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Urteil

23 K 8101/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0705.23K8101.08.00
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Leitsätze

1. Keine Anerkennung des nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NRW vom 01.12.1960 von Bewerbern für den Vorbereitungsdienst ohne Abitur geforderten Verwaltungspraktikums als ruhegehaltfähig gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG (im Fall einer Beamtin, die dies vom 01.04.1963 bis 31.03.1964 beim Regierungspräsidenten in N ableistete).

2. Dieses Verwaltungspraktikum war für Bewerber ohne Abitur zwar vorgeschrieben i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG, es ersetzt jedoch die vorausgesetzte "allgemeine Schulbildung" (das als regelmäßige Vorbildung vorausgesetzte Abitur) und war deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig.

3. Auch unter besonderen Bedingungen, die nach dem Vortrag der Klägerin in der Übergangsphase von der APO v. 01.12.1960 zu der zum 01.07.1964 in Kraft getretenen Änderung der APO v. 25.06.1964 herrschten, war das von der Klägerin, die über Abschlüsse einer Realschule und einer zweijährigen Höheren Handelsschule verfügte, geleistete einjährige Verwaltungspraktikum entweder nicht vorgeschrieben oder es war vorgeschrieben, ersetzte jedoch das Abitur.

4. Selbst wenn die Klägerin damals rechtswidrig behandelt worden sein sollte, kann sie auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 BeamtVG nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie anders - nämlich rechtmäßig - behandelt worden wäre. Dies ist allein im Wege des Schadensersatzes denkbar, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Anerkennung des nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NRW vom 01.12.1960 von Bewerbern für den Vorbereitungsdienst ohne Abitur geforderten Verwaltungspraktikums als ruhegehaltfähig gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG (im Fall einer Beamtin, die dies vom 01.04.1963 bis 31.03.1964 beim Regierungspräsidenten in N ableistete). 2. Dieses Verwaltungspraktikum war für Bewerber ohne Abitur zwar vorgeschrieben i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG, es ersetzt jedoch die vorausgesetzte "allgemeine Schulbildung" (das als regelmäßige Vorbildung vorausgesetzte Abitur) und war deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig. 3. Auch unter besonderen Bedingungen, die nach dem Vortrag der Klägerin in der Übergangsphase von der APO v. 01.12.1960 zu der zum 01.07.1964 in Kraft getretenen Änderung der APO v. 25.06.1964 herrschten, war das von der Klägerin, die über Abschlüsse einer Realschule und einer zweijährigen Höheren Handelsschule verfügte, geleistete einjährige Verwaltungspraktikum entweder nicht vorgeschrieben oder es war vorgeschrieben, ersetzte jedoch das Abitur. 4. Selbst wenn die Klägerin damals rechtswidrig behandelt worden sein sollte, kann sie auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 BeamtVG nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie anders - nämlich rechtmäßig - behandelt worden wäre. Dies ist allein im Wege des Schadensersatzes denkbar, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. August 1943 geborene Klägerin schloss vor ihrem Eintritt in den Landesdienst ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 19. März 1960 die Jungen- und Mädchen-Realschule in M (Westfalen) erfolgreich ab. Anschließend besuchte sie in der Zeit vom 20. April 1960 bis zum 31. März 1962 mit Erfolg die Kaufmännische Berufsfachschule auf der Städtischen zweijährigen Höheren Handelsschule in N (Westfalen). In der Folgezeit war sie zunächst in einem Industrieunternehmen als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Aus dieser Stellung heraus bewarb sie sich entsprechend ihrem Wohnort in M bei der für sie zuständigen Einstellungsbehörde, dem Regierungspräsidenten (RP) in N, für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des beklagten Landes. In Folge dieser Bewerbung nahm sie nach ihren Angaben erfolgreich am vom Innenministerium (IM) NRW durchgeführten zentralen Auswahllehrgang für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der allgemeinen und inneren Verwaltung des beklagten Landes teil. Auf der Grundlage dieser Auswahlentscheidung teilte der IM NRW dem RP N mit Erlass vom 15. Januar 1963 zum Betreff "Einstellung von Verwaltungspraktikanten zum 1. April 1963" seine Bitte mit, die Klägerin zum 1. April 1963 als Verwaltungspraktikantin einzustellen. Daraufhin wandte sich der RP N mit Schreiben vom 7. Februar 1963 zum Betreff "Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NW als Verwaltungspraktikantin" an die Klägerin und teilte ihr mit, dass der Innenminister des beklagten Landes ihn gebeten habe, sie zum 1. April des Jahres in den Vorbereitungsdienst "der oben angegebenen Laufbahn" einzustellen. Mit Schreiben vom 18. März 1963 berief der RP N die Klägerin zum Betreff "Einstellung von Verwaltungspraktikanten" zum 1. April 1963 zur Ableistung des Verwaltungspraktikums der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zur Bezirksregierung N ein. Die Klägerin nahm daraufhin ab dem 1. April 1963 das Verwaltungspraktikum beim RP N auf. Dieser verkürzte auf ihren Antrag gemäß § 23 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NRW vom 1. Dezember 1960 (MBl. NRW 1961, 49 ff. – APO 1960) das Verwaltungspraktikum um zwei Jahre. Der Antrag der Klägerin war darauf gestützt, dass sie eine zweijährige Höhere Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe. Der RP N teilte ihr in diesem Zusammenhang mit, das Verwaltungspraktikum ende deshalb am 31. März 1964, und wegen ihrer Einberufung in den Vorbereitungsdienst zum 1. April 1964 erhalte sie später weitere Nachricht. Nachfolgend berief der RP B die Klägerin zum 1. April 1964 als Regierungsinspektor-Anwärterin in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes ein. Er wies dabei darauf hin, dass die Ableistung des Vorbereitungsdienstes sich nach den Bestimmungen des Abschnittes II der APO 1960 richte. Der Regierungspräsident N versetzte die Klägerin zur weiteren Ausbildung als Regierungsinspektor-Anwärterin an die Bezirksregierung in B. Seit dem 1. April 1964 stand die Klägerin bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf des 31. August 2008 zunächst im Vorbereitungsdienst und sodann im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des beklagten Landes (zuletzt als Oberamtsrätin im Zuständigkeitsbereich des Ministerium T NRW, Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Mit Bescheid vom 19. August 2008 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. September 2008 auf monatlich brutto 2.778,03 Euro fest. Die Festsetzung ging von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 13 aus und kam nach Übergangsrecht (§ 85 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) zu einem Ruhegehaltssatz von 68,23 %. Die Zeit des Verwaltungspraktikums vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1964 wurde dabei nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides und der Berechnung wird auf diesen verwiesen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte: Ihre Einstellung am 1. April 1963 in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes NRW habe sich seinerzeit nach der APO 1960 gerichtet. Zusätzlich zu den formalen Einstellungsvoraussetzungen hätten die Bewerber für den Vorbereitungsdienst an einem zentralen Auswahlverfahren teilnehmen müssen (§ 3 der genannten APO). Die APO 1960 sei mit Verordnung des IM NRW vom 25. Juni 1964 mit Wirkung vom 1. Juli 1964 erstmalig geändert worden (MBl. NRW 1964, 960 f. – APO 1964). Sie habe als Vorbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung zum einen über einen Realschulabschluss und zum anderen über einen Abschluss einer städtischen zweijährigen Höheren Handelsschule verfügt. An dem nach § 3 APO 1960 vorgesehenen zentralen Auswahllehrgang für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung in der Sportschule E habe sie teilgenommen. Nach dem Auswahlverfahren habe der IM NRW den RP N gebeten, sie in den Vorbereitungsdienst der genannten Laufbahn einzustellen (Schreiben des RP N vom 7. Februar 1963). Aus diesem Grund sei auch die amtsärztliche Untersuchung vorgenommen worden. Der Vorbereitungsdienst, welcher in Abschnitt II der APO 1960 geregelt gewesen sei, habe sich ausschließlich auf die Ausbildung der Regierungsinspektor-Anwärter, nicht jedoch auf diejenige der Verwaltungspraktikanten bezogen. Entgegen der Vorgabe des IM NRW habe der RP N mit Schreiben vom 18. März 1963 ihre Einstellung als Verwaltungspraktikantin verfügt. Diese Ausbildung sei in Abschnitt III der APO 1960 geregelt. Anders als beim Vorbereitungsdienst sei hier ein zentrales Auswahlverfahren nicht vorgesehen. Ziel der Ausbildung sei eine spätere Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Das Verwaltungspraktikum sei in ihrem Fall um 2 Jahre gekürzt worden und habe am 31. März 1964 geendet. Die Ernennung zur Regierungsinspektor-Anwärterin habe zum 1. April 1964 erfolgen können. Es hätten jedoch unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei den verschiedenen Regierungspräsidien in der damaligen Übergangsphase zwischen der APO 1960 und der APO 1964 vorgelegen. Ausbildungsbehörden für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen und inneren Verwaltung seien damals die sechs Regierungspräsidenten gewesen. Die Einstellung von Regierungsinspektor-Anwärtern in den Vorbereitungsdienst sei damals jedoch im Wechsel erfolgt, so dass nicht bei jedem Regierungspräsidenten in jedem Jahr eine Einstellung von Anwärtern erfolgt sei. Für die Einstellung von Verwaltungspraktikanten habe dies nicht gegolten. Der RP N, in dessen Bezirk sie wohnte und bei dem sie sich beworben hatte, habe zwar im Jahr 1962 Regierungsinspektor-Anwärter eingestellt, nicht jedoch im Jahr 1963. Der RP in E1, der 1963 Regierungsinspektor-Anwärter eingestellt habe, habe damals Absolventen einer zweijährigen Höheren Handelsschule ohne vorheriges Verwaltungspraktikum zum Termin 1. April 1963 in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zu Regierungsinspektor-Anwärtern ernannt. Der RP in B sei bei Absolventen einer zweijährigen Höheren Handelsschule zum Einstellungstermin 1. April 1964 ebenso vorgegangen. Die Klägerin benennt für den Einstellungstermin im Jahr 1963 sowie für denjenigen im Jahr 1964 konkrete Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des beklagten Landes, bei denen in dieser Weise verfahren worden sei. Insofern sei festzustellen, dass damals das Verfahren bei der Einstellung von Bewerbern mit zweijähriger Höherer Handelsschule in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst davon abhängig gewesen sei, welcher Regierungspräsident gerade Ausbildungsbehörde war und Regierungsinspektor-Anwärter einstellte. Auf ihren eigenen Werdegang bezogen komme sie insgesamt zum Ergebnis, dass der RP N von ihr zwingend die Ableistung eines Verwaltungspraktikums gefordert habe, obwohl der Innenminister darum gebeten hatte, sie in den Vorbereitungsdienst einzustellen. Bei den Regierungspräsidenten in E1 und später auch in B sei trotz eigentlich landesweit geltender einheitlicher APO anders verfahren worden. Dies könne nicht im Nachhinein bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge bzw. der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten dazu führen, dass diejenigen benachteiligt würden, die sich zufällig nicht zur Ausbildung in den Vorbereitungsdienst bei der Bezirksregierung in E1 oder in B gemeldet hätten. Auf dieser Grundlage bat die Klägerin, die bei der Bezirksregierung N abgeleistete Zeit des Verwaltungspraktikums vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1964 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Das LBV wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008 zurück, weil die Tätigkeit als Praktikantin nicht die Anforderungen des § 10 BeamtVG erfülle. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es fehle am funktionellen Zusammenhang zwischen der Praktikumstätigkeit und der Beamtenernennung, welcher von § 10 BeamtVG vorausgesetzt werde. Entscheidend sei insofern, ob die Vordienstzeiten aus der Sicht des Dienstherrn für dessen Entscheidung, die Beamtin zu ernennen, unmittelbare Bedeutung erlangt hätten. Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus der Begründung des Widerspruchs der Klägerin, in der ausführlich dargestellt worden sei, dass Mitbewerber mit den gleichen schulischen Voraussetzungen bei den anderen Regierungspräsidenten ohne Verwaltungspraktikum in die Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen worden seien, ebenso wie bei ihrer Einstellungsbehörde im darauffolgenden Jahr 1964. Auch aus der von ihr vorgelegten Einstellungszusage für den gehobenen Dienst für das Jahr 1963 ergebe sich eindeutig, dass sie auf Grund ihrer Schulbildung die Eignung für die Einstellung in den gehobenen Verwaltungsdienst gehabt habe. Dass diese Einstellungszusage aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht eingehalten und sie stattdessen als Verwaltungspraktikantin eingestellt worden sei, begründe keinen Anspruch auf die Ruhegehaltfähigkeit dieser Tätigkeit. Weil nachweislich belegt sei, dass die Einstellung in den gehobenen Dienst nicht an die Ableistung des Verwaltungspraktikums gebunden gewesen sei, bestehe kein funktioneller Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Ernennung. Dazu verweist das LBV noch auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12. Juni 2007 – 21 A 3252/06 –. Die Klägerin hat am 25. November 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. In Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren führt sie zur Begründung im Wesentlichen aus: Das LBV gehe hier im Widerspruchsbescheid schon im Ansatz fehlerhaft von einer Ruhegehaltfähigkeit nach dem Maßstab des § 10 BeamtVG aus. Da es sich bei dem Verwaltungspraktikum gemäß § 20 Abs. 1 APO 1960 um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis handele, sei stattdessen § 12 BeamtVG anwendbar. Es handele sich um berücksichtigungsfähige Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG im Sinne einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war. Nach der damals unzweifelhaft geltenden APO 1960 sei es der Klägerin mit ihrem Realschulabschluss und der abgeschlossenen zweijährigen Höheren Handelsschule nicht möglich gewesen, ohne das Verwaltungspraktikum in den Vorbereitungsdienst für die angestrebte Laufbahn aufgenommen zu werden. Hierüber könne nicht hinweghelfen, dass die Klägerin an den Auswahlverfahren des IM NRW teilgenommen habe und dieser nach den Ergebnissen des Auswahlverfahrens an der Aufnahme der Klägerin interessiert gewesen sei ("Auswahlentscheidung"). Jedoch habe dies nur nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorschriften im Übrigen erfolgen können, über die sich auch der Innenminister nicht hinwegsetzen konnte und mochte. Das in der Widerspruchsbegründung angeführte Schreiben vom 7. Februar 1963 erweise sich vor diesem Hintergrund als missverständlich. Diese Missverständlichkeit sei jedoch im Schreiben der Bezirksregierung N vom 18. März 1963 klargestellt, in der nun von der Einstellung von Verwaltungspraktikanten bzw. der Ableistung eines Verwaltungspraktikums vor der Einberufung in den Vorbereitungsdienst die Rede sei. Aus der Teilnahme am Auswahllehrgang für den Vorbereitungsdienst vor dem Ableisten des geforderten Verwaltungspraktikums sei nichts Gegenteiliges abzuleiten. Dies sei vor dem dargelegten Hintergrund angesichts der nach § 23 Abs. 1 APO 1960 möglichen Verkürzung des Verwaltungspraktikums bei Bewerbern mit dem Abschlusszeugnis einer zweijährigen Höheren Handelsschule auf lediglich ein Jahr offenbar vorzeitig aus praktischen Erwägungen heraus erfolgt, um im Hinblick auf die kurze Zeitspanne bis zum Abschluss des Praktikums rechtzeitig eine Vorauswahl treffen zu können. Es gebe zudem in der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung der Klägerin zunächst als Verwaltungspraktikantin allein aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt sei. Auch wenn letztlich nicht erklärlich sei, warum die Bezirksregierungen im beklagten Land bei der Einstellung von Bewerbern mit dem Abschlusszeugnis einer zweijährigen Höheren Handelsschule für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zum 1. April 1963 unterschiedlich verfahren haben, so seien die Regelungen der APO 1960 für diesen Bewerberkreis eindeutig. Bei der Bezirksregierung in N seien dementsprechend neben der Klägerin zwei weitere Verwaltungspraktikanten mit der Vorbildung "Höhere Handelsschule" eingestellt worden. Anders habe es sich bei der Bezirksregierung in E1 verhalten, bei der schon zum 1. April 1963 Absolventen einer zweijährigen Höheren Handelsschule ohne Verwaltungspraktikum zu Regierungsinspektor-Anwärtern ernannt worden seien. Diese Ernennungen hätten jedoch nicht in Übereinstimmung mit der damals noch geltenden APO 1960 gestanden, weshalb das LBV diese Verfahrensweise auch nicht als allgemeingültige Regelung darstellen könne. Würde man der Argumentation des LBV insofern folgen, würden bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge diejenigen bestraft, bei denen die Bezirksregierung die APO 1960 bestimmungsgemäß angewandt hätten. Nachdem der Einzelrichter mit der Ladungsverfügung vom 19. Mai 2010 darauf hingewiesen hatte, dass das Verwaltungspraktikum als nach der APO 1960 den vorgeschriebenen Regelschulabschluss Abitur ersetzende Ausbildungszeit nicht gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könne, trug die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nunmehr im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei am 1. April 1963 als Verwaltungspraktikantin zu einem Zeitpunkt eingestellt worden, als die Vorbereitungen für die nachfolgenden Änderungen der APO für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes liefen, welche letztlich am 1. Juli 1964 in Kraft traten. Bei dieser Änderung sei es darum gegangen, dass Absolventen einer zweijährigen höheren Handelsschule – wie die Klägerin – wie Abiturienten ohne Verwaltungspraktikum unmittelbar in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden konnten. Während der Bearbeitungszeit bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der geänderten APO zum 1. Juli 1964 seien von einigen Regierungspräsidenten im Vorgriff auf die neue Regelung bereits zum 1. April 1963 (so z.B. Bezirksregierung E1) und ab 1. April 1964 durchgängig bei allen zu diesem Zeitpunkt Anwärter einstellenden Ausbildungsbehörden (Bezirksregierungen B, L und E2) die Absolventen einer zweijährigen Höheren Handelsschule ohne vorheriges Verwaltungspraktikum in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst eingestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Praxis keine eigenmächtige Vorgehensweise der einzelnen Bezirksregierungen gewesen sei, sondern in Absprache mit dem Innenministerium als Einstellungsbehörde erfolgt sei. Es sei weiter davon auszugehen, dass auch im Fall der Klägerin der Innenminister davon ausging, dass sie die schulischen Voraussetzungen für eine unmittelbare Einstellung in den Vorbereitungsdienst durch das Abschlusszeugnis einer zweijährigen Höheren Handelsschule erfüllte, da sie zum mehrtägigen Auswahlverfahren der Kommission des Innenministers eingeladen war, hieran teilgenommen und bestanden habe. Dementsprechend habe der RP N mit Schreiben vom 7. Februar 1963 die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin veranlasst mit dem Hinweis, dass er beabsichtige, sie zum 1. April 1963 in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes einzustellen. Amtsärztliche Untersuchungen würden bekanntlich nur vor der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert, nicht jedoch für die Beschäftigung als Verwaltungspraktikantin. Insgesamt ergebe sich aus alledem, dass das von der Klägerin geleistete Verwaltungspraktikum weder auf eigenen Wunsch durchgeführt, noch als für die Einstellung schulabschlussersetzende Voraussetzung gefordert worden sei. Vielmehr sei es vom RP N allein aus Stellenplangründen zusätzlich zu der bereits erfüllten Schulbildung verlangt worden. Dadurch habe dieser in ihrem Fall ein Verwaltungspraktikum gefordert, so dass der RP N über die ansonsten vorausgesetzten zwölf Jahre Schulzeit hinaus noch ein Jahr Verwaltungspraktikum als Voraussetzung hinzugefügt habe. Dieses müsse deshalb als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des entgegenstehenden Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2008 zu verpflichten, den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vom 19. August 2008 zu ändern und dabei die Zeit des Verwaltungspraktikums der Klägerin vom 1. April 1963 bis 31. März 1964 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das LBV hat sich zur Begründung zunächst darauf berufen, dass schon nach dem Vortrag der Klägerin das Verwaltungspraktikum keine zwingende Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gewesen sei, sondern die Klägerin mit ihren schulischen Qualifikationen direkt hätte eingestellt werden können. Es habe dann nur an haushaltsrechtlichen Gründen gelegen, dass sie im Jahr 1963 zunächst als Verwaltungspraktikantin eingestellt worden sei. Dies lasse sich schon der vor dem Verwaltungspraktikum erfolgten Einstellungszusage für den Vorbereitungsdienst entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat das LBV sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass entsprechend dem gerichtlichen Hinweis mit der Ladungsverfügung das zumindest einjährige Praktikum für die Klägerin nach der damals geltenden Erlasslage gemäß APO 1960 eine unabdingbare, den fehlenden Schulabschluss ersetzende Voraussetzung gewesen sei. Genau entsprechend der damaligen Erlasslage sei bei ihr vorgegangen worden, weshalb auch ihrem abweichenden Vortrag zu der unterschiedlichen Praxis in verschiedenen Regierungsbezirken keine Bedeutung beizumessen sei. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Versorgungsakte des LBV und die Personalakten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2010 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide vom 19. August 2008 und vom 23. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat weder einen Anspruch auf Festsetzung ihrer Bezüge unter Berücksichtigung des Verwaltungspraktikums vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1964 noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann sich insofern allein aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ergeben. Die Vorschrift des § 10 BeamtVG, an der das LBV im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008 die Ruhegehaltfähigkeit des Verwaltungspraktikums der Klägerin gemessen hat, ist nicht einschlägig. Diese gilt für hauptberufliche und privatrechtliche Beschäftigungszeiten bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren. Bei dem Verwaltungspraktikum handelt es sich jedoch um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 APO 1960; dies ist weder hauptberuflich noch privatrechtlich. Vgl. Schmalhofer/Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, Stand Dezember 2008, § 10, Erl. 2. und 4. Da auch die von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens angeführte Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG eine hauptberufliche Tätigkeit voraussetzt, ist diese bei dem vorliegenden Ausbildungsverhältnis ebenfalls nicht anwendbar. Vgl. Schmalhofer/Weinbrenner, a. a. O., Stand August 2009, § 12, Erl. 8. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahrs verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich, mit der Folge, dass diese Ausbildung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennungsfähig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Nach diesen Grundsätzen kann das Verwaltungspraktikum der Klägerin beim RP N vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1964 nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Entweder war es vorgeschrieben und ersetzte die grundsätzlich geforderte allgemeine Schulbildung, oder es war überhaupt nicht vorgeschrieben. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 28.95 –, ZBR 1997, 93; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 LA 215/04 –, Juris, Rn. 6. Nach den damals geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der diese konkretisierenden ministeriellen Erlasse ist das einjährige Verwaltungspraktikum der Klägerin auch bei Würdigung ihres eingehenden Vortrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ruhegehaltfähig. Legt man die in der Zeit des Verwaltungspraktikums vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1964 geltende Erlasslage zugrunde, so war dieses Praktikum für die Klägerin vorgeschrieben, es ersetzte jedoch die grundsätzlich geforderte Regelschulbildung. In dieser Zeit galt die APO 1960, die gemäß § 1 Abs. 1 lit. c APO 1960 für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt – also das Abitur – voraussetzte. Nach § 1 Abs. 2 lit. a APO 1960 konnte lediglich "ferner" in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer als Verwaltungspraktikant ein Verwaltungspraktikum nach §§ 19 ff. APO 1960 erfolgreich abgeleistet hatte. Dieser Systematik ist zu entnehmen, dass das Verwaltungspraktikum nicht alternativ neben der Qualifikation des Abiturs stand, sondern dies im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzte, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 1992 – 2 K 2517/89 –; OVG NRW, Urteil vom 25. November 1987 – 12 A 1330/86 – zu der gleichlautenden Bestimmung in § 4 APO für den gehobenen nichttechnischen Dienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden in NRW vom 21. März 1961 (MBl. NRW 1961, 497). Da die Klägerin nicht über das Abitur verfügte, sondern über die Abschlüsse einer Realschule und einer zweijährigen Höheren Handelsschule (also 12 Jahre Schulzeit), musste sie das Verwaltungspraktikum für den Zugang zum Vorbereitungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 APO 1960 leisten, welches wegen des Abschlusses der zweijährigen Höheren Handelsschule nach § 23 Abs. 1 APO 1960 bei ihr von drei Jahren Dauer auf ein Jahr verkürzt wurde. Nach dieser Systematik war das Verwaltungspraktikum für sie bei konsequenter Anwendung der formellen Erlasslage ohne Zweifel vorgeschrieben, konnte jedoch nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, weil es die ihr fehlende Zugangsvoraussetzung "Abitur" ersetzte. Wenn es hingegen tatsächlich so gewesen sein sollte, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin im Hinblick auf das formelle Inkrafttreten der APO 1964 zum 1. Juli 1964 (vgl. Art. II der Verwaltungsverordnung des IM vom 25. Juni 1964, MBl.NRW 1964, 960 f.) die neuen Zugangsregelungen zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen und inneren Verwaltung schon seit dem Einstellungstermin 1. April 1963 tatsächlich zur Anwendung gelangten, ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass das Verwaltungspraktikum nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist. Sollte dabei tatsächlich schon landesweit ab 1. April 1963 im Hinblick auf die zu erwartende neue APO auf die Voraussetzungen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach der APO 1964 abgestellt worden sein und dies entsprechend dem Vortrag der Klägerin den Inhalt bzw. das Ziel gehabt haben, dass Einstellungsbewerber für den Vorbereitungsdienst, die über den Abschluss einer zweijährigen Höheren Handelsschule verfügten, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden konnten, so war ein Verwaltungspraktikum für die Klägerin nicht mehr vorgeschrieben und schon aus diesem Grunde nicht ruhegehaltfähig. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin auf den Hinweis des Einzelrichters mit der Ladungsverfügung sowie in der mündlichen Verhandlung ist das Verwaltungspraktikum der Klägerin nicht ruhegehaltfähig. Denn selbst wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, was nicht ausgeschlossen erscheint, liegen die Voraussetzungen der Anerkennung des Verwaltungspraktikums als ruhegehaltfähig gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG nicht vor. Aus diesem Grunde ist hierzu auch keine weitere Amtsermittlung mehr erfolgt. Es ist denkbar, dass tatsächlich schon vor dem 1. Juli 1964 faktisch die Regelungen der neuen APO 1964 angewandt wurden, eventuell schon ab dem 1. April 1963. Auch wenn die Klägerin die APO 1964 so versteht, dass dadurch Absolventen einer zweijährigen Höheren Handelsschule der direkte Zugang zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Landesverwaltung (wie Abiturienten) ohne vorheriges Verwaltungspraktikum ermöglicht werden sollte, so ist dies nach den tatsächlich in Kraft gesetzten Regelungen der APO 1964 nicht ganz zutreffend. Dort konnte nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 lit. c APO 1964 in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden, wer das Abschlusszeugnis einer Realschule oder ein Zeugnis besitzt, das als Nachweis eines dem erfolgreichen Besuch einer Realschule entsprechenden Bildungsstandes anerkannt ist, und als Verwaltungspraktikant ein Verwaltungspraktikum (§§ 19 bis 26) erfolgreich abgeleistet hat. In den Vorschriften über das Verwaltungspraktikum wurde die Änderung vorgenommen, dass nach § 23 Abs. 3 APO 1964 der Innenminister das Verwaltungspraktikum in besonderen Einzelfällen erlassen kann, u.a. wenn der Bewerber nach lit. c das Abschlusszeugnis einer öffentlichen zweijährigen höheren Handelsschule besitzt. Damit war nicht generell für Absolventen einer zweijährigen Höheren Handelsschule das zwingende (gegebenenfalls einjährige) Verwaltungspraktikum vor dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst abgeschafft, sondern nur die Möglichkeit einer ministeriellen Einzelfallentscheidung eröffnet. In den Fällen, in denen das Verwaltungspraktikum auch bei Absolventen einer Höheren Handelsschule – wie bei der Klägerin – nicht vom IM gemäß § 23 Abs. 3 lit. c APO 1964 erlassen wurde, war es damit auch nach dem gegebenenfalls im Vorgriff auf die APO 1964 angewandten System der Voraussetzungen für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes weiterhin vorgeschrieben und ersetzte das Abitur im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Der aus der Personalakte der Klägerin ersichtliche Ablauf ihrer Einstellung als Verwaltungspraktikantin zum 1. April 1963 beim RP N und als Regierungsinspektor-Anwärterin in den Vorbereitungsdienst zum 1. April 1964 beim RP B passt damit sowohl zu den laufbahnrechtlichen Vorschriften nach der APO 1960 als auch nach der Erlasssituation gemäß APO 1964. Mit an den RP N gerichtetem Erlass vom 15. Januar 1963 bat der IM NRW, die Klägerin zum 1. April 1964 als Verwaltungspraktikantin einzustellen. Eine Einstellungszusage des IM für den Vorbereitungsdienst, von der der RP N abgewichen wäre, liegt gerade nicht vor. Der RP N teilte der Klägerin ihre beabsichtigte Einstellung mit einem für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmten Formschreiben vom 7. Februar 1963, welches durch einen klarstellenden Zusatz "als Verwaltungspraktikantin" ergänzt war, mit und berief sie mit Schreiben vom 18. März 1963 als Verwaltungspraktikantin ein. Dem Erlass des IM vom 15. Januar 1963 läge – bei vorgreifender Anwendung der APO 1964 – die Einzelfallentscheidung gemäß § 23 Abs. 3 APO 1964 zugrunde, im Fall der Klägerin das Verwaltungspraktikum nicht zu erlassen. Ob dies im Zusammenhang damit stand, dass nach den Angaben der Klägerin die Regierungspräsidenten Regierungsinspektor-Anwärter im Wechsel in den jährlich zum 1. April beginnenden Vorbereitungsdienst einstellten, kann offen bleiben. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte der RP N zum 1. April 1962 Anwärter eingestellt, der RP E1 soll sodann zum 1. April 1963 und die Regierungspräsidenten B, E2 und L sollen zum 1. April 1964 Anwärter eingestellt haben – angeblich seit 1. April 1963 für Absolventen einer zweijährigen Höheren Handelsschule ohne Verwaltungspraktikum. Da der IM auch nach § 23 Abs. 3 APO 1964 im Einzelfall nach Ermessen das Verwaltungspraktikum bei solchen Bewerbern erlassen konnte, durfte er im Fall der Klägerin so verfahren wie geschehen und das Verwaltungspraktikum nicht erlassen. Wenn demnach der RP N (oder der IM) von der Klägerin (und anderen zum 1. April 1963 dort eingestellten Verwaltungspraktikanten) im Einzelfall das Verwaltungspraktikum trotz Höherer Handelsschule vor dem Vorbereitungsdienst gefordert haben sollte, so ist dies auch nach den Voraussetzungen der APO 1964 als den Regelschulabschluss Abitur ersetzende und damit als gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht ruhegehaltfähige Dienstzeit anzusehen. Selbst wenn man zum Nachteil des beklagten Landes mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass hier ohne sachlichen Grund rechtswidrig, insbesondere willkürlich und unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst davon abhingen, bei welchem RP man sich beworben hatte, bzw. der RP N von ihr willkürlich die Ableistung des Verwaltungspraktikums forderte, so führt dies nicht dazu, dass das Verwaltungspraktikum als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen wäre. Dann hätte die Klägerin eventuell, soweit sie von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte, bei einem anderen RP (insbesondere in E1 zum 1. April 1963) ihre Bewerbung für den Vorbereitungsdienst anbringen sollen. Auch hätte sie einen möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des IM über den Erlass des Verwaltungspraktikums wegen der absolvierten Höheren Handelsschule verfolgen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe ergreifen können. Es ist nachvollziehbar, dass sie dies damals – auch in Unkenntnis der Einzelheiten sowie der eventuell abweichenden Einstellungspraxis bei anderen Regierungspräsidenten – unterlassen hat. Sollte sie damals rechtswidrig behandelt (oder unzureichend informiert) worden sein, so kann sie im Klageverfahren über die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nicht auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 BeamtVG die Berücksichtigung des Verwaltungspraktikums als ruhegehaltfähig verlangen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. Allein im Wege eines Schadensersatzbegehrens könnte sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verlangen, versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie rechtmäßig behandelt worden. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist jedoch weder Gegenstand dieses Klageverfahrens, noch ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung im Hinblick auf das Verwaltungspraktikum. Die angegriffenen Bescheide sind ermessensfehlerfrei. Soweit das LBV zunächst im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008 allein auf § 10 BeamtVG abgestellt hat, wäre dies – trotz zutreffenden Ergebnisses – ein Ermessensfehler, weil der unzutreffende Maßstab zugrunde gelegt wurde und deshalb die Erwägungen nicht sachgerecht waren. Im Klageverfahren hat das LBV sich jedoch eingehend mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt und dabei erkennbar – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – auch am Maßstab des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG orientierte Erwägungen vorgenommen. Damit sind die Ermessenserwägungen in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise ergänzt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.