Leitsatz: Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG begründet auch für Beamte unmittelbar einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, wenn der Beamte während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen bzw. 20 Arbeitstagen. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenem Zusatzurlaub wegen einer Schwerbehinderung (§ 125 SGB IX). Die Gewährung von Urlaub während einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell ist wirksam. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Fi-nanzamts O I vom 28. Juli 2009 verpflichtet, dem Kläger für 24 Ur-laubstage aus den Jahren 2006 bis 2008 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren, und weiter verurteilt, auf den sich hieraus ergebenden Be-trag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 10. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 57% und das beklag-te Land zu 43%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreck¬baren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicher-heit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der im Jahr 1951 geborene Kläger stand als Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst des beklagten Landes. Von April 2006 bis Ende Oktober 2006 war er dienstunfähig erkrankt. Ab dem 30. Oktober 2006 leistete er im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme zunächst vier und später fünf Stunden Dienst pro Tag. Die Wiedereingliederungsmaßnahme wurde zuletzt bis zum 30. März 2007 verlängert. In dieser Zeit wurde dem Kläger für insgesamt 18 Tage Urlaub gewährt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urlaubskarte (Beiakte Heft 1, Bl. 453) verwiesen. Diese Urlaubstage wurden von dem ihm für das Jahr 2006 zustehenden Urlaub in Abzug gebracht; insoweit verblieb ein Rest von 12 Tagen Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 29. März 2007 forderte das Finanzamt O I den Kläger auf, nach Beendigung seines Erholungsurlaubs vom 2. bis 13. April 2007 seinen Dienst am 16. April 2007 wieder mit voller Stundenzahl anzutreten. Nachdem der Kläger am 16. und 17. April 2007 jeweils etwa fünf Stunden Dienst getan hatte, war er erneut dienstunfähig erkrankt. Einen Antrag auf erneute Wiedereingliederung mit 4 Stunden/Tag lehnte das Finanzamt O I mit Bescheid vom 27. April 2007 ab. Mit Bescheid vom 7. Januar 2008 versetzte die Oberfinanzdirektion S den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2008 in den Ruhestand. Unter dem 3. Juli 2008 stellte der Kreises O dem Kläger einen Schwerbehindertenausweis aus, der mit Wirkung ab dem 1. September 2007 einen Grad der Behinderung von 50 ausweist. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2009 beantragte der Kläger, ihm für insgesamt 55,75 Urlaubstage, die er wegen seiner Erkrankung nicht habe in Anspruch nehmen können, einen Betrag von 10.640,00 Euro zu zahlen. Die 55,75 Urlaubstage setzten sich wie folgt zusammen: 21 Tage aus 2006, 30 Tage und 1,25 Tage wegen Schwerbehinderung aus 2007 sowie 3 Tage und 0,5 Tage wegen Schwerbehinderung aus 2008. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass er seit dem 3. April 2006 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Aufgrund seiner Erkrankung habe er seinen Erholungsurlaub nicht antreten können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auch Beamte erfasse, habe er einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der verbliebenen Urlaubstage. Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 lehnte das Finanzamt O I diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass nach § 8 Abs. 3 Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV) Urlaub verfalle, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden sei. Das Bundesurlaubsgesetz und die diesbezügliche Rechtsprechung gälten ausschließlich für den Arbeitnehmerbereich und fänden daher auf Beamte keine Anwendung. Am 10. August 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 gelte auch für Beamte und sei deshalb auch in seinem Fall anzuwenden. Zwar bestehe im Beamtenrecht keine § 7 Abs. 4 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) - BUrlG - entsprechende Regelung. Da die Abgeltungsregelung jedoch in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) - RL 2003/88/EG - vorgesehen sei, die Umsetzung in nationales Recht für Beamte jedoch bislang fehle, komme der Richtlinie für das Beamtenverhältnis unmittelbare Wirkung zu. Ihm sei es krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, seinen Urlaub für 2006 bis 2008 im Umfang von insgesamt 55,75 Tagen, anzutreten. Er sei vom 3. April 2006 bis zum 31. Januar 2008 dienstunfähig krank gewesen. Deswegen stehe ihm für die vorgenannten Urlaubstage ein Anspruch auf Abgeltung zu. Auch im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme sei er weiterhin dienstunfähig gewesen. Es sei angedacht gewesen, dass er bis zu fünf Stunden täglich Dienst verrichte, was allerdings aus gesundheitlichen Gründen kaum möglich gewesen sei. Da er mithin auch während der Wiedereingliederungsmaßnahme dienstunfähig gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, während dieser Zeit Erholungsurlaub zu nehmen. Es sei lediglich aus organisatorischen Gründen die Vereinbarung getroffen worden, an den Tagen, an denen er krankheitsbedingt überhaupt keinen Dienst habe verrichten können, Erholungsurlaub zu beantragen. Deshalb stehe ihm für das Jahr 2006 ein Anspruch auf Abgeltung von 21 Tage Erholungsurlaub zu. Die Gesamthöhe des ihm zustehenden Abgeltungsanspruchs beziffert der Kläger mit 10.640,00 Euro. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts O I vom 28. Juli 2009 zu verpflichten, ihm für den in den Jahren 2006 bis 2008 nicht genommenen Erholungsurlaub einschließlich Urlaubs wegen Schwerbehinderung im Umfang von insgesamt 55,75 Tagen eine finanzielle Abgeltung zu gewähren, und ferner das beklagte Land zu verurteilen, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Kläger zwar in der Zeit vom 3. April 2006 bis zum 30. März 2007 dienstunfähig erkrankt gewesen sei, jedoch teilweise im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme bis zu fünf Stunden Dienst pro Tag verrichtet habe. Der Kläger habe während der Wiedereingliederungsmaßnahme Erholungsurlaub in dem aus der Urlaubskarte ersichtlichen Umfang in Anspruch genommen. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer gelte ein Beamter während der stufenweisen Wiedereingliederung grundsätzlich als (beschränkt) dienstfähig. Deshalb habe der Kläger in dieser Zeit berechtigterweise Erholungsurlaub aus dem Urlaubsjahr 2006 in Anspruch genommen. Dass aus organisatorischen Gründen eine Vereinbarung getroffen worden sein soll, dass der Kläger an den Tagen, an denen er krankheitsbedingt überhaupt keinen Dienst habe verrichten können, Erholungsurlaub beantragen sollte, werde bestritten. Eine derartige Regelung ergäbe auch keinen Sinn, da ein dienstunfähig erkrankter Beamter bereits aufgrund seiner Dienstunfähigkeit entschuldigt dem Dienst fernbleibe. Deshalb bestehe keine Dienstleistungspflicht und sei die Gewährung von Erholungsurlaub gar nicht möglich. Gemäß § 10 Abs. 1 EUV würden Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ausdrücklich nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der geltend gemachte Anspruch sei nach § 73 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 EUV zu beurteilen. Danach seien die in den Jahren 2006 bis 2008 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Erholungsurlaub durch sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erloschen. Auch eine finanzielle Abgeltung dieser Urlaubstage komme nicht in Betracht. Im Beamtenrecht sei die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld nicht vorgesehen. Eine Abgeltung würde sich als Sonderzahlung darstellen und scheide daher mangels gesetzlicher Grundlage aus. Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG komme nicht in Betracht, da wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses keine planwidrigen Lücke bestehe. Zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis bestünden grundlegende strukturelle Unterschiede. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 ergebe sich kein Anspruch. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG im deutschen Beamtenrecht sei nicht möglich. Die Richtlinie gelte nach ihrem Wortlaut allein für Arbeitnehmer. Auch für den Bereich des Arbeitsrechts nehme das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 2009 keine unmittelbare Geltung der Richtlinie an, sondern lege § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform aus. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 8 EUV scheide jedoch aus. Durch eine richtlinienkonforme Auslegung könne eine eindeutige Entscheidung des nationalen Gesetzgebers nicht geändert werden. In § 8 EUV bestehe keine verdeckte Regelungslücke. Der Abgeltungsanspruch sei auch der Höhe nach nicht berechtigt. Die weitergehende Übertragungs- und Abgeltungsmöglichkeit aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffe nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der tarifliche Urlaubsanspruch verfalle weiterhin mit Ablauf des 30. September des Folgejahres. Auch die vom Kläger errechnete Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Urlaubs- und Zusatzurlaubstage für 2006 bis 2008 sei unzutreffend. Dem Kläger stehe für 2006 nur noch Erholungsurlaub im Umfang von 12 Tagen zu. Im Übrigen sei der für Schwerbehinderte zu gewährende Zusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) jeweils nach unten abzurunden. Durch ihre Schriftsätze vom 1. und 14. Juni 2010 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit durch ihre Schriftsätze vom 1. und 14. Juni 2010 einverstanden erklärt haben. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist in vollem Umfang zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alt. VwGO statthaft, da die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung in Geld ebenso wie die Entscheidung über die Urlaubsgewährung selbst ein Verwaltungsakt ist. Ebenso Verwaltungsgericht Hannover, Urteile vom 29. April 2010 - 13 A 3250/09 -, juris, Rdn. 16, und vom 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 -, juris, Rdn. 18; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 13; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08.KO -, juris, Rdn. 13. Sie ist auch in der im Tatbestand wiedergegebenen Fassung hinreichend bestimmt, da die Zahl der Urlaubstage, für die eine Abgeltung begehrt wird, angegeben worden ist. Einer Bezifferung der Höhe des geltend gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser sich nach den Bezügen im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand richtet, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und damit nicht Teil der durch den begehrten Verwaltungsakt zu treffenden Regelung sind. Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht nur für 24 Urlaubstage aus den Jahren 2006 bis 2008 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage (2006: 19 Tage; 2007: 10 Tage und wegen Schwerbehinderung weitere 1,25 Tage; 2008: 1 Tag und wegen Schwerbehinderung weitere 0,5 Tage) ist ein solcher Anspruch nicht begründet. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach dieser Bestimmung darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Hieraus hat der Europäische Gerichtshof - Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 -, juris - über das unmittelbar geregelte Verbot hinaus abgeleitet, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Weiter hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass der Arbeitnehmer in dieser Situation einen sich aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergebenden Anspruch auf Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Urlaubs hat (Rdn. 56 des Urteils). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht zur Wahrung der Rechtseinheit an. Ebenso mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, juris. Die Richtlinie 2003/88/EG gilt auch für Beamte nach deutschem Recht. Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG und der Begriffsbestimmung in Art. 2 RL 2003/88/EG sind auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG, wonach die Richtlinie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1) RL 89/391/EWG gilt. Die zuletzt genannte Vorschrift sieht in ihrem zweiten Absatz bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung der Richtlinie im Bereich der Streitkräfte und der Polizei vor. Derartige einschränkende Normen wären nicht erforderlich, wenn die Richtlinie von vornherein für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchte. Oberverwaltungsgericht S-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 27; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 17; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 L 667/09 -, juris, Rdn. 16; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 9; ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 62 ff., und Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, juris; a.A. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 – 6 K 1253/09.KO –, juris, Rdn. 21; dem folgend Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09 –, juris, Rdn. 24, 25. Der Kläger kann sich auch unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG berufen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, sich auch ohne Umsetzungsakt unmittelbar auf eine Richtlinie, die sich zunächst an die Mitgliedstaaten richtet (Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV], zuvor Art. 249 Abs. 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EGV]), berufen können. Vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - juris, Rdn. 130 ff. Auch wenn man zu Grunde legt, dass Richtlinien keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten haben, ihre Geltung also erst nach der Umsetzung in nationales Recht durch den Mitgliedstaat eintritt, wäre es mit der den Richtlinien durch Art. 288 Abs. 3 AEUV / Art. 249 Abs. 3 EGV zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Einzelnen sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgemäß erlassen hat, den Einzelnen nicht entgegenhalten, dass er die aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Demnach können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Becker, Slg. 1982, 53, Rdn. 23 ff.; dem folgend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 (239 ff.). Eine Richtlinienbestimmung entfaltet also dann ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Einzelnen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat und die einzelne Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 1987 - Rs. 80/86 - Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Rdn. 7 ff.; Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer, NJW 2004, 3547, Rdn. 103. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Die Umsetzungsfrist für diese Bestimmung ist abgelaufen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hat Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, Seite 18) - RL 93/104/EG - übernommen, der bereits in der Ursprungsfassung dieser Richtlinie mit dem heutigen Wortlaut enthalten war. Gemäß Art. 18 Abs. 1 a) RL 93/104/EG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie bis zum 23. November 1996 umzusetzen. Die neue Kodifizierung durch die Richtlinie 2003/88/EG hat diese Umsetzungsfrist unberührt gelassen (Art. 27 Abs. 1 RL 2003/88/EG). Ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -, juris, Rdn. 74. Eine Umsetzung der Richtlinie ist insoweit bislang nicht erfolgt. Die das Rechtsverhältnis der Beteiligten betreffenden nationalen Regelungen, insbesondere die Erholungsurlaubsverordnung, enthalten keine Bestimmung, aus der sich - direkt oder im Wege richtlinienkonformer Auslegung - ein Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ergäbe. So etwa mit Blick auf § 44 Beamtenstatusgesetz und das entsprechende S-pfälzische Landesrecht sowie zu § 7 Abs. 4 BUrlG Oberverwaltungsgericht S-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 18 ff. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist in der Auslegung, die er durch das o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Januar 2009 erfahren hat, auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Wie oben ausgeführt, begründet die Vorschrift unter den o.g. Voraussetzungen einen Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen. Da nach der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darüber hinaus zu entnehmen ist, dass für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend ist, ist das sich aus der Norm ergebende Recht im Sinne der o.g. Kriterien auch hinreichend genau. Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 10 ff.; a.A. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 22 f., mit dem allerdings den Aussagegehalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu stark verengenden Hinweis darauf, dass die dortigen Ausführungen zur europarechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG entwickelt worden seien, der im Beamtenverhältnis nicht gelte. Der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht schließlich auch Art. 15 RL 2003/88/EG nicht entgegen. Hiernach bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, unberührt. Bestehen in diesem Sinne günstigere Regelungen, gehen diese mithin den Bestimmungen der Richtlinie vor. Für den vorliegenden Fall der Abgeltung von wegen Krankheit nicht genommenem Urlaubs vor Eintritt in den Ruhestand bestehen jedoch in der Bundesrepublik Deutschland keine günstigeren nationalen Regelungen. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen solchen Anspruch vor. Die Heranziehung von Art. 15 RL 2003/88/EG kann auch nicht damit begründet werden, dass die für den Fall der Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Regelungen für diesen bei einer nicht nur punktuellen, sondern strukturellen Betrachtung vorteilhafter wären. So aber Oberverwaltungsgericht S-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 31 f.; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, n.v. Ob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 15 RL 2003/88/EG günstiger sind, also für den Betroffenen vorteilhafter, kann sich nur aus einem Vergleich der Regelungen der Richtlinie mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen ergeben. Dies setzt aber voraus, dass die insoweit herangezogenen nationalen Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Vorschriften der Richtlinie. Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 22. Die Heranziehung anderer, jenseits des Regelungsgegenstands der Richtlinie liegender nationaler Bestimmungen, gleichsam zur Kompensation von gegenüber den Richtlinienvorgaben bestehenden Nachteilen, ist demgegenüber nicht möglich. Eine derartige Erweiterung des Kreises "günstigerer Regelungen" würde dem Regelungswillen des Richtliniengebers und vor allem dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") des europäischen Rechts widersprechen, wenn das europäische Recht - wie hier - in der Richtlinie bestimmte Mindeststandards vorschreibt, hinter denen das nationale Recht nicht zurückbleiben darf. Ebenso Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C 14/04 -, juris, Rdn. 53: "Unabhängig von der Anwendung solcher [günstigerer] nationaler Bestimmungen muss jedoch die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 93/104 verliehen werden, in vollem Umfang gewährleistet werden, was notwendig die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten impliziert, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten." Überdies bliebe bei einem solchen Ansatz auch offen, in welchem Umfang nationale Bestimmungen in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden dürften. Deren Auswahl und Bewertung läge dann bei dem zur Entscheidung des konkreten Streitfalls berufenen nationalen Gericht, mit der Folge, das jeweils unterschiedlich weite Regelungsbereiche - und zudem zwischen den Mitgliedstaaten differierend - in den Blick genommen würden; auch dies wäre mit dem auch für Richtlinien geltenden Gebot der praktischen Wirksamkeit nicht zu vereinbaren. Nach diesen Maßstäben kann eine gegenüber Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für den Kläger günstigere Regelung nicht deshalb angenommen werden, weil ihm als Beamten im Falle der Erkrankung bis zur Zurruhesetzung seine Bezüge in vollem Umfang gezahlt werden, Arbeitnehmer dagegen nach dem Gesetz nur im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitslohns haben und danach auf das Krankengeld nach §§ 44, 47 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) verwiesen sind. Die Frage der Fortzahlung der Bezüge bzw. des Arbeitslohns im Krankheitsfall ist nicht Gegenstand der Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG, die ausdrücklich nur bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung betrifft. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Richtliniengeber die Regelung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Ansehung einer bestimmten unionsweit bestehenden Rechtslage hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erlassen hätte, so dass unter diesem Aspekt eine entsprechende Vergleichsbetrachtung gerechtfertigt sein könnte. Weder die Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG noch deren Erwägungsgründe geben hierfür irgendeinen Hinweis. Auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass der dort bejahte Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf einer bestimmten Rechtslage zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beruhte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass diese - zumal unionsweit - mit der Gesetzeslage in Deutschland übereinstimmte. Ebenso wenig kommt es vor diesem Hintergrund darauf an, dass dem Dienstherrn durch die Erkrankung des Beamten keine finanziellen Vorteile entstehen und dem Beamten keine finanziellen Nachteile, mit der Folge, dass für einen Ausgleich durch die Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht genommen Urlaub keine Notwendigkeit bestünde. So aber Oberverwaltungsgericht S-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 33. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sichert nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub in der Form ab, dass in dem hier streitigen Fall ein finanzielles Surrogat an die Stelle des nicht mehr realisierbaren Primäranspruchs tritt. Dass dieses Surrogat dem Ausgleich finanzieller Nachteile während der Zeit der Erkrankung diente, ist weder dem Urteil noch der Richtlinie im Übrigen zu entnehmen. Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 19. Namentlich hat der Europäische Gerichtshof sich nicht von der Vorstellung leiten lassen, dass in den von ihm entschiedenen Fällen die Beschäftigten während ihrer langen Krankheit nur eine gegenüber dem normalen Entgelt reduzierte Bezahlung erhalten hätten. Wie sich aus der Vorgabe des Gerichtshofs zur Berechnung der Urlaubsabgeltung schließen lässt (Rdn. 62), werden die Bezüge des kranken Beschäftigten nicht mit denen einer vergleichbaren gesunden Dienstkraft saldiert. Vielmehr steht dem Betroffenen der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ohne Rücksicht auf denjenigen Betrag zu, den er während seiner Erkrankung erhalten hat. Dass der Europäische Gerichtshof die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im entschiedenen Fall des klagenden deutschen Arbeitnehmers als entscheidungsrelevant angesehen, aber irrtümlich nicht beachtet hätte, ist nicht erkennbar. Die Fortzahlung der Bezüge eines Beamten im Krankheitsfall unterscheidet sich von der Lohnfortzahlung für (deutsche) Arbeitnehmer aus Sicht des Europarechts aber nur quantitativ, nicht qualitativ, und ist deshalb für Art. 15 RL 2003/88/EG ohne Relevanz. Ebenso im Ergebnis Verwaltungsgericht Berlin, a.a.O. Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in der o.g. Auslegung ergibt sich auch ein Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung. Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand lag eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Beamtenverhältnis nach deutschem Recht in vielerlei Hinsicht von dem Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers unterscheidet. Geht man aus den o.g. Gründen davon aus, dass Art. 7 RL 2003/88/EG auch auf Beamte Anwendung findet, kann der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht durch ein von nationalem Recht geprägtes Verständnis seiner Tatbestandsmerkmale eingeengt werden. Maßgeblich für die Definition des Tatbestandsmerkmals ist vielmehr der Regelungsgehalt dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof vorgenommenen Auslegung. Nach ihrem Wortlaut verfolgt die Norm zunächst das Ziel, dass sich ein noch im Dienst stehender Beschäftigter seinen Erholungsurlaub nicht "abkaufen" lassen darf. Darüber hinaus soll sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Beschäftigten aber das finanzielle Äquivalent seines Urlaubsanspruchs sichern, wenn er seinen Urlaubsanspruch aufgrund seiner Erkrankung nicht realisieren konnte und aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr realisieren kann. Damit bezeichnet der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zustand, in dem der Beschäftigte nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist und entsprechend keinen Urlaub mehr nehmen kann. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und C 520/06 -, juris, Rdn. 56: "Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen." Dieser Zustand ist aber nicht nur dann erreicht, wenn die Rechtsbeziehungen zu dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn gänzlich beendet sind, sondern liegt auch dann vor, wenn diese derart umgestaltet sind, dass jedenfalls die Dienstleistungspflicht des Beschäftigten entfällt. Eine solche Situation ist aber auch bei dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand gegeben. Zwar besteht das Beamtenverhältnis in dieser Situation fort, es wandelt sich allerdings von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis. In diesem bestehen weiterhin gewisse Pflichten des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn; die Dienstleistungspflicht des Beamten erlischt jedoch und entsprechend die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. Demzufolge ist das Ruhestandsverhältnis eines Beamten nicht als fortbestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu werten; vielmehr liegt mit seiner Versetzung in den Ruhestand eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor. Ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 20, a.A. allerdings jeweils ohne Auseinandersetzung mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -, juris, Rdn. 20; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 23; dem folgend Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, n.v. Der Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung besteht jedoch nur im Hinblick auf 24 Urlaubstage aus den Jahren 2006 bis 2008 (zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2006, 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2007 und zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2008). Soweit der Kläger darüber hinaus eine Abgeltung für 19 weitere Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2006, für zehn weitere Tage Erholungsurlaub und 1,25 Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung aus 2007 sowie für einen weiteren Tag Erholungsurlaub und 0,5 Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung aus 2008 begehrt, steht ihm demgegenüber kein Abgeltungsanspruch zu. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nur bis zur Höhe des durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen. In Ansehung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage (§ 3 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in Nordrhein-Westfalen) entspricht dies für den Kläger einem Mindesturlaub von 20 Tagen. Der darüber hinaus gehende Anspruch auf Erholungsurlaub nach nationalem Recht, hier nach § 5 Abs. 2 EUV, wird von der Gewährleistung des Abgeltungsanspruchs in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfasst. In seinem Urteil vom 20. Januar 2009, in dem der Europäische Gerichtshof den Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auch als Abgeltungsanspruch definiert hat, hat er zugleich in Bezug auf die Frage der Höhe der Abgeltung auf die "Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie" (Rdn. 58 des Urteils) abgestellt und nicht etwa auf den nach einzelstaatlichen Regeln eingeräumten, möglicherweise längeren Urlaub. Die insoweit günstigere einzelstaatliche Vorschrift (Art. 15 der Richtlinie) nimmt mit ihren zusätzlichen Rechten nicht an den Gewährleistungen der Richtlinie teil, die sich in beiden Absätzen des Art. 7 ausdrücklich auf den Mindestjahresurlaub beschränkt. Nach diesem Maßstab steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch, wie oben ausgeführt, nur für insgesamt 24 Urlaubstage aus den Jahren 2006 bis 2008 zu. Nach dem Vortrag des beklagten Landes zur Berechnung des Resturlaubs, dem der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist und an dessen Richtigkeit zu zweifeln das Gericht deshalb keinen Anlass sieht, hat der Kläger in Bezug auf seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2006 in den ersten vier Monaten des Jahres 2007 insgesamt 18 Tage Erholungsurlaub genommen. Seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 hat er nicht in Anspruch genommen. Im Januar 2008 hat er ebenfalls keinen Urlaub genommen. Bezogen auf den Mindesturlaub von 20 Tagen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt hieraus, dass dem Kläger für das Jahr 2006 noch ein Resturlaubsanspruch von zwei Tagen zustand. Für 2007 stand ihm der volle Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen zu. Für das Jahr 2008 stand dem Kläger angesichts seiner Zurruhesetzung zum 1. Februar 2008 der anteilige Mindesturlaub für einen Monat in Höhe von - aufgerundet - zwei Arbeitstagen zu. Insgesamt errechnet sich hieraus ein Abgeltungsanspruch in Bezug auf 24 Urlaubstage. Ob dieser Berechnung entgegengehalten werden kann, dass der im Jahr 2007 genommene Urlaub auf den Mindesturlaubsanspruch für dieses Jahr anzurechnen ist - so wohl Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, Rdn. 28 a.E. -, kann hier dahinstehen. Auch wenn man dieser Berechnung folgt, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da der Kläger dann über einen verbleibenden Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Tage aus dem Jahr 2006 und in Höhe von jeweils zwei Tagen für die Jahre 2007 und 2008 verfügte. Dieser Berechnung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er die 18 Urlaubstage im Jahr 2007 während einer Wiedereingliederungsmaßnahme in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon, dass die von dem beklagten Land bewilligte Wiedereingliederungsmaßnahme am 30. März 2007 endete und der Kläger jedenfalls einen Teil seines Urlaubs nach diesem Zeitpunkt genommen hat, kann er sich auch im Übrigen nicht darauf berufen, dass er während der Wiedereingliederungsmaßnahme rechtlich betrachtet als dienstunfähig erkrankt anzusehen sei, mit der Folge, dass er keinen Urlaub habe nehmen können. Dem steht zunächst entgegen, dass der Kläger während der Wiedereingliederungsmaßnahme tatsächlich Dienst geleistet hat, also nicht dienstunfähig, sondern beschränkt dienstfähig gewesen ist. Darüber hinaus setzt sich der Kläger mit dieser Argumentation in treuwidriger Weise zu seinem damaligen Verhalten in Widerspruch, da er seinerzeit trotz der laufenden Wiedereingliederungsmaßnahme an den in Rede stehenden Tagen wegen des bewilligten Urlaubs gerade keinen Dienst getan hat. Auch während einer Wiedereingliederungsmaßnahme steht es dem Betroffenen nicht frei, ob er seinen Dienst leistet oder nicht. Von seiner (beschränkten) Dienstpflicht, ist er nur befreit, wenn er dienstunfähig erkrankt ist oder wegen Urlaubs von dieser Verpflichtung entbunden ist. Schließlich muss der Kläger sich entgegen halten lassen, dass ihm sein diesbezüglicher Urlaub bestandskräftig bewilligt worden ist. Auch dies schließt es aus, diesen unter Hinweis auf die laufende Wiedereingliederungsmaßnahme unberücksichtigt zu lassen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Hintergrund der Urlaubsanträge - Vermeidung der "Krankschreibung" - zutrifft. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wofür wenig spricht, muss der Kläger sich daran festhalten lassen, dass er Urlaub beantragt hat und ihm dieser auch bewilligt worden ist. Aus der Beschränkung des Abgeltungsanspruchs auf den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaubs in Höhe von vier Wochen ergibt sich schließlich, dass auch der dem Kläger möglicherweise zustehende Anspruch auf Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung aus § 125 SGB IX keine Berücksichtigung finden kann. Auch dieser Urlaubsanspruch ist allein durch nationales Recht gewährleistet und nimmt deshalb an der unionsrechtlichen Gewährleistung nicht teil. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 128/09 -, juris, Rdn. 85 f. Soweit dieser Zusatzurlaub im Falle eines Arbeitnehmers gleichwohl abgegolten werden kann, folgt dies aus § 7 Abs. 4 BUrlG und dessen europarechtskonformer Auslegung. Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rdn. 86. Für Beamte gilt § 7 Abs. 4 BUrlG jedoch weder unmittelbar noch analog. Oberverwaltungsgericht S-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, juris, Rdn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, n.v.; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 29. April 2010 - 13 A 3250/09 -, juris, Rdn. 19, und Urteil vom 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 -, juris, Rdn. 20; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, juris, Rdn. 15; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -, juris, Rdn. 17; und Urteil vom 21. Juli 2009 – 6 K 1253/09.KO –, juris, Rdn. 19. Für die Berechnung der dem Kläger zu gewährenden finanziellen Abgeltung gilt Folgendes: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 ist die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist - so der Europäische Gerichtshof - das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (Urteil, Rdn. 61). Grundlage für die Berechnung ist hiernach die dem Beamten unmittelbar vor der Zurruhesetzung zustehende Bruttobesoldung. Dieser zeitliche Bezug ergibt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und sie der Abgeltung des Urlaubs dient, der ohne die durchgehende Erkrankung des Beamten spätestens unmittelbar vor der Zurruhesetzung hätte genommen werden können. Mangels speziellerer Regelung ist der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag, um Besonderheiten des letzten Beschäftigungsmonats nicht anspruchserheblich werden zu lassen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 4 BUrlG - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 128/09 -, juris, Rdn. 123 - wie folgt zu berechnen: Die Bruttobezüge des letzten Monats vor der Zurruhesetzung sind mit dem Faktor 3 zu multiplizieren (Quartalsbetrachtung); alsdann ist der errechnete Betrag durch 13 zu teilen (Wochenzahl des Quartals). Weiter ist der sich hieraus ergebende Betrag durch fünf zu teilen (Arbeits-/Urlaubstage je Woche). Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen hinsichtlich der zu gewährenden finanziellen Abgeltung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung finden. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94, BVerwGE 99, 53 (54 f.), und Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 (62). Der Zinsanspruch besteht auch im Falle einer erfolgreichen Verpflichtungsklage, wenn diese - wie hier - auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 1976 - III C 56.75 -, BVerwGE 81, 287 (288), und Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94, BVerwGE 99, 53 (54 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.