Beschluss
15 Nc 6/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0519.15NC6.10.00
1mal zitiert
61Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
51 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2010 im 2. Fachsemester bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang und im Sommersemester - wegen der Jahreszulassung - allein für das 2. Fachsemester maßgeblich festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang (Human-)Medizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 vom 8. Juli 2009 (GV NRW S. 350) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24. November 2009 (GV NRW S. 636) für das – im Wintersemester beginnende – 1. Fachsemester auf 361 festgesetzt und für das im Sommersemester 2010 beginnende 2. Fachsemester gemäß Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 (GV NRW S. 452) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3. Februar 2010 (GV NRW S. 76) auf 358 Studienplätze festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Hierzu hat die Kammer in ihren das Wintersemester 2009/2010 betreffenden Beschlüssen vom 7. Dezember 2009 (15 Nc 27/09 u.a.). zu finden unter www.nrwe.de., das Folgende ausgeführt: "...Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2009/2010 sind nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 9. Januar 2009 (131-7.01.02.02.06) und 8. Juni 2009 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2009 erhobenen und zum 30. September 2009 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinische-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Der hier maßgebliche Teil des Studiengangs (1./3. FS) wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO). Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2009 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem zugehörigen Stellenplan 50,5 Stellen (gegenüber 51 Stellen im Vorjahr) für Lehrpersonal zugeordnet. Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang Humanmedizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde liegt, wird festgehalten. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a. und vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., jeweils juris und Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), etwa Beschlüsse vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 22. September 2009, 13 C 398/09, jeweils juris. Nicht zu verkennen ist allerdings weiterhin, dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt für den Fachbereich Medizin letztmals der Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000. Seitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 S. 2 der durch § 19 Abs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV NRW, S. 744) zum 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums E an der Universität E (KDVO) vom 1. Dezember 2000 (GV NRW, S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ist und als solche fortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land gemäß § 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) geänderten Fassung von Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und den §§ 15 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KDVO dem Universitätsklinikum Mittel für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als Festbetragszuschuss, über dessen Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und § 15 Abs. 2 S. 2 KDVO im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes zu entscheiden hat. Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2009 in Kapitel 06 107 lediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für dessen laufenden Betrieb aus, der nach den beigefügten Erläuterungen unter Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Deckung seiner Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Nicht im Detail normativ festgelegt ist damit die in den Lehreinheiten für die einzelnen Stellengruppen jeweils zu schaffende Zahl an Lehrpersonalstellen. Damit spiegelt der vom Antragsgegner in seine Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht mehr die Vorgaben des Haushaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete Hochschulwirklichkeit ab. Dies widerspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips. Danach ist die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen Lehrpersonen und deren individueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur Verfügung gestellten Stellenkontingent und der den Stellen jeweils zugeordneten Regellehrverpflichtung. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 66, 155 (186 f.). Zum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer Lehreinheit zur Aufnahme von Studierenden in erster Linie bestimmt wird durch die Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen und nicht durch die tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 (941). Der Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der normativ vorgegebenen Art der Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses zur Finanzierung der Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine Änderung des Kapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4 des ratifizierten Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GV NRW, S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von ausgewiesenem Budget für die Lehre und einem Kostennormwert zu ermitteln, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Ist der Antragsgegner danach rechtlich verpflichtet, trotz der globalen Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs Medizin die Ausbildungskapazität der zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren gerichtlicher Überprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs (§ 15 Abs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben genügt der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin für das laufende Berechnungsjahr (2009/2010) aufgestellte Stellenplan. Der Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Damit ist (auch) der Stellenplan für das laufende Berechnungsjahr (2009/2010) jedenfalls mittelbar und damit nach Auffassung der Kammer in rechtlich noch genügender Weise an die derzeit insoweit allein verfügbare normative Vorgabe angebunden. Seit der letzten haushaltsplanmäßigen Festlegung zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das Ergebnis von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, auch mit Blick auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2008/2009 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt hatten, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2009/2010 aufgestellten Stellenplans und der am 15. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 340 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 8,0 9 72 C 3/W2 Universitätsprofessor 5,0 9 45 A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2,0 9 18 A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5,0 5 25 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 6,0 7 42 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4,0 4 16 BAT I – II a / TV-L Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 10,5 4 42 BAT I- II a / TV-L Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 10,0 8 80 Summe 50,5 340 Die dabei im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a. a. O., zu verzeichnende Verminderung des (unbereinigten) Lehrpersonals um 2 DS von 342 DS auf 340 DS beruht – bei gleichzeitiger Aufstockung um eine Teilzeitstelle (50 %) - auf dem Wegfall einer aus außerplanmäßigen Mitteln finanzierten Stelle in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten. Der Wegfall der Finanzierung für derart geschaffene Stellen mindert zwar rechnerisch die Ausbildungskapazität, ist aber rechtlich unbedenklich, weil auf eine außerplanmäßige Ausweitung des Lehrangebots und damit auch auf die Aufrechterhaltung eines derart ausgeweiteten Lehrangebots kapazitätsrechtlich kein Anspruch besteht. Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a. und OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., jeweils www.nrwe.de. Entgegen vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a. und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., jeweils www.nrwe.de und juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09 und vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, jeweils juris und www.nrwe.de. Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a. und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., jeweils a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, a. a. O. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Das ermittelte Lehrdeputat von 340 DS ist gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 2 DS auf 338 DS zu verringern, soweit es Professor T betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Als Sprecher des sogenannten "Sonderforschungsbereichs 612" hat er allerdings zusätzliche und umfangreiche (Dienst-)Aufgaben übernommen, die es rechtfertigen, seine Lehrverpflichtung gem. § 5 Abs. 2 LVV um 2 Semesterwochenstunden auf 7 Semesterwochenstunden zu ermäßigen (vgl. insoweit das Schreiben des Rektors der I-Universität E vom 24. Februar 2009, das sich zu einer Ermäßigung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 LVV a.F. verhält, wonach die Wahrnehmung der Sprechertätigkeit in Bezug auf Sonderforschungsbereiche ausdrücklich als besondere Aufgabe aufgeführt war, für die eine Ermäßigung gewährt werden konnte). Vgl. zum Sonderforschungsbereich 612 der I-Universität E: www.uniE.de/MedFak/sfb612; vgl. grundsätzlich zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., m.w.N., www.nrwe.de, und Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., m.w.N. auf die obergerichtliche Rspr., juris; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2006, 13 C 33/06, www.nrwe.de. Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist auch sämtlichen Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in NordrheinWestfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc 48/04 u. a.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a. Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - allenfalls das Deputat von 8 DS in Ansatz zu bringen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 338 DS (340 DS – 2 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 6 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings angesichts der gebotenen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., www.nrwe.de und juris. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris, sowie Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a. a. O. und vom 12. Dezember 2007 – Nc 20/07 u.a., a.a.O. Dementsprechend lässt sich mit dem Antragsgegner erwägen, wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung von 6 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Akademischer Oberrat auf Zeit", für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), ist nämlich eine Stelle mit dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. C besetzt, dessen individuelle, vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung von 9 DS die auf die Stelle entfallende Lehrleistung von 7 DS um 2 DS überschreitet. Ferner wird der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Q, dessen individuelle, vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung sich ebenfalls auf 9 DS beläuft, in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" geführt, für die ein Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) gilt, so dass dessen individuelle Lehrleistung das auf die Stelle entfallende Deputat um 4 DS überschreitet. Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Das gilt namentlich für die bereits in den letztjährigen Berechnungszeiträumen vertieften und unbeanstandet gebliebenen Stellenzuordnungen und -besetzungen der wissenschaftlichen Angestellten I1 und T1. Der unbefristet beschäftigte Angestellte I1, dessen Beschäftigungsauftrag sich – wie im Vorjahr – auf nur 80 % beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV: 5 DS) geführt. Seine individuelle Lehrverpflichtung ist allerdings in Anlehnung an die Dienstaufgaben der von ihm besetzten Stelle und der Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe arbeitsvertraglich mit 5 DS konkret vereinbart und damit kapazitätsrechtlich maßgeblich (vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 LVV). Vgl. zu I1 bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., www.nrwe.de. Bei der – nur – auf einer halben Stelle für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführten Frau T1 ist zu berücksichtigen, dass sie wegen Altersteilzeit im gesamten Zeitraum für die Lehre nur zur Hälfte zur Verfügung steht und damit kapazitätsrechtlich im Umfang der Freistellung außer Betracht bleibt. Vgl. dazu schon: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a. , a.a.O. Auch im Übrigen bietet der Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stellen keinen Anlass, in die kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über die vorhergehenden Erwägungen hinausgehendes "Mehr" an Lehrleistung einzustellen. Nach Auffassung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., jeweils a. a. O., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a., nicht veröffentlicht, spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, vgl. zur Auslegung der Formulierung "im Bereich der Medizin" gem. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 2. September 2009, 7 AZR 291/08, juris (Rn 13), wonach der Ausnahmetatbestand, der für den Bereich der Medizin eine bis zu neunjährige befristete Beschäftigung nach der Promotion zulässt, nur für wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen gilt, nicht jedoch für Wissenschaftler anderer Fachrichtungen, die mit Forschungstätigkeiten auf medizinischem Gebiet beschäftigt sind, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, www.nrwe.de., und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., nicht veröffentlicht. Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de, in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, a. a. O. Gemessen daran lässt sich vorliegend eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die Beschäftigungsverhältnisse der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter allerdings nicht feststellen. Soweit diese nicht promoviert sind (betrifft P, O, M, C1, N, Q1) liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäftigungsdauer unterhalb der Schwelle von 6 Jahren. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Von keinem dieser Angestellten wird die sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von 6 Jahren nach der Promotion (betrifft T2, Q2, B, Q3, X) bzw., soweit Beschäftige im medizinischen Bereich betroffen sind, von 9 Jahren nach der Promotion (betrifft: N1, T2 und X1) bzw., wegen in Betracht kommender Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Arbeitsverhältnisse um die nicht oder jedenfalls nicht vollständig in Anspruch genommenen Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiter, von höchstens 12 Jahren (betrifft T3, C2, H, N, E, X2, C3) bzw. von höchstens 15 Jahren für im Bereich der Medizin beschäftige wissenschaftliche Angestellte (betrifft T4) überschritten. Anders als vereinzelt behauptet, ist in allen Arbeitsverträgen der vorgenannten Angestellten jeweils nur ein Lehrdeputat von 4 Semesterwochenstunden vereinbart worden, so dass auch insoweit kein Widerspruch zu ihrem Status (befristet wissenschaftlich Beschäftigte) erkennbar ist. Verbleibt es damit allenfalls bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein "Mehr" an Lehrleistung, das vom Antragsgegner kapazitätsfreundlich mit einem Ansatz von 6 DS berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris. Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergeben. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden. Eine derartige Durchbrechung des Stellenprinzips ist jedenfalls gerechtfertigt bei Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule, denn diese Stellen werden der Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Dieser Ansatz rechtfertigt es, im Bereich der unselbständigen Lehre absehbare Stellenvakanzen lehrangebotsmindernd zu berücksichtigen und auf diese Weise in stärkerem Maße als sonst üblich der Ausbildungswirklichkeit an der Hochschule Rechnung zu tragen. Vgl. zum Ganzen bezogen auf die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht. Auf die aus dem Stellenplan erkennbaren Stellenvakanzen der übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals, kommt es ungeachtet der vorherigen Ausführungen und ungeachtet ihres nicht unerheblichen und die Sicherstellung der Lehre gegebenenfalls gefährdenden Umfangs hier schon deswegen nicht an, weil der Antragsgegner auf Anfrage der Kammer mitgeteilt hat, etwaige nachteilige Folgen einer Stellenvakanz in der Vorklinik nicht nur durch Lehrstuhlvertretungen, sondern insbesondere durch zügige Neu- bzw. Wiederbesetzung zu vermeiden. Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ([4,5 + 2 + 0,5 = 7] x 4 DS =) 28 DS und aus der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter jedenfalls ([1,5 x 9 DS] + 10 =) 23,5 DS zur Verfügung und damit insgesamt mindestens 51,5 DS. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Vorklinische Medizin (Stand: 12.11.2009) sind insgesamt 4,5 Stellen der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte mit einem Deputatansatz von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stellen mit dem Kürzel "N.N." gekennzeichnet und folglich unbesetzt, so dass sich hier eine Vakanz von 18 DS (4,5 x 4 DS = 18 DS) ergibt. Als im kapazitätsrechtlichen Sinne nicht besetzt einzuordnen sind über die vom Antragsgegner als "N.N." gekennzeichneten Stellen hinaus auch die Stellen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten T2 und N1, weil deren Beschäftigungsverhältnisse entweder bereits ausgelaufen sind (N1 10/09) oder alsbald enden (T2 12/09), so dass deren Lehrleistung (2 x 4 DS = 8 DS) erkennbar für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum ebenfalls nicht bzw. überwiegend nicht im Sinne von § 8 Abs. 3 KapVO zur Verfügung steht. Kapazitätsrechtlich unberücksichtigt bleibt über die vom Antragsgegner als "N.N." gekennzeichneten Stellen hinaus außerdem der Stellen(anteil) der zu 50 % befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten C1 (0,5 x 4 DS = 2 DS). Ihr Beschäftigungsverhältnis, das bereits in der Vergangenheit jedenfalls teilweise aus Drittmitteln finanziert worden ist, wird ab dem 1. November 2009, und damit im hier maßgeblichen Kapazitätsberechnungszeitraum, ausschließlich aus Drittmitteln finanziert. Lehrangebote aus drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen gehen indes in die Kapazitätsberechnung nicht ein, weil sie keine Haushalts- bzw. Stellenressourcen binden. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschlüsse v. 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und v. 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m.w.N, jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. zur Nichtberücksichtigung von Drittmittelbediensteten sowie dazu, dass sich eine Drittmittelproblematik für Kapazitätsberechnungen nordrhein-westfälischer Hochschulen nicht stellt, weil, soweit Drittmittelbedienstete auf Lehrpersonalstellen geführt werden, die Stelle mit der ihrem Amtsinhalt entsprechenden Regulärverpflichtung in die Kapazitätsberechnung eingeht und im Übrigen, soweit dies nicht der Fall ist, entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht in die Berechnung einzubeziehen ist, grundsätzlich: OVG NRW, Beschluss v. 11. Mai 2004, 13 C 1626/04, n.v. In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind insgesamt eine volle und eine halbe Stelle unbesetzt (N.N.), so dass bei einem Deputatansatz von maximal 9 DS insoweit insgesamt 13,5 DS (1,5 x 9 DS) zur Verfügung stehen. Ein weiterer Verrechnungsansatz folgt aus der Unterbesetzung der in dieser Stellengruppe von den (nur) befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten T4 und Q3 besetzten Stellen, deren Lehrverpflichtung von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV) das Deputat der ihnen jeweils zugewiesenen Stellen (jeweils maximal 9 DS) um insgesamt 10 DS ([9 DS – 4 DS] x 2 = 10 DS) unterschreitet. Wegen des erheblichen Umfangs der infolge von Nicht- und Unterbesetzungen von Stellen bereits in Ansatz gebrachten Verrechnungen kann offen bleiben, ob sich aus dem Umstand, dass den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten I2, T5, Q4, A und S ausweislich ihrer vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS obliegt, ein weiterer Verrechnungsansatz wegen der Unterschreitung des diesen Stellen jeweils in Höhe von maximal 9 DS zugeordneten Regellehrdeputats ergibt. Im vorgenannten Zusammenhang kann ferner offen bleiben, mit welchem Deputatansatz (9 DS oder 4 DS) die personalvertretungsrechtliche Freistellung (50 %) des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters T5, die kapazitätsrechtlich im Grundsatz zu berücksichtigen ist, in Ansatz zu bringen ist. Vgl. zur kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Freistellungen grundsätzlich: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, zuletzt Beschluss vom 9. September 2009, Nc 2 B 129/09, m.w.N., juris. Bei summarischer Prüfung besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der IUniversität negativ beeinflussen, hat die Kammer ebenso wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in ständiger Rechtsprechung verneint. Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O. und mit weiteren Nachweisen auf die Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 Nc 292/92, nicht veröffentlicht. 2. Lehrauftragsstunden Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin - 338 DS (340 DS – 2 DS) ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind nur solche Lehrauftragsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Danach bleiben die in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, gehörten sie überwiegend entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder wurden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch-theoretische bzw. Klinisch-praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheiten angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. Bei den im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2008 unter Nr. 778 und 786 sowie für das Wintersemester 2008/2009 unter Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 aufgeführten Veranstaltungen erbringen Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes im Fach Anatomie vertretungsweise, weil die insoweit betroffene Stelle des Lehrstuhlinhabers Anatomie I vakant ist. Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung, weil sie keinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Vgl. in Bezug auf das WS 08/09: Beschluss der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O. Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden von Prof. T6 in Betracht (vgl. für das Sommersemester 2008, Vorlesungsverzeichnis Nr. 832 - Biopsychologie - und für das Wintersemester 2008/2009, Vorlesungsverzeichnis Nr. 48 - Verhaltensmedizin -). Die jeweiligen Lehrleistungen bleiben bei der Kapazitätsermittlung außer Ansatz (§ 10 S. 3 KapVO), weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Es handelt sich um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete Leistungen. Deshalb ist der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86 u.a., in Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34, S. 34; vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 8. Juli 2009 ,13 C 87/09 u.a., juris; vgl. ferner die ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O. und m.w.N. 3. Dienstleistungsexport Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang). Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt berechnet: Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs Caq Aq/2 Caq x Aq/2 Medizinische Physik (Bachelor) 0,05 14,0 0,70 Medizinische Physik (Master) 0,01 9,0 0,09 Pharmazie (Staatsexamen) 0,04 53,0 2,12 Zahnmedizin (Staatsexamen) 0,87 24,0 20,88 Toxikologie (Master) 0,07 12,0 0,84 Summe 24,63 Der Curricularanteil in den Studiengängen Medizinische Physik (Bachelor), Pharmazie (Staatsexamen) und Zahnmedizin (Staatsexamen) ist gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2009, 15 Nc 18/08 u.a., m.w.N. und vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., jeweils a.a.O. Auch die für die neu eingerichteten Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der damit verbundene kapazitätssenkende Lehraufwand in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nicht zu beanstanden. Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am Willkürverbot zu prüfen ist, nicht aber etwa deshalb in Frage gestellt werden kann, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt. Vgl. hierzu grundsätzlich und mit ausführlichen Ausführungen zum rechtlichen Prüfungsmaßstab des Dienstleistungsexport in Bezug auf neu eingeführte Studiengänge: OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04, juris, vgl. zur Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, juris. Die vorgenannten Erwägungen gelten für die Einrichtung eines konsekutiven Vollstudiengangs, bei denen das Bachelorstudium ein grundständiges Studium und der darauf aufbauende Master ein anschließendes postgraduales Studium darstellt, mit Blick auf die Einrichtung des Masterstudiengangs entsprechend. Dass für die akkreditierten und erstmals im Wintersemester 2009/2010 an der IUniversität E startenden Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie ein Bedarf in Wissenschaft und Industrie besteht, hat der Antragsgegner in seinem den Berechnungsunterlagen beigefügten Vermerk vom 5. August 2009 eingehend und mit sachlichen Erwägungen begründet. Ihre Einführung ist insoweit weder willkürlich, noch angesichts einer für das Wintersemester 2009/2010 mit einer Zielzahl von 25 (Medizinische Physik/Master) bzw. 30 (Toxikologie/Master) Studierenden begrenzten Teilnehmerzahl auch nicht unverhältnismäßig hoch. Sachlich begründet und nicht willkürlich ist auch eine fachbezogene Nachfrage an medizinischer Ausbildungskapazität bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowie das Absehen vom Aufbau eines eigenen medizinischen Lehrpotenzials. Abgesehen von dem unverhältnismäßig hohen Aufwand, der mit der Einstellung eines eigenen medizinischen Lehrpersonals verbunden wäre, wäre dieses Lehrpersonal unter Berücksichtigung der geplanten geringen Studentenzahlen (25 bzw. 30 Studierende) auch nicht ausgelastet. Im Übrigen ergibt sich aus dem eingangs genannten Vermerk des Antragsgegners, dass durch die Ansiedlung des Masterstudiengangs Medizinische Physik bei der Lehreinheit Physik und des Masterstudiengangs Toxikologie bei der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin der Großteil des Curriculums jeweils dort erbracht wird. Das gilt auch für die Leistungen der Vorklinischen Medizin im Rahmen des Masterstudiengangs Toxikologie, die nur zu 3,5 % an der Gesamtstundenzahl des Curriculums beteiligt ist. Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung des Dienstleistungsexport für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich hat sich trotz der Ausweitung der Dienstleistungsexporte die Gesamtsumme für den Dienstleistungsbedarf gegenüber dem noch im Berechnungszeitraum 2007/2008 in Ansatz gebrachten – und gerichtlich nicht beanstandeten - Wert von 26,14 mit 24,63 nicht erhöht, sondern unterschreitet diesen Wert weiterhin deutlich. Vgl. zum WS 2007/08: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., a.a.O. 4. Bereinigtes Lehrangebot Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 338 DS – 24,63 = 313,37 DS II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Nach § 13 KapVO werden alle einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den Kapazitätsberechnungen mit Hilfe der in Anlage 2 zur KapVO ausgewiesenen Curricularnormwerte (CNW) beschrieben. Der CNW als Größe bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dabei wird der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-)Fremdanteil(e) (Caq) bezeichnet. Die Zusammensetzung eines Studiengangs ist das Ergebnis einer Studiengangquantifizierung. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil (Cap) für den Studiengang Medizin (Vorklinik), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist, ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. zur Erhöhung auf einen Curriculareigenanteil von 2,42 die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 Nc 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschluss der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O. Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt. Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris. Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris. hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77. Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O. Der hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. In Abzug zu bringen sind – wie im Vorjahr und insoweit unverändert geblieben – die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandeten Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: Klinisch-theoretische Medizin in Höhe von 0,03 Caq Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 0,14 Caq Physik in Höhe von 0,15 Caq Biologie in Höhe von 0,15 Caq Chemie in Höhe von 0,15 Caq und damit in einer Gesamtsumme von 0,62 Caq. Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit damit geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 2,42 – 0,62 = 1,80 entspricht, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., jeweils a.a.O. Aus dem Curricularnormwert von 1,80 und dem bereinigten Lehrdeputat von 313,37 ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 313,37 DS) : 1,80 = 348,18 bzw. gerundet 348 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 351 . Der (unverändert) mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 99,33 % entspricht, ist bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich weiterhin nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu für den im Berechnungszeitraum 2007/08 in gleicher Höhe eingestellten Schwundausgleichsfaktor: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Der Antragsgegner hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete "unvermutete" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben des Antragsgegners stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von 348 x (1/0,99) = 351,48, das heißt gerundet 351 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2009/2010 entfallen...." Die Kammerbeschlüsse sind – in Reichweite der jeweiligen Beschwerdebegründung – durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unbeanstandet geblieben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10 und vom 2. März 2010, 13 C 11/10 – 13 C 48/10, 13 C 50/10 – 13 C 55/10, www.nrwe.de. Im Hinblick darauf und angesichts der Tatsache, dass sich der Sach- und Streitstand seitdem nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert hat, erweisen sich die Ergebnisse nach erneuter Überprüfung als weiterhin zutreffend. Studienplätze für ein gerichtlich anzuordnendes Verteilungsverfahren im zweiten Fachsemester für das Sommersemester 2010 stehen damit nicht zur Verfügung. Ausweislich der vom Antragsgegner mit Stand vom 6. Mai 2010 vorgelegten Studentennamensliste haben sich inzwischen für das 2. Fachsemester 357 Studierende und für das hier ebenfalls zu berücksichtigende 3. Fachsemester, für das aufgrund der Jahreszulassung keine Studienplätze festgesetzt worden sind, weitere 2 Studierende zurückgemeldet, so dass mit insgesamt 359 Rückmeldungen sämtliche der kapazitätsrechtlich für das zweite Fachsemester bereitzustellenden 358 Studienplätze besetzt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.