Beschluss
13 L 901/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0707.13L901.10.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. Juni 2010 gestellte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3536/10 gegen den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung E vom 31. Mai 2010 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Die in § 80 Abs. 1 VwGO geregelte aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2010 angeordnete sofortige Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung hat in diesem Bescheid in ausreichendem Maße dargelegt, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geht über eine bloße Leerformel hinaus und legt unter Bezugnahme auf den konkreten Fall der Antragstellerin das angenommene besondere öffentliche Interesse für die ausnahmsweise sofortige Vollziehbarkeit der Regelungen dar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht voraussetzt, dass die von der Behörde zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vielmehr ist insoweit allein maßgeblich, zu welchem Resultat eine seitens des Gerichts vorzunehmende eigene Interessenabwägung führt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2005 – 6 B 13/05 –, NRWE und juris. Das Gericht der Hauptsache kann gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen besteht niemals ein öffentliches Interesse. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse, wenn zugleich ein besonderes über das Interesse an dem Verwaltungsakt hinausgehendes Vollziehungsinteresse besteht. Vgl. zu dessen Erforderlichkeit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris, Rdn. 19 f. m.w.N. Führt die Rechtmäßigkeitsprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auch auf Grund sonstiger, nicht in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil der Bescheid vom 31. Mai 2010 offensichtlich rechtmäßig ist. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht fehlerfrei zustande gekommen. Die Antragstellerin ist vor dessen Erlass mit Schreiben vom 30. April 2010 nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden. Auch hat die Gleichstellungsbeauftragte in der gebotenen Weise nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) bei der Entscheidung mitgewirkt. Der Bescheid vom 31. Mai 2010 begegnet auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Das gilt zunächst einmal für die Regelung nach Nr. 1 des Bescheides, womit die "Zulassungsentscheidung vom 10. Juli 2009 zum Regelaufstieg vom mittleren in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst" für die Antragstellerin zurückgenommen wird. Maßgeblich ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Auslegung ergibt, dass ein Verwaltungsakt in diesem Sinne rechtswidrig ist, wenn er zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 , BVerwGE 129, 367. Die in dem Schreiben der Bezirksregierung vom 10. Juli 2009 getroffene Zulassungsentscheidung war rechtswidrig. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin zum Bestehen des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Aufstieg gratuliert werde und ihre Ausbildung ab dem 1. September 2009 mit dem Studium an der Fachhochschule beginne. Darin lag auch die Regelung, dass die Antragstellerin zur Einführung zum Regelaufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen wird. In diesem Zusammenhang ist auf § 30 Laufbahnverordnung (LVO) hinzuweisen: Nach dessen Abs. 1 Satz 1 können Beamte einer Laufbahn des mittleren Dienstes in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie nach einer Einführung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben. In Abs. 2 werden die Voraussetzungen festgelegt, bei deren Vorliegen zur Einführung zugelassen werden kann. Nach Abs. 4 Nr. 1 umfasst die Einführung in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes u.a. fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen. Vor diesem Hintergrund ist die Mitteilung in dem Schreiben vom 10. Juli 2009 zu dem Beginn des Studiums der Antragstellerin am 1. September 2009 nicht bloß als Hinweis zu verstehen, sondern auch als konkludente Regelung, dass die Antragstellerin damit zur Einführung zum Regelaufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen wird. Denn diese Zulassung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Einführung und damit u.a. auch für die nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 LVO vorgesehenen fachwissenschaftlichen Studienzeiten. Bis zu dem Schreiben vom 10. Juli 2009 lag, was auch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage stellt, keine anderweitige, ihre Zulassung betreffende Regelung vor. Die Zulassung der Antragstellerin zur Einführung zum Regelaufstieg in den gehobenen Dienst war rechtswidrig. Nach § 30 Abs. 2 LVO kann zur Einführung zugelassen werden, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheint (Satz 1). Die Dienstzeit kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamten, die die Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes mindestens "gut" bestanden haben (Satz 2 Buchst. b). Diese Voraussetzungen lagen bei der Antragstellerin nicht vor. Soweit ersichtlich hält die Bezirksregierung die Zulassungsvoraussetzung, dass der Bewerber aufgrund seiner Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes geeignet erscheint, nur dann für erfüllt, wenn er - anders als bei der Antragstellerin - bei der letzten Regelbeurteilung eine überdurchschnittliche Beurteilung (d.h. mit einer Gesamtnote von mindestens 4 Punkten) erhalten hat. Dabei lehnt sie sich an die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst (VAPgD) an, dass an dem - der Zulassungsentscheidung vorausgehenden - Auswahlverfahren teilnehmen kann, wer u.a. aufgrund seiner letzten dienstlichen Beurteilung und nach seinen bisherigen Leistungen für die Einführung geeignet erscheint, wobei die Leistungen mindestens überdurchschnittlich beurteilt sein müssen. Dieses Vorgehen der Bezirksregierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn steht bei der Frage der Eignung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Überprüfung des Gerichts erstreckt sich etwa darauf, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Dass der Bezirksregierung insoweit Fehler unterlaufen wären, wird von der Antragstellerin nicht substatiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar wird, soweit erkennbar, kein Unterschied gemacht wird, in welchem Amt der Bewerber die in Frage stehende Gesamtnote erhalten hat. Das begegnet gewissen rechtlichen Bedenken, weil beispielsweise 4 Punkte in einem Amt nach A 6 BBesG in ihrer Wertigkeit deutlich unter 4 Punkten in einem Amt nach A 7 BBesG stehen, weil letztere sich auf ein höheres Amt beziehen. Das kann hier aber dahin stehen. Dass sich hier ein solcher Fehler zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich, weil nichts dafür dargetan ist, dass Bewerber in einem Amt nach A 6 - also in einem niedrigeren Amt als die Antragstellerin - und einem Gesamturteil von 4 Punkten zum Zuge gekommen wären. Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, sie habe ihre Eignung durch das Bestehen der Auswahlprüfung nachgewiesen. Bei den in § 30 Abs. 2 LVO aufgeführten Kriterien handelt es sich um Mindestvoraussetzungen für einen Laufbahnwechsel. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007 6 A 1249/06 , NRWE und juris, zu § 30 Abs. 5 LVO. Liegen diese Kriterien - wie im Falle der Antragstellerin - nicht vor, darf die/der Betreffende nicht zur Einführung zugelassen werden. Nur für den Fall, dass diese Mindestvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, eine Zulassung auszusprechen. Bei dieser Ermessensentscheidung hat er dann das Ergebnis des Auswahlverfahrens nach §§ 29 ff. VAPgD zu berücksichtigen, ohne dass er daran gebunden wäre (§ 34 Abs. 2 VAPgD). Weiterhin lag im Zeitpunkt des Beginns der Einführung das in § 30 Abs. 2 LVO aufgestellte Dienstzeiterfordernis nicht vor. Wie in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2010 dargelegt und von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt worden ist, war die erforderliche, im Hinblick auf § 30 Abs. 2 LVO Satz 2 Buchst. b) mindestens dreijährige Dienstzeit im Sinne von § 11 LVO erst im November 2009 erreicht. Das ihr somit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen hat die Bezirksregierung fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nach § 114 VwGO in Ansehung einer behördlichen Ermessensentscheidung auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 40 VwVfG NRW). Dabei ist das Augenmerk insbesondere darauf zu richten, ob die Behörde von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und ob alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -, juris, und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. November 1991 15 A 1154/90 , juris. Davon ausgehend bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der zu Lasten der Antragstellerin getroffenen Ermessensentscheidung. Bei ihrer Entscheidung ist die Bezirksregierung davon ausgegangen, dass der Antragstellerin die formalen Voraussetzungen für den Regelaufstieg bekannt waren und dass ihr darüber hinaus, nach Aushändigung der dienstlichen Beurlaubung vom 23. März 2009 am 1. April 2009, auch bekannt war, dass sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren nicht erfüllte. Zwar hat die Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgetragen, sie sei nicht von einer rechtswidrigen Zulassung zur Einführung ausgegangen. Sie hat aber nicht in Abrede gestellt, dass sie die Voraussetzungen der Zulassung für den Aufstieg kannte. Demnach hätte sie bei sorgfältiger Prüfung bemerken müssen, dass sie zur Einführung zum Aufstieg nicht hätte zugelassen werden dürfen. Zumindest hätten ihr diesbezüglich Zweifel kommen müssen, derentwegen eine Nachfrage bei der Bezirksregierung nahe gelegen hätte. Diese Sachlage unterscheidet sich nicht wesentlich von der, die die Bezirksregierung dem Bescheid vom 31. Mai 2010 zu Grunde gelegt hat, so dass ein rechtserheblicher Fehler insoweit nicht vorliegt. Die Antragstellerin bemängelt, dass sich dem Bescheid vom 31. Mai 2010 nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lasse, welche öffentlichen Interessen ihrem Interesse gegenüber vorgreiflich seien. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist in dem Absatz, in dem eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen wird (Seite 6 des Bescheides), nur von den "dargestellten öffentlichen Interessen" die Rede, ohne das an dieser Stelle genauer zu erläutern. Die Ausführungen in dem unmittelbar daran anschließenden Absatz, hier der Passus "um die offensichtliche Rechtswidrigkeit meiner Zulassungsentscheidung zu beseitigen", legen jedoch den Schluss nahe, dass es um das öffentliche Interesse daran geht, dass die behördlichen Entscheidungen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben ergehen. Dieser Gesichtspunkt des Vorrangs des Gesetzes steht nach Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gleichrangig neben dem Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten; beide sind Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Bezirksregierung habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich das von ihr absolvierte Studienjahr 2009/2010 möglicherweise als nutzlos und vertan herausstelle, sie also persönlich und beruflich zurückgeworfen werde, führt auch dies nicht zu einem Ermessensfehler. Die Bezirksregierung hat in dem angefochtenen Bescheid die Interessen der Antragstellerin ausdrücklich gewürdigt (S. 5 unten/S. 6 oben) und zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragstellerin kein materieller Schaden entstanden sei. Sie hat darüber hinaus die von der Antragstellerin in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungen in den Blick genommen und diese in die Abwägung einbezogen. Auch insoweit liegt demzufolge kein Ermessensfehler vor. Welche konkreten persönlichen und beruflichen Nachteile darüber hinaus hätten Berücksichtigung finden müssen, hat die Antragstellerin nicht spezifiziert. In diesem Zusammenhang steht der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung auch nicht entgegen, dass sie keine ausdrückliche Aussage zu der Frage ihrer zeitlichen Wirkung enthält. Aus dem Kontext des Bescheides und namentlich der Begründung, die auf die von Beginn an fehlenden Voraussetzungen für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren abstellt, ergibt sich, dass die entsprechende Zulassung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll. Ob die von der Antragstellerin faktisch erbrachten Prüfungsleistungen in einem etwaigen neuen Ausbildungsgang anerkannt werden, ist Sache der für die Ausbildung zuständigen Stelle und bedurfte daher in dem angegriffenen Bescheid keiner Regelung und entsprechend keiner Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung. Die Antragstellerin macht schließlich noch geltend, dass die Bezirksregierung nicht ausreichend in ihre Ermessensentscheidung eingestellt habe, dass die gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 23. März 2009 erhobene Klage am Ende zu einem Gesamturteil von 4 Punkten führen könne. Eines Eingehens auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es jedoch nicht. Was das Interesse der Antragstellerin an einem Fortgelten der mit Schreiben vom 10. Juli 2009 geregelten Zulassung zum Aufstieg angeht, hat die Bezirksregierung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Mai 2010 vor allem darauf abgestellt, dass die Antragstellerin wegen der ihr bekannten Umstände nicht hätte auf den Fortbestand des Zulassungsbescheides vertrauen dürfen und sie darüber hinaus kein schutzwürdiges Interesse an dem Fortbestand des Zulassungsbescheides habe, weil sie keine nicht oder nur schwer zu korrigierenden Dispositionen getroffen habe. Im Lichte dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen hat der von der Antragstellerin angesprochene Gesichtspunkt eine eher untergeordnete Bedeutung. Einer ausdrücklichen Einstellung dieses Gesichtspunktes in die Ermessenentscheidung bedurfte es daher nicht. Der Bescheid vom 31. Mai 2010 begegnet auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken, soweit es um die Regelung nach dessen Nr. 2 geht, wodurch der Antragstellerin aufgegeben wird, am 21. Juni 2010 den Dienst im Dezernat 47 der Bezirksregierung anzutreten. Da die Antragstellerin nicht mehr zur Einführung zugelassen ist, muss sie wieder bei ihrer Beschäftigungsbehörde Dienst verrichten. Schließlich besteht auch ein besonderes, über das allgemeine Vollziehungsinteresse hinausgehendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Dieses ergibt sich zum einen - wie von der Bezirksregierung angeführt - daraus, dass es im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten nicht hingenommen werden kann, dass die Antragstellerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ihre Ausbildung fortsetzen und möglicherweise sogar abschließen kann, obwohl die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg nicht gegeben waren. Darüber hinaus folgt das besondere Vollziehungsinteresse auch daraus, dass weitere letztlich fruchtlose Aufwendungen der Antragstellerin für ihre Ausbildung schon in ihrem Interesse zu vermeiden sind, aber auch der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran hat, die Arbeitskraft der Antragstellerin nicht weiter auf eine Ausbildung zu verwenden, die gegenwärtig nicht zu dem erstrebten Ziel des Aufstiegs führen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes in Höhe des halben Auffangwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.