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Gerichtsbescheid

24 K 2149/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0602.24K2149.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬stre¬ckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬stre¬ckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter des am 00. Mai 2006 geborenen Kindes N, das seit dem 1. August 2009 die im Stadtgebiet des Beklagten gelegene Kindertageseinrichtung N1 in der Betreuungsform III – 35 Stunden – besucht. Durch Beschluss des AG N2 vom 20. Februar 2008 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem sie dem Beklagten Bescheide über die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss ab Juni 2009 sowie über Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 vorgelegt hatte, stellte der Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 elternbeitragsfrei. Auf die in dem Bescheid enthaltene Aufforderung des Beklagten zur Vorlage vollständiger Leistungsbescheide der ARGE ab dem 1. Januar 2009, von Nachweisen zu Unterhaltsleistungen vor dem 1. Juni 2009 sowie zum Nachweis etwaiger weiterer Einkünfte erfolgte ebenso wenig eine Reaktion der Klägerin wie auf die Erinnerungsschreiben vom 24. November 2009 und 21. Januar 2010. Daraufhin zog der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 11. Februar 2010 (als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben am 12. Februar 2010) für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 240,00 Euro (Höchstbeitrag) heran. Mit ihrer am 25. März 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie könne einen so hohen Beitrag nicht zahlen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei verfristet. Im Übrigen sei die Festsetzung des Höchstbeitrags gerechtfertigt, weil die Klägerin die geforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe. Auf den in der Anhörung zum Gerichtsbescheid enthaltenen Hinweis auf die versäumte Klagefrist hat die Klägerin nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen und die Beteiligten hinzu gehört worden sind. Die am 25. März 2010 erhobene Klage – der diesbezüglichen Würdigung der als "Einspruch" bezeichneten Eingabe in der Eingangsverfügung des Gerichts hat die Klägerin trotz Aufforderung zur etwaigen Klarstellung nicht widersprochen - ist wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) unzulässig. Der angefochtene Elternbeitragsbescheid vom 11. Februar 2010 ist ausweislich des in den Akten befindlichen Postbelegs am 12. Februar 2010 als Übergabeeinschreiben zur Post gegeben worden. Gemäß § 4 Abs. 2, Satz 2 VwZG galt damit der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 15. Februar 2010 als zugestellt, es sei denn, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen wäre. Letzteres ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Dass in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Bekanntgabe abgestellt wird, der Elternbeitragsbescheid aber durch Einschreiben zugestellt wurde, macht die Rechtsmittelbelehrung weder unrichtig noch irreführend (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese Belehrung über den Beginn der Klagefrist entspricht jedenfalls hier der Rechtslage, weil der Bescheid in der besonderen Form der Zustellung mit Einschreiben bekannt gegeben wurde und bei dieser Zustellungsart die Zustellung auch aus der Sicht des Empfängers stets zugleich die Bekanntgabe ist. Denn Zustellung und Bekanntgabe können hier nicht auseinander fallen, so dass beim Adressaten kein Irrtum über den Lauf der Widerspruchsfrist entstehen kann vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65/05 – juris; a. A OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 A 924/07 – juris, für die Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung. In beiden Fällen tritt die Rechtswirkung gleichermaßen am dritten Tag nach Aufgabe zur Post es sei denn, dass das Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. § 4 Abs. 2, Satz 2 VwZG für die Zustellung und §§ 37 Abs. 2 SGB X bzw. § 41 Abs. 2 VwVfG für die Bekanntgabe). Mithin war die Klageerhebung am 25. April 2010 verspätet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder von der Klägerin dargetan worden noch sonst ersichtlich. Der Klägerin steht es frei, beim Beklagten durch umgehende Beibringung der Nachweise eine rückwirkende Neuveranlagung nach Maßgabe ihrer dann nachgewiesenen tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erwirken, vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 19. Februar 2010 – 24 K 52/10 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.