Urteil
5 K 2169/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0630.5K2169.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "L-Ring 95" in W. Der Beklagte erhebt für die Benutzung der Abwasseranlagen - in dem hier streitigen Zeitraum - Gebühren nach Maßgabe seiner Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren (AGS) vom 21. Januar 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Der Kläger installierte einen separaten Wasserzähler (Zähler Nr. G000000184), um das für die Gartenbewässerung benötigte Wasser und dementsprechend nicht der Abwasseranlage des Beklagten zugeführte Wasser nachzuweisen. Für den Zeitraum vom 5. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 verzeichnete dieser Zähler eine Wassermenge von 8 cbm, vom 1. Januar 2010 bis zum 9. Februar 2010 eine Wassermenge von 1 cbm. Mit Gebührenbescheid vom 18. März 2010 zog der Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 6. Februar 2009 bis zum 9. Februar 2010 zu Abwassergebühren in Höhe von 299,90 Euro (= 124 cbm x 2,16 Euro + 14 cbm x 2,29 Euro) heran. Dabei berücksichtigte der Beklagte keine Abzugsmenge, da die Menge von insgesamt 9 cbm nicht die Bagatellgrenze von 15 cbm erreichte. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. März 2010 Klage mit dem Begehren erhoben, dass die für die Gartenbewässerung verwendete Wassermenge vollständig mindernd zu berücksichtigen sei, so dass der Gebührenbescheid um 19,57 Euro zu reduzieren sei. Zur Begründung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2009 (2 S 2650/08) vor, dass der Grenzwert von 15 cbm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Absetzbarkeit der geringen Menge einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich ziehe. Denn die Beachtung der Bagatellgrenze verursache vielmehr einen höheren Verwaltungsaufwand als die genaue Abrechnung. Bei der Beachtung der Bagatellgrenze müsse in einem ersten Arbeitsschritt festgestellt werden, ob diese über- oder unterschritten wurde. Ist sie überschritten, müsse in einem zweiten Arbeitsschritt durch den Abzug der Abzugsmenge von der Frischwassermenge die Abwassergebührenmenge berücksichtigt werden. Bei der genauen Abrechnung sei sofort die Abzugsmenge von der Frischwassermenge abzuziehen. Dies stelle keinen höheren, sondern einen eher niedrigeren Arbeitsaufwand dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2010 zu verpflichten, die Veranlagung zu Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom 6. Februar 2009 bis zum 9. Februar 2010 um 19,57 Euro (= 2,16 Euro/ Gebührensatz x 8 cbm Abzugsmenge und 2,29 Euro/Gebührensatz x 1 cbm Abzugsmenge) zu reduzieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Klagebegründung aus, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 5 seiner Abwassergebührensatzung, die eine Wassermenge von 15 cbm von einem Abzug ausschließe, rechtmäßig sei. Sie entspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Mehrbelastung stelle im vorliegenden Fall auch eine finanzielle Bagatellgrenze dar, da sie bei einem Gebührensatz von 2,16 Euro im Jahre 2009 höchstens zu einer Mehrbelastung von 32,40 Euro und einem Gebührensatz von 2,29 Euro im Jahre 2010 höchstens zu einer Mehrbelastung von 34,35 Euro geführt hätte. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die Herabsetzung der veranlagten Schmutzwassergebühren hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Herabsetzung des ihm gegenüber erlassenen Gebührenbescheides vom 18. März 2010 für die Einleitung von Schmutzwasser in das Kanalsystem der Stadt W für den Zeitraum vom 6. Februar 2009 bis zum 9. Februar 2010 beurteilt sich nach den §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. den §§ 1 bis 3, 6 bis 8 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren (AGS) vom 21. Januar 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Nach den genannten Satzungsbestimmungen erhebt die Stadt Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen (§§ 1 und 2 Abs. 1 AGS). Für die Inanspruchnahme zur Beseitigung von Schmutzwasser werden Schmutzwassergebühren erhoben (§ 3 Abs. 1 AGS), die sich nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser (§ 3 Abs. 1 AGS). Dabei wird die Schmutzwassergebühr nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird (§ 3 Abs. 1 AGS). Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge gilt die von öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen gelieferte und berechnete Wassermenge (§ 3 Abs. 2 AGS). Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm eingeleitetes Schmutzwasser ab dem 1. Januar 2009 2,16 Euro und ab dem 1. Januar 2010 2,29 Euro, Gebührentarif zu § 2 AGS. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AGS bleiben Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren unberücksichtigt (Abzug). Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 cbm jährlich ausgeschlossen, § 3 Abs. 5 Satz 9 AGS. Danach ergibt sich aus diesen Satzungsbestimmungen kein Anspruch des Klägers, von dem bei der Berechnung der Gebühr in Ansatz gebrachten Frischwasserbezug 9 cbm in Abzug zu bringen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die in § 3 Abs. 5 Satz 9 AGS enthaltene Regelung rechtlich nicht zu beanstanden. Erstens liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG NRW vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Gebühr grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Nach Satz 2 kann allerdings ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, wenn die Bemessung nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 – NVwZ-RR 1996, S. 700, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei ist, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Er hat insoweit lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt. Daran gemessen werden die Vorschriften des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG durch den gewählten Gebührenmaßstab nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 994/07, ist eine Bagatellgrenze von bis zu 15 cbm, die die nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen übersteigen müssen, um im Rahmen des maßgeblichen Frischwassermaßstabes abzugs- und gebührenrelevant zu werden, gebührenrechtlich unbedenklich. Daher ist die hier bestimmte Bagatellgrenze von 15 cbm - zumal bei einem Gebührensatz von 2,16 bzw. 2,29 Euro/ cbm - rechtlich nicht zu beanstanden. Der von dem modifizierten Frischwassermaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme bleibt auch bei Geltung der Bagatellgrenze denkbar und ist nicht offensichtlich unmöglich. Denn es ist davon auszugehen, dass die auf einem Grundstück bezogene Wassermenge abzüglich der regelmäßig absetzbaren Wassermenge von über 15 cbm in etwa mit derjenigen Wassermenge identisch ist, die der gemeindlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt wird. Die Bagatellgrenze bewirkt zwar, dass individuellen Unterschieden bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage der Stadt W nicht mehr in gleicher Weise Rechnung getragen wird, wie es ohne eine solche Bestimmung der Fall wäre. Sie ist aber mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Menge von 15 cbm und die überschaubaren finanziellen Auswirkungen gerechtfertigt und löst nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme auf. Individuellen Unterschieden der Inanspruchnahme wird nämlich insofern Rechnung getragen, als die Absetzmenge nachweislich höher als 15 cbm ist, vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 23. September 2008 – 8 K 1590/07, juris. Zweitens lässt sich entgegen der im Urteil des VGH Baden-Württemberg Urteil vom 19. März 2009 – 2 S 2650/08, juris, für einen vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellen. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, aber auch den Satzungsgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt allerdings nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können insbesondere bei Regelungen von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein, soweit die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 – NVwZ-RR 1995, S. 594 (594 f.). Daran gemessen ist die Bestimmung des § 3 Abs. 5 Satz 9 AGS ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung gewährleistet innerhalb des Grenzbereichs bis zu 15 cbm Wasser jährlich eine gleichmäßige Behandlung aller Benutzer der Entwässerungsanlage des Beklagten und ist keine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18. November 1999 – 23 N 99.1617-, juris. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier im Zuge der Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes drei Gruppen von Gebührenschuldnern zu betrachten sind, deren Gleich- bzw. Ungleichbehandlung sodann zu beurteilen ist. Dies sind als 1. Gruppe diejenigen, die (fast) das gesamte Frischwasser als Schmutzwasser wieder in die Kanalisation einleiten. Die 2. Gruppe bilden diejenigen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen. Die 3. Gruppe bilden diejenigen, die über der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen, vgl. Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, S. 47 (63). Mit der vom Satzungsgeber gewählten Regelung werden durch den Abzug der 15 cbm die 2. und die 3. Gruppe gleich behandelt. Eine Regelung, die auch bei Überschreiten der 15 cbm Grenze dem Eigentümer den Abzug der gesamten Menge gestattete, würde die 2 und die 3. Gruppe ungleich behandeln. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weil derjenige der 14,99 cbm in Ansatz bringen kann, keinen Frischwasser-Abzug gewährt bekommt, während derjenige, der 15,01 cbm in Abzug bringt, auch die ersten 15 cbm zugestanden bekäme. Die seitens des Beklagten gewählte Lösung entspricht daher am ehesten dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, weil dann kein gebührenpflichtiger Benutzer die ersten 15 cbm zugestanden bekommt, vgl. Queitsch, Frischwasser-Abzugsmengen und Abwassergebühr, KStZ 2006, S. 81 (87). Eine Regelung, die sämtliche Abzugsmengen berücksichtigt, könnte überdies den (zweifelhaften) umweltpolitischen Anreiz setzen, mehr Wasser zu verbrauchen, um über die 15 cbm-Marke zu gelangen, vgl. VG Potsdam, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).