Leitsatz: Zur Rückforderung von Dienstbezügen (hier: Familienzuschlag Stufe 1) im Mehr-Personen-Verhältnis, wenn Teile der Bezüge zur Insolvenzmasse gehören und weitere Bezügeanteile durch Vollstreckungsgläubiger gepfändet worden sind. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 6. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 27. Novem¬ber 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), durch den Besoldungsbezüge in Höhe von insgesamt 1.084,38 € für die Zeit von Juli 2007 bis April 2008 zurückgefordert werden. Der Kläger steht als Richter am Oberlandesgericht im Dienst des beklagten Landes und erhält Besoldungsbezüge. Der Kläger war mit Frau W verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder, der am 08.02.1981 geborenen S, der am 05.10.194 N und die am 03.07.1990 geborenen D hervorgegangen. Die Ehegatten vollzogen im Jahr 1992 die Trennung. Die Ehe wurde 1997 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung kam es zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eheleuten, darunter insbesondere Unterhaltsstreitigkeiten vor dem Familiengericht. In verschiedenen familiengerichtlichen Verfahren erwirkten die geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder Unterhaltstitel gegen den Kläger, aus denen sie seit 1993 die Vollstreckung betreiben. Seither sind zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen, durch die in die gegenüber dem beklagten Land als Drittschuldner bestehenden Besoldungsansprüche des Klägers vollstreckt wird. Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 25.01.2006 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes Rechtsanwalt Dr. T aus L zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers ernannt. Das vereinfachte Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 11.12.2006 eröffnet, die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden durch Rechtsanwalt Dr. T als Treuhänder wahrgenommen. Das LBV zahlt dem Kläger laufend monatliche Bezüge der Besoldungsgruppe R 2, wobei ein Teil der Bezüge an die Insolvenzmasse abgeführt wird und durch weitere Abzweigungen von den Bezügen verschiedene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Vollstreckungsgläubiger bedient werden. Im hier interessierenden Zeitraum, auf den sich das Rückforderungsverlangen bezieht, erfolgte die Berechnung der Bezüge unter Berücksichtigung eines Familienzuschlags der Stufe 1 im Hinblick auf die gegenüber der geschiedenen Ehefrau bestehenden Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsgewährung. Bereits mit einem am 05.01.2007 beim LBV eingegangenen Schreiben teilte der Kläger dem LBV mit, dass er Abänderungsklage erhoben habe mit dem Ziel, den Geschiedenenunterhalt auf Null zu reduzieren. Durch für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil vom 29.08.2007 – 26 F 4/07 – änderte das Amtsgericht Duisburg das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2001 – 1 UF 10/01 - , durch das der Kläger u.a. zur Gewährung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 485,00 € monatlich verpflichtet worden war, dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.07.2007 keinen Unterhalt mehr an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen hatte. In einem seinerzeit zwischen der geschiedenen Ehefrau und dem beklagten Land vor der erkennenden Kammer geführten verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren 26 K 4323/06, zu dem der Kläger beigeladen worden war, wies der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.2007 auf dieses Abänderungsurteil hin und zeigte zugleich an, dass seine geschiedene Ehefrau hiergegen die Berufung eingelegt habe. Durch Urteil vom 12.02.2008 – II-1 UF 208/07 – wies das Oberlandesgericht die Berufung der geschiedenen Ehefrau des Klägers und dessen Anschlussberufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurück. Mit Schreiben vom 27.05.2008 forderte das LBV den Kläger auf, eine Erklärung über die Unterhaltsverpflichtung abzugeben. Auf dem am 02.07.2008 beim LBV eingegangen Formular erklärte der Kläger, dass die Unterhaltsverpflichtung zeitlich befristet sei. Auf Nachfrage teilte der Kläger durch Übersendung des ergänzten Formulars am 17.07.2008 mit, dass die Befristung durch das Urteil des Amtsgerichts Duisburg, rechtskräftig gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mit Wirkung zum 30.06.2007 erfolgt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2008 forderte das LBV daraufhin den Kläger zur Rückzahlung von brutto 1.084,38 € auf. Zur Begründung führte es in dem Bescheid aus: Durch das Urteil des Amtsgerichts sei der nacheheliche Unterhalt bis zum 30.06.2007 begrenzt worden. Somit habe ihm die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zugestanden. Tatsächlich gezahlt worden sei der Familienzuschlag aber bis zum 30.04.2008. Bereits mit Schreiben vom 03.09.1997 sei der Kläger darüber informiert worden, unter welchen Voraussetzungen die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht mehr vorgesehen sei. Somit seien dem Kläger in der zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.04.2008 Bezüge in der zurückgeforderten Höhe zuviel gezahlt worden. Falls dem Kläger die Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nur in Raten möglich sei, werde auf Antrag eine angemessene Ratenzahllung geprüft. Dieser Antrag müsse schriftlich gestellt, hinreichend begründet und belegt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 09.11.2008 Widerspruch, den er im Kern wie folgt begründete: Bereits mit Schreiben vom 03.09.2007 sei er dahingehend beschieden worden, dass ihm rückwirkend ab dem 01.12.1996 der sogenannte Ehegattenanteil im Ortszuschlag gewährt werde. Solange dieser Bescheid nicht zurückgenommen sei, stelle er jedenfalls die rechtliche Grundlage für den späteren Familienzuschlag der Stufe 1 dar. Ferner habe das LBV in der Vergangenheit von seiner geschiedenen Ehefrau erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse überbotmäßig bedient. Außerdem seien auch noch nach Entfallen der Unterhaltspflicht die von seiner geschiedenen Ehefrau erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bedient worden, obwohl er zur Unterhaltsgewährung nicht mehr verpflichtet gewesen sei. Insgesamt seien ihm zu Unrecht 4.618,15 DM vorenthalten worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 wies das LBV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf den Grundbescheid aus: Die zurückgeforderten Bezüge seien dem Kläger ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Daran könnten die Argumente des Klägers nichts ändern. Ab dem 01.07.2007 habe der Kläger gemäß § 40 Abs. 1 Ziff. 3 BBesG keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 gehabt. Tatsächlich sei der Zuschlag bis 30.04.2008 gezahlt worden, weil der Kläger das Urteil des Amtsgerichts erst auf Nachfrage mit Schreiben vom 26.10.2008 vorgelegt habe. In den früher vom Kläger abgegebenen Erklärungen zu den familienbezogenen Bezügebestandteilen habe der Kläger stets angegeben, seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet zu sein. Gleichzeitig habe er immer unterschriftlich bestätigt, Kenntnis davon zu haben, dass Änderungen in den dargelegten Verhältnissen umgehend anzuzeigen seien und dass Bezüge, die aufgrund unterlassener, fehlerhafter oder unvollständiger Mitteilung gezahlt würden, zurückzuzahlen seien. Dieser Anzeigepflicht sei der Kläger erst verspätet nachgekommen. Darüber hinaus hätten dem Kläger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung kommen müssen, die bei einfacher Rückfrage beim Sachbearbeiter hätten ausgeräumt werden können. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Richter am Oberlandesgericht die Bedeutsamkeit der Meldepflicht habe erkennen müssen. Von der Rückforderung überzahlter Bezüge könne nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Billigkeitsgründe, seien vor allem im Alter, der Leistungsfähigkeit und den sonstigen Lebensverhältnissen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu suchen. Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers schienen monatliche Raten in Höhe von 100,00 € angemessen, aber auch ausreichend, um die Belastung in tragbaren Grenzen zu halten. Der Kläger hat am 09.12.2008 die vorliegende Klage erhoben. Er macht unter Vertiefung seines Vortrags aus dem Vorverfahren geltend: Ihm seien in dem im Rückforderungsbescheid genannten Zeitraum zu wenig Bezüge ausgezahlt worden. Im Hinblick auf seinen Schriftsatz vom 09.09.2007 im Verfahren 26 K 4323/06 sei es für ihn auch unverständlich, wenn ihm der Vorwurf gemacht werde, er sei seiner Anzeigepflicht erst verspätet nachgekommen. Dies beruhe offenbar darauf, dass der Auszahlungsstelle nicht bekannt sei, was der Vollstreckungsabteilung schon lange bekannt sei. Richtig sei, dass er davon Abstand genommen habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Urteil des Amtsgerichts vorzulegen, weil Frau W dagegen Berufung eingelegt hatte. Nachdem die Berufung zurückgewiesen worden sei, habe er das Urteil unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 14.02.2008 vorgelegt. Im vorgenannten Verwaltungsrechtsstreit habe sich im Übrigen herausgestellt, dass das LBV ab April 2006 zu hohe Beträge an die Insolvenzmasse abgeführt habe. Nachdem das LBV sich bereit erklärt habe, die Berechnung ab April 2006 neu vorzunehmen und die sich hieraus ergebenen Beträge seiner geschiedenen Ehefrau nachzuzahlen, sei der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Im Übrigen sei der Anspruch seiner geschiedenen Ehefrau übervollstreckt worden. Das LBV habe nicht nur durchgängig und teilweise doppelt, sondern auch zu lange Zahlungen an sie erbracht. Bis heute sei er aber an einer endgültigen Abrechnung mit FrauW gehindert, weil das LBV nicht mitteile, was vom Treuhänder zurückgezahlt und an sie weiter geleitet worden sei. Eine ungerechtfertigte Bereicherung sei auf Seiten des Klägers nicht eingetreten, denn das LBV habe ab April 2003 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter bedient, obwohl der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bereits durch Zahlung eines anderen Drittschuldners erloschen gewesen sei. Bereichert sei allenfalls seine geschiedene Ehefrau bzw. der Treuhänder. Eventuelle Rückforderungsansprüche des Dienstherrn seien jedenfalls mit Nachzahlungsansprüchen des Beamten bzw. Richters zu verrechnen. Im übrigen bilde der Bescheid vom 03.09.1997 weiterhin den rechtlichen Grund für die Gewährung des Familienzuschlags und sei die Rücknahme dieses Bescheides gegenüber dem Treuhänder zu erklären. Diverse Versuche von ihm – dem Kläger – auf dem zivilrechtsweg Rückzahlungsansprüche gegenüber seiner geschiedenen Frau geltend zu machen seine daran gescheitert, dass die Gericht ihn nicht als prozessführungsbefugt angesehen hätten. Der befugte Treuhänder hingegen weigere sich, gegen Frau W zu klagen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des LBV vom 6. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LBV vom 27. November 2008 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Begehren des Klägers wie folgt entgegen: Die Regelung in § 12 Abs. 2 BBesG gehe dem Auffangtatbestand des § 48 Abs 2 vor. Die Zahlung des Familienzuschlags habe unter der auflösenden Bedingung gestanden, dass bei Nichtvorliegen oder Erlöschen der Unterhaltspflicht die Leistung dem Beamten nicht mehr zustehe. Durch das Schreiben vom 03.09.1997 sei der Kläger auf die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Familienzuschlags Stufe 1 nach der Ehescheidung hingewiesen worden. Ferner werde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig durch die vom Beamten auszufüllenden Erklärungen-FB überprüft. Der Kläger habe deshalb um die Bedeutung des Fortbestands seiner Unterhaltspflicht gewusst. Auch wenn das amtsgerichtliche Urteil erst durch das Berufungsurteil vom 12.02.2008 rechtskräftig geworden sei. Der Kläger habe vorsorglich anzeigen können,. Dass seine Unterhaltspflicht streitig sei, zumindest aber habe er die ihm voraussichtlich nicht mehr zustehenden Leistungen zur Rückzahlung vorhalten müssen. Das vom Kläger erwähnte Schreiben vom 14.02.2008 sei der Besoldungssachbearbeitung nicht bekannt. Der Kläger habe lediglich die Pfändungsabteilung informiert. Aus den Besoldungsmitteilungen habe der Kläger erkennen können, dass der Besoldungssachbearbeiter keine Kenntnis von dem amtsgerichtlichen Urteil gehabt habe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt bzw. so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn hätte erkennen können oder müssen. Die vom Kläger gerügten Einbehaltungen aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO vorgenommen worden. Wenn der Kläger der Auffassung gewesen sei, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, dann habe er entweder eine Drittschuldnerklage gegen das LBV anstrengen müssen oder gegen die Gläubiger vorgehen können,. Die seiner Ansicht nach zu viel bekommen hätten. Ein Zusammenhang mit diesem Verfahren bestehe nicht. Die nach Erlöschen seiner Unterhaltspflicht an Frau W abgeführten Beträge könne er sich auf zivilrechtlichem Wege von ihr erstatten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakten 26 K 2878/08, 26 K 2997/08 und 26 K 6743/08 nebst der in allen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen des LBV ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung von Bezügen liegen nicht vor. Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet sich, da nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass das Schreiben des LBV vom 03.09.1997 bislang nicht aufgehoben ist. Dieses Schreiben stellt keinen Verwaltungsakt und mithin nicht den Rechtsgrund für die Gewährung von Familienzuschlag dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt. An diese Rechtslage knüpft § 12 Abs. 2 BBesG an und sieht daher von einer Aufhebung eines solchen Bescheides als Voraussetzung einer Rückforderung ab, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2008 - 2 B 72/07 – Juris. Die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides ergibt sich jedoch aus anderen Erwägungen: Zwar hat der Kläger Bezüge im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, weil zur Besoldung u.a. das Grundgehalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG) und der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG gehören. Soweit jedoch der Bescheid des LBV vom 06.11.2008 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass Besoldung in Form des Familienzuschlags zurückgefordert wird, fehlt es bereits an einer Zuvielzahlung. Eine Zuvielzahlung im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG liegt vor, wenn der Besoldungsempfänger mehr erhält, als ihm das Besoldungsrecht gewährt, d.h. wenn die Leistung im Widerspruch zum materiellen Besoldungsrecht steht. Familienzuschlag wird für geschiedene Beamte gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BBesG i.V.m § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nur gewährt, wenn der Beamte aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine Unterhaltsverpflichtung bestand ab dem 01.07.2007 nicht mehr, nachdem das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 29.08.2007 rechtskräftig geworden war. Dass noch ein aufgrund des früheren Unterhaltstitels gemäß § 829 Abs. 1 ZPO ergangener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Welt war, ist unerheblich. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begründet nicht die Unterhaltspflicht des Schuldners, sondern legt sie zugrunde. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begründet allein eine Zahlungsverpflichtung des Drittschuldners gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger, hat aber nicht zur Folge, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Familienzuschlag entsteht. Indessen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Kläger Bezüge – zweckgerichtet - in Form des Familienzuschlags tatsächlich erhalten hat. Zwar sind die Familienzuschläge als Rechnungsposten in den jeweiligen Besoldungsmitteilungen enthalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie an den Kläger zur Auszahlung gelangt sind. Denn in dem hier maßgeblichen Zeitraum war bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet, weshalb die pfändungsfreien Bezüge nach § 850c ZPO an den Treuhänder abgezweigt wurden. Ferner wurden verschiedene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, darunter auch zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers, bedient. An die Ehefrau des Klägers erfolgten im hier maßgeblichen Zeitraum (vgl. etwa das Schreiben des LBV vom 02.01.2009 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, enthalten im Pfändungsvorgang Band XVIII, Beiakte zu 26 K 2878/08) Abzweigungen in Höhe von mtl. 320,15 € (174,65 € auf den Beschluss 20 M 1630/02 und 145,50 € auf den Beschluss 20 M 1470/06) bzw. 320,94 € (175,65 € auf den Beschluss 20 M 1630/02 und 145,29 € auf den Beschluss 20 M 1470/06). Ferner wurden an den Treuhänder Beträge in monatlich unterschiedlicher Höhe, zwischen 1.178,48 € und 3.115,89 € abgeführt sowie mit monatlich 145,29 € ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Tochter des Klägers bedient. Es lässt sich aber nicht feststellen, welche Teile der Bezüge an den Treuhänder und an die einzelnen Vollstreckungsgläubiger ausgekehrt worden sind. Da mit der Pfändung seitens der Ehefrau (vermeintliche) laufende Unterhaltsansprüche befriedigt werden sollten, liegt es nahe, dass in dem ihr zugewendeten Abzweigungsbetrag gerade (auch) die familienbezogenen Bestandteile enthalten waren. Wird bei dieser Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass der Familienzuschlag im streitgegenständlichen Zeitraum jeden Monat durch die Abzweigung von den Besoldungsbezügen an die geschiedene Ehefrau des Klägers ausgezahlt worden ist, so kommt eine Rückforderung dieser Bezügeanteile gegenüber dem Kläger nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu vollziehen ist, vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1981 - VII ZR 319/80 - BGHZ 82, 28 und Urteil vom 02.11.1988 - IVb ZR 102/87 - BGHZ 105, 365. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckungsgläubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllen. Das Interesse des Drittschuldners ist vielmehr - erkennbar - darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger das Einziehungsrecht zum Erlöschen zu bringen, Vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002 – IX ZR 242/01 – BHZ 151, 127 m.w.N. Eine Bereicherung des Klägers ist unter diesem Blickwinkel auch nicht in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit entstanden. Da der Kläger, wie später rückwirkend festgestellt worden ist, seiner geschiedenen Frau gegenüber im hier maßgeblichen Zeitraum nicht unterhaltsverpflichtet war, konnte er auch nicht von einer entsprechenden Verbindlichkeit befreit werden. Darüber hinaus bezieht sich die Berechtigung zur Rückforderung in § 12 Abs. 2 BBesG auf die Rückzahlung von erhaltenen Bezügen und nicht auf die Rückgabe eines sonstigen Vermögensvorteils. Soweit der Bescheid des LBV vom 06.11.2008 so zu verstehen sein sollte, dass das LBV nicht "den Familienzuschlag" zurückfordern möchte, sondern Bezüge in Höhe des Familienzuschlags von monatlich 105,28 €, ändert sich im Ergebnis nichts an der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Kläger hat nicht zuviel erhalten im Sinne eines Widerspruchs zum materiellen Besoldungsrecht. Nach dem Besoldungsrecht stand dem Kläger Monat für Monat Grundgehalt in einer Höhe zu, die den ihm ausgezahlten bzw. zugewendeten Betrag überstieg, weil nämlich Teile der Besoldung - durch die Überweisung zur Einziehung wird der Charakter des Anspruchs nicht geändert - an Dritte ausgezahlt worden sind. Dass durch die vom LBV vorgenommene Zahlung an die Insolvenzmasse und an zur Einziehung berechtigte Dritte (die Tochter des Klägers) die Forderung des Klägers auf Zahlung weiterer Besoldung erloschen ist, und das LBV sich wegen der Zahlung an die geschiedene Ehefrau auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen kann, ändert nichts daran, dass er allenfalls so viel erhalten hat, als ihm besoldungsrechtlich zustand. Der Kläger mag mehr erhalten haben, als ihm nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung auszuzahlen gewesen wären. Im Widerspruch zum materiellen Besoldungsrecht stand die an ihn geleistete Zuwendung nicht. Wäre der Familienzuschlag im streitgegenständlichen Zeitraum – wie es mangels Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung an die geschiedene Ehefrau materiell-rechtlich richtig gewesen wäre - nicht als Rechnungsposten in die Berechnung der Bezüge eingestellt worden, so wären nicht etwa 105,28 € weniger an den Kläger ausgezahlt worden. Das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers - nach Abzug der gesetzlichen Abgaben, vor Bedienung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse - hätte sich zwar um diese Summe von 105,28 € verringert. Da das bereinigte Nettoeinkommen aber die in der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO bestimmte Obergrenze von 3.020,06 € überstieg und alle Beträge, die den genannten Betrag übersteigen, ohne Beschränkung der Pfändbarkeit nach § 850c ZPO und daher dem Insolvenzbeschlag unterliegen (vgl. § 36 Abs. 1 InsO) hätte sich bei Nichtgewährung des Familienzuschlags zunächst der Anteil des nach § 850c ZPO pfändbaren Einkommens, d.h. der dem Insolvenzbeschlag unterliegende Teil der Gesamtbezüge verringert. Demnach ist durch die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 zunächst eine – ungerechtfertigte – Bereicherung der Insolvenzmasse eingetreten. Auf der anderen Seite wäre – unter Zugrundelegung fehlender Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau seit dem 01.07.2007 - bei der Berechnung nach § 850c ZPO eine unterhaltsberechtigte Person weniger zu berücksichtigen gewesen, sodass sich der beschränkt pfändbare Betrag unterhalb der Grenze von 3.020,06 € erhöht hätte. Insgesamt hätte demnach mehr an den Treuhänder bzw. die Insolvenzmasse ausgekehrt werden müssen. Aufgrund der in die Berechnung der pfändungsfreien Beträge nach §§ 850c, 850d ZPO einzustellenden geringeren Nettobezüge des Klägers, sowie aufgrund des höheren in die Insolvenzmasse einfließenden Anteils hätte sich zudem möglicherweise der aufgrund der noch nicht aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vgl. § 836 Abs. 2 ZPO) an die geschiedene Ehefrau des Klägers abzuführende Betrag, aber auch der an die Tochter abzuzweigende Betrag vermindert. Eine solche, erforderliche Neuberechnung des in die Insolvenzmasse fallenden Teils und der der Einzelzwangsvollstreckung unterliegenden Teile des Einkommens hat das LBV vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht vorgenommen. Insofern ist auch unklar, in welcher Höhe auf Seiten des Klägers bei insolvenz- und vollstreckungsrechtlicher Betrachtung eine Überzahlung eingetreten ist. Für den Bestand und die Höhe der Forderung ist der Beklagte nachweispflichtig. Der Beklagte hat ferner bei der Entscheidung darüber, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen wird bzw. dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (hier: Ratenzahlung von monatlich 100,00 €) festgesetzt wird, sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.. Die vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21.97 - DÖD 1999, 86 m.w.N. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht, BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 a.a.O. Gemessen an diesen Grundsätzen hätte das LBV bei der gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung zunächst einmal berücksichtigen müssen, dass eine Rückforderung gegenüber dem Kläger – auch bei ratenweiser Rückzahlung – aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und der weiterhin betriebenen Einzelzwangsvollstreckung in den von der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO geschützten pfändungsfreien Betrag hineinreichen würde. Ferner hätte - auch in Ansehung der Bestimmung des § 836 Abs. 2 ZPO - Berücksichtigung finden müssen, dass vom LBV Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse noch bedient, mithin Zahlungen an die geschiedene Ehefrau geleistet worden sind, obwohl eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung des Klägers in diesem Zeitraum nicht (mehr) gegeben war, und dass dem LBV – jedenfalls der Vollstreckungsabteilung – aufgrund des vom Kläger im Verfahren 26 K 4323/06 eingereichten Schriftsatzes vom 09.09.2007 bekannt war, dass laut Urteil des Amtsgerichts Duisburg die Unterhaltspflicht ab 01.07.2007 entfiel. Das LBV ist abweichend hiervon davon ausgegangen, der Kläger habe erstmals im Oktober 2008 mitgeteilt, dass seine Unterhaltspflicht entfallen sei. Es hätte demnach die vom LBV selbst ins Gespräch gebrachte Möglichkeit bestanden, den Familienzuschlag unter Vorbehalt zu stellen und ggf. geringere Beträge an den Kläger und die Pfandgläubiger zur Auszahlung zu bringen. Auch ein Mitverschulden des Beklagten an der Überzahlung ist grundsätzlich in die Ermessensentscheidung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 Nr. 10; vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 - a.a.O.; vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 Nr. 17 sowie Beschluss vom 11.02.1983 - 6 B 61.82 - a.a.O.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.