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Beschluss

13 L 452/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0702.13L452.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 2. März 2010 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vier freien Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13g (Verwaltungsoberamtsrätin/Verwaltungsoberamts-rat) nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stellen sobald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG NRW]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, m.w.N., NRWE und juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und zugleich die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Was die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. angeht, ist die Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist formell fehlerfrei zustande gekommen. Der Personalrat hat unter dem 19. Februar 2010 seine Zustimmung mitgeteilt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden und hat unter dem 23. Februar 2010 mitgeteilt, sie erhebe keine Einwände. Schließlich hat die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung unter dem 23. Februar 2010 erklärt, dass keine Bedenken bestünden. Die Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. ist auch materiell rechtmäßig. Es ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Eine solche liegt hier sowohl für den Antragsteller (dienstliche Beurteilung vom 21. Januar 2010) als auch für die Beigeladene zu 1., 2. und 4. (dienstliche Beurteilungen vom 20. bzw. 21. Januar 2010) vor. In diesen dienstlichen Beurteilungen ist der Antragsteller im Gesamturteil mit 4 Punkten (übertrifft die Anforderungen) beurteilt worden. Die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. sind jeweils mit 5 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße), also eine Notenstufe besser als der Antragsteller, beurteilt worden. Dass die Antragsgegnerin angesichts dieser Notendifferenz die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. zur Beförderung ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. Daneben hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung ausweislich ihres Schreibens an den Personalrat vom 9. Februar 2010 zusätzlich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die Beamtin/der Beamte in einer übergeordneten Funktion (Sachgebietsleitung) eingesetzt ist. Das ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb ohne Bedeutung, weil sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. als Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter eingesetzt sind. Die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. erhobenen Bedenken greifen nicht durch, so dass die Auswahlentscheidung nicht deshalb zu beanstanden ist, weil ihr insoweit rechtsfehlerhafte dienstliche Beurteilungen zu Grunde gelegt worden wären. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 , ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/05 , NRWE und juris. Hiernach leiden die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., und 4. nicht an Rechtsfehlern. Sie sind insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil die in den Richtlinien vorgesehenen Richtsätze nicht eingehalten worden sind. Maßgeblich sind die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2002 (BRL), die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. April 2010 vorgelegt hat, hier Nr. 6.3 BRL ("Beurteilungsmaßstab und Bewertung"). Danach sollen bei der Festlegung der Gesamtnote als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) berücksichtigt werden, die folgenden Inhalt haben: Gesamtnote 4 Punkte 20 v.H. und Gesamtnote 5 Punkte 10 v.H. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten derselben Vergleichsgruppe. Grundsätzlich sind die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, ZBR 1981, 197; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, DÖV 2006, 345. Die rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt allerdings voraus, dass die Vergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß und homogen ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980 a.a.O. Was die Anwendung der Richtsätze angeht, ist in den BRL festgelegt, dass diese nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der erbrachten Leistungen geben und im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern dürfen. Somit handelt es sich bei den Richtsätzen nicht um feste Vorgaben, die auf jeden Fall exakt eingehalten werden müssen. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe weniger als 30 Personen umfasst. Für diesen Fall ist in den BRL festgelegt, dass bei der Festlegung der Gesamtnote eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnt. Das beruht auf der Überlegung, dass die Anwendung von Quoten vom Ansatz her voraussetzt, dass die Vergleichsgruppe so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, dass eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht wird und die individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten und der mit beurteilten Angestellten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist eine Anwendung der Richtsätze nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr ist in einem solchen Fall bei der Erstellung der Beurteilungen der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass bei einer zahlenmäßig nicht ausreichend großen Gruppe nicht zu erwarten ist, dass die individuell gezeigten Leistungen der zu Beurteilenden in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Januar 2008 - 13 K 3715/05 -, und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 6 A 534/08 -, beide NRWE und juris. Dieses vorausgesetzt, ist ein Fehler im Hinblick auf die in den Richtlinien vorgesehenen Richtsätze nicht festzustellen. Der Antragsteller bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine Tabelle in dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Personalrat vom 9. Februar 2010 ("Reihung nach Beurteilungsnoten aus Beurteilungsverfahren 2009"). Daraus ist abzulesen, dass von den zehn aufgeführten Kandidatinnen/Kandidaten (für die in Rede stehenden vier Beförderungsstellen) in der aktuellen dienstlichen Beurteilung sechs Beamtinnen/Beamten die Gesamtnote 5 Punkte erhalten haben. Nach Ansicht des Antragstellers ergibt sich daraus, dass die in den BRL vorgesehenen Richtsätze fehlerhaft nicht einhalten worden sind, weil nur eine Beamtin/ein Beamter mit der Gesamtnote 5 Punkte hätte beurteilt werden dürfen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Dabei kann dahin stehen, ob die zehn in der Tabelle aufgeführten Beamtinnen/Beamten zu einer einzigen Vergleichsgruppe gehört haben. Das dürfte im Blick auf den von dem Antragsteller vorgelegten Vermerk des Dezernates 4 vom 20. Dezember 2005 zumindest zweifelhaft sein. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die für die Beigeladenen zu 1., 2., und 4. maßgebliche Vergleichsgruppe weniger als 30 Personen umfasst hat und dass von diesen deutlich mehr als 10 v.H. die Gesamtnote 5 Punkte erhalten haben. Dem dahin gehenden Vortrag des Antragstellers ist auch die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Eine Vergleichsgruppe dieser Größe lässt aber, wie ausgeführt, nicht den Schluss zu, dass eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht wird und die individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Mit dieser Überlegung steht es ohne weiteres in Übereinstimmung, wenn, wie hier, in einer solchen zahlenmäßig kleinen Vergleichsgruppe der - in den BRL für eine Vergleichsgruppe von mindestens 30 Personen als Orientierungsrahmen vorgesehene - Richtsatz für die Gesamtnote 5 Punkte (10 v.H.) nicht eingehalten wird. Ein Verstoß gegen die BRL, wonach (nur) eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnt, oder eine Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe kann daraus nicht abgeleitet werde. Der Antragsteller bemängelt auch, dass die Beigeladenen zu 1., 2., und 4., die am 23. bzw. 25. Januar 2007 zur Verwaltungsamtsrätin/zum Verwaltungsamtsrat (Amt nach A 12) befördert worden sind, während eines erheblichen Teiles des Beurteilungszeitraumes (1. bzw. 2. März 2006 bis 1. März 2009) lediglich ein Amt nach A 11 inne gehabt hätten. Dass insoweit ein Verstoß gegen die BRL vorliegt, hat der Antragsteller nicht dargetan. Gegenstand der dienstlichen Beurteilung ist stets das während des Beurteilungszeitraumes gezeigte Verhalten der Beamtin/des Beamten, dass an den Anforderungen an das zuletzt innegehabte Amt - hier das Amt einer Verwaltungsamtsrätin/eines Verwaltungsamtsrates - zu messen ist. Dieser Maßstab gilt für den gesamten Beurteilungszeitraum, also auch für einen Teil desselben, in dem die Beamtin/der Beamte vor eine Beförderung noch ein niedrigeres Amt inne hatte. Eine Beförderung führt nicht dazu, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend zu verkürzen wäre. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 1993 - 2 C 37/91 -, DVBl. 1994, 112; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2010 - 13 K 1490/09 -, NRWE und juris. Dass die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., und 4. in dieser Beziehung fehlerhaft sind, ist deshalb nicht ersichtlich. Überdies ist nicht erkennbar, dass der Beurteiler den von dem Antragsteller angeführten Umstand nicht in seine Bewertung einbezogen hätte; dass die Beigeladenen zu 1., 2., und 4. im Beurteilungszeitraum befördert worden sind, wird in der jeweiligen Beurteilung ausdrücklich erwähnt. Schließlich ist in Bezug auf den Vortrag des Antragstellers, bei Realisierung einer schon lange geplanten Dienstpostenbewertung wäre die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen, mangels näherer Darlegungen eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., und 4. oder der zu deren Gunsten gefällten Auswahlentscheidung nicht erkennbar. Was die Beigeladene zu 3. angeht, kann dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung rechtlich zu beanstanden ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin - was der Antragsteller geltend macht - bei der für die Beigeladene zu 3. vorgenommenen fiktiven Laufbahnnachzeichnung den vorgegebenen rechtlichen Rahmen verletzt hat. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 L 2324/06 -, NRWE und juris. Auch wenn man unterstellt, dass die für die Beigeladene zu 3. vorgenommene fiktive Laufbahnnachzeichnung rechtswidrig ist, ist bei einer erneuten fehlerfreien Auswahlentscheidung die Beförderung des Antragstellers auszuschließen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass eine neue, nunmehr fehlerfreie Laufbahnnachzeichnung zu dem Ergebnis führen würde, dass der Antragsteller der Beigeladenen zu 3. vorzuziehen wäre. Soweit ersichtlich würden dem Antragsteller drei andere, bisher von der Antragsgegnerin nicht ausgewählte Bewerberinnen/Bewerber (Nr. 2, 5 und 6 der Tabelle in dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Personalrat vom 9. Februar 2010) vorgehen. Diesen sind in der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Gesamturteil jeweils 5 Punkte zuerkannt worden. Damit ist der Antragsteller, dem 4 Punkte zuerkannt worden sind, eine Notenstufe schlechter beurteilt worden, so dass die Bewerberinnen/Bewerber Nr. 2, 5 und 6 der Tabelle nach den Vorgaben des § 9 BeamtStG vorgehen. Wie ausgeführt, ist es in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 9 Beamtenstatusgesetz verlässlich Auskunft zu geben, wobei es es zunächst einmal auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ankommt. Zwar hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung ausweislich ihres Schreibens an den Personalrat vom 9. Februar 2010 zusätzlich das Erfordernis aufgestellt, dass die Beamtin/der Beamte in einer übergeordneten Funktion (Sachgebietsleitung) eingesetzt ist. Auch ist dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Zusammenhang nicht von vorneherein ohne Bedeutung, weil die Bewerberinnen/Bewerbern Nr. 2, 5 und 6 der Tabelle, die als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter und die Bewerberin Nr. 5 zusätzlich als Vertretung der Sachgebietsleitung eingesetzt sind, anders als der Antragsteller dieses zusätzliche Kriterium nicht erfüllen. Das Abstellen auf ein solches zusätzliches Erfordernis ist jedoch rechtlich nicht zulässig. Wie dargelegt, hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und kommt es insoweit in erster Linie auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber an. Es ist nicht erkennbar und wird insbesondere auch von dem Antragsteller nicht dargetan, inwieweit eine Tätigkeit in der Sachgebietsleitung - zusätzlich zu der aktuellen dienstlichen Beurteilung - verlässlich Auskunft über die Auswahlkriterien des § 9 Beamtenstatusgesetz zu geben vermag. Demnach kommt es allein auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen an, so dass die Bewerberinnen/Bewerber Nr. 2, 5 und 6 der Tabelle dem Antragsteller vorgehen würden. Zur Klarstellung wird für das weitere Verfahren noch auf Folgendes hingewiesen: Die Antragsgegnerin hat auch nach der vorliegenden Entscheidung vor der Besetzung der streitigen Stellen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung einzuhalten, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, gegen die vorliegende Entscheidung Beschwerde einzulegen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169, sowie Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, ZBR 2008, 166. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen insgesamt zur Besetzung anstehen.