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Urteil

22 K 587/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0630.22K587.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger, ehemaliger Kriminalhauptkommissar, betreibt seit 1979 zusammen mit seiner Ehefrau, einer ehemaligen Finanzbeamtin, ein Bewachungsunternehmen, für das er über eine entsprechende – bundesweit gültige - Gewerbeerlaubnis verfügt. Die Ehefrau des Klägers ist seit mindestens 1999 Prokuristin des Unternehmens. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 10 Jahren in L und seit ebenfalls mindestens 10 Jahren einen Nebenwohnsitz in E. Seinen Nebenwohnsitz in E bezeichnet der Kläger zugleich als Hauptbetriebsstätte seines Unternehmens, während er in seinem Wohnhaus in L, in dem er sich nach eigenen Angaben seit Jahren überwiegend aufhält, über einen betrieblichen Büroraum verfügt, den er als "Nebenbetriebsstätte" bezeichnet. Zwischen den Jahren 2006 und 2007 verfügte der Kläger zudem über eine gewerberechtlich angemeldete unselbständige Zweigstelle in O. Der Kläger besaß seit 1977 mehrere, durch das Polizeipräsidium E ausgestellte Waffenbesitzkarten, in die insgesamt vier Revolver eingetragen waren, ferner einen Europäischen Feuerwaffenpass. Auf Antrag wurden dem Kläger 2006 durch die Stadt O eine Firmen-Waffenbesitzkarte, in die die vier Revolver umgetragen wurden, und zwei Firmen-Waffenscheine erteilt, ferner der durch das Polizeipräsidium E erteilte Europäische Feuerwaffenpass verlängert. Die Ehefrau des Klägers verfügte zu keinem Zeitpunkt über waffenrechtliche Erlaubnisse. Am 17. April 2007 teilte der Kläger dem Ordnungsamt der Stadt O per E-Mail mit, er habe am selben Tag festgestellt, dass der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Revolver Smith & Wesson R 000000 am Dienstag, den 11. April 2007 in seiner Abwesenheit unwissentlich zusammen mit alten Akten in den Restmüll entsorgt worden sei. Die Waffe sei "aufgrund eines Einsatzes auf NL-Hoheitsgebiet nicht mitgeführt, sondern im Büro der Betriebsstätte L versteckt " worden, "damit selbst im Falle eines Einbruches (Haus alarmgesichert" die Waffe nicht gefunden werden konnte". Es müsse angenommen werden, dass die Waffe in der Verbrennungsanlage in den Verbrennungsprozess gelangt sei. Die Leitung der Müllverbrennungsanlage sei "durch den Entsorger" informiert worden und es sei "zu hoffen, dass die Waffe durch die extrem hohen Temperaturen unbrauchbar wurde und ggf. im Restschrott enthalten ist." Im Rahmen der Anhörung durch die Stadt O zum beabsichtigten Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse führte der Kläger im Kern sinngemäß aus: Berufsbedingt müsse er jederzeit – Tag und Nacht – verteidigungsbereit sein, insbesondere für den Fall überraschender Angriffe, und notwendige Waffen deshalb unmittelbar bereithalten und bei sich führen; eine Unterscheidung zwischen Dienstzeit und Freizeit gebe es für ihn nicht. Wenn sich sämtliche seiner Waffen in einem ordnungsgemäß verschlossenen Wertbehältnis befänden, sei seine Verteidigungsfähigkeit nicht gegeben. Wegen eines kurzfristigen Einsatzes in den Niederlanden sei er verpflichtet gewesen, den von ihm zuvor geführten Revolver in Deutschland zurückzulassen. Das für diese Waffe gewählte Versteck habe zwar nicht dem "Formalrecht" entsprochen, sei jedoch seinem besonderen Bemühen geschuldet gewesen, zu verhindern, dass diese in kriminelle Hände gerät. Aufgrund seiner jahrelangen polizeilichen und betrieblichen Erfahrungen sei im Falle eines Einbruchs die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Täter Waffen gerade aus einem den waffenrechtlichen Vorschriften entsprechenden, sicheren Behältnis entwenden würden. Deshalb gehe "eine wesentliche Gefährdung der Waffen im Bereich der BSt L" "nicht von zutrittsberechtigten Personen aus, sondern ist nur dann anzunehmen, wenn niemand im Haus anwesend, jedoch Waffen im Haus verwahrt werden", so dass er ein Versteck gewählt habe, welches im Falle eines Einbruchs nicht zu finden sei. Zutritt zu dem Büroraum habe ausschließlich seine Ehefrau gehabt. Grundsätzlich halte er seine Ehefrau für derart vertrauenswürdig, dass man – auch wenn dies im Widerspruch zum "Formalrecht" stehe – ihr gegenüber betriebliche Waffen sogar offen liegen lassen könne, weil sie dem Sinn des Waffengesetzes zu entsprechen wisse und zuverlässig verhindern würde, dass diese missbräuchlich verwendet würden. Faktisch habe er seinen Revolver jedoch gerade nicht offen im Büro liegenlassen, sondern seiner Ehefrau das gewählte Versteck nicht verraten. Nur weil seine Ehefrau ausgerechnet die Akten entsorgt habe, in denen er die Waffe versteckt habe, von der sie nichts wusste, sei die Waffe abhandenkommen, so dass es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände handele, die er nicht habe vorhersehen können. Aufgrund dieser unglücklichen und belastenden Erfahrungen werde er nunmehr zur Verwahrung seiner Waffen ausschließlich "die vorgegebenen Behältnisse benutzen", "selbst wenn diese aufgebrochen und mit einer Waffe entwendet werden sollten", "um der Vorgabe der Formalvorschrift absolut zu entsprechen"; ein "den Formalvorschriften entsprechendes Behältnis Sicherheitsstufe B" sei in seinem Haus "natürlich" vorhanden. Durch Bescheid vom 11. Juni 2007 widerrief die Stadt O sämtliche dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen nachträglich entfallener Zuverlässigkeit. Der Kläger habe seinen Revolver nicht vorschriftsgemäß verwahrt und zeige durch seine Ausführungen zudem, dass er sich nur schwer von seiner Überzeugung lösen könne, dass die von ihm gewählte Aufbewahrung sicherer sei als eine dem Waffengesetz – von ihm als "Formalrecht" bezeichnet – entsprechende Aufbewahrung. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) Ansbach durch Urteil vom 6. November 2007 ab; den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte später der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) durch Beschluss vom 18. März 2008 ab. Bereits zuvor hatte das VG Ansbach den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 20. Juli 2007 abgelehnt und der Bayerische VGH die hiergegen erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 10. September 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage und seines Antrages hatte der Kläger insbesondere ergänzend ausgeführt, in rechtlicher Hinsicht sei die erfolgte Aufbewahrung seines Revolvers während seines Aufenthalts in den Niederlanden als vorübergehende Aufbewahrung i.S.v. § 13 Abs. 11 AWaffV in Verbindung mit den Vorschriften der WaffVwV anzusehen, so dass es gerade keines besonderen Sicherheitsbehältnisses bedurft habe. Im Übrigen habe er das Versteck für den Revolver auch gewählt, "um einen ggf. notwendigen schnellen Zugriff nach Rückkehr zu ermöglichen". Der Kläger hatte zudem eingeräumt, die Möglichkeit des Abhandenkommens der Waffe mittels unbewussten Zugriffs durch seine Ehefrau nicht ausreichend erkannt zu haben. Aufgrund sämtlicher Besonderheiten des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müsse zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines Ausnahmefalles ausgegangen werden, so dass der erfolgte Widerruf rechtswidrig sei. Noch vor Ergehen der Entscheidungen durch das VG Ansbach und den Bayerischen VGH stellte der Kläger im August 2007 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins, also einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen. Auf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte dem Kläger am 14. September 2007 in Unkenntnis des Bescheides der Stadt O vom 11. Juni 2007 und der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände den beantragten Kleinen Waffenschein, in den der Revolver Kal. 9mm R. Knall, Mod. Umarex Smith & Wesson Chiefs Special, PTB-Zeichen 000, eingetragen wurde. In einem Schreiben vom 19. November 2007 fragte der Kläger beim Beklagten an, ob eine Umschreibung eines seiner Revolver, welcher in die von der Stadt O erteilte Waffenbesitzkarte eingetragen war, in eine neu zu erteilende Waffenbesitzkarte für Sportschützen ohne Einhaltung der Jahresfrist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG möglich sei. Diesem Schreiben fügte der Kläger die Kopie des Mitgliedsausweises eines Schießsportvereins, dem er am 1. Juli 2007 beigetreten war, bei und erwähnte eine "Streitsache wegen eines einsatzbedingten Verlustes bei vorübergehender Aufbewahrung". Daraufhin erlangte der Beklagte Kenntnis vom Bescheid der Stadt O vom 11. Juni 2007 und hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Kleinen Waffenscheins an. Im Rahmen der Anhörung wiederholte und vertiefte der Kläger seine bereits gegenüber der Stadt O und in den hierauf bezogenen gerichtlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Ergänzend führte er sinngemäß aus: Er habe seiner Ehefrau den Aufbewahrungsort seines Revolvers gerade deshalb nicht bekanntgegeben, um deren Verfügungsgewalt auszuschließen, so dass in rechtlicher Hinsicht ein Überlassen an seine Ehefrau nicht vorgelegen habe. Fatal sei dabei, dass für den Fall, dass "die Ehefrau den verdeckten vorübergehenden Aufbewahrungsort – unzulässigerweise – gekannt hätte, es nicht zu dem Verlust gekommen wäre, da gerade die mittätige Ehefrau ein großes Interesse daran hat, Schaden vom Unternehmen abzuwenden." Im Übrigen könnten die Gründe, welche zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die Stadt O geführt hätten, hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs eines Kleinen Waffenscheins ohnehin nicht herangezogen werden. Diese Gründe bezögen sich allein auf die Aufbewahrung einer Waffe, für die bereits der Besitz erlaubnispflichtig sei. Hinsichtlich der in dem Kleinen Waffenschein nunmehr eingetragenen "Verteidigungswaffe" sei jedoch nicht der Erwerb und Besitz, sondern nur das Führen erlaubnispflichtig. Deshalb liege insoweit ein "gleiches Erlaubnisniveau" bei seiner Ehefrau vor, d.h. innerhalb seines Hauses sei auch diese ohne Erlaubnis berechtigt, seine in dem Kleinen Waffenschein eingetragene Waffe zu besitzen. Dies wiederum habe zur Folge, dass angesichts dessen, dass sich in seinem Haus keine Personen unterhalb des für den erlaubnisfreien Besitz der Waffe maßgeblichen Altersgrenze von 18 Jahren aufhielten, "eine besondere Verwahrung" der Waffe "nicht erforderlich/gesetzlich nicht vorgegeben" sei, "da der Zugriff der Ehefrau zulässig" sei. Daher sei "weder ein rechtlicher Verstoß wegen möglicher unsachgemäßer Verwahrung, noch wegen unerlaubter Überlassung möglich. Eine besondere, rechtlich notwendige Verwahrung würde natürlich im möglichen Ausnahmefall, in dem sich Personen unter der Altersgrenze im Haus aufhalten würden, berücksichtigte werden!" Für einen Kleinen Waffenschein sei "daher vorwiegend nicht der Erwerb/Besitz (freier Erwerb, Einschränkungen nur unter der Altersgrenze hinsichtlich Verwahrung, Überlassung) sondern die Zuverlässigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Wirkung nach außen/ggü. Dritten bei der Erlaubnis zur Führung in der Öffentlichkeit maßgeblich (Verhinderung Missbrauch)". Hinsichtlich des Führens von Waffen werde ihm jedoch auch durch die Stadt O kein Vorwurf gemacht; vielmehr führe er sogar großkalibrige Waffen bereits seit mehr als 40 Jahren beanstandungsfrei. Durch Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2007 widerrief der Beklagte den dem Kläger erteilten Kleinen Waffenschein und erhob zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,56 Euro. Zur Begründung führte er im Kern aus: Die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers sei nachträglich entfallen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde, denn dies habe er bereits in der Vergangenheit nicht getan, wie die von ihm gewählte Aufbewahrungsweise, die dazu geführt habe, dass seine Ehefrau die Waffe in den Müll geworfen habe, zeige. Vorheriger jahrelanger beanstandungsfreier Umgang mit Waffen durch den Kläger stehe der Annahme entfallener Unzuverlässigkeit nicht entgegen, sondern müsse sogar zulasten des Kläger gewertet werden, weil von einer Person mit seinem Erfahrungsschatz und seiner Berufserfahrung erwartet werden könne, die waffenrechtlichen Aufbewahrungsobliegenheiten exakt umzusetzen. Auch sei zu seinen Lasten zu werten, dass der Verbleib der abhandengekommenen Waffe unbekannt sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese in die Hände Unberechtigter gelangt sei, was durch die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gerade ausgeschlossen werden solle; die vom Kläger prognostizierte Unbrauchbarmachung in einer Müllverbrennungsanlage sei reine Spekulation, durch nichts belegt und stelle eine Verharmlosung dar. Im Übrigen legten die Ausführungen des Klägers sogar den Schluss nahe, dass er in seinem Haus in L, in welchem sich sowohl seine Wohnung als auch seine Außenbetriebsstätte befinde, überhaupt nicht über einen den waffenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Waffentresor verfügte und somit ein dauerhafter Verstoß gegen das Waffengesetz vorliege. Dadurch verwirkliche der Kläger zugleich einen weiteren, seine Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen das Waffengesetz, indem davon ausgegangen werden müsse, dass seine Ehefrau in seinem Haus in L eine permanente Zugriffsmöglichkeit auf seine Waffen habe. Am 22. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben, die er ausdrücklich sowohl auf den Widerruf des Kleinen Waffenscheins als auch die erhobene Verwaltungsgebühr bezieht. Neben der Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens führt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht aus, unmittelbar nach dem Abhandenkommen des Revolvers habe er auch in der "Außenbetriebsstätte" in L ein Sicherheitsbehältnis für eine eventuelle erneute vorübergehende Aufbewahrung eingebaut; gewöhnlicher Aufbewahrungsort für seine Waffe sei jedoch die "Hauptbetriebsstätte" in E. Angesichts dessen sei die Wiederholung eines vergleichbaren Vorfalls ausgeschlossen. In rechtlicher Hinsicht gehe der Beklagte deshalb von einem völlig falschen Sachverhalt aus, die Ordnungsverfügung verstoße im Übrigen gegen das Übermaßverbot, sei somit willkürlich, schwerwiegend fehlerhaft und deshalb insgesamt nichtig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich: "1. Der Klage stattzugeben und die Beklagte VB zu verurteilen, die Ordnungsverfügung v. 19.12.2007 zurückzunehmen, oder diese als nichtig zu erkennen. 2. Die Beklagte VB zu verurteilen, die Forderung zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 25,56 Euro zurückzunehmen." Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er betont, der Kläger stelle den Verlust seiner Waffe und sein eigenes Verschulden hierbei nicht in Abrede und gebe darüberhinaus durch seine selbst gewählten Auslegungen der geltenden Normen bezüglich der Sicherung von Waffen zu erkennen, dass er sich jenseits der Rechtsordnung sehe und sich fortwährend über diese hinwegsetze. Dass ein Widerruf und nicht eine Rücknahme des Kleinen Waffenscheins ausgesprochen worden sei, liege darin begründet, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses der durch die Stadt O ausgesprochene Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Im Rahmen des ihm eröffneten Widerrufsermessens seien alle Interessen sorgfältig abgewogen worden. Nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter hat dieser am 10. Februar 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Kläger nicht erschienen ist. Durch Beschluss vom 18. Februar 2009 hat der Einzelrichter die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und zugleich vertagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte VG Ansbach AN 15 S 07.01887/AN 15 K 07.01888 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt O – Ordnungsamt – verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§§ 102 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Insbesondere war die Anwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht zur weiteren Sachaufklärung zwingend erforderlich; vielmehr ergab sich der Sach- und Streitstand, wie sich in der mündlichen Verhandlung erwiesen hat, hinreichend deutlich aus den beigezogenen Akten und den schriftlichen Ausführungen des Klägers, so dass auf dieser Grundlage entschieden werden konnte. Das Gericht legt den vom Antragsteller schriftsätzlich gestellten Klageantrag aus als Antrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2007 aufzuheben. Diese Antragsauslegung ergibt sich aus dem zufolge des gesamten Klagevorbringens – trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung – erkennbaren Begehren, welches ungeachtet des ausdrücklich formulierten Antrages des anwaltlich nicht vertretenen Klägers für das Gericht maßgeblich ist (vgl. § 88 VwGO). Der Kläger bringt in seinen Schriftsätzen, insbesondere in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck, dass er die streitgegenständliche Ordnungsverfügung für rechtswidrig hält und das Ziel verfolgt, diese "aus der Welt zu schaffen" bzw. – mit seinen eigenen Worten – "die Beklagte VB zu verurteilen, die Ordnungsverfügung v. 19.12.2007 zurückzunehmen". Dieses erkennbare Begehren des Klägers lässt sich in prozessual statthafter Weise nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erreichen durch einen auf Aufhebung der genannten Ordnungsverfügung gerichteten Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 VwGO. Die so verstandene zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Beklagten verfügte Aufhebung des dem Kläger am 14. September 2007 erteilten Kleinen Waffenscheins ist § 45 Abs. 1 WaffG. Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der erteilte Kleine Waffenschein – nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG die waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe – hätte versagt werden müssen, weil der Kläger im Erteilungszeitpunkt die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besaß, was dem Beklagten erst nach Erteilung bekannt geworden ist. Dass der Beklagte seine Verfügung nicht auf § 45 Abs. 1 WaffG, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt hat und statt von einer Rücknahme von einem Widerruf des Kleinen Waffenscheins aufgrund nachträglich – also nach Erteilung – eingetretener Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen ist, berührt deren Rechtmäßigkeit nicht. Trotz unterschiedlicher Bezeichnung bewirken Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG und Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft. Vgl. bezogen auf Rücknahme und Widerruf von Asylanerkennungen BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 9 C 53/97 -, BVerwGE 108, 30 ff. Selbst wenn man trotz identischer Rechtsfolge nicht von einer Identität von Rücknahme und Widerruf, sondern aufgrund der unterschiedlichen Benennung von unterschiedlichen Verwaltungsakten im Sinne eines unterschiedlichen "Spruchs" und damit von einer Rechtswidrigkeit des Widerrufs ausgeht, vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29/87 -, BVerwGE 80, 96 ff, kann aufgrund von § 47 VwVfG NRW der ausgesprochene Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG umgedeutet werden. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG NRW für eine Umdeutung liegen vor. Wie bereits ausgeführt, ist die Rücknahme des Kleinen Waffenscheins auf das gleiche Ziel wie der erfolgte Widerruf gerichtet, und hätte vom Beklagten als erlassender Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form erlassen werden können; auch sind die Voraussetzungen für den Erlass der Rücknahmeentscheidung erfüllt. Ausschlussgründe nach § 47 Abs. 2 und Abs. 3 liegen nicht vor; insbesondere handelt es sich weder bei der Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG noch beim Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG um eine Ermessensentscheidung; sowohl Rücknahme als auch Widerruf sind von der zuständigen Waffenbehörde zwingend auszusprechen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung einer waffenrechtlichen Rücknahme in einen Widerruf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/94 -, DVBl. 1995, 798 ff.; Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2008 – 22 L 3/08 – (nicht veröffentlicht). Auch das Gericht kann und muss bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Möglichkeit der Umdeutung Gebrauch machen, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 und vom 24. November 1998, a.a.O., was es hiermit tut. Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des Kleinen Waffenscheins folgt zum Einen aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Gesetze, darunter das Waffengesetz, verstoßen haben. Der Kläger hat vor Erteilung des Kleinen Waffenscheins gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 WaffG verstoßen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift sind Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Nach Satz 3 sind vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzusehen. Sein Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt, hat der Kläger seinen Revolver Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 000000 durch dessen Verstecken in alten Akten in dem in seinem Wohnhaus in L befindlichen Büro seiner "Außenbetriebsstätte" nicht den oben genannten Vorschriften entsprechend aufbewahrt. Der Revolver – i.S.d. Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 eine Kurzwaffe – befand sich weder in einem Behältnis gemäß § 36 Abs. 2 WaffG noch in einem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV vom 27. Oktober 2003 - BGBl. I 2003, S. 2123) für die Aufbewahrung von Kurzwaffen darüberhinaus zugelassenen Sicherheitsbehältnis. Auch handelte es sich bei dem Büro nicht um einen vergleichbar gesicherten Raum i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Dies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob das Büro über besondere Sicherheitsvorkehrungen verfügte, welche den in den soeben zitierten Paragrafen genannten Sicherheitsbehältnissen vergleichbar sind, bereits daraus, dass das Büro nicht gegen den Zutritt Dritter, namentlich der Ehefrau des Klägers, gesichert war; vielmehr hatte diese nach den eigenen Angaben des Klägers ungehinderten und unbeschränkten Zutritt zum Büro. Vgl. zum Erfordernis des Schutzes nicht nur vor Eindringlingen von außen (Diebstahl), sondern auch vor dem Zugriff nicht berechtigter Hausgenossen die Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG, BT-Drucks. 14/8886, S. 117. Der Kläger war auch nicht aufgrund des § 13 Abs. 11 AWaffV von der Pflicht zur Aufbewahrung seines Revolvers in einem den oben genannten Vorschriften entsprechenden Sicherheitsbehältnis befreit. Hiernach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. Die Voraussetzungen für eine dementsprechende Aufbewahrung des Revolvers unter erleichterten Sicherungsanforderungen lagen im Falle des Klägers nicht vor. Der Revolver befand sich im Wohnhaus und damit – ausgehend vom reinen Wortlaut der Vorschrift – in dessen Wohnung. Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgt, im Falle des Besitzes von betrieblichen Waffen entsprächen der "Wohnung" i.S.d. § 13 Abs. 11 AWaffV die Betriebsräume, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn anders als der Kläger meint, kann es auch dann nicht darauf ankommen, ob die Aufbewahrung in der "Hauptbetriebsstätte" oder in einer "Nebenbetriebsstätte" erfolgt. Anders als in Räumen, welche nicht Betriebsräume sind, hat der Waffenerlaubnisinhaber die Möglichkeit, in sämtlichen Betriebsstätten den Vorschriften des WaffG und der AWaffV entsprechende Sicherheitsbehältnisse vorzuhalten, und zwar ungeachtet dessen, in welcher Betriebsstätte die Waffen hauptsächlich aufbewahrt werden. Auch für eine nur vorübergehende Aufbewahrung in einer seltener genutzten Betriebsstätte muss deshalb ein entsprechendes Behältnis vorgehalten werden. Für eine Privilegierung gemäß der – angesichts der Gefährlichkeit des Waffenbesitzes ohnehin eng auszulegenden – Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV, die auf Orte zugeschnitten ist, welche gerade nicht im Machtbereich des Erlaubnisinhabers stehen, besteht in einem solchen Fall kein Bedürfnis. Vgl. hierzu auch die Verordnungsbegründung, BR-Drucks. 415/03, S. 51. Ungeachtet dessen hätte der Kläger seinen Revolver selbst dann nicht den waffenrechtlichen Vorschriften entsprechend aufbewahrt, wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 11 AWaffV annähme. Auch im Falle einer derartigen vorübergehenden Aufbewahrung hat ein Waffenbesitzer die für alle Formen und Arten der Aufbewahrung geltenden grundlegenden Verhaltensregeln des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu beachten, also die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nicht einmal dieser grundlegenden und völlig selbstverständlichen Obliegenheit ist der Kläger gerecht geworden. Ungeachtet der Frage, ob die von ihm nach seinen Angaben gewählte Aufbewahrung des Revolvers angesichts des von ihm für besonders schwer auffindbar erachteten Verstecks und der darüberhinaus vorgetragenen Alarmsicherung des gesamten Hauses geeignet war, einen Zugriff speziell durch Einbrecher zu verhindern, war die behauptete und als wahr unterstellte Aufbewahrung jedenfalls objektiv nicht geeignet, ein Abhandenkommen und eine unbefugte Ansichnahme der Waffe durch Dritte zu verhindern. Nach Angaben des Klägers hatte seine im selben Haus wohnende Ehefrau nicht nur unbeschränkten Zutritt zum Büro, sondern war zugleich auch noch Prokuristin seines Sicherheitsunternehmens. Es war damit objektiv jederzeit damit zu rechnen, dass die Ehefrau auf sämtliche Gegenstände, insbesondere sämtliche Akten, im Büro Zugriff nimmt, dabei – sei es auch ungewollt – den Revolver entdeckt und damit als Unbefugte i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG an sich nimmt. Selbst wenn der Revolver so vermeintlich gut in bzw. unter Akten versteckt gewesen sein sollte, dass einer Unternehmensmitarbeiterin wie der Ehefrau des Klägers der Revolver beim Zugriff auf diese Akten nicht auffällt – was schwer vorstellbar ist –, war hiermit objektiv ein besonders gesteigertes Risiko des Abhandenkommens verbunden, denn gerade in einem solchen Fall bestand die gesteigerte Gefahr, die Akten unbemerkt zusammen mit dem Revolver an einen anderen Ort zu verbringen, an dem die Möglichkeit des unbefugten Zugriffs weiterer Personen auf die Waffe besteht oder an dem die Waffe unbemerkt abhandenkommt. Genau letztere Gefahr, die § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG gerade verhindern soll, hat sich den Schilderungen des Klägers zufolge in Form der Entsorgung der Akten samt Revolver in den Restmüll durch seine Ehefrau objektiv verwirklicht. Die Pflichtverletzung des Klägers ist auch als gröblich einzustufen. Entscheidend für die Bewertung eines Verstoßes gegen das Waffengesetz als gröblich ist nicht nur, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen der einschlägigen Vorgaben objektiv schwer wiegt, sondern auch, ob sie dem Betreffenden zugleich als grobe Pflichtwidrigkeit zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 20 B 1537/08 – (nicht veröffentlicht). Wie sich bereits aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt, wiegt die durch den Kläger begangene Pflichtverletzung objektiv schwer. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, das Abhandenkommen und die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Diese Gefahr hat sich nach den Angaben des Klägers in doppelter Hinsicht dadurch verwirklicht, dass seine Ehefrau – sei es auch nur unbewusst – Zugriff auf den Revolver hatte und die Waffe anschließend abhandengekommen ist. Hinzu kommt, dass nicht auszuschließen ist, dass weitere Personen Zugriff auf die Waffe erhalten haben, nachdem diese in den Restmüll gelangte. Dass, wie der Klägers meint, der Revolver in die Müllverbrennung gelangte und hierdurch unbrauchbar wurde, ist rein spekulativ; es sind unzählige Möglichkeiten vorstellbar, wie die Waffe auf dem Wege zur Müllverbrennungsanlage in die Hände Dritter gelangt sein könnte. Subjektiv verstieß der Kläger vorsätzlich gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, als er den Revolver in seinem Büro unter Akten versteckte. Unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben setzte er sich bewusst und gewollt über das Gesetz hinweg, weil er die von ihm gewählte Aufbewahrungsart für den Fall eines Einbruchs für sicherer hielt als eine Aufbewahrung entsprechend den ihm bekannten gesetzlichen Vorschriften. Selbst wenn der Kläger hiermit tatsächlich das Ziel der Verminderung des Diebstahlsrisikos verfolgt haben sollte, ist die durch seine Ausführungen zutage getretene grundsätzliche Einstellung, sein eigenes vermeintliches Erfahrungswissen über das Gesetz zu stellen, nicht hinnehmbar und keinesfalls geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen. Es kommt hinzu, dass der Kläger seinen Blickwinkel einseitig auf das Diebstahlsrisiko ausgerichtet und vollkommen leichtsinnig und nachlässig die Gefahr des – sei es auch nur unbewussten – Zugriffs seiner Ehefrau auf den Revolver und anschließenden Abhandenkommens des Revolvers, also die Gefahr, die sich letztlich verwirklicht hat, ausgeblendet hat. Die verwirklichte Gefahr stellt sich gerade nicht als unvorhersehbare extreme Verkettung unglücklicher Umstände dar, sondern war angesichts des freien Zugangs der Ehefrau zum Büro für einen umsichtigen Waffenbesitzer vorhersehbar. Im Übrigen lassen die weiteren Ausführungen des Klägers, dass er das Versteck unter Akten für seinen Revolver auch deshalb gewählt hat, um nach seiner Rückkehr schnellstmöglich hierauf zugreifen zu können, daran zweifeln, dass er tatsächlich vorrangig das Ziel der Diebstahlsprävention verfolgte. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Regel der Annahme der Unzuverlässigkeit im Falle des vom Kläger begangenen waffenrechtlichen Verstoßes bestehen nicht. Insbesondere liegen, wie bereits ausgeführt, keine Umstände vor, die den Regelverstoß des Klägers als extreme Verkettung unglücklicher Umstände und damit als Ausnahmefall erscheinen lassen. Auch steht die Persönlichkeit des Klägers mit seiner grundsätzlichen Einstellung, seiner angeblich berufsbedingt stets erforderlichen Verteidigungsbereitschaft höhere Priorität einzuräumen als die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften und sein eigenes vermeintliches Erfahrungswissen über das Gesetz zu stellen, der Annahme einer Ausnahme strikt entgegen. Schließlich ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine Ausnahme von der Regel vorliegt, unerheblich, dass sich der vom Kläger begangene Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften auf eine besitzerlaubnispflichtige Waffe bezog, während der Kläger für die PTB-Waffe, die in den nunmehr vom Beklagten aufgehobenen Kleinen Waffenschein eingetragen ist, einer Erlaubnis nur zum Führen, d.h. entsprechend der Legaldefinition der Nr. 4 der Anlage 1, Abschnitt 2, zum WaffG zum Besitz außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte bedarf, während der Besitz im Übrigen nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 der Anlage 2 zum WaffG erlaubnisfrei ist. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf ab, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, BVerwG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 26. März 1997 - 1 B 9/97 -, juris. Auch für den Umgang mit einer erlaubnisfreien PTB-Waffe ist der vom Kläger begangene waffenrechtliche Verstoß deshalb von höchster Relevanz und kann auch nicht durch einen möglichen vorherigen jahrzehntelangen beanstandungsfreien Umgang des Klägers mit Waffen aufgewogen werden. Insbesondere beziehen sich die grundlegenden Aufbewahrungsobliegen des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, gegen die der Kläger verstoßen hat, auf sämtliche und damit auch auf besitzerlaubnisfreie Waffen. Dass seine Ehefrau die nunmehr von ihm besessene PTB-Waffe ebenfalls erlaubnisfrei besitzen darf, ist deshalb unbeachtlich. Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers folgt desweiteren aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG. Hiernach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Der vom Kläger begangene schwerwiegende Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigt die Prognose, dass er auch in Zukunft von ihm besessene Waffen, konkret auch die in den streitgegenständlichen Kleinen Waffenschein eingetragene besitzerlaubnisfreie PTB-Waffe, nicht sorgfältig verwahren wird. Das Gericht kann den vom Kläger schriftsätzlich sinngemäß gemachten Ausführungen, den geschehenen Verlust seines Revolvers zu bereuen und in Zukunft seine Waffen stets den gesetzlichen Vorschriften – von ihm "Formalrecht" genannt – entsprechend aufzubewahren, nämlich keine wirkliche Reue und vor allem Einsicht in die Bedeutung der Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften entnehmen. Durch sein wiederholtes Betonen der voraussichtlichen Unbrauchbarmachung seines Revolvers durch den Müllverbrennungsprozess verharmlost der Kläger mögliche mit dem Abhandenkommen seiner Waffe, für deren Verbleib es keinerlei konkrete Hinweise gibt, verbundene Gefahren. Vor allem aber geht es bei der Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften, die der Kläger für die Zukunft beteuert, gerade nicht darum, sich nur formal gesetzestreu zu verhalten, sondern zu erkennen, dass die Vorschriften, die es einzuhalten gilt, materiell den Zweck verfolgen, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und insbesondere Gefahren für Leib und Leben anderer Menschen zu verhindern. Von einem Waffeninhaber ist die Einhaltung waffenrechtlicher Vorschriften nicht als Selbstzweck, sondern im Bewusstsein und in Akzeptanz dieses dahinterstehenden Gesetzeszwecks zu erwarten. Das Gericht entnimmt den Ausführungen des Klägers jedoch, dass dieser sein persönliches bzw. berufliches Interesse am Umgang mit Waffen höher bewertet als die mit diesem Umgang verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter Dritter und er zudem weiterhin für sich in Anspruch nimmt, an Sinn und Zweck namentlich der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu zweifeln und im Zweifel selbst besser als der Gesetzgeber zu wissen, wie Waffen sicher aufzubewahren sind. Insbesondere zweifelt das Gericht daran, dass der Kläger sich der Notwendigkeit bewusst ist, auch seine besitzerlaubnisfreie PTB-Waffe dem § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG entsprechend so aufzubewahren, dass diese nicht abhanden kommt oder Unbefugte sie an sich nehmen können. Zwar bringt er zum Ausdruck, sich dessen bewusst zu sein, dass gemäß § 2 Abs. 1 WaffG seine PTB-Waffe auch in seinem Haus nicht in die Hände von Unter-18-Jährigen gelangen darf, jedoch lassen seine – im Grundsatz zutreffenden – Ausführungen, dass auch seine Ehefrau im gemeinsam bewohnten Haus die PTB-Waffe erlaubnisfrei besitzen darf, daran zweifeln, dass ihm bewusst ist, dass er die Waffe dennoch dergestalt aufzubewahren hat, dass eine Ansichnahme durch dritte Volljährige – etwas Besucher – und ein Abhandenkommen der Waffe – etwa, wie nach seinen Angaben mit seinem Revolver geschehen, durch eine unbemerkte Ansichnahme und Entsorgung durch seine Ehefrau – ausgeschlossen ist. Die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende fehlende Zuverlässigkeit des Klägers ist dem Beklagten erst nach Erteilung des Kleinen Waffenscheins bekannt geworden. Erstmals in seinem Schreiben vom 19. November 2007 deutete der Kläger gegenüber dem Beklagten den Verlust einer Waffe an; erst danach erlangte der Beklagte Kenntnis vom Bescheid der Stadt O vom 11. Juni 2007 und dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher Grundlage der Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist. Hinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen Gebührenentscheidung des Beklagten sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit weder ausdrücklich vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.