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Beschluss

24 L 645/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0625.24L645.10.00
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Leitsätze

Keine Geringfügigkeit einer Straftat i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG allein wegen Unterschreitung der in in § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG genannten Geldstrafen; § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist im Rahmen von § 31 AufenthG nicht anwendbar.

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah¬rens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Geringfügigkeit einer Straftat i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG allein wegen Unterschreitung der in in § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG genannten Geldstrafen; § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist im Rahmen von § 31 AufenthG nicht anwendbar. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah¬rens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die am 00.0.1985 geborene Antragstellerin ist Kosovo-Albanerin. Am 29. Januar 2007 heiratete sie im Kosovo den Kosovo-Albaner C, der seit dem 9. Juni 2006 eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Am 18. Mai 2008 reiste die Antragstellerin mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein und gelangte in der Wohnung ihres Ehemannes in F, Mstraße 8, zur Anmeldung. Am 19. Mai 2008 erteilte ihr die Ausländerbehörde der Stadt F eine bis zum 22. März 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis, die, nachdem die Antragstellerin das weitere Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft versichert hatte, am 20. März 2009 bis zum 19. September 2009 verlängert wurde. Am 7. September 2009 erklärte der Ehemann der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde F, dass er sich am 5. September 2009 von der Antragstellerin nach diversen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten getrennt habe. Seine Frau sei seitdem nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnhaft. Wo sie sich aufhalte, wisse er nicht. Am 8. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Ausländerbehörde der Stadt F die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und bestätigte die am 5. September 2009 erfolgte Trennung von ihrem Ehemann. Sie gab an, dass ihr Ehemann sie bereits nach drei Monaten in Deutschland wegen jeder Kleinigkeit zu schlagen begonnen habe. Im August 2008 sei dabei ein Zahn abgebrochen, den sie beim Zahnarzt habe reparieren lassen müssen. Außerdem habe ihr Ehemann sie oft in der Wohnung eingesperrt. In ihrer Not habe sie ihre zukünftige Schwägerin, Frau I angerufen, die sie dann bei sich aufgenommen habe. Am 28. September 2009 meldete sich die Antragstellerin als seit dem 23. September 2009 in P, I1straße 171 wohnhaft an. Unter dem 12. Oktober 2009 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrags nebst Abschiebungsandrohung an. Daraufhin berief sich die Antragstellerin auf eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG und machte geltend: Seit ihrer Einreise sei sie beständig durch ihren Ehemann bedroht und geschlagen worden. Die ersten drei Monate nach der Einreise seien relativ ruhig verlaufen. Als ihr Ehemann jedoch im Sommer 2008 nach einem Urlaubsaufenthalt im Kosovo zurückgekehrt sei, habe er angefangen, sie zu demütigen und zu schlagen. Dies habe auch eine Nachbarin mitbekommen, die ihr geraten habe, die Frauenberatung in F aufzusuchen. Hierhin habe sie sich dann gemeinsam mit ihrer zukünftigen Schwägerin begeben. Von dort sei umgehend die Unterbringung im Frauenhaus in P veranlasst worden. Ebenso habe sie Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet. Aus Angst vor ihrem Ehemann habe sie ihre Arbeitsstelle gewechselt und eine Auskunftssperre eintragen lassen. Im Sommer 2008 seien ihr die Zähne 17 und 46 operativ entfernt worden, weil ihr Ehemann sie derart geschlagen habe, dass die Zähne abgebrochen seien. Das von ihr verdiente Geld sei auf das Konto des Ehemannes gegangen. Die Antragstellerin fügte eine Bestätigung der Frauenberatung F vom 27. Oktober 2009 über ihr dort am 9. September 2009 erfolgtes Hilfeersuchen sowie eine Bestätigung über ihren am 23. September 2009 erfolgten Einzug in das Frauenhaus P bei. Beigefügt waren ferner u.a. die Kopie einer nicht lesbaren Verdienstabrechnung, aus der sich die Überweisung auf das Konto des Ehemannes ergeben soll, eine Bescheinigung des Zahnarztes C1 aus F über die am 9. September 2008 erfolgte operative Entfernung der Zähne 17 und 46 sowie eine in albanischer Sprache abgefasste Schilderung der Antragstellerin über Misshandlungen ihres Ehemannes nebst deutscher Übersetzung. Wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte Heft 1 Blatt 87 bis 90 Bezug genommen. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 2. Oktober 2009 wurde gegen die Antragstellerin wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt. Der Antragstellerin wurde zur Last gelegt, als Reinigungskraft in einem Fer Hotel eine Geldbörse mit 24,00 Euro gestohlen zu haben. Die Geldbörse war als Diebesfalle ausgelegt und dann bei der Antragstellerin gefunden worden. Zur Hauptverhandlung am 2. Oktober 2009 war die noch unter ihrer Anschrift Mstraße 8 in F geladene Antragstellerin nicht erschienen. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft F vom 17. Dezember 2009 wurde das gegen den Ehemann der Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Straftaten zum Nachteil der Antragstellerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F vom 26. Februar 2010 wurde die Antragstellerin angeklagt, am 14. September 2009 in F ihren Ehemann bei der Polizei wieder besseren Wissens unter anderem der Körperverletzung verdächtigt zu haben, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Sie habe angegeben, ihr Ehemann habe ihr im September 2008 mit der Faust einen Zahn ausgeschlagen. Tatsächlich seien der Antragstellerin im September 2008 jedoch zwei Zähne operativ entfernt worden, weil sie kariös befallen gewesen seien (Vergehen der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB). Daraufhin lehnte der Antragsgegner durch Ordnungsverfügung vom 12. März 2010 (zugestellt am 22. März 2010) den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr die Abschiebung in den Kosovo nach Ablauf einer Ausreisefrist von einem Monat an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Die gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe hätten sich als unwahr herausgestellt, wie sich aus der Einstellung des gegen den Ehemann gerichteten Ermittlungsverfahrens und der gegen die Antragstellerin wegen falscher Verdächtigung erfolgten Anklage ergebe. Es stelle auch keine außergewöhnliche Härte für sie dar, in den Kosovo zurück zu kehren, denn sie halte sich erst seit Mai 2008 im Bundesgebiet auf, so dass ihr die Lebensverhältnisse im Kosovo noch vertraut seien. Überdies sei sie rechtskräftig bestraft worden. Am 22. April 2010 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bescheid des Antragsgegners sei nicht offensichtlich rechtmäßig, so dass eine Interessenabwägung zu erfolgen habe, die ergebe, dass ihr privates Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Denn die Nachteile, die ihr bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet erwachsen würden, wögen schwerer als diejenigen, die dem Antragsgegner im Falle ihres Verbleibs in Deutschland entstünden. Sie fügte eine Schilderung der Ereignisse in albanischer Sprache nebst deutscher Übersetzung bei (Blatt 11 bis 19 der Gerichtsakte), auf die Bezug genommen wird. Ferner legte sie eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn I2 vom 31. Mai 2010 vor. Darin heißt es, die Antragstellerin sei die Schwester seines Schwiegersohns. Er könne sich daran erinnern, dass seine Tochter ihn angerufen habe, als die Antragstellerin von ihrem Mann hinausgeworfen worden sei und ihm erzählt habe, dass die Antragstellerin bei seiner Tochter untergekommen sei. Er selbst sei an diesem Abend nicht Zuhause gewesen. Später habe die Antragstellerin ihm erzählt, dass sie Streit mit ihrem Ehemann gehabt und dieser sie geschlagen habe. Einige Tage später habe er die Antragstellerin zur Frauenberatungsstelle in F begleitet. Eine ehemalige Nachbarin der Antragstellerin habe in seiner Anwesenheit gesagt, dass sie jederzeit als Zeugin für das Vorgefallene zur Verfügung stehe. Sie habe selbst an der Tür gehört, dass die Antragstellerin von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 2685/10 anzuordnen und ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B aus F zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der ergangenen Ordnungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die nach Anhörung ergangene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2010 hinsichtlich der hier nur zu überprüfenden Versagungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt am 20. März 2009 bis zum 19. September 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer solchen Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß §§ 8 Abs. 1, 27, 30 AufenthG voraus, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Dies ist hier unstreitig seit dem 5. September 2009 nicht mehr der Fall. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 oder 2 AufenthG hat die Antragstellerin ebenfalls nicht erworben. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wäre hierfür erforderlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin ist am 18. Mai 2008 zu ihrem Ehemann nach Deutschland eingereist. Bis zur Trennung am 5. September 2009 hat die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet somit knapp 16. Monate bestanden. Ob eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn (weitere) Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG, dass die Antragstellerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 10 ME 274/07 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 – OVG 3 S 120.09 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2009 – 10 ZB 09.1415 – juris; VG München, Urteil vom 8. Februar 2010 – M 25 K 09.3922 – juris. Der Antragstellerin kann gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, weil bei ihr ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gegen sie ist nämlich durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 2. Oktober 2009 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Diebstahls festgesetzt worden. Dies stellt einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Danach kann ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240; BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 -, Buchholz 402, 240 § 46 Nr. 3, InfAuslR 1997, 63, zur gleichlautenden Vorgängernorm des § 46 Nr. 2 AuslG. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich und so auch hier kein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, sondern ein beachtlicher Ausweisungsgrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 – a. a. O. Die Geringfügigkeit der Straftat folgt auch nicht mit Rücksicht auf das in § 104 a AufenthG vorgesehene Außerachtlassen von Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen. Denn zum einen handelt es sich hierbei um eine nicht verallgemeinerungsfähige Sonderregelung für langjährig in Deutschland geduldete Ausländer. Zum anderen berücksichtigt die Strafbarkeitsschwelle, dass sich der (nicht mit einem minderjährigen Kind lebende) Ausländer seit mindestens acht Jahren in Deutschland aufgehalten haben muss. Unerheblich ist, ob die Antragstellerin wegen dieser begangenen Straftat ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte. Ebenso unerheblich ist, ob sie sich auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG berufen könnte. Für den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genügt allein das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestandes, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 – BVerwG 1 C 8.02 -, BVerwGE 116, 378; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 10 ME 274/07 – juris. Es sind auch keine besonderen Gründe zu erkennen, die die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen. Ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall, der trotz Fehlens einer Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechtfertigen vermag, liegt nur dann vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung – hier das Fehlen eines Ausweisungsgrundes – zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 – 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12. Der Sachverhalt muss so atypisch gelagert sein, dass eine Versagung des Aufenthaltstitels mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht mehr zu vereinbaren und als unverhältnismäßig anzusehen ist, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2008 a. a. O. Eine Ausnahme in diesem Sinne liegt u.a. vor, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre. Dazu gehört insbesondere der grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG). Eine solche Schutzwirkung ist hier jedoch nicht mehr gegeben, weil die Antragstellerin von ihrem Ehemann seit dem 5. September 2009 getrennt lebt. Auch der Blick auf Art. 8 EMRK führt offensichtlich nicht auf eine Ausnahme vom Regelfall, weil sich die 24-jährige Antragstellerin erst seit etwa zwei Jahren in Deutschland aufhält, offenbar nur wenig deutsch spricht und auch keine Verwandten im Bundesgebiet hat. Dass die Antragstellerin offenbar in einem Beschäftigungsverhältnis steht und keine Sozialleistungen bezieht begründet keine Ausnahme vom Regelfall, weil es sich dabei nicht um atypische Umstände handelt, die das entgegenstehende Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels eindeutig überwiegen, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2009 – 10 ZB 09.1415 – juris. Auch die näheren Umstände der Tatbegehung und der Strafverhängung führen nicht zu einem Ausnahmefall. Dass es sich ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F vom 4. August 2009 bei der von der Antragstellerin gestohlenen Geldbörse um eine Diebesfalle handelte, kann die Antragstellerin nicht entlasten. Zum einen ist dies im Rahmen der strafgerichtlichen Ahndung berücksichtigt worden. Zum anderen beseitigt dieser Umstand nicht den Unwertgehalt der im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit von der Antragstellerin begangenen Straftat. Auch der Umstand, dass die Ladung zur Hauptverhandlung, der die Antragstellerin ferngeblieben ist, offenbar noch an die Anschrift der früheren Ehewohnung gerichtet war, die auch der Strafbefehl aufweist, obwohl die Antragstellerin dort seit dem 5. September 2009 nicht mehr wohnte, begründet keine Ausnahme vom Regelfall. Denn der in Gestalt des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklichte Ausweisungsgrund setzt nicht voraus, dass der Ausländer wegen der begangenen Straftat auch verurteilt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 1 C 27.96 -, Buchholz 402, 240 § 46 Nr. 4, InfAuslR 1998, 424. Dass die Antragstellerin den ihr zur Last gelegten Diebstahl tatsächlich begangen hat, bestreitet sie nicht. Zusammenfassend sind die schutzwürdigen Belange der Antragstellerin angesichts ihres nur relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und des Fehlens familiärer oder sonstiger enger Bindungen in Deutschland nicht so bedeutend, dass sie das gesetzgeberische Anliegen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beseitigen. Die Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis liegt auch nicht mit Blick auf § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen des Antragsgegners. Nach der genannten Bestimmung kann von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch im Rahmen von § 31 AufenthG nicht anwendbar. Denn § 27 Abs. 3 AufenthG bezieht sich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, also zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG), während dem Ausländer durch § 31 AufenthG ein von der früheren Lebensgemeinschaft unabhängiger, eigenständiger Aufenthalt ermöglicht werden soll, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2008 a.a.O.; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2009 a.a.O.; VG München, Urteil vom 8. Februar 2010 a.a.O.. Schließlich folgt auch aus § 31 Abs. 4 AufenthG nicht, dass das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis irrelevant ist. Denn dieser Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht entgegensteht, vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 a.a.O. Die nach alledem noch vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung führt angesichts der von der Antragstellerin begangenen Straftat einerseits und ihres nur kurzen Aufenthalts in Deutschland andererseits zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dabei ist nochmals zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin keine engen persönlichen Bindungen hat und ihr die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme eines Lebens in ihrem Heimatstaat angesichts ihres Alters ohne größere Probleme möglich sein wird und daher zumutbar ist. Auch bezüglich der Abschiebungsandrohung fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die Antragstellerin ist mangels Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar. Die Ausreisefrist von einem Monat (§ 59 Abs. 1 AufenthG) ist nicht unangemessen. Als Zielstaat (§ 59 Abs. 2 AufenthG) ist Kosovo ausdrücklich benannt. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 -, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Sie sind auch nicht erkennbar. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht bewilligt werden, weil sie keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen auch nicht die von §§ 166 VwGO, 114 ZPO verlangte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt.