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Urteil

7 K 5960/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0630.7K5960.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist als Tochter irakischer Eltern am 0.0.2002 in Hannover geboren. Ihr Vater ist mittlerweile eingebürgert. Auf entsprechenden Antrag erteilte ihr die Ausländerbehörde der Stadt I am 7. Mai 2004 eine bis 6. Mai 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis, die auch um ein weiteres Jahr verlängert wurde, in einem Ausweisersatz. Im September 2005 verzog die Klägerin mit ihrer Familie in das Stadtgebiet des Beklagten. Der Beklagte verlängerte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 8. August 2018 in den bis 24. April 2008 gültigen Reiseausweis der Mutter. Unter dem 22. Januar 2009 beantragte die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Sie trug hierzu vor, die Beschaffung eines Heimatpasses sei ihr nicht möglich, da eine Nachregistrierung von in Deutschland geborenen Kindern irakischer Staatsangehörigkeit durch die irakische Botschaft nicht vorgenommen werde. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 trat der Beklagte dem entgegen. Ihm seien hinreichend Fälle bekannt, in denen Pässe für in Deutschland geborene Kinder vorgelegt seine. Er sehe eher in der Passlosigkeit der Mutter das Problem, die erklärt habe, sich bereits seit zwei Jahren nicht mehr um einen Pass für sich oder die Klägerin bemüht zu haben. Nach Anhörung lehnte der Beklagte die Erteilung eines Reiseausweises für die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2009 ab. Ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 AufenthV scheide aus, weil es der Klägerin zumutbar sei, einen Pass ihres Heimatstaates zu erhalten. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses in den Akten des Beklagten wurde die Verfügung der Klägerin am 11. März 2009 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Juli 2009 beantragte die Klägerin erneut die Ausstellung eines Reiseausweises beim Beklagten. Nach einem Schreiben der irakischen Botschaft zu Berlin vom 20. Februar 2009 müsste in irakischen Personalausweisen für in Deutschland geborene Staatsbürger der Geburtsort des Vaters statt des tatsächlichen Geburtsort eingetragen werden. Der Klägerin könne aber nicht zugemutet werden, eine inhaltlich falsche Urkunde zu gebrauchen. Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 17. August 2009 das Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage sei nicht gegeben. Ihm sei aus anderem Zusammenhang bekannt, dass für im Bundesgebiet geborene Kinder auch irakische Nationalpässe mit dem Geburtsorteintrag "Germany-Deu" ausgegeben würden. Die Klägerin hat am 15. September 2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, es sei der Klägerin nicht zumutbar einen Pass zu führen, der unwahre Angaben enthalte. Außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin noch ein Schreiben der irakischen Botschaft zu Frankfurt vom 25. Mai 2009 vorgelegt, nach dem der Klägerin kein Pass ausgestellt werden könne. Hierfür sei die Vorlage einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde und des Personalausweises im Original erforderlich. Die Eltern hätten keine irakischen Dokumente vorweisen können. Ferner wurde ein arabischsprachiges Dokument in Kopie vorgelegt, das nach der beigefügten Übersetzung vom Standesamt in U stammt. Danach könne für die Klägerin keine Staatsangehörigkeitsurkunde oder ein Personalausweis ausgestellt werden, wenn sie nicht persönlich erschiene. Dies sei zur Hinterlegung des Fingerabdrucks erforderlich. In der mündlichen Verhandlung lässt die Klägerin noch vortragen, ihre Eltern weigerten sich aus verschiedenen Gründen mit ihr in den Irak zu fahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. August 2009 zu verpflichten, der Klägerin ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der ablehnenden Verfügungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch gegen den Beklagten nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 AufenthV, gegebenenfalls unter Abänderung der ablehnenden bestandskräftigen Verfügung vom 11. März 2009. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 17. August 2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Es liegt schon kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW vor, der es erforderte über die Aufhebung oder Änderung der unanfechtbaren Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises für die Klägerin zu entscheiden. Das Schreiben der irakischen Botschaft vom 20. Februar 2009 ist schon kein "neues" Beweismittel, weil es der Klägerin schon vor Erlass der ersten ablehnenden Verfügung am 11. März 2009 vorlag und spätestens in der Rechtsmittelfrist hätte vorgelegt werden können. Dieses Schreiben, auf das sich die Klägerin maßgeblich stützt, ist auch nicht mit dem Antrag vom 9. Juli 2009 in der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten nach Kenntnis vorgetragen worden. Offenbleiben kann schon, ob hier das Schreiben der irakischen Botschaft zu Frankfurt vom 15. März 2010 berücksichtigt werden kann, auf das sich die Klägerin zur Klagebegründung nicht stützt, aber in den Verwaltungsvorgängen des beklagten befindlich ist. Denn ein Wiederaufgreifensgrund im Sinne der Vorschrift ergibt sich hieraus nicht. Letztlich bestätigt dieses Schreiben nur den bisherigen Kenntnisstand, wonach zur Erlangung bestimmter Originaldokumente die persönliche Vorsprache im Heimatland vorausgesetzt wird. Selbst wenn man für die Neubeantragung eines Reiseausweises nach bestandskräftiger Ablehnung, die Hürde des § 51 VwVfG NRW für nicht einschlägig hielte, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Für eine schlichte Neubescheidung unter Berücksichtigung jedenfalls neu vorgetragener Gesichtspunkte spricht, dass ablehnende Verwaltungsakte in der Regel lediglich Wirkung in Bezug auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung haben. Vgl. Falkenbach in Bader/Ronellenfitsch VwVfG Kommentar, § 51 Rz. 7 , München 2010. Denn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Die Klägerin kann auf zumutbare Weise einen irakischen Nationalpass erlangen. Sie hat schon nichts dafür vorgetragen, dass die Antragstellung bei den Auslandsvertretungen ihres Heimatstaates mit für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden sein könnte. Auch wenn hierfür die Reise in den Heimatstaat erforderlich würde, ergäbe sich hieraus keine Unzumutbarkeit. Denn die hierzu nur pauschal vorgetragenen Sicherheitsbedenken sind nur unsubstantiiert. Über das allgemeine Lebensrisiko im Irak hinausgehende Gefahren, die mit der Vorsprache bei den entsprechenden Behörden verbunden wären, hat sie nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Weigerung ihrer Eltern, mit ihr diese Reise zu unternehmen, muss sie sich zweifellos zurechnen lassen. Dass für sie als im Ausland geborene irakische Staatsbürgerin möglicherweise als Geburtsort statt "Hannover" der Geburtsort des Vaters im Pass eingetragen wird, was nach dem sachkundigen Vorbringen des Beklagten nicht zwingend ist, führt nicht auf eine Unzumutbarkeit der Erlangung des Passes. Selbst wenn man darin nach hiesigem Verständnis eine inhaltliche Unrichtigkeit sieht, folgt daraus nicht schon aus sich heraus eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV. Denn die Klägerin ist bei der Behandlung des Antrages nach der Vorschrift grundsätzlich auf das Recht des Herkunftsstaates zu verweisen, das insoweit eigenen Rechtstraditionen folgt. Sie hat nicht darzutun vermocht, dass gerade hierin eine unzumutbare Härte für sie liegt. Denn mittels der über ihre Geburt in I ausgestellte Geburtsurkunde ist es ihr jederzeit möglich, in der hiesigen Rechtsordnung als richtig anzusehende Umstände auch nachzuweisen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage bereits nicht vor, scheidet auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung aus. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.