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Urteil

15 K 1415/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0702.15K1415.10.00
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Leitsätze

1. Die Anforderungen an die generelle (fachliche) Prüferqualifikation sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 - 7 C 9.71 -, BVerwGE 45, 39 u.a.).

2. Für weitergehende verfahrensrechtliche Anforderungen an die Qualifikation von Prüfern, die nicht verkörperte Prüfungsleistungen abnehmen, insbesondere für eine von den Prüfern gesondert zu erwerbende und gegebenenfalls nachzuweisende methodisch-didaktische Prüferausbildung, gibt Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewertung von Prüfungsleistungen nichts her.

3. Den Prüfern steht nicht nur bei der Bewertung einer Prüfungsleistung, sondern auch bei der Wahl der Methode zur Leistungsermittlung sowie deren konkreter Handhabung ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Prüfungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die generelle (fachliche) Prüferqualifikation sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 - 7 C 9.71 -, BVerwGE 45, 39 u.a.). 2. Für weitergehende verfahrensrechtliche Anforderungen an die Qualifikation von Prüfern, die nicht verkörperte Prüfungsleistungen abnehmen, insbesondere für eine von den Prüfern gesondert zu erwerbende und gegebenenfalls nachzuweisende methodisch-didaktische Prüferausbildung, gibt Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewertung von Prüfungsleistungen nichts her. 3. Den Prüfern steht nicht nur bei der Bewertung einer Prüfungsleistung, sondern auch bei der Wahl der Methode zur Leistungsermittlung sowie deren konkreter Handhabung ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum zu. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Prüfungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die 1968 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2007 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs eingestellt. Erstmals am 20. November 2008 unterzog sie sich erfolglos der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs, hier den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Ernährungs- und Haushaltswissenschaften und Biologie. Mit Bescheid vom 21. November 2008 teilte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung im Erstversuch nicht bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst wurde um weitere sechs Monate verlängert. Am 10. Juni 2009 unterzog sich die Klägerin im Rahmen des Wiederholungsversuchs der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs erneut den unterrichtspraktischen Prüfungen sowie - erstmals - dem Kolloquium. Die unterrichtspraktische Prüfung wurde im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft mit der Note "mangelhaft" (5,0) und im Fach Biologie mit der Note "befriedigend" (3,0) bewertet. Die Gesamtnote für die unterrichtspraktischen Prüfungen wurde mit "ausreichend" (4,0) festgesetzt. Das Kolloquium wurde mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet. Im Rahmen der anschließenden Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung und der danach zu bildenden Leistungsnote in den Lehramtsfächern wurde berücksichtigt, dass das Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft durch die Seminarausbilderin abschließend mit der Note "ausreichend" (4,0) beurteilt worden war. Die Leistungsnote für das Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft wurde daraufhin aus der durch zwei geteilten Summe der unterrichtspraktischen Prüfung in diesem Fach und der abschließenden Fachbeurteilung auf die Leistungsnote "mangelhaft" (4,5) festgesetzt. Unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse teilte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juni 2009 mit, dass die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs auch in der Wiederholung und damit endgültig nicht bestanden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft erzielte Leistungsnote "mangelhaft" die Anforderungen für das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, wonach unter anderem auch die (Leistungs-) Noten in allen Fächern mindestens "ausreichend" sein müssen, nicht erfüllt seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 7. Juli 2009, den sie nachfolgend mit gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft gerichteten inhaltlichen Einwänden begründete und ergänzend geltend machte, die Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaften enthalte keine ausreichende Begründung. Nachdem der Prüfungsausschuss zu den (sachlichen) Vorhalten der Klägerin schriftlich ausführlich und vertiefend Stellung bezogen und eine Abänderung seiner Entscheidung abgelehnt hatte, wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen die angegriffenen Prüfungsergebnisse mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 zurück. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme des Prüfungsausschusses und des Widerspruchsbescheides wird auf deren Inhalte Bezug genommen. Die Klägerin hat am 19. November 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben, mit der sie sich gegen die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft und gegen ihre abschließende Fachbeurteilung in dem Fach wendet. Zur Begründung vertieft sie unter Einbeziehung der Stellungnahme des Prüfungsausschusses ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2010 an das erkennende Gericht verwiesen. Gegenüber dem erkennenden Gericht macht die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend, dass das Prüfungsverfahren im Hinblick auf die fehlende methodisch-didaktische Ausbildung der Prüfer und das Bewertungsverfahren zur unterrichtspraktischen Prüfung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei. Insbesondere lasse der Ablauf des von den Prüfern praktizierten Bewertungsverfahrens erkennen, dass bei der Notenfindung eine Absprache der Prüfer erfolge. Schließlich leide auch das Überdenkungsverfahren an einem Verfahrensmangel, weil die abschließende einheitliche Stellungnahme kein ausreichendes Überdenken der einzelnen Prüfer erkennen lasse. Die Klägerin beantragt, das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 zu verpflichten, die Klägerin über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs nach erneuter Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaften vom 10. Juni 2009, hilfsweise nach erneuter Durchführung dieser unterrichtspraktischen Prüfung, und nach erneuter Erstellung einer Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaften, neu zu bescheiden. Das beklagte Prüfungsamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer ist nach Rückübertragung des Rechtsstreits gem. § 6 Abs. 3 VwGO zur Entscheidung in der Sache befugt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Prüfungsentscheidung vom 10. Juni 2009 sowie der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 15. Juni 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. November 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der mit der Klage geltend gemachte Neubescheidungsanspruch steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung zum endgültigen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs findet für die am 1. Februar 2007 in den Vorbereitungsdienst aufgenommene Klägerin ihre Rechtsgrundlage in den §§ 37, 36, 34, 29 und 17 in der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW, S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung – OVP) vom 11. November 2003 (GV NRW, S. 699). Gem. § 37 Abs. 2 Buchstabe b) i.V.m. §§ 36 Abs. 1, 17 Abs. 2 OVP müssen die Leistungen für ein Bestehen der Staatsprüfung in beiden Lehramtsfächern in den unterrichtspraktischen Prüfungen einerseits und den Fachseminaren andererseits zusammengerechnet und durch zwei geteilt mindestens "ausreichend" (4,0) ausmachen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat in Bezug auf das Lehramtsfach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft einen auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 OVP errechneten Gesamtleistungsnotenwert von (nur) 4,5 und damit die Mindestanforderung (4,0) nicht erreicht. Das Prüfungsergebnis (Nichtbestehen) sowie die Einzelergebnisse für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft und der für dieses Fach unter Berücksichtigung der Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin festgesetzten (Gesamt-)Leistungsnote muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Offen bleiben kann deshalb hier, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsfehler der Prüfungsentscheidung im Hinblick auf die unterrichtspraktische Prüfung ihrer Art nach und/oder mit Rücksicht auf die seit dem Prüfungstermin im Juni 2009 zwischenzeitlich verstrichene Zeit von gut 12 Monaten und dem deshalb möglicherweise verblassten Erinnerungsvermögen der Prüfer an das Prüfungsgeschehen überhaupt noch durch eine Neubewertung der insoweit angefochtenen Prüfungsleistung beseitigen ließen. Vgl. in Bezug auf die mündliche Prüfung grundsätzlich: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502; vgl. zum Ausschluss einer Neubewertung für eine mündliche Prüfung wegen Zeitablaufs: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2007 - 19 A 3477/06 -, juris. Mit ihren gegen die Bewertung der unterrichtspraktische Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaften (I.) und gegen die in diesem Fach erfolgte Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin (II.) gerichteten Einwendungen bleibt die Klägerin erfolglos. I. Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft 1. Die Prüfung ist nicht verfahrensfehlerhaft erfolgt. a. Insbesondere besitzen die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die unterrichtspraktische Prüfung (und das Kolloquium) abgenommen haben, die hierfür prüfungsrechtlich erforderliche Qualifikation. Für berufsbezogene Prüfungen ergeben sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtliche Garantien auch für das Verfahren der Leistungsbewertung. Neben den Grundvoraussetzungen für ein verfahrensfehlerfreies Bewertungsverfahren, nämlich der persönlichen und fachlichen Qualifikation des einzelnen Prüfers, seiner Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings sowie seiner Fähigkeit, dem Prüfling sachlich, fair und unbefangen zu begegnen, ist Vorbedingung einer verfahrensfehlerfreien Bewertung, dass der Prüfer sämtliche bewertungsrelevanten Leistung richtig und vollständig zur Kenntnis nimmt. Die Anforderungen an die generelle (fachliche) Prüferqualifikation sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1974 - 7 C 9.71 -, BVerwGE 45, 39 und Beschluss vom 2. April 1979 - 7 B 61.79 - Buchholz 421.Prüfungswesen Nr. 107 und Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323. Danach darf die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur solchen Personen übertragen werden, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Welcher Art die fachliche Qualifikation des Prüfers sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben; dies hängt vom Inhalt und Zweck der jeweiligen Prüfung ab. Vorliegend regelt § 31 Abs. 4 OVP für die den Vorbereitungsdienst abschließende Zweite Staatsprüfung, dass als Mitglied eines Prüfungsausschusses nur tätig werden kann, wer die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt (§ 31 Abs. 4 Buchstabe a) OVP) oder die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt (§ 31 Abs. 4 Buchstabe b) OVP) oder über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramts umfasst (§ 31 Abs. 4 Buchstabe c) OVP). Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Prüfung der Klägerin befassten Prüfer die danach zu beachtenden Anforderungen an die fachliche Qualifikation nicht einhalten, sind nicht ersichtlich. Für weitergehende verfahrensrechtliche Anforderungen an die Qualifikation von Prüfern, die nicht verkörperte Prüfungsleistungen abnehmen, insbesondere für eine von den Prüfern gesondert zu erwerbende und gegebenenfalls nachzuweisende methodisch-didaktische Prüferausbildung, gibt Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewertung von Prüfungsleistungen nichts her. Die Pflicht des Prüfers, sich mit aller Sorgfalt darum zu bemühen, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zuverlässig zu ermitteln und persönlich zu erfassen, um so die richtige Grundlage für den eigentlichen Bewertungsvorgang zu schaffen, betrifft zwar in erster Linie Fragen des Verfahrens. Allerdings ist es vorbehaltlich spezieller - hier nicht gegebener - Regelungen grundsätzlich dem Prüfer selbst überlassen, welcher didaktischer Methode er sich bei der Ermittlung der Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüflings bedient. Kommt es bei der Leistungsermittlung zu rechtserheblichen Fehlern, ist die Prüfungsentscheidung rechtswidrig und damit für den Prüfling angreifbar. Das Prüfungsrecht begegnet folglich etwaigen Unzulänglichkeiten im Prüfungsverfahren, also auch solchen, die aus einer fehlerhaften Leistungsermittlung hervorgegangen sind, mit einem ausreichendem Instrumentarium, das in die rechtsstaatliche Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) eingebunden ist und den Besonderheiten des Umfangs und der Intensität der gerichtlichen Kontrolle im Prüfungsrecht Rechnung trägt. Dabei steht den Prüfern nicht nur bei der Bewertung einer Prüfungsleistung, sondern auch bei der Wahl der Methode zur Leistungsermittlung sowie deren konkreter Handhabung ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum zu. Rechtsfehlerhaft ausgefüllt ist dieser etwa, wenn die gewählte Methode zur Leistungsermittlung generell oder in ihrer konkreten Anwendung ungeeignet war, ihren Zweck zu erfüllen, dem Prüfling Gelegenheit zu geben, vorhandenes Wissen auch zu präsentieren. Dass das hier der Fall war oder Grenzen des Beurteilungsspielraums bei der Ermittlung des Leistungsstandes anderweitig verletzt worden sind, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine Beweiserhebung, wie von der Klägerin schriftsätzlich beantragt, durch Vernehmung aller Prüfer als Zeugen dazu, ob die Prüfer der unterrichtspraktischen Prüfung vom 10. Juni 2009 ein gezieltes Training für die Durchführung der Prüfung einschließlich Rückmeldung über Verhaltensfehler durchlaufen haben, war daher nicht erforderlich, vgl. mit anderem Ansatz: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 19 A 4095/06 u.a. -, n.v., in Bezug auf mündliche Abiturprüfungen für sogenannte Externe im Rahmen einer nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung zu treffenden Kostenentscheidung, zumal - was hier offen bleiben kann - auch einiges dafür spricht, dass schon die Art der hier streitgegenständlichen Prüfung (UPP), bei der weder ein Prüfungsgespräch noch eine Prüfungsführung durch die Prüfer stattfindet, auch nach dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) bislang nur für mündliche (Abitur-) Prüfungen vertretenen Ansatz keinen Anlass für ein besonderes Prüfertraining bietet. b. Auch im Übrigen ist das Prüfungsverfahren zur Leistungsbewertung nicht unzulänglich gewesen. Ein Verfahrensmangel ist insbesondere nicht deswegen ersichtlich, weil sich das Verfahren der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung an den vom beklagten Prüfungsamt entwickelten Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer ausrichtet, wonach nach Abgabe einer ersten Stellungnahme durch die jeweiligen Prüfer in einer nachfolgenden Beratung eine gemeinsame Auffassung der Mehrheit der Prüfer über die Bewertungsgrundlage und die konkrete Leistungsbeurteilung angestrebt werden soll und (erst) im Anschluss daran Vorschläge für die jeweils zu erteilende Note eingebracht werden sollen. Soweit die Klägerin geltend macht, jeder Prüfer hätte entgegen der so auch im Falle der Klägerin praktizierten Vorgehensweise bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung sein Urteil jeweils ohne Absprache mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgeben müssen, liegt darin schon deswegen kein Verfahrensmangel, weil diese Vorgehensweise weder von rechtlichen Vorgaben der OVP abweicht, die zum Verfahren der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung gar keine Regelungen enthält, noch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Vielmehr berücksichtigen die verfahrensrechtlichen Regelungen in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer die aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgabe (Art. 12 Abs. 1 GG) bei berufsrelevanten Prüfungen zu beachtende Gewährleistung, wonach jeder Prüfer die Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und diese auch selbst beurteilen und bewerten muss. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 (Prüfungsrecht), 4. Aufl. 2004, Rdnr. 175. Das schließt weder eine Aussprache der Prüfer über die von ihnen jeweils für beurteilungsrelevant gehaltenen tatsächlichen Feststellungen und deren Einordnung in das Bewertungssystem vor Abgabe eines Notenvorschlags aus noch eine Verständigung der Prüfer untereinander über die für die Prüfungsleistung zu vergebende Note. Den Beweisanregungen der Klägerin mit dem Ziel, die tatsächlichen Umstände der Notenfindung durch Einvernahme aller Prüfer weiter aufzuklären, war deshalb von Amts wegen nicht nachzugehen. c. Auch dem Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (innerhalb des Prüfungsverfahrens) ist genügt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2007 f). Damit das verwaltungsinterne Kontrollverfahren seinen Zweck, ein "Überdenken" der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen und dadurch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings zu schützen, auch erreichen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer jedenfalls ihre Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen, der Prüfling seine Prüfungsakten mit dem Gutachten und Korrekturbemerkungen einsehen kann, die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, NVwZ-RR 1994, 585-587. Den dargelegten Anforderungen an ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren ist im vorliegenden Fall entsprochen worden. Die von der Klägerin gerügte Verfahrensweise im Vorfeld der vom Prüfungsausschuss verfassten gemeinsamen Stellungnahme, begegnet keinen Bedenken und zwar weder im Hinblick auf den Umstand, dass die zu diesem Zeitpunkt im außereuropäischen Ausland sich aufhaltende Prüferin B an den Beratungen nur per E-Mail teilgenommen hat, noch deswegen, weil nicht jeder einzelne Prüfer eine eigene Stellungnahme, sondern der Prüfungsausschuss eine gemeinsame Stellungnahme verfasst hat. Die Art und Weise, wie der Prüfungsausschuss unter Zugrundelegung der Einwände des Prüflings zu einer Entscheidung im Überdenkungsverfahren gelangt, obliegt mangels besonderer verfahrensrechtlicher Regelung der Freiheit der Prüfer. Dafür, dass eine gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses nach Abschluss des Überdenkungsverfahrens in solchen Fallgestaltungen - wie hier -, in denen sämtliche Prüfer einhellig zu dem gleichen Ergebnis gelangen, dem Zweck des Überdenkungsverfahrens zuwider läuft, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass sich der Prüfungsausschuss mit den Einwendungen befasst hat und dass das Ergebnis seines "Überdenkens" dem Prüfling mitgeteilt wird. Beiden Anforderungen ist hier Rechnung getragen worden. 2. Die gegen die Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung vorgebrachten inhaltlichen Einwände erweisen sich, soweit sie nicht den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum betreffen, ohne eine Verletzung seiner Grenzen aufzuzeigen, sämtlich als schon nicht schlüssig und/oder unsubstantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 und 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 503; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998, - 22 A 669/96 -, verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl 1998, 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde - wie bereits an anderer Stelle dargestellt - ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, 842 (845); OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. Erfolglos, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und/oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Schließlich bleiben auch solche Rügen erfolglos, die, weil fachlich unzutreffend, unbegründet sind. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, a. a. O., und vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 686 (687). Gemessen daran hält die Benotung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaften einer Rechtskontrolle Stand. Dafür, dass – wie von der Klägerin geltend gemacht – der Prüfungsausschuss ihre Stellungnahme unter Ziffer 1 c) der Niederschrift, zu der dem Prüfling gem. § 14 Abs. 4 Satz 6 OVP Gelegenheit zu geben ist, falsch protokolliert hat ("In der Stellungnahme stellte Fr. N fest, dass die Stunde anders als geplant lief,..."), bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, noch stellt die behauptete anderslautende "Einschätzung" der Klägerin ("dies widerspricht der Einschätzung der Klägerin ...") ein substantiiertes Bestreiten dar, noch wirkt sich ein etwaiges Missverständnis der Äußerungen der Klägerin durch den Prüfungsausschuss hier auf das Prüfungsergebnis aus. Die Klägerin muss sich hier vielmehr die Richtigkeit des Protokolls, das eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO darstellt, entgegenhalten lassen. Dass sich die weitere Protokollierung unter Ziffer 1 b) der Niederschrift (Angaben zum Unterrichtsverlauf) zur Stellungnahme der Klägerin (Ziffer 1 c) widersprüchlich verhält und der Klägerin bescheinigt, ihre Stunde sei entsprechend ihrer Planung realisiert worden, die Schlussphase sei (sc: allerdings) um 5 Minuten verlängert worden, ist insoweit unbeachtlich. Denn die Angaben zum Unterrichtsverlauf (Ziffer 1 b) gehen auf entsprechende Feststellungen des Protokollanten und damit des Prüfungsausschusses zurück, während die Stellungnahme (Ziffer 1 c) gem. § 34 Abs. 4 S. 6 OVP auf eigene Wahrnehmungen und Informationen des Prüflings abstellt. Anders als die Klägerin meint, enthält die in der Niederschrift enthaltene Protokollierung, der zufolge der Unterricht "nach Plan" verlaufen sei, auch keinen Bezug auf die in der anschließenden Bewertung der Umsetzung der im Entwurf zum Unterricht enthaltenen konzeptionellen Aspekte der Lehrstunde, sondern erschöpft sich in der neutralen Feststellung, dass die von der Klägerin gehaltene Unterrichtsstunde im Verlauf die nach dem Entwurf vorgesehenen Phasen aufwies. Auch die Prüfer haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass die diesbezüglichen Bestandteile der Niederschrift, die sich allein zu formalen Aspekten verhalten, keinen Einfluss auf die Bewertung haben. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal die Feststellung, dass eine Prüfung "nach Plan" verlaufen ist, nur den Verlauf eines regulären Ablaufs der Unterrichtsstunde, also den Regelfall beschreibt. Der Einwand der Klägerin zu der in der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung unter der Rubrik "Bewertung" (Ziffer 2) am Ende enthaltenen Ausführung "Die anschließende Stellungnahme war unstrukturiert wenig reflexiv allerdings sehr selbstkritisch", eine selbstkritische Stellungnahme könne denknotwendig nur reflexiv erfolgen, verfängt schon deswegen nicht, weil der in § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP vorgesehenen Stellungnahme des Prüflings ausschließlich eine verfahrensrechtliche Bedeutung im Sinne einer Anhörung zukommt. In die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung geht sie nicht ein und ist sie auch im Falle der Klägerin, trotz der erheblich missverständlichen Erwähnung am Ende von Ziffer 2 (Bewertung) der Niederschrift nicht eingegangen, was die Prüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme und die Prüfungsvorsitzende T in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt haben. Der Kritik der Prüfer, die Klägerin habe keine sinnstiftende Kommunikation geführt, was sich – wie von den Prüfern in der ergänzenden Stellungnahme eingehender ausgeführt wird – insbesondere durch Mehrfachnachfragen, häufiges Lehrerecho, fachlich ungenaue bzw. falsche Formulierungen und desweiteren dadurch gezeigt habe, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, Schüleräußerungen angemessen aufzugreifen, diese fachlich zu hinterfragen und für den Unterrichtsverlauf nutzbar zu machen bzw. in diesen zu integrieren, begegnet die Klägerin nur mit unschlüssigen bzw. unsubstantiierten Einwänden. Dass die Schüler, wie von den Prüfern beispielhaft unter dem Ansatz einer fehlenden sinnstiftenden Kommunikation angeführt, in der Hinführungsphase und im Nachklang zu der Einstiegsdemonstration von der Klägerin mehrfach vergeblich nach dem Thema der Stunde gefragt worden seien, räumt die Klägerin ebenso ein wie den Umstand, dass sie selbst das Stundenthema an die Tafel geschrieben hat. Dass der angestrebte Lern- und Erkenntnisprozess, den die Prüfer im Kontext der Einstiegsdemonstration (keine Benennung der "Inkredentien" – sc.: Ingredienzen) bemängeln, dennoch zu beobachten gewesen sein soll, wie von der Klägerin mit der Behauptung dargetan, sie habe das Thema in Gestalt von Fragen mit den Schülern "erarbeitet", ist im Kontext der Prüferkritik nicht nachvollziehbar. Das ebenfalls im Zusammenhang mit der eingangs genannten Kritik am Fehlen einer sinnstiftenden Kommunikation beispielhaft von den Prüfern aufgezeigte Verhaltensmuster, wonach die Klägerin in der Lernphase ein Glas mit Flüssigkeit gezeigt habe, ohne die "Inkredentien" (sc.: Ingredienzen), die sich im Glas befanden, zu benennen oder real zu zeigen und ohne den jeweiligen Einfüllvorgang zu demonstrieren, da sämtliche Anschauungsobjekte bereits vorbereitet waren, die Schüler also nur raten konnten, was sie im Übrigen (nur) erfolglos taten, räumt die Klägerin im Kern ein. Dass die von den Prüfern als fehlend kritisierte Herangehensweise entbehrlich gewesen sein soll, wie die Klägerin geltend macht, weil die Schüler zunächst ihre Beobachtungen schildern und durch die vergleichende Beobachtung zu einem eigenen, aktiven Lern- und Erkenntnisprozess angehalten und motiviert werden sollten, wozu die vorherige Benennung der "Inkredentien" (sc.: Ingredienzen) nicht förderlich gewesen sei, stellt entgegen der anderslautenden Behauptung der Klägerin keinen schlüssigen bzw. nachvollziehbaren Einwand dar. Denn die Klägerin hat in ihrem eigenen Unterrichtsentwurf (Thema: "Wieso mischt sich Öl mit Wasser? – Erarbeitung der Emulgierbarkeit von Fetten zur Anwendung in der küchentechnischen Praxis") bezogen auf die Einstiegsphase ausdrücklich auf die im Rahmen einer Demonstration zu zeigenden Ingredienzen und damit gerade auf die von den Prüfern anlässlich der Durchführung der Unterrichtsstunde als defizitär bewerteten Anschaulichkeitskriterien abgestellt. Dass trotz des von der inhaltlichen Planung abweichenden Unterrichtsverlauf und des Verzichts auf Kenntnisse über die in der Demonstration verwendeten Einzelbestandteile (Ingredienzen) das angestrebte Unterrichtsziel gleichwohl aus fachlicher Sicht als erreicht angesehen werden kann, insbesondere der von der Klägerin behauptete Erkenntnisgewinn der Schüler sich nicht nur im spekulativen Bereich bewegt, ist dem pauschalen Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Der weiteren Kritik der Prüfer im Zusammenhang mit dem Monitum einer fehlenden sinnstiftenden Kommunikation, die Lehrerkommentare der Klägerin seien durchgängig stereotyp und erheblich eingeschränkt (z.B. "prima", "gut", "okay", "könnte sein", "ja", "super", "genau") ausgefallen, begegnet die Klägerin unter Hinweis darauf, offensichtlich habe sie hier richtige Antworten der Schüler gewürdigt und diese weiter motiviert, allein mit einem unschlüssigen und/oder unsubstantiierten Einwand. Denn die Prüferkritik greift insoweit nur beispielhaft von der Klägerin verwendete Kommentare zu Schüleräußerungen auf, die als fehlender Beleg für eine "sinnstiftende" Kommunikation im Sinne eines angemessenen bzw. vertieften Aufgreifens bzw. Hinterfragens von Schüleräußerungen ("erklär mal warum") stehen. Dass der Klägerin eine insoweit sinnstiftende Kommunikation gelungen ist, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Auf die Kritik der Prüfer, die Materialien (Realien) seien (sc. zwar) sorgfältig vorbereitet gewesen, hätten aber nicht sinnstiftend eingesetzt werden können, den Schülern sei bereits verborgen geblieben, welche Inkredentien (sc.: Ingredienzen) sich im Versuchsglas befunden hätten, auch die Art und Weise der Demonstration sei unzulänglich gewesen, erwidert die Klägerin mit ihrem pauschalen Hinweis darauf, ihr Vorgehen sei - obwohl anders geplant - fachlich vertretbar, erneut mit einem lediglich unsubstantiierten Einwand. Auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüferkritik zur Einstiegsdemonstration wird insoweit Bezug genommen. Dem Monitum der Prüfer, der Einstieg sei (sc. zwar) themenangemessen, aber nicht motivierend und wenig zielführend gewesen, weil, wie in der ergänzenden Stellungnahme weiter ausgeführt, die Einstiegsdemonstration nicht in ihrem vollständigen Reaktionsverlauf zur Beobachtung dargeboten worden sei, die Lerngruppe folglich lediglich eine Beschreibung des Endergebnisses der Demonstration habe vornehmen können, die Schüler somit keine Verknüpfung zwischen den beiden Versuchen hätten herstellen können und eine schrittweise Selbsterarbeitung des Themas und der Lösung durch die Lerngruppe so nicht habe erfolgen können, widerspricht die Klägerin und behauptet, ihr Vorgehen sei zielführend gewesen. Ihr Einwand ist unsubstantiiert und verfängt nicht, zumal sich die Klägerin hier erneut in Widerspruch zu ihren eigenen Vorgaben aus der Entwurfsplanung setzt. Welchen Sinn eine Demonstration machen soll, die von den Schülern nicht gänzlich beobachtet worden ist bzw. sogar nicht beobachtet werden sollte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Die anderslautende Behauptung der Klägerin bewegt sich im spekulativen Bereich und ist offenbar von dem Bemühen getragen, ihr von der eigenen Planung abweichendes Vorgehen unter allen Umständen zu rechtfertigen. Dass es, wie von den Prüfern kritisiert, bei der Formulierung der Merksätze zu Fehlern gekommen sei, bestreitet die Klägerin in Bezug auf den von den Prüfern in ihrer ergänzenden Stellungnahme näher ausgeführten inhaltlichen Fehler ohne Substanz. Der insoweit in ihrer ergänzenden Stellungnahme näher erläuterten Kritik der Prüfer, die Fragestellung "Wieso vermischt sich ein hydrophober Stoff mit einem hydrophilen Stoff?" impliziere, dass sich ein hydrophober Stoff mit einem hydrophilen Stoff vermische, was fachlich falsch sei, auch sei die Frage letztlich nicht korrekt formuliert und müsse richtigerweise vielmehr lauten "Wodurch gelingt es, dass sich hydrophile und hydrophobe Stoffe mischen?", tritt die Klägerin allein mit der Behauptung des Gegenteils ("keineswegs wird nach diesseitiger Auffassung impliziert, dass sich ein hydrophober mit einem hydrophilen Stoff grundsätzlich mischt") entgegen ohne fachargumentativ belegt darzutun, warum dies entgegen der Monita der Prüfer nicht der Fall sein soll. Ihr Einwand, der Umstand, dass dies (sc.: die behauptete Vermischung der Stoffe) grundsätzlich nicht der Fall ist, werde bereits durch die Verwendung der Fachtermini hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, ist weder nachvollziehbar noch - mit Blick auf die ausführliche Begründung der Prüfer - substantiiert. II. Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft Die gegen die Abschlussbeurteilung der Seminarleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft gerichteten Einwände der Klägerin, es fehle an einer ausreichenden Begründung, die vorhandene Begründung weise insbesondere keine expliziten Mängel aus und trage die Note "ausreichend" nicht, halten einer Rechtskontrolle ebenfalls stand. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst um eine Prüfungsbewertung oder um eine einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten vergleichbaren Leistungsbewertung handelt. Vgl. für letzteren Ansatz: VG Köln, Urteil vom 26. März 2009 - 6 K 5040/07 -, juris. Denn die Rechtsmäßigkeitskontrolle, die sich in Bezug auf dienstliche Beurteilungen darauf beschränkt, ob die Verwaltung bzw. der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften oder –regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, allgemein gültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 477 m.w.N. auf die Rechtsprechung, fällt für beide Ansätze gleichlautend aus. Die angegriffene Abschlussbeurteilung berücksichtigt sowohl die in Bezug auf dienstliche Beurteilungen zu beachtenden Plausibilitätsanforderungen als auch die im Rahmen von Prüfungsentscheidungen zu beachtenden Anforderungen an eine hinreichende Begründung. Vgl. zu den Anforderungen an eine schriftliche Begründung: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262 - 276 Die Bewertungskriterien sind für die Abschlussbeurteilungen in § 17 Abs. 1 OVP nur ungenau bestimmt. Danach werden Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes mit einer zusammenfassenden Note bewertet und es werden die zusammenfassenden Noten - insoweit - aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilder und Schulleiter gebildet. Gemäß Vorspann der hier maßgeblichen Abschlussbeurteilung der Fachleiterin im Fach Ernährungs- und Haushaltswissenschaft orientiert sich die Beurteilung in ihren Beurteilungsgrundlagen unter anderem an der Rahmenvorgabe für den Vorbereitungsdienst in Studienseminar und Schule vom 1. Juli 2007 (RdErl. d. MSJK), die im Einzelnen auf die Kompetenzen und Standards der Lehrerfunktion (Unterrichten, Erziehen, Diagnostizieren und Fördern, Beraten, Leistung messen und beurteilen sowie Organisieren und Verwalten) eingeht. Diesen Ansatz verfolgend kommt die Abschlussbeurteilung zu dem Ergebnis, dass die Leistungen der Klägerin mit der Note "ausreichend" (4,0) zu bewerten sind. Gem. der Notendefinition in § 29 OVP kommt diese Beurteilung einer Leistung zu, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht. Dabei ist es eine Frage des höchstpersönlichen - auch aus der Erfahrung folgenden - Ausdrucksstils, wie der einzelne Ausbilder eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, beschreibt. Die Fachleiter müssen bei ihrem bewertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Praxis bei vergleichbaren Sachverhalten entwickelt haben und allgemein anwenden. Die Noten dürfen insoweit nicht isoliert gesehen werden, sondern stehen in einem Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Beurteiler beeinflusst wird. Insoweit ist der Beurteilungsspielraum des Prüfers bzw. bewertenden Seminarleisters betroffen. Eine Kontrolle, inwieweit das von der Klägerin gezeigte Leistungsprofil in stärkerem oder schwächerem Maße den Anforderungen entspricht, bleibt - so gesehen - der gerichtlichen Überprüfung weitgehend verschlossen. Soweit die Klägerin, wie von ihr maßgeblich geltend gemacht, eine Diskrepanz zwischen den Einzelaussagen in der Beurteilung und der Endbenotung zu entdecken glaubt, wäre diesem Ansatz im vorliegenden Rahmen nur nachzugehen, wenn der Bewertungsansatz widersprüchlich oder willkürlich und jeder sachlichen Grundlage entbehrend wäre. Dafür bestehen hier aber keine Anhaltspunkte und sind auch von der Klägerin substantiiert nicht dargetan worden. Der Umstand, dass sich die Abschlussbeurteilung nicht explizit zum Begriff des Mangels verhält, sondern diesen durch bestimmte Umstandsmomente umschreibt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn jedenfalls enthalten die in der Abschlussbeurteilung verwandten Formulierungen insbesondere im Hinblick auf die zentralen Lehrerfunktionen des Unterrichtens und Erziehens, vgl. etwa zum Aspekt des Unterrichtens: ... Verbesserungsmöglichkeiten ergaben sich bei der Besprechung ihrer didaktischen und methodischen Begründungen, die ausführlicher und genauer formuliert werden sollten; ... Die Aufgabenstellungen wurden [sc. erst] zum Ende der Ausbildungszeit eindeutiger und methodisch differenziert formuliert und dargestellt. Hier stellt eine präzise und unmissverständliche Sprache noch immer ein Risiko dar ; ... Den jeweiligen Anforderungen der Bildungsgänge und Lerngruppen (sc.: gerecht werdend), formulierte sie Handlungsziele, die sich mehr und mehr an der schulischen, privaten und beruflichen Alltagssituation ihrer Schüler orientierten; ...Ihre Unterrichtsdurchführungen ermöglichten zum Ende ihrer Ausbildung ein selbstständiges Lernen in ihren Lerngruppen; .... Feedbackprozesse wurden in den besuchten Unterrichtsstunden nicht eingesetzt ; vgl. etwa zum Aspekt des Erziehens: ... Sie muss weiterhin daran arbeiten , durch erziehenden Unterricht Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und somit private und berufliche Handlungskompetenz zu erreichen; ... Hier darf und kann sie zukünftig noch energischer auftreten und ihre Standpunkte vertreten , ohne Zweifel Vorbehalte bzw. Abwertungen, die eine nur sehr eingeschränkt positive Würdigung der Leistungen der Klägerin zum Ausdruck bringen, die Gründe, die die Fachleiterin zu der abschließenden Bewertung mit der Note "ausreichend" veranlasst haben, in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennen lassen und die vergebene Note auch inhaltlich tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die rechtlichen Ausführungen der Kammer zum Prüfungsverfahren, hier zur Prüferqualifikation und zum Ablauf des Bewertungsverfahrens, gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.