb N deutlich unter den o.g. Immissionswerten liege. Seite 14 der Gutachtlichen Stellungnahme zeigt in Form farbcodierter Zellen die berechneten Geruchswahrnehmungshäufigkeiten auf den Flächen des geplanten Golfplatzgeländes nördlich und nordöstlich angrenzend an das Betriebsgelände des Klägers. Hiernach ergibt sich, dass in einem Bereich bis zu 60 m nördlich Immissionswerte von 0,25 bis 0,50 gegeben sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gutachtliche Stellungnahme Bezug genommen (vgl. Beiakte Heft 6). 14 Auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 1. Dezember 2009 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung Nr. xxxx/09 vom 13. Januar 2010 zur Errichtung eines 18-Loch-Golfparks mit Driving-Range und Parkplatz für das Grundstück X, Zum S-hof 8. Die Baugenehmigung enthält als Auflage unter Ziffer 14, die Zaunanlagen seien – wie im Grünordnungsplan dargestellt – als 1,60 m hoher Wildschutzzaun und als max. 5,00 m hoher Ballfangzaun zeitgleich mit dem Golfplatz zu errichten. Eine Nutzung des Platzes vorher sei unzulässig. Als zugehörig zur Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 grün abgestempelt ist der Spielbahnenentwurf (18-Loch-Anlage); dieser Plan zeigt u.a. die Lage und den Verlauf der jeweiligen 18 Bahnen, den zugehörigen Abschlag sowie Grünzonen. Zu Teilbereichen des klägerischen Betriebsgeländes ist ein Ballfangzaun eingezeichnet; zu weiteren Teilflächen ein Wildschutzzaun. Insbesondere die Spielbahn 7 verläuft in etwa parallel zu der östlichen Grundstücksgrenze des Geländes des Klägers; das zugehörige Green ist mit seinem Randbereich ca. 30 m von der gemeinsamen Grenze mit der Hofschaft des Klägers entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Planinhalt Golfpark S-hof/Spielbahnenentwurf vom 30. November 2009 Bezug genommen. 15 Die Baugenehmigung wurde dem Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 12. Januar 2010 übersandt. 16 Mit seiner hiergegen gerichteten, am 11. Februar 2010 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es müsse sichergestellt sein, dass keine Bälle so geschlagen werden könnten, dass sie auf seinen – des Klägers – Grundbesitz gelangten. Die Festsetzung der Auflage Ziffer 14 sei zur Abwendung der Gefahr völlig ungeeignet; es hätte eine Mindesthöhe des Ballfangzauns festgesetzt werden müssen. Ferner sei die Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Betrieb eines Golfplatzes mit gehobener Gastronomie und Clubräumen völlig unverträglich zu dem Schweinemastbetrieb in unmittelbarer Nähe des Golfplatzgeländes. Er – der Kläger – habe ein berechtigtes Interesse daran, ein solches Heranrücken andersartiger Nutzung an seinen Schweinemastbetrieb zu verhindern. 17 Mit Änderungsbaugenehmigung vom 5. Mai 2010 zur Baugenehmigung Nr. xxxx/09 hob der Beklagte die mit Ziffer 14 bezeichnete Nebenbestimmung in ihrer ursprünglichen Fassung auf und ersetzte sie durch die Nebenbestimmung 14.1 mit dem Wortlaut, dass vor Aufnahme der Nutzung des Golfplatzes der Wildschutzzaun mit einer Höhe von 1,60 m und der Ballfangzaun mit einer Höhe von 5,00 m – jeweils gemessen vom gewachsenen Gelände – zu errichten seien; eine Nutzung des Platzes vorher sei unzulässig. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 setzte der Beklagte den Kläger über die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung in Kenntnis. 18 Mit Nachtragsgenehmigung Nr. xxx/10 vom 6. Mai 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag durch Schreiben vom 5. Mai 2010 die Baugenehmigung, abweichend von der am 13. Januar 2010 erteilten Baugenehmigung nebst Änderungsbaugenehmigung das Bauvorhaben Errichtung eines 18-Loch-Golfparks mit Driving-Range und Parkplatz (hier: veränderte Anordnung der Bahnen 3 und 6 sowie Errichtung eines weiteren Ballfangzaunes zum Flurstück G1) entsprechend den neu eingereichten Bauvorlagen auszuführen. Als zugehörig zur Nachtragsgenehmigung vom 6. Mai 2010 grün abgestempelt ist der Spielbahnenentwurf (18-Loch-Anlage) vom 5. Mai 2010. Dieser Plan zeigt u.a. eine veränderte Lage der Bahnen 3 und 6 (vormals Bahn 7), ferner als Abgrenzung zu dem Gelände des Klägers in Teilbereichen einen Ballfangzaun mit einer Höhe von 5 m, in weiteren Teilbereichen einen Wildschutzzaun mit einer Höhe von 1,50 m. Der Ballfangzaun sowie der Wildschutzzaun haben einen Grenzabstand von 6 m. Als Abstand der äußeren Begrenzung von Bahn 6 zu dem Ballfangzaun ist ein Maß von 25,00 m eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Plan Golfplatz S-hof/Spielbahnenentwurf (18-Loch-Anlage) vom 5. Mai 2010 Bezug genommen. Mit Schreiben des Beklagten vom 6. Mai 2010 wurde der Kläger über die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung in Kenntnis gesetzt. 19 Mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 bezog der Kläger die Änderungsbaugenehmigung vom 5. Mai 2010 sowie die Nachtragsgenehmigung vom 6. Mai 2010 in das Klageverfahren ein und trug zur Begründung ergänzend vor, östlich wie westlich des eigentlichen Bauernhofgeländes befänden sich Ackerflächen, auf welchen u.a. Kartoffeln angebaut würden. Die Maschine, mit der er – der Kläger – die Kartoffeln vom Feld hole, sei nicht in der Lage, zwischen einer Kartoffel und einem Golfball zu unterscheiden; dies liege u.a. auch daran, dass ein Golfball ein ähnliches spezifisches Gewicht habe wie eine Kartoffel. Auch die Sortieranlage in dem Landhandelsunternehmen oder in dem Fabrikationsbetrieb sei nicht in der Lage, eine Kartoffel von einem Golfball zu unterscheiden. Folglich komme es zu erheblichen Schäden und Beschädigungen der Maschinen. Aufgrund der von der Beigeladenen beabsichtigten Vorhaben bestehe die konkrete Gefahr, dass er – der Kläger – in Zukunft solchen Schadensersatzansprüchen von Landhandelsunternehmen und Fabrikationsbetrieben ausgesetzt sei. Auf den gesamten Flächen, die sich in südlicher und südöstlicher Richtung des Geländes der Beigeladenen befänden, baue er Kartoffeln an. Ein Ballfangzaun von 5 m Höhe sei nicht in der Lage, zu verhindern, dass ein auf einem Golfplatz abgeschlagener Ball aufgefangen werde. Darüber hinaus solle der Ballfangzaun nur entlang des eigentlichen Bauernhofgeländes gebaut werden, nicht aber entlang der gesamten Grenze des landwirtschaftlichen Betriebes zu dem Vorhabengrundstück. In denjenigen Bereichen, in denen nach der erteilten Baugenehmigung ein Ballfangzaun nicht gebaut werden müsse, seien die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers ungeschützt dem Einflug von Golfbällen ausgesetzt. Irgendwelche Vorkehrungen, diese Konfliktlage zu bewältigen, enthalte die Baugenehmigung nicht. Der Abschlag der Golfbahn 6 führe ferner genau in Richtung auf das Bauernhofgelände. Wenn der Bedarf entstehen werde, werde der Schweinemastbetrieb auf dem Grundstück erweitert werden. Vor einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit Dritten wegen Emissionen, die von dem Schweinemastbetrieb ausgingen, sei er – der Kläger – durch den Inhalt der Begründung des Bebauungsplans, dass die Geruchsbelästigung von Golfspielern hinzunehmen sei, nicht geschützt. Er müsse vergegenwärtigen, dass die Beigeladene oder künftige Betreiber des Golfplatzes gegen ihn vorgingen mit dem Ziel, die Emissionsbelastung für das Vorhabengrundstück zu reduzieren. Zwischen dem Golfplatzgelände und dem landwirtschaftlichen Betrieb müsse ein gehöriger Abstand vorhanden sein. 20 Der Kläger beantragt, 21 die von dem Beklagten am 13. Januar 2010 zu dem Aktenzeichen xxxxx/0901 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines 18-Loch-Golfparks mit Driving-Range und Parkplatz auf dem Grundstück X, Zum S-hof 8 sowie die Änderungsbaugenehmigung des Beklagten an die Beigeladene zur Baugenehmigung Nr. xxxxx/09 vom 5. Mai 2010 sowie die Nachtragsbaugenehmigung des Beklagten an die Beigeladene vom 6. Mai 2010 Nr. xxxxx/10 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen, 24 wobei er im Wesentlichen ausführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Schon während des Genehmigungsverfahrens zum Bebauungsplan bei der Beteiligung der Öffentlichkeit, nämlich Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sei im Beschlussvorschlag festgelegt worden, dass die Geruchsbelästigung von den Golfspielern hinzunehmen sei. Im Übrigen habe die Landwirtschaft durch ihre Privilegierung immer Vorrang gegenüber der Golfnutzung. Dies sei auch in der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 2.3 Emissionen konkret festgeschrieben worden, nämlich dass landwirtschaftliche Emissionen, die durch Tierhaltung entstünden, von den Golfspielern hingenommen werden müssten. Ferner ändere sich durch die Genehmigung der Golfanlage die Immissionssituation nicht. Der landwirtschaftliche Betrieb T werde weiterhin als Nebenerwerb betrieben. Die Eheleute T sowie ihre auf dem S-hof wohnenden Töchter seien somit den gleichen Immissionen ausgesetzt, die von der Tierhaltung des Klägers ausgingen. Die Baugenehmigung sei gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger hierdurch konkret weitergehende Einschränkungen seiner Betriebstätigkeit zu befürchten hätte, als dies durch die ohnehin vorhandene Bebauung der Fall sei. Eine solche Gefährdung der genehmigten Betriebstätigkeit des Klägers wäre nur im Rahmen der §§ 22 ff. BImSchG gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Geruchsemissionen seien indes unter keinem Gesichtspunkt erfüllt. Denn dann müssten die Emissionen als schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu bewerten sein. Eine schutzfähige Betroffenheit der Nachbarschaft sei nicht gegeben. Eine Wohnnutzung der Bauherren finde in den gepachteten Gebäudeteilen des S-hofes nicht statt. Darüber hinaus werde am S-hof nur eine Geruchsstundenhäufigkeit von 6 % erreicht. Das OVG NRW habe einen Wert bis zu 25 % der Jahresstunden für eine Wohnnutzung im Außenbereich regelmäßig für zulässig gehalten. 25 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Klage ist begründet, denn sowohl die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 13. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Mai 2010 als auch die Nachtragsbaugenehmigung des Beklagten vom 6. Mai 2010 jeweils zur Errichtung eines 18-Loch-Golfparks mit Driving-Range und Parkplatz auf dem Grundstück in X, Zum S-hof 8 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil diese Baugenehmigungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zugleich den Interessen des Klägers als Nachbar zu dienen bestimmt sind. 29 Das Vorhaben der Beigeladenen ist materiell rechtswidrig. Als im Außenbereich gelegenes, nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben, 30 vgl. dazu Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Randnote 2147: Golfplätze sind nicht privilegiert, weil sie der individuellen Erholungs- und Freizeitgestaltung dienen; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 1991 und 29. November 1991, BRS 52 Nr. 76 und Nr. 77 31 verstößt die Errichtung eines 18-Loch-Golfparks mit Driving-Range und Parkplatz gegen § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, indem dieses Bauvorhaben der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird. 32 Bei Vorhaben im Außenbereich beschränkt sich der Nachbarschutz auf die Anforderungen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme. Dieses ist Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, BVerwGE 52, 122131 (sog. Schweinemäster-Fall). 34 Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt, es hat aber im Beispielskatalog des § 35 Abs. 3 BauGB insofern Niederschlag gefunden, als es sich bei dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), um nichts anderes als eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots, eingeschränkt auf Immissionskonflikte, handelt, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, a.a.O.; Urteil vom 28. Oktober 1993, BRS 55 Nr. 168. 36 Auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), kann sich nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Emissionen ausgehen, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, a.a.O. 38 Dieser Landwirt hat ein Abwehrrecht, wenn die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Emissionen die geplante streitgegenständliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigen würden (dazu weiter im Folgenden unter II.). 39 § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist anzuwenden, weil sich der von dem Rat der Stadt X am 12. März 2009 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. xx W Golfplatz I – als unwirksam erweist (dazu im Folgenden unter I.). 40 Die Kammer kann deshalb wegen des Verstoßes gegen § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dahinstehen lassen, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie die Nachtragsbaugenehmigung des Weiteren wegen der von dem Spielbetrieb auf dem Golfplatz möglicherweise ausgehenden Gefährdung von Personen, Tieren und Sachen gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme unter Heranziehung des § 15 BauNVO verstoßen (dazu im Folgenden unter III.). 41 I. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. xx W – Golfplatz I – ergibt sich daraus, dass der Rat der Stadt X die von dem Betrieb des Klägers ausgehenden Geruchsemissionen fehlerhaft in seine planerische Abwägung und Entscheidung einbezogen hat. In materieller Hinsicht ist dieser Bebauungsplan unwirksam, weil er mit Blick auf die Geruchsbelastung nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB genügt. 42 Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301. 44 Diese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diesen Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Stadt X im Hinblick auf die Belange der Geruchsimmissionsproblematik nicht gerecht. Dem Rat der Stadt X sind bei der Bewertung dieser Belange Fehler unterlaufen, die auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind. 45 Das Interesse des Klägers an einer ungehinderten Ausübung seines Schweinemastbetriebs im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Es besteht die Gefahr, dass der Betrieb des Klägers Einschränkungen unterworfen wird, wenn der durch die Planung ermöglichte Golfplatz verwirklicht würde und insbesondere der unmittelbar an das Betriebsgelände des Klägers nördlich sowie nordöstlich angrenzende Bereich des Golfplatzes Geruchsemissionen des Betriebs ausgesetzt wäre, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erfüllen. In einem solchen Fall könnte die zuständige Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG die erforderlichen Anordnungen nachträglich treffen und den Betrieb einschränken. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigenden Belangen grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emitierenden Betriebs gehört, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden Nutzung gesichert zu bleiben, 46 vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 N 07.1416 : Gewerbegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Schweinemastbetrieb; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2007 10 D 58/05.NE ; OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 – 7 D 129/07.NE . 47 Hinsichtlich der Konfliktlage zwischen den Geruchsimmissionen durch den Schweinemastbetrieb des Klägers und dem mit der Planung ermöglichten Golfplatzgelände bedarf es mithin einer Abschätzung der Immissionssituation im Plangebiet. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Planung eine erkennbare Bestandsaufnahme, 48 vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 – 10 D 129/05.NE . 49 Erst nach einer solchen Bestandsaufnahme kann der Rat der Stadt X eine tragfähige Abwägungsentscheidung treffen. Die von dem Rat der Stadt X vorgenommene Abwägung beruht auf offensichtlichen, für das Abwägungsergebnis erheblichen Fehleinschätzungen. 50 Ausweislich der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan hat sich der Rat der Stadt X in Bezug auf die Belange des Klägers im Wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten lassen: Es liege eine Gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Bereich des Bauvorhabens "Restauration Golfclub" in X-B verursacht durch den benachbarten Schweinemastbetrieb des TÜV-NORD Systems GmbH & Co KG vom 12. Januar 2009 vor. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die berechnete belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsimmission von 0,06 verursacht durch den Schweinemastbetrieb N deutlich unter den genannten relevanten Immissionswerten liege. Die im Fall einer Erweiterung des Schweinemastbetrieb zu erwartenden zusätzlichen Geruchsimmissionen lägen deutlich unter den Grenzwerten und führten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des geplanten Vorhabens. Ferner sei die Privilegierung der Landwirtschaft gesetzlich abgesichert und die Belange des Golfplatzes hätten zurückzustehen. Landwirtschaftliche Emissionen, die durch Tierhaltung entstünden, müssten vom Betreiber, den Golfspielern und Pächtern der Sondergebietsflächen hingenommen werden. Auch einer Erweiterung des Betriebes stehe die Golfanlage nicht entgegen. Diese Abwägung ist fehlerhaft, weil die vorstehend wiedergegebenen Überlegungen teilweise nicht zutreffen und teilweise zu kurz greifen, indem in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Der Rat der Stadt X hat die Fragen, die durch die unmittelbare Nachbarschaft des Schweinemastbetriebs des Klägers zu dem nördlich angrenzenden Golfplatzgelände aufgeworfen werden, unzureichend behandelt. 51 Die TÜV-NORD Systems GmbH & Co KG hat mit Datum vom 12. Februar 2009 eine Gutachtliche Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen im Bereich des Bauvorhabens "Restauration Golfclub" in X-B verursacht durch den benachbarten Schweinemastbetrieb N erstellt. Zugrunde gelegt worden ist zutreffend die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL ) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008. Die GIRL 2008 differenziert nach tierartspezifischen Geruchshäufigkeiten und gewichtet die von Mastschweinen sowie Sauen ausgehende Geruchsqualität mit einem Faktor von 0,75 (vgl. Nr. 4.6 der GIRL 2008, Tabelle 4: Gewichtungsfaktoren f für die einzelnen Tierarten). 52 Die GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben, 53 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007, BRS 71 Nr. 58. 54 Die Gutachtliche Stellungnahme vom 12. Februar 2009 legt zutreffend zugrunde, dass eine Genehmigung für insgesamt 1.060 Mastschweineplätze vorliegt. Ferner führt die Gutachtliche Stellungnahme rechtsfehlerfrei aus, zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung würden in der Geruchsimmissionsrichtlinie in Abhängigkeit von verschiedenen Baugebieten Immissionswerte als Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Bei diesen Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden (eine Stunde wird dann als Geruchsstunde gewertet, wenn die Summe der Zeitanteile mit Geruchswahrnehmungen in dieser Stunde mehr als 6 Minuten beträgt). In Ziffer 3.1 der GIRL 2008 (Immissionswerte) werden folgende Immissionswerte genannt: 0,10 = 10 % für Wohn-/Mischgebiete; 0,15 = 15 % für Gewerbe-/Industriegebiete und 0,15 = 15 % für Dorfgebiete. Da der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die unter Nr. 3.1 der GIRL 2008 genannten Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete und von 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete sowie für Dorfgebiete keine Grenz-, sondern Orientierungswerte für die Abwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten Gebietstypen für die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Die Gutachtliche Stellungnahme vom 12. Februar 2009 führt weiter aus, gemäß GIRL 2008 könne in begründeten Einzelfällen über den Immissionswert von 0,15 hinausgegangen werden, da nach der wissenschaftlichen Studie, auf der die Ableitung der Immissionswerte beruhe, die erhebliche Belästigung bei relativen Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 0,10 und 0,20 beginne. Unter Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL ist zu Nr. 3.1 GIRL u.a. ausgeführt, im Außenbereich seien Bauvorhaben entsprechend § 35 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zulässig. Ausdrücklich aufgeführt würden landwirtschaftliche Betriebe. Gleichzeitig sei das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlichen geringeren Schutzanspruch verbunden. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. 55 Die Gutachtliche Stellungnahme vom 12. Februar 2009 führt zu dem Ergebnis, das der Immissionsprognose auf den Blättern 14 und 15 des Gutachtens zu entnehmen ist, dass im Bereich des geplanten Sondergebiets die berechnete belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsimmission von 0,06 verursacht durch den Schweinemastbetrieb N deutlich unter den vorgenannten Immissionswerten liegt. Dies gilt aber nur für den Bereich des geplanten Sondergebiets, nämlich den nördlichen sowie östlichen Gebäudetrakt der Vierkanthofanlage S-hof. Diese Baulichkeiten sind von dem Hofgelände des Klägers ca. 270 m entfernt. Blatt 14 der Immissionsprognose zeigt, dass in dem nördlich bzw. nordöstlich der Hofanlage des Klägers gelegenen Bereich des Golfplatzgeländes, welches als Private Grünfläche/Golfplatz in dem Bebauungsplan festgesetzt wird, die berechnete belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsimmissionen für einen Bereich von bis zu 60 m Abstand von der Grundstücksgrenze bei 0,50 bis 0,25 liegt; dabei dürfte im unmittelbaren nördlichen Grenzbereich ein Wert von nur knapp unter 0,50 anzunehmen sein. Diese berechneten Geruchswahrnehmungshäufigkeiten für den Bereich des Golfplatzgeländes haben abwägungsrechtliche Relevanz und sind von dem Rat der Stadt X völlig außer Acht gelassen bzw. nicht in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden, weil die Bedeutsamkeit dieses Umstandes übersehen worden ist. 56 In diesem Zusammenhang kann die Kammer dahinstehen lassen, ob dem Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 5. März 2009 bzw. dem Rat bei der Sitzung am 12. März 2009 die Gutachtliche Stellungnahme überhaupt ordnungsgemäß zur Kenntnis gegeben worden ist. Ausweislich des Auszugs aus der Niederschrift über die Sitzung des Planungsausschusses am 5. März 2009 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass sie ein Geruchsgutachten eingeholt habe, welches zu dem Ergebnis komme, dass die benachbarte Schweinemast den Restaurantbetrieb nicht beeinträchtigen würde. Das Gutachten lag während der Sitzung zur Einsicht aus, war aber nicht Bestandteil der Vorlage. Gleiches gilt für die Ratssitzung am 12. März 2009. Dem jeweiligen Auszug aus den Niederschriften lässt sich nicht entnehmen, dass das Ergebnis der Immissionsprognose auf Blatt 14 der Gutachtlichen Stellungnahme gesehen bzw. diskutiert worden wäre. 57 Der Rat der Stadt X hat nicht erkannt und in den Abwägungsvorgang einbezogen, dass es sich auch bei einem Golfplatz, der fast über das ganze Jahr genutzt wird, um eine Nutzung handelt, die vor Geruchsimmissionen geschützt werden muss. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 2000 – 26 N 00.309 – zutreffend ausgeführt hat, mögen Sport- und Freizeitbetätigungen zwar, jedenfalls soweit sie selbst einen gewissen Lärm hervorrufen, keinen besonderen Schutz vor Geräuschimmissionen beanspruchen können. Für Geruchsimmissionen, die, wie die von Schweinehaltung herrührenden Gerüche, erheblich belästigen können, gilt dies nicht. Wer in seiner Freizeit im Freien, an der frischen Luft, Sport treibt, kann erwarten, von solchen Gerüchen, die in starker Konzentration als ekelerregend empfunden werden können, verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung hätte dem Rat der Stadt X die Aufgabe oblegen, den Immissionskonflikt zwischen der geplanten Sport- und Freizeitanlage und der Schweinemasthaltung des Klägers vertretbar zu lösen. Der Rat hat sich jedoch mit Inhalt und Ergebnis der Gutachtlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2009, die einen solchen Immissionskonflikt im grenznahen Bereich deutlich erkennen ließ, nicht auseinandergesetzt. 58 In dem weiteren Urteil vom 24. März 2005 – 26 B 03.1776 – (Mastschweinestall in Nachbarschaft zu Sportplätzen) hat der Bayerische VGH ausgeführt: 59 "..... Die Errichtung des Schweinemaststalls für 900 Mastschweine samt Güllegrube ..... würde schädliche Umwelteinwirkungen für den auf den im Osten benachbarten Grundstücken .... befindlichen Trainingsplatz des TSV W hervorrufen. Die nach den eigenen Angaben des Klägers zur Verteilung der Kamine über die Dachfläche des Stalles als Emissionsschwerpunkt anzunehmende Mitte des Stalles ist von der Grenze des Trainingsplatzes ca. 93 m entfernt. Nach den übereinstimmenden Aussagen der hier beteiligten Fachkräfte für Immissionsschutz beträgt der sich nach der insoweit als Entscheidungshilfe herangezogenen VDI-Richtlinie 3471 ergebende erforderliche Schutzabstand zum nächstgelegenen Wohngebiet 250 bis 255 m. Sport- und Freizeitbetätigungen mögen zwar nicht denselben Schutz vor Geruchsimmissionen beanspruchen können, wie eine Wohnnutzung im Allgemeinen Wohngebiet. Allerdings kann auch derjenige, der in seiner Freizeit im Freien an der frischen Luft Sport treibt, erwarten, von Gerüchen, die – wie die von Mastschweinehaltung herrührenden – in starker Konzentration als ekelerregend empfunden werden können, verschont zu bleiben. Insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der für Sport- und Freizeiteinrichtungen erforderliche Schutzabstand könne noch weiter als gegenüber Wohnnutzung im Dorfgebiet oder im Außenbereich verringert werden, nicht. ..... Zwar kann die Abstandsregelung der VDI-Richtlinie 3471 nicht unmittelbar auf Sport- und Freizeitanlagen angewendet werden und ein allgemein anerkannter Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit von Freizeitnutzungen etwa im Vergleich zu Wohnnutzung existiert noch nicht. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass Freizeitanlagen wie der hier bestehende Trainingsplatz nicht zumindest annähernd denselben Schutzanspruch genießen sollten wie eine Wohnnutzung im Dorfgebiet oder Außenbereich. Der für diese geltende Schutzabstand von 125 m wird zum Trainingsplatz des TSV W bei Weitem nicht eingehalten." 60 Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsgrundsätzen zur Schutzwürdigkeit von Sportanlagen bzw. Sportplätzen an, zumal die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 – bestätigt worden ist. 61 Nach alledem ist die Bewertung der Belange der Geruchseinwirkungen mit einem Mangel behaftet, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Hiernach sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann beachtlich, wenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sind; zudem muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der vorbeschriebene Mangel bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt, denn die Berücksichtigung des Schutzes vor Geruchsimmissionen konnte im Rahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist auch offensichtlich, denn er ergibt sich ohne Weiteres aus den Niederschriften über die Sitzung des Planungsausschusses vom 5. März 2009 und des Rats der Stadt X vom 12. März 2009 in Verbindung mit der Gutachtlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2009, insbesondere der auf Seite 14 dargestellten berechneten Geruchswahrnehmungshäufigkeit. 62 Auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber ohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte, 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, BRS 67 Nr. 218. 64 Dies ist ebenfalls zu bejahen, weil nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Rat der Stadt X das Gelände des geplanten Golfplatzes weiter nach Norden – hier bestehen ebenfalls umfangreiche Freiflächen – verschoben hätte, um einen Schutzbereich zu dem Grundstück des Klägers freizuhalten. 65 Daneben fehlt es an einer sachgerechten Abwägung insoweit, als ausweislich der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans Nr. xx W – Golfplatz I – maßgeblich darauf abgestellt worden ist, die Privilegierung der Landwirtschaft sei gesetzlich abgesichert und die Belange des Golfplatzes hätten zurückzustehen. Landwirtschaftliche Emissionen, die durch Tierhaltung entstünden, müssten vom Betreiber, den Golfspielern und Pächtern der Sondergebietsflächen hingenommen werden. An anderer Stelle heißt es, die Geruchsbelästigung sei von den Golfspielern hinzunehmen. Im Übrigen habe die Landwirtschaft durch ihre Privilegierung immer Vorrang gegenüber der Golfnutzung. Zusätzlich werde dieses im Bebauungsplan festgesetzt. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. xx W – Golfplatz I – unter Ziffer 2.3 Emissionen: Landwirtschaftliche Emissionen, die durch Tierhaltungen entstehen, müssen von den Golfspielern hingenommen werden. 66 Diese Feststellung begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Es handelt sich zum einen um einen Passus in der Begründung des Bebauungsplans, nicht um eine planerische Festsetzung. Dies stellt eine bloße Zielvorgabe ohne rechtliche Verbindlichkeit dar, insbesondere entbehrt diese Aussage, dass landwirtschaftliche Emissionen, die durch Tierhaltungen entstehen, von den Golfspielern hingenommen werden müssten, einer Grundlage in der GIRL. Wie vorstehend ausgeführt ergibt sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2005, dass nicht anzunehmen sei, dass Freizeitanlagen nicht zumindest annähernd denselben Schutzanspruch genießen sollten wie eine Wohnnutzung im Dorfgebiet oder Außenbereich. Zur Wohnnutzung im Außenbereich hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 25. März 2009 – 7 D 129/07.NE – betont, es sei angemessen, jedenfalls im Rahmen der planerischen Abwägung davon auszugehen, dass im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern, die nicht dem landwirtschaftsbezogenen Wohnen dienten, ein über den Immissionswert von 0,25 hinausgehendes Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen regelmäßig nicht zuzumuten sein dürfte. 67 Der Rat der Stadt X war im Rahmen des Abwägungsvorgangs nicht befugt, mit allgemeinen Rücksichtnahmeerwägungen die Belange des Golfplatzes bzw. der Golfspieler hinten anzustellen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Überlegungen, den Bestand von Betrieben durch Baulasten oder Grunddienstbarkeiten in der Weise zu sichern, dass die Bauherren auf Abwehransprüche gegen Betriebe verzichten, sich als untaugliches Mittel zur Konfliktbewältigung darstellen. Baulasten – entsprechendes gilt für bloße Absichtserklärungen in der Begründung von Bebauungsplänen – sind für sich genommen schon kein geeignetes Instrument, um eigentlich unzumutbare Immissionen als erträglich erscheinen zu lassen. Sie entheben nicht der Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu besorgen sind; auf einen entsprechenden Schutz kann nicht wirksam verzichtet werden, jedenfalls soweit Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind, 68 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978, BRS 33 Nr. 66; Hess. VGH, Beschluss vom 16. März 1995, BRS 57 Nr. 216. 69 Der vorstehend aufgeführte Mangel im Abwägungsvorgang bei der Ermittlung der Interessen des Klägers ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Die Offensichtlichkeit folgt aus der Begründung des Bebauungsplans sowie den Niederschriften über die Sitzung des Planungsausschusses und des Rats der Stadt. Aus den Aufstellungsvorgängen ergeben sich sowohl der in Rede stehende Konflikt als auch die mangelhafte Behandlung bei der Abwägung. Der Mangel ist des Weiteren auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hätte der Rat den Abwägungsmangel erkannt, spricht alles dafür, dass er andere Festsetzungen getroffen hätte, um den festgestellten Fehler zu vermeiden, nämlich das Baugrundstück von dem Betrieb des Klägers weg weiter nach Norden verschoben hätte. 70 Nach Vorgesagtem ist der Bebauungsplan Nr. xx W – Golfplatz I – mithin unwirksam, sodass er nicht Grundlage für die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Mai 2010 sowie der der Beigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigung vom 6. Mai 2010 sein kann. 71 II. Wie bereits ausgeführt, kann sich auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Emissionen ausgehen; dieser Landwirt hat ein entsprechendes Abwehrrecht, 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, BRS 32 Nr. 155. 73 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlich begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfall kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem von der Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich die Anlehnung an das Bundesimmissionsschutzgesetz an. Dieses Gesetz verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten. Solcherlei Einwirkungen stehen vorstehend in Rede. 74 Aus der Gutachtlichen Stellungnahme der TÜV-NORD Systems GmbH & Co KG vom 12. Februar 2009 ergibt sich – wie bereits ausgeführt , dass in dem nördlich an das Betriebsgelände des Klägers angrenzenden Bereich des Golfplatzgeländes bis zu einem Abstand von ca. 60 m die berechnete belästigungsrelevante Kenngröße der Geruchsimmissionen bei 0,50 bis nach Norden abnehmend 0,25 liegt. In dem Urteil vom 25. Februar 1977 – a.a.O. – hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 BImSchG den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zumutbar sind, nicht erst enteignende Beeinträchtigungen oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Bestimmung dessen, was dem Nachbarn an Geruchsimmissionen noch zugemutet werden könne, hänge, ohne dass der Grad schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen erreicht zu sein brauche, von den Einzelheiten der Situation ab, in die das Grundstück des Klägers und das Grundstück der Beigeladenen hineingestellt sei. Durch Beschluss vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 – (Unzulässigkeit eines Mastschweinestalls in der Nachbarschaft einer Sport- und Freizeitanlage) hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herausgestellt, es komme darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschritten. Die Zumutbarkeitsgrenze sei aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Urteil vom 24. März 2005 – a.a.O. – als zutreffend erachtet, von einer erheblichen Belästigung sei auszugehen, wenn der sich nach der Richtlinie VDI 3471 ergebende Abstand zu der Schweinemasthaltung bei Weitem nicht eingehalten werde. Vom Tatbestand lag dem zugrunde, dass der Abstand gerechnet von der als Immissionsschwerpunkt angenommenen Mitte des Stalls bis zur Grenze des Trainingsplatzes 93 m betrug. 75 Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist die vorgesehene Bebauung durch den Golfplatz unzulässig, weil ihr öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen. Ein zumindest annähernd gleicher Schutzanspruch einer Sportstätte wie eine Wohnnutzung im Außenbereich würde entsprechend GIRL 2008 einen Wert von höchstens 0,25 ergeben. Wie unter Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL 2008 zu Nr. 3.1 ausgeführt wird, ist es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt, hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 25. März 2009 – 7 D 129/07.NE – ebenfalls betont, im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern, die nicht dem landwirtschaftsbezogenen Wohnen dienten, sei ein über den gemäß GIRL 2008 bestimmten Immissionswert von 0,25 hinausgehendes Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen regelmäßig nicht zuzumuten. Wie sich aus der Gutachtlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2009 ergibt, wird dieser Wert erst in einem Abstand von ca. 60 m nördlich der Grundstücksgrenze zu dem Betriebsgelände des Klägers erreicht; der zwischenliegende Bereich ist Geruchsbelastungen ausgesetzt, die sich nach den vorstehenden Maßstäben der GIRL 2008 als eindeutig zu viel erweisen. Insbesondere im Grenzbereich ist mit Geruchshäufigkeiten von bis zu nahe 50 % der Jahresstunden zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Gutachtliche Stellungnahme vom 12. Februar 2009 ausführt, nach der wissenschaftlichen Studie, auf der die Ableitung der Immissionswerte beruhe, beginne die erhebliche Belästigung bei relativen Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 0,10 und 0,20 – auch insoweit dürfte sich der Wert von 0,25 als absolute Obergrenze darstellen. 76 Soweit in der Rechtsprechung Gerüche in mehr als 25 % der Jahresstunden für zumutbar gehalten worden sind, 77 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 – sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 – 78 handelte es sich um Rinderhaltung neben landwirtschaftsbezogenem Wohnen bzw. um ein Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich jeweils mit zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäuden. Diese Fallkonstellation ist für die hier beabsichtigte Golfplatznutzung ohne landwirtschaftlichen Bezug neben einem Schweinemastbetrieb nicht übertragbar. 79 Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 – lag des Weiteren zugrunde, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche als brauchbare Orientierungshilfe auf die Abstandsregelungen der Richtline VDI 3471 zurückgegriffen werden dürfe. Der für eine Wohnnutzung im Außenbereich geltende Schutzabstand hätte 125 m betragen; der tatsächliche Abstand gerechnet von der als Immissionsschwerpunkt angenommenen Mitte des Stalls bis zur Grenze des Trainingsplatzes betrug 93 m. Eine vorliegend vorgenommene Vergleichsberechnung nach der Richtlinie VDI 3471 zeigt entsprechende Werte: Unter Zugrundelegung von 1.060 genehmigten Schweinemastplätzen und eines Umrechnungsfaktors von 0,12 Großvieheinheiten ergeben sich 127 Großvieheinheiten; dies führt entsprechend der Abstandsregelung (Nr. 3.2.3.1 VDI 3471) zu einem einzuhaltenden Mindestabstand für Schweinehaltungen von ca. 250 m. Entsprechend Nr. 3.2.3.2 können gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich die notwendigen Mindestabstände bis auf die Hälfte verringert werden – dies führte zu einem einzuhaltenden Abstand von 125 m. Dieser wird ebenfalls deutlich unterschritten, weil bei dem der Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 zugrunde liegenden grün abgestempelten Spielbahnenentwurf der Abstand zwischen der Mitte des Stalls und dem Green von Bahn 7 70 m, bis Abschlag von Bahn 3 60 bis 70 m beträgt. Unter Zugrundelegung des grün abgestempelten Spielbahnenentwurfs zugehörig zur Nachtragsbaugenehmigung vom 6. Mai 2010 liegt das Green von Bahn 6 ca. 80 m von der Stallmitte entfernt. Mithin wird der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 – zugrunde liegende Abstand von 93 m bei 900 Mastschweinen nochmals unterschritten. Damit sind Teilflächen des geplanten Golfplatzes Emissionen ausgesetzt, die das Bundesverwaltungsgericht dem Bereich der erheblichen Belästigung zugeordnet hat bzw. die schädliche Umwelteinwirkungen darstellen. 80 Die Kammer folgert aus den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2005 – 26 B 03.1776 – und dem bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 – des Weiteren, dass dem Betreiber bzw. Bauherrn derlei wehrfähige Rechte zustehen. Es wird nicht verkannt, dass diese schädlichen Umwelteinwirkungen nur für einen Teilbereich des Golfplatzes auftreten, wegen der Unteilbarkeit der Baugenehmigungen verbietet sich jedoch eine nur teilweise Aufhebung. Die betroffenen Bahnen werden – insbesondere am Wochenende – über den gesamten Tag von einer Vielzahl von Golfern aufgesucht, die ihren Sport im Freien und in angemessener Umgebung genießen wollen. Mehr noch als bei trainierenden Fußballspielern wird erwartet, dass die Freizeit im Freien an der frischen Luft verbracht und zur störungsfreien Ausübung des Sports genutzt werden kann. Damit ist nicht vereinbar, dass die Golfspieler zeitweise in starker Konzentration als ekelerregend empfundenen von der Mastschweinehaltung herrührenden Gerüchen ausgesetzt werden. 81 Im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Damit kommt bei der Abwägung der Privilegierung des Schweinemastbetriebs des Klägers besondere Bedeutung zu; der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb des Klägers ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert; er soll im Außenbereich bevorzugt angesiedelt werden. Dies gilt für das Golfplatzgelände als nicht privilegiertes Vorhaben nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 10. Dezember 1982 (BRS 39 Nr. 57) die auf der Seite des Klägers durch die Privilegierung gekennzeichnete besondere Situation in Rechnung gestellt und betont, der Gesetzgeber habe landwirtschaftliche Betriebe in den Außenbereich verwiesen und für sie dort sozusagen geplant. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Golfplatzgelände nunmehr unmittelbar in eine Nähe zu dem klägerischen Betrieb rückt, die ein konfliktfreies Miteinander nicht ermöglicht – Vorhaben oder Bebauung, auf die der Schweinemastbetrieb des Klägers bislang Rücksicht hätte nehmen müssen, sind deutlich weiter entfernt. Demgegenüber sind die mit dem Vorhaben des Golfplatzes verfolgten Interessen nicht dergestalt verständlich und unabweisbar, dass so nah an den Schweinemastbetrieb des Klägers herangerückt werden muss. Vielmehr zeigen die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindenden Pläne, dass sich im Osten, Norden, Westen und Süden weitere Freiflächen befinden, auf die das Golfplatzgelände hatte ausgedehnt werden können. Es wäre möglich gewesen, den Golfplatz so zu planen, dass ein ausreichender Abstand zu dem privilegierten Betrieb des Klägers hätte eingehalten werden können, zumal es sich nur um einen Teilbereich des Golfplatzes handelt, der den schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Bei einem solchen Abrücken von dem Schweinemastbetrieb, das ebenfalls einen Golfplatz in dieser Größenordnung ermöglicht hätte, wäre beiden Belangen, denen des Klägers und der Beigeladenen, Rechnung getragen worden. So wird der Konflikt einseitig zu Lasten des privilegierten Betriebs ausgetragen, indem zugelassen wird, dass nunmehr Nutzung erstmalig an den Betrieb heranrückt, die zu dessen Lasten zu ungelösten Immissionskonflikten führen muss, 82 vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2009, ZfBR 2010 Seite 144 folgende. 83 Als Vorhaben, das sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 BauGB) verstoßen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 sowie die Nachtragsgenehmigung vom 6. Mai 2010 mithin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und verletzen zugleich Rechte des Klägers. Es ergeben sich zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und es ist eine Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb des Klägers zu befürchten, weil der Golfplatz in einen Bereich an den Schweinemastbetrieb des Klägers heranrückt, in welchem bisher ungehindert emittiert werden durfte. Eine Vorbelastung des Betriebs durch bestehende Rücksichtnahmeverpflichtungen war in diesem Umfang bislang nicht gegeben. Der Kläger muss wegen des an seinen Betrieb heranrückenden Golfplatzes mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Reduzierung von Geruchseinwirkungen rechnen und hat ein Recht darauf, von solchen nachträglichen Auflagen verschont zu bleiben. Wird bei einem teilweise anderen Standort des Golfplatzes dieses den Betrieb des Klägers treffende Risiko weitaus geringer und ist der Beigeladenen dieser andere Standort auch zumutbar, kann der gleichwohl im Nahbereich zu errichtende Golfplatz nur als rücksichtslos bewertet werden. 84 III. Wegen vorstehender Rechtsfolge kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Mai 2010 sowie die Nachtragsbaugenehmigung vom 6. Mai 2010 darüber hinaus gegen § 15 BauNVO verstoßen. Diese Norm ist Ausdruck des Gebots der wechselseitigen Rücksichtnahme und wäre mit Blick darauf zu prüfen, ob ausgehend von einer grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit des Golfplatzes auf den betroffenen angrenzenden Betriebsflächen des Klägers von diesem etwa wegen der Art, Lage und Ausrichtung der Golfbahnen, die im Bebauungsplan nicht detailiert vorgegeben worden sind, Wirkungen verursacht werden, die für den Kläger als Eigentümer der angrenzenden Betriebsgrundstücke wegen Unzumutbarkeit billigerweise nicht hinnehmbar sind. Insoweit wäre zu prüfen, ob sich angesichts der örtlichen Verhältnisse eine im Rahmen des § 15 BauNVO relevante Gefährdung des Klägers, seiner Familie bzw. sonstiger sich auf dem Betriebsgelände aufhaltender Personen durch von dem Golfplatz abirrende Golfbälle ergibt bzw. ob unzumutbare Sachschäden zu erwarten sind. 85 Durch Beschluss vom 23. Juli 1993 (BRS 55 Nr. 184) hat das OVG NRW entschieden, von einer Übungswiese, die entsprechend den Planungsgrundsätzen für Golfplätze des Bundesinstituts für Sportwissenschaft angelegt werde, gehe regelmäßig keine gemäß § 15 BauNVO beachtliche Gefahr aus, dass Nachbarn durch abirrende Golfbälle verletzt werden könnten. Maßgebend sind mithin die Planungsgrundlagen P1/87 Sport- und Freizeitanlagen – Planung, Bau und Unterhaltung von Golfplätzen – des Bundesinstituts für Sportwissenschaft. Unter Ziffer 3.3 Seite 19 – konkurrierende Nutzungen – heißt es dort: 86 "Im Prinzip ist die Nachbarschaft von Baugebieten, Straßen und Wegen mit Golfplätzen möglich. ..... Unproblematisch ist jede Golfbahn, deren Abschlag senkrecht oder bis zu einem Winkel von ca. 60 Grad von einem Baugebiet, von Straßen und Wegen wegführt. Das Gleiche gilt für die umgekehrte Situation der Bahnen, jedoch sollten hinter dem angrenzenden Grün je nach Lage des durchschnittlichen Annäherungsschlages eine Sicherheitszone von ca. 30 m Tiefe und eine dichte Feldhecke einen zusätzlichen Schutz bieten. 87 Mit einem Gefahrenrisiko verbunden ist eine Parallellage zu Baugebieten, Straßen und Wegen. Der Treibschlag sollte in diesem Fall ebenfalls in einem Winkel von ca. 45 Grad weggeführt werden und/oder der Bahnrand bei einer Schlaglänge von ca. 200 m einen seitlichen Abstand von mindestens 40 m einhalten. Eine ausreichend dichte Pflanzung mit hohen Gehölzen bietet zusätzlichen Schutz." 88 Ob diese Vorgaben durch den grün abgestempelten Spielbahnenentwurf vom 30. November 2009 zugehörig zur Baugenehmigung vom 13. Januar 2010 bzw. durch den Spielbahnenentwurf vom 5. Mai 2010 grün als zugehörig zur Nachtragsbaugenehmigung vom 6. Mai 2010 abgestempelt eingehalten werden, erscheint zweifelhaft. Der Treibschlag bei Benutzung von vormals Bahn 7, nunmehr Bahn 6, dürfte nicht in einem Winkel von 45 Grad weggeführt werden, des Weiteren dürfte der Bahnrand einen seitlichen Abstand von deutlich unter 40 m aufweisen. Dies wird auch aus dem Spielbahnenentwurf vom 5. Mai 2010 deutlich, in dem von Seiten der Beigeladenen selbst nur ein Abstand von im hinteren Bereich 31 m eingetragen worden ist. Inwieweit ein 5 m hoher Ballfangzaun ausreichenden Schutz zu bieten vermag, erscheint offen; dies würde ohnehin nur entlang der Grenzen zu dem Betriebsgelände des Klägers Berücksichtigung finden können, entlang derer er erstellt werden soll – nicht für den Bereich des Wildschutzzauns. Es ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigungen die Vorgaben der Planungsgrundlagen P1/87 Sport- und Freizeitanlagen – Planung, Bau und Unterhaltung von Golfplätzen – des Bundesinstituts für Sportwissenschaft anhand der Vorgaben von Ziffer 3.3 im Einzelnen überprüft hat; vielmehr scheinen die Planungen der Beigeladenen ungefragt übernommen worden zu sein. 89 In diesem Zusammenhang könnte weiter Berücksichtigung finden, dass sich die Platzanlage als verhältnismäßig kleinflächig erweist. Aus dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren ist zu entnehmen, dass der durchschnittliche Flächenverbrauch von Golfanlagen im Regierungsbezirk Düsseldorf bei ca. 75 ha liegt, die vorliegende Golfplatzplanung auf einer Fläche von ca. 55 ha verwirklicht werden soll. 90 Mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter des Klägers hätte die Kammer bei Rechtserheblichkeit dazu geneigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, 91 vgl. so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 2. August 2001 - 2 B 96.4016 -. 92 Nach allem hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.