Urteil
5 K 1158/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0708.5K1158.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "B 32" in X. Der Beklagte erhebt für die Benutzung der Abwasseranlagen - in dem hier streitigen Zeitraum - Gebühren nach Maßgabe seiner "Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse" – (Beitrags- und Gebührensatzung – BGS) vom 10. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Der Kläger installierte einen separaten Wasserzähler, um das im Garten benötigte Wasser aus einer Beregnungsanlage des Rasens und aus einer Zapfstelle zum Anbringen von Wasserschläuchen nachzuweisen. Für das Jahr 2009 teilte der Kläger dem Beklagten einen an dem Zwischenzähler für die Gartenbewässerung gemessenen Verbrauch von 59 cbm mit. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 29. Januar 2010 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2010 u.a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 520,65 Euro (= 267 cbm x 1,95 Euro) heran. Dabei berücksichtigte der Beklagte eine Abzugsmenge von 44 cbm, da er gemäß seiner Satzung von der Abzugsmenge 15 cbm pro Jahr ausschloss. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16. Februar 2010 Klage mit dem Begehren erhoben, dass die für die Gartenbewässerung verwendete Wassermenge vollständig mindernd zu berücksichtigen sei, so dass der Gebührenbescheid um 29,25 Euro zu reduzieren sei. Zur Begründung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2009 (2 S 2650/08) vor, dass der Grenzwert von 15 cbm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die mittels des separaten Wasserzählers nachgewiesene Wassermenge werde nur zur Gartenbewässerung genutzt, versickere im Garten und gelange nachweislich nicht in die Kanalisation. Dem Beklagten fehle daher die Berechtigung, die Wassermenge von mindestens 15 cbm nicht gebührenfrei zu stellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Absetzbarkeit der geringen Menge einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich ziehe. Es müsse in dieser Frage das Verursacherprinzip Vorrang vor dem Solidarprinzip haben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2010 zu verpflichten, die Veranlagung zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2010 von 520,65 Euro um 29,25 Euro (= 1,95 Euro/ Gebührensatz x 15 cbm Abzugsmenge) zu reduzieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Klagebegründung aus, dass der Beklagte am 10. Dezember 2008 seine Abwassergebührensatzung neu erlassen habe. Im Zuge dieser Änderung sei auch die sogenannte Bagatellgrenze entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angepasst und von 20 cbm auf 15 cbm gesenkt worden. Die Mehrbelastung betrage im vorliegenden Fall auch nur 29,25 Euro. Der Wegfall der Bagatellgrenze würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und infolgedessen ebenfalls eine Erhöhung der Schmutzwassergebühr bewirken. Zur zeit hätten 10 Grundstückseigentümer einen zusätzlichen Wasserzähler installiert. Es sei vorauszusehen, dass diese Zahl bei einem Wegfall der Bagatellgrenze erheblich ansteigen würde. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die Herabsetzung der veranlagten Schmutzwassergebühren hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Herabsetzung des ihm gegenüber erlassenen Gebührenbescheides vom 29. Januar 2010 für die Einleitung von Schmutzwasser in das Kanalsystem der Gemeinde X für das Jahr 2010 beurteilt sich nach den §§ 1, 2, 4 und 6 KAG NRW i.V.m. den §§ 2 bis 10 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse" – (Beitrags- und Gebührensatzung – BGS) vom 10. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Nach den genannten Satzungsbestimmungen erhebt die Stadt Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen (§ 2 Abs. 1 BGS). Für die Inanspruchnahme zur Beseitigung von Schmutzwasser werden Schmutzwassergebühren erhoben, die sich nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser (§ 4 Abs. 1 und 2 BGS). Dabei wird die Schmutzwassergebühr nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird (§ 4 Abs. 1 BGS). Als gebührenpflichtige Schmutzwassermenge gilt die von öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen gelieferte und berechnete Wassermenge (§ 4 Abs. 2 BGS). Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm eingeleitetes Schmutzwasser 1,95 Euro, § 4 Abs. 7 BGS. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BGS werden bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 cbm jährlich ausgeschlossen, § 4 Abs. 6 Satz 2 BGS. Danach ergibt sich aus diesen Satzungsbestimmungen kein Anspruch des Klägers, von dem bei der Berechnung der Gebühr in Ansatz gebrachten Frischwasserbezug von 267 cbm über den bereits abgezogenen Betrag von 44 cbm hinaus den Betrag von 15 cbm in Abzug zu bringen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die in § 4 Abs. 6 Satz 2 BGS enthaltene Regelung rechtlich nicht zu beanstanden. Erstens liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG NRW vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Gebühr grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Nach Satz 2 kann allerdings ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, wenn die Bemessung nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 – NVwZ-RR 1996, S. 700, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei ist, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Er hat insoweit lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt. Daran gemessen werden die Vorschriften des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG durch den gewählten Gebührenmaßstab nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 994/07, ist eine Bagatellgrenze von bis zu 15 cbm, die die nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen übersteigen müssen, um im Rahmen des maßgeblichen Frischwassermaßstabes abzugs- und gebührenrelevant zu werden, gebührenrechtlich unbedenklich. Daher ist die hier bestimmte Bagatellgrenze von 15 cbm - zumal bei einem Gebührensatz von 1,95 Euro/ cbm - rechtlich nicht zu beanstanden. Der von dem modifizierten Frischwassermaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme bleibt auch bei Geltung der Bagatellgrenze denkbar und ist nicht offensichtlich unmöglich. Denn es ist davon auszugehen, dass die auf einem Grundstück bezogene Wassermenge abzüglich der regelmäßig absetzbaren Wassermenge von über 15 cbm in etwa mit derjenigen Wassermenge identisch ist, die der gemeindlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt wird. Die Bagatellgrenze bewirkt zwar, dass individuellen Unterschieden bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde X nicht mehr in gleicher Weise Rechnung getragen wird, wie es ohne eine solche Bestimmung der Fall wäre. Sie ist aber mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Menge von 15 cbm und die überschaubaren finanziellen Auswirkungen gerechtfertigt und löst nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme auf. Individuellen Unterschieden der Inanspruchnahme wird nämlich insofern Rechnung getragen, als die Absetzmenge nachweislich höher als 15 cbm ist, vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 23. September 2008 – 8 K 1590/07, juris. Zweitens lässt sich entgegen der im Urteil des VGH Baden-Württemberg Urteil vom 19. März 2009 – 2 S 2650/08, juris, für einen vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellen. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, aber auch den Satzungsgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt allerdings nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können insbesondere bei Regelungen von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein, soweit die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 – NVwZ-RR 1995, S. 594 (594 f.). Daran gemessen ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 BGS ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass nach der streitbefangenen Satzung in den Fällen, in denen der Grenzwert von 15 cbm Wasser jährlich überschritten wird, die unterhalb dieses Grenzwertes liegende, der Kanalisation nicht zugeführte Wassermenge bei der Gebührenbemessung nicht abgesetzt wird. Diese Regelung rechtfertigt sich aus der Erwägung der gerechten Behandlung gegenüber denjenigen Benutzern, die, weil sie den Grenzwert nicht erreichen oder jedenfalls nicht überschreiten, nichts absetzen können. Sie gewährleistet damit innerhalb des Grenzbereichs bis zu 15 cbm Wasser jährlich eine gleichmäßige Behandlung aller Benutzer der Entwässerungsanlage des Beklagten und ist keine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18. November 1999 – 23 N 99.1617-, juris. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier im Zuge der Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes drei Gruppen von Gebührenschuldnern zu betrachten sind, deren Gleich- bzw. Ungleichbehandlung sodann zu beurteilen ist. Dies sind als 1. Gruppe diejenigen, die (fast) das gesamte Frischwasser als Schmutzwasser wieder in die Kanalisation einleiten. Die 2. Gruppe bilden diejenigen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen. Die 3. Gruppe bilden diejenigen, die über der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen, vgl. Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, S. 47 (63). Mit der vom Satzungsgeber gewählten Regelung werden durch den Abzug der 15 cbm die 2. und die 3. Gruppe gleich behandelt. Eine Regelung, die auch bei Überschreiten der 15 cbm Grenze dem Eigentümer den Abzug der gesamten Menge gestattete, würde die 2 und die 3. Gruppe ungleich behandeln. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weil derjenige der 14,99 cbm in Ansatz bringen kann, keinen Frischwasser-Abzug gewährt bekommt, während derjenige, der 15,01 cbm in Abzug bringt, auch die ersten 15 cbm zugestanden bekäme. Die seitens des Beklagten gewählte Lösung entspricht daher am ehesten dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, weil dann kein gebührenpflichtiger Benutzer die ersten 15 cbm zugestanden bekommt, vgl. Queitsch, Frischwasser-Abzugsmengen und Abwassergebühr, KStZ 2006, S. 81 (87). Eine Regelung, die sämtliche Abzugsmengen berücksichtigt, könnte überdies den (zweifelhaften) umweltpolitischen Anreiz setzen, mehr Wasser zu verbrauchen, um über die 15 cbm-Marke zu gelangen, vgl. VG Potsdam, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).