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Urteil

2 K 1802/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0518.2K1802.09A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes¬am-tes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuer¬kennen und fest¬zustellen, dass in dessen Person die Vorausset¬zungen des § 60 Abs. 1 Au-fenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundes¬am-tes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2009 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuer¬kennen und fest¬zustellen, dass in dessen Person die Vorausset¬zungen des § 60 Abs. 1 Au-fenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. Dezember 1985 in Khorramabad geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er reiste am 22. Oktober 2008 auf dem Luftweg, aus Gaziantep (Türkei) kommend, unter Vorlage eines gefälschten französischen Reisepasses in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am Flughafen Hannover als Asylsuchender und stellte am 31. Oktober 2008 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 4. November 2008 machte er folgende Angaben: Er habe nach dem Abitur und einer Ausbildung in Informatik in der Firma seines Bruders gearbeitet. Er selbst sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Allerdings sei einer seiner Brüder wegen politischer Aktivitäten getötet worden. Er selbst sei im Jahr 2005 wegen Alkoholkonsums festgenommen, vier Tage inhaftiert und mit brennenden Zigaretten traktiert worden. Drei Monate zuvor habe er seine Freundin kennengelernt. Sie hätten ein intimes Verhältnis gehabt. Zunächst seien sie ca. 1 ½ Jahre zusammen gewesen. Dann habe ein anderer, älterer Mann um die Hand seiner Freundin angehalten und sie habe diesen heiraten müssen. Der Ehemann seiner Freundin sei Mitglied der Revolutionswächter, arbeite sogar möglicherweise für den Geheimdienst. Er und seine Freundin hätten aber den Kontakt nicht abreißen lassen. Zunächst hätten sie telefoniert. Nach drei Monaten hätten sie sich auch wieder getroffen und miteinander geschlafen. Zweimal habe ihnen hierzu die Wohnung eines abwesenden Freundes zur Verfügung gestanden, im Übrigen habe er seine Freundin in deren Haus besucht, wenn der Ehemann – was öfters der Fall gewesen sei – auf Dienstreise und über Nacht nicht zu Hause gewesen sei. Die Freundin habe in einer Villa direkt an einem Fluss gewohnt. Er sei immer durch die Hintertür eingelassen worden. Die Nachbarn hätten ihn hierbei nicht sehen können. Als er am 21. oder 22. Juli 2008 bei seiner Freundin zu Hause gewesen sei, habe er dort auch eine Zigarette geraucht. Nach ca. 1 ½ Stunden sei plötzlich die Schwiegermutter der Freundin zu Besuch gekommen. Er habe sich zunächst an der Treppe versteckt. Er habe noch gehört, wie die Schwiegermutter seiner Freundin einen Riesenkrach gemacht habe, weil in der Wohnung geraucht worden sei, obwohl in der Familie niemand geraucht habe. Er sei dann weggelaufen und habe sich zu einem Onkel in eine andere Stadt begeben, wo er sich rund zwei Monate aufgehalten habe. Er sei schließlich nach Hause zurückgelehrt, weil er gedacht habe, die Sache sei erledigt. Später habe er mitbekommen, dass die Polizei zwischenzeitlich bei ihm zu Hause gewesen sei und dort eine Hausdurchsuchung gemacht habe. Gleichwohl habe er sich zunächst ganz normal bei sich zu Hause aufgehalten. Als er etwa eine Woche später das Haus verlassen habe, um zum Friseur zu gehen, sei er von zwei bärtigen Männern in Zivil festgenommen worden, die in einem weißen Auto gesessen hätten. Sie hätten ihn zur Abteilung "Monqerat" gebracht. Man habe ihm vorgeworfen, ein "sexuelles Verbrechen" begangen zu haben, das mit dem Tod bestraft würde; er habe seine Freundin mit der Androhung, ihr voreheliches Verhältnis offen zu legen, zur Fortsetzung des Verhältnisses genötigt. Er habe die Beziehung nicht abstreiten können, weil seine Freundin doch verraten habe, dass sie miteinander Sex gehabt hätten. Zudem habe man ihm vorgehalten, dass sein Bruder wegen politischer Aktivitäten hingerichtet worden und sein Vater politischer Aktivist sei. Er sei auch zu eigenen politischen Aktivitäten befragt worden. Er sei übel misshandelt worden. Man habe ihn mit Ohrfeigen und Tritten traktiert und einen Sack über seinen Kopf gezogen. Er vermute, dass hinter alldem der Ehemann seiner Freundin gesteckt habe. Nach elf Tagen habe man ihn mit einem Auto irgendwohin gefahren und ihn unterwegs einfach aus dem Auto geworfen. Später habe er erfahren, dass sein Bruder hierfür ein Bestechungsgeld gezahlt habe. Nach der Freilassung habe sein Bruder einen Schlepper kontaktiert. Mitte Oktober 2008 sei er in Begleitung eines Schleppers zu Fuß über die "grüne Grenze" in die Türkei geflüchtet. Mit einem Auto sei er über Van nach Gaziantep gebracht worden, wo er von einem weiteren Schlepper übernommen worden sei, der die Weiterreise nach Deutschland mit einem französischen Pass organisiert habe. Mit Bescheid vom 20. Februar 2009, dem Kläger zugestellt am 25. Februar 2009, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in den Iran zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter seien nicht erfüllt, weil das Vorbringen des Klägers unglaubhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger angesichts der insbesondere seiner Freundin drohenden Strafen das intime Verhältnis auch nach deren Heirat mit einem Revolutionswächter und dazu in deren Wohnung fortgesetzt habe. Unglaubhaft sei auch, dass die Freundin die sexuellen Handlungen eingestanden habe, obwohl man ihnen eigentlich nichts hätte nachweisen können. Insbesondere sei nicht erkennbar, warum er nach elf Tagen wieder freigelassen worden sei, wenn man ihn zuvor mit dem Tode bedroht habe. An der Geschichte des Klägers störe vor allem, dass sie voraussehbar ohne Brüche im Vortrag auf seine Flucht hinauslaufe. Dass alles zusammenpasse, sei gerade ein Indiz dafür, dass sein Vortrag nicht der Wahrheit entspreche. Ein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe aus den vorstehenden Gründen gleichfalls nicht. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der Kläger hat am 9. März 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Da er wegen des Vorwurfs des Ehebruchs bereits inhaftiert gewesen sei, habe er den Iran vorverfolgt verlassen. Wie selbst in dem angefochtenen Bescheid eingeräumt werde, habe er sein Verfolgungsschicksal widerspruchsfrei dargestellt. Wenn der Entscheider sein Vorbringen gleichwohl als unglaubhaft angesehen habe, sei das darauf zurückzuführen, dass er nicht identisch sei mit der Person, die ihn angehört habe. Der Grund dafür, dass er und seine Freundin ihr Verhältnis fortgesetzt hätten, sei ein emotionaler und kein rationaler gewesen. Sie seien weiterhin ineinander verliebt gewesen. Seine Freundin habe auch gar keine andere Möglichkeit gehabt, als das Geschehene zu gestehen, nachdem die Schwiegermutter den von ihm herrührenden Zigarettenrauch festgestellt habe. Hätte der Entscheider ihm nicht abnehmen wollen, dass er nach Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden sei, hätte er weiter nachfragen müssen. Er, der Kläger, hätte dann berichten können, dass das Bestechungsgeld an die Personen gezahlt worden sei, die ihn zum Richter hätten bringen sollen. Ihm drohe deshalb eine besonders harte Bestrafung, weil er Ehebruch begangen habe mit der Ehefrau eines Angehörigen der Revolutionswächter bzw. des Geheimdienstes und er aus der Sicht des Regimes zudem aus einer politisch unzuverlässigen Familie stamme, was zu einem sog. Politmalus führe. Er müsse aus diesem Grund auch bei einer Rückkehr in den Iran politisch geprägte Verfolgung befürchten, weil er gegen religiös-moralische Prinzipien seines Heimatlandes verstoßen habe. Im Hinblick darauf, dass er den Iran vorverfolgt verlassen habe, sei insoweit sogar der herabgesetzte Prognosemaßstab anzulegen. Es sei aber nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass er bei einer Wiedereinreise nicht mehr gefährdet wäre. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass auch ein Gesichtsverlust der Sicherheitsbehörden sanktioniert werde, weil der "gehörnte" Ehemann Angehöriger der Sicherheitsbehörden sei. Zudem werde ihm angelastet werden, dass er aus dem Iran geflohen und im "Westen", bei den "Ungläubigen", um Schutz nachgesucht habe. Aus den vorstehenden Gründen lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Hinzu komme, dass im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG eine Verfolgung durch den Ehemann der Freundin und deren Familie drohe, weil er durch den Ehebruch deren Ehre verletzt habe. Der iranische Staat sei in einem solchen Fall nicht willens, den erforderlichen Schutz zu gewähren, zumal der betrogene Ehemann Angehöriger des staatlichen Sicherheitsapparates sei. Angesichts der Situation im Iran gebe es für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Jedenfalls sei ihm Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren, weil bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Flucht aus der Haft und aus dem Land die konkrete Gefahr bestehe, gefoltert oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu werden. Im Iran seien Folter und unmenschliche Behandlung in der Haft an der Tagesordnung. Das gelte insbesondere dann, wenn der Vorwurf einer Ehrverletzung erhoben werde. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Iran vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. März 2010 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG sind erfüllt. Hiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst in seiner Person von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139. Hiernach setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist auch nach seiner humanitären Intention darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O. S. 344, und vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 , DVBl. 1991, 531. Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 1 BvR 147, 181, 182/80 , BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 9 C 237.80 , Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich nur dann vorliegen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1058/85 , BVerfGE 74, 51, 64 f. Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Anerkennung glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich als wahr unterstellt hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 9 B 239/89 , NVwZ 1990, S. 171. Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 9 C 981.81 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 2 BvR 1095/90 , InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 72.89 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt. Der Kläger hat dem Gericht vermitteln können, dass er sein Heimatland wegen unmittelbar zuvor erfolgter und weiterhin drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Ferner ist für den Fall einer Rückkehr des Klägers in den Iran eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Hierbei ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger unterhielt zu einer Frau, mit der er bereits zuvor eng befreundet war, nach deren Eheschließung mit einem Mann, der Angehöriger der iranischen Sicherheitsbehörden ist, ein sexuelles Verhältnis. Anlässlich eines Treffens des Klägers mit seiner Geliebten in deren Haus wurden sie von der Schwiegermutter der Freundin gestört. Aufgrund bestimmter Verdachtsmomente (etwa Spuren des stattgefundenen Geschlechtsverkehrs im Bett, Zigarettenrauch) gestand die Freundin ihrem Ehemann das Verhältnis. Dieser zeigte daraufhin den Kläger an. Hierbei wurde angegeben, die Freundin des Klägers sei von diesem mit der Drohung zum außerehelichen Geschlechtsverkehr gezwungen worden, anderenfalls das Verhältnis zu offenbaren. Der Kläger, der sich zunächst bei Verwandten versteckt hatte, erfuhr zwar davon, dass man zu Hause nach ihm gesucht hatte, glaubte aber schließlich, nachdem sich derartige Aktionen während eines längeren Zeitraums nicht wiederholt hatten, dass eine akute Gefahr nicht mehr bestehe, und kehrte nach rund zwei Monaten nach Hause zurück. Bei einem nachfolgenden Friseurbesuch wurde er von zwei Sicherheitskräften festgenommen und zur Dienststelle gebracht, wo er in eine Einzelzelle gesteckt wurde. Bei den nachfolgenden Verhören wurde er eines mit der Todesstrafe bedrohten sexuellen Verbrechens bezichtigt. Zudem erhob man gegen ihn den Vorwurf, ebenso wie sein ältester (Halb-)Bruder und sein Vater ein Gegner des islamischen Systems zu sein. Der Kläger wurde hierbei physisch und psychisch schwer misshandelt. Unter diesem Druck gestand er schließlich das Verhältnis zu seiner Freundin. Nach elf Tagen wurde er in ein Auto gesetzt. Er wurde jedoch nicht zum Gericht gebracht, sondern an einer Ringstraße aus dem Fahrzeug geworfen. Dort erwartete ihn sein Bruder, der mit Hilfe eines bei den Sicherheitskräften beschäftigten Bekannten den Aufenthaltsort des Klägers ausfindig gemacht und dessen Freilassung durch Zahlung von Bestechungsgeldern bewirkt hatte. Danach wurde der Kläger versteckt, bis der Bruder seine Flucht aus dem Iran mit Hilfe eines Schleusers in die Wege geleitet hatte. Über die "grüne Grenze" gelangte der Kläger in die Türkei und von Gaziantep aus auf dem Luftweg nach Deutschland. In der Nacht zum 22. Oktober 2008 landete er auf dem Flughafen Hannover. Das Gericht glaubt dem Kläger diese Fluchtgründe, da er sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung umfänglich, unter Schilderung zahlreicher, auf tatsächlich Erlebtes hinweisender Einzelheiten und weitgehend widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit seiner Darstellung gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat. Insgesamt bietet sein Vorbringen, wie auch bereits das trotz Bundesamt – ungeachtet einiger angeblicher Ungereimtheiten - letztlich festgestellt hat, ein stimmiges, in sich schlüssiges Bild. Es ist zudem allgemein bekannt, dass es bei Verhören in iranischen Einrichtungen immer wieder zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung insbesondere zur Erzwingung von Geständnissen kommt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. November 209, Seite 33). Dazu, dass das Gericht dem Kläger insoweit glaubt, hat auch beigetragen, dass er bei der Schilderung der ihm anlässlich der Verhöre zugefügten Misshandlungen emotional stark betroffen war und diese Betroffenheit bei der weiteren Befragung – ungeachtet einer zwischenzeitlichen Unterbrechung - spürbar nachwirkte. Demgegenüber vermögen die vom Bundesamt aufgezeigten Bedenken nicht zu überzeugen. Ist zwischen zwei Menschen, die seit über einem Jahr ein Paar waren, eine enge Liebesbeziehung entstanden, ist es durchaus nicht fernliegend, dass diese Menschen auch nach der unfreiwilligen Eheschließung eines Partners die Verbindung wieder aufnehmen und – was die sexuelle Beziehung anbelangt – sogar intensivieren und sie sich hiervon auch nicht dadurch abhalten lassen, dass ein derartiges Verhalten im Iran von drakonischen Strafen bedroht ist, der Ehemann der Freundin Angehöriger der Sicherheitskräfte mit einigem Einfluss ist und sie sich zudem zumeist in dessen Haus treffen müssen, wenn sie zusammen sein wollen. Sie haben jedenfalls die ihnen möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, damit diese Beziehung nicht bekannt wurde. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Vergewisserung, dass der Ehemann tatsächlich auf Reisen war und der Bemühungen des Klägers, unbeobachtet auch von Nachbarn in das Haus seiner Freundin zu gelangen. Das erkennende Gericht hat auch die Überzeugung gewonnen, dass das außereheliche Verhältnis der Freundin deren Ehemann bekannt geworden ist und dass dieser den Kläger angezeigt und bei dessen Behandlung durch die Sicherheitskräfte seinen Einfluss als Staatsdiener geltend gemacht hat. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass die von der Schwiegermutter der Freundin getroffene Feststellung, es müsse jemand, der nicht zur Familie gehörte, in der Wohnung gewesen sein, weil es dort nach Zigarettenrauch roch und kein Familienangehöriger Raucher war, nicht ausgereicht hätte, um der Freundin zu dem Eingeständnis eines außerehelichen Verhältnisses zu bewegen. Gleichwohl konnte hiermit ein Anfangsverdacht begründet worden sein, der sich zur Gewissheit verstärkt hat, wenn die Schwiegermutter nach weiteren Hinweisen gesucht und im Bett auf die Spuren des dort vor etwa einer Stunde vollzogenen Geschlechtsaktes gestoßen war. Dass der Ehemann der Freundin danach die Ahndung des Ehebruchs nicht selbst in Hand genommen, sondern Anzeige erstattet hat, spricht gleichfalls nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens. Der Gefahr, damit möglicherweise auch seine eigene Ehefrau einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, hat er offenkundig mit der Behauptung entgegengewirkt, diese sei von dem Kläger unter Drohungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Denn nach Art. 64 des iranischen Strafgesetzbuches (iStGB) zieht der "unerlaubte Geschlechtsverkehr" ("zinah") dann keine hadd-Strafe (hier nach Art. 83 Buchstabe b) iStGB die Steinigung) nach sich, wenn keine "Freiwilligkeit" gegeben war. In diesem Fall wäre auch keine Verurteilung der Freundin des Klägers zu der nach Art. 637 Satz 1 iStGB für "unzüchtiges Verhalten" vorgesehenen tazir-Strafe von 99 Peitschenhieben zu befürchten. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift wird nur der "Zwangausübende" verurteilt. Entgegen der Einschätzung der Beklagten ist auch durchaus nachvollziehbar, dass es dem Kläger auch vor dem Hintergrund der ihm drohenden Strafe gelungen ist, aus der Haft freizukommen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass sich Iran durch Zahlung eines Bestechungsgeldes an staatliche Bedienstete Vieles erreichen lässt und es auf diesem Wege auch möglich ist, sich einer weiteren Strafverfolgung durch Sicherheitsbehörden und Gerichte zu entziehen. Die dem Kläger durch die Festnahme und bei den Verhören im Jahr 2008 zugefügten physischen und psychischen Verletzungen wiesen auch die erforderliche Asylrelevanz auf. Asylrelevant sind Eingriffe, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit begründen sowie solche, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Dabei ist das Merkmal "Intensität und Schwere des Verfolgungseingriffs" Kriterium hauptsächlich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die Verfolgung "aus der übergreifenden Friedensordnung seines Heimatstaates ausgegrenzt" und in eine ausweglose Lage gedrängt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-Asyl),Rdn. 70 ff. vor II – 2. Diese Grenze mag zwar im Regelfall durch Befragungen und Durchsuchungen noch nicht überschritten werden. Bei einer Inhaftierung und bei Verhören, die über mehrere Tage von den Übergriffen der vom Kläger geschilderten Art begleitet werden und die den Betroffenen in Todesangst versetzen, ist sie aber zweifelsfrei überschritten. Insbesondere kann hierbei nicht mehr von einer (unbeachtlichen) Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mit "Bagatellcharakter" die Rede sein. Bei den Misshandlungen handelte sich auch um "politische" Verfolgung, weil diese auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale des Klägers erfolgten. Zwar war der eigentliche Anlass für die Festnahme des Klägers, dass dieser des "unerlaubten Geschlechtsverkehrs" nach Art. 64 iStGB bzw. des "unzüchtigen Verhaltens" nach § 637 iStGB bezichtigt wurde, und fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass der iranische Staat mit diesen Vorschriften, die nicht durch das gegenwärtige iranische Regime eingeführt wurden, sondern einer Jahrhunderte alten Tradition islamischen Rechts entsprechen, allgemein eine politisch missliebige Gesinnung oder Betätigung ahnden will. Vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2001 5 LB 448/01 ; im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2001 7 A 11797/00.OVG -; Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. Mai 2006 – 2 K 37/06.A -. Ein solcher "Polit-Malus" trat im Falle des Klägers aber hinzu. Die Sicherheitsbehörden nahmen die Anzeige wegen der Sexualdelikte zum Anlass, die politische Gegnerschaft seiner Familie, die bereits sein ältester Bruder mit dem Tode hatte büßen müssen, auch ihm anzulasten und gegen ihn Methoden anzuwenden, die wesentlich schärfer waren als die bei der Verfolgung von Vergehen ohne politischen Hintergrund eingesetzten Mittel. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.. Mai 1994 - 9 B 14.04 -, NVwZ 1994, 1122, m.w.N. Hat die Behandlung des Klägers bereits aus diesen Gründen den Charakter auch einer politischen Verfolgung gewonnen, kann dahinstehen, ob das auch deshalb der Fall war, weil mit dem betrogenen Ehemann ein Staatsdiener in seiner Ehre verletzt worden war. Die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens wird auch nicht dadurch erschüttert, dass er als von den iranischen Sicherheitsbehörden gesuchte Person das Land hat verlassen können. Insbesondere entspricht die vom Kläger dargestellten Flucht unter Umgehung der Grenzkontrollen (über die "grüne Grenze") in die Türkei den tatsächlichen Möglichkeiten (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. November 2009, Seite 41). Es ist schließlich nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran erneut Verhaftung und weitere asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Als jemand, der bereits inhaftiert war und sich der Bestrafung vermeintlich durch Flucht entzogen und das Land illegal verlassen hat, würde anlässlich der Wiedereinreise üblichen Kontrollen voraussichtlich erneut festgenommen und weiteren Zwangsmaßnahmen von asylrechtlicher Relevanz unterworfen. Der Kläger ist auch nicht gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG gehindert, sich auf das Asylrecht zu berufen. Diese Regelung greift nur dann ein, wenn der Ausländer über einen der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sog. sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger nachweislich auf dem Luftweg aus der Türkei nach Deutschland eingereist ist. Die Klage hat auch Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Denn die Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 9 C 59.91 , DVBl. 1992, 843, zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG. Dahinstehen kann demnach, ob dem Kläger bei Rückkehr in den Iran auch politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG durch den betrogenen Ehemann und dessen Familie drohte. Schließlich ist die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter rechtswidrig ist und diesen in seinen Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.