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Beschluss

13 L 1091/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0728.13L1091.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der am 9. Juli 2010 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 13 K 4300/10 aufzugeben, den Sonderurlaub des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 2 Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen zu verlängern, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Unabhängig von der Frage, ob der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt und die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Juni 2010, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seines Sonderurlaubs abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub über den 31. Juli 2010 hinaus. Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung ist § 9 Abs. 2 Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV). Danach soll die oberste Dienstbehörde Urlaub ohne Besoldung zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Falle des Antragstellers stehen der Bewilligung von weiterem Sonderurlaub aber derartige Gründe entgegen. Bei dem Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung dem Dienstherrn grundsätzlich kein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Gericht hat demgemäß in vollem Umfang nachzuprüfen, ob dienstliche Gründe der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehen. Allerdings ist in Fällen der vorliegenden Art eine Besonderheit zu berücksichtigen, die zur Folge hat, dass das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn in bestimmter Hinsicht nur eingeschränkt überprüfen kann: In Bezug auf – in beamtenrechtlichen Vorschriften in unterschiedlicher Ausgestaltung aufgeführte – dienstliche Interessen, wie etwa dienstliche Belange, dienstliche Bedürfnisse oder eben auch dienstliche Gründe, steht dem Dienstherrn regelmäßig ein verwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender Gewichtungsspielraum zu. Innerhalb dieses Gewichtungsspielraums kann er die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen frei festlegen und mit einer ihm angemessen erscheinenden Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21/03 –, BVerwGE 120, 382; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 –, NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 -, NRWE und juris. Es ist ferner Sache des Dienstherrn, in Ausübung seines Organisationsrechts festzulegen, auf welche Art und Weise die bereitgestellten persönlichen und sachlichen Mittel zielführend eingesetzt werden. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 8. August 2008 – 13 K 1480/08 –, und vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 -, jeweils NRWE und juris. Der Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs "dienstliche Gründe" ergibt sich vor diesem Hintergrund aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23/05 –, DVBl. 2006, 1191. Beschreibt der Rechtsbegriff "dienstliche Gründe" – wie hier – einen Grund für die Versagung von Sonderurlaub, so bringt er das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Er soll die Berücksichtigung der Nachteile ermöglichen, die die Erteilung von Sonderurlaub voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringen wird. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2009 - 13 K 562/09 -, NRWE und juris; vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Versagung von Teilzeitbeschäftigung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 23/05 –, DVBl. 2006, 1191. Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) - jetzt Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - den beantragten Sonderurlaub mit der Begründung abgelehnt hat, dass dessen Verlängerung dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 2. Juni 2010 zufolge stützt sich die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe darauf, dass andernfalls die Erledigung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Fachbereichs 00 bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), dem der Antragsteller bis zu seiner gegenwärtigen Beurlaubung angehörte, gefährdet würden. Diese Aufgaben - so die Begründung weiter - könnten durch die befristete Einstellung einer Ersatzkraft nicht in vollem Umfang aufgefangen werden; aufgrund der angespannten Personal- und Arbeitssituation sei absehbar, dass bei einer Verlängerung der Beurlaubung weder die erneute Einstellung einer Ersatzkraft noch eine Aufgabenumverteilung im Fachbereich 00 im Bereich des höheren Dienstes die fachlichen Kompetenzen des Antragstellers ersetzen könnten. Die von dem Antragsteller nach der Beendigung seiner Beurlaubung wahrzunehmenden Aufgaben umfassten die Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien), die Weiterentwicklung der abfallwirtschaftlichen Grundlagen und die konzeptionelle Weiterentwicklung der abfallwirtschaftlichen Informationssysteme. Die Durchführung dieser Aufgaben habe eine hohe Bedeutung für die Abfallwirtschaft des Landes und sei maßgebend für den abfallwirtschaftlichen Vollzug. In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner diese Erwägungen dahingehend präzisiert, dass die in dem Ablehnungsbescheid aufgeführten Aufgaben dem LANUV gemäß der mit dem MUNLV getroffenen Zielvereinbarung 2010, dort mit den allgemeinen Regelungen zum Bereich Abfall, übertragen worden seien. Hierbei handele es sich um fristgebundene Aufgaben, die von dem Antragsteller mit wahrzunehmen seien und die nicht zurückgestellt werden könnten. Insbesondere sei die EU-Abfallrahmenrichtlinie bis 12. Dezember 2010 umzusetzen. Hierzu sei das LANUV vom MUNLV beauftragt worden, das Ministerium in bestimmten Punkten, insbesondere bei der Zusammenstellung und Bewertung von Landesmaßnahmen zum Abfallvermeidungsprogramm, bei der Umsetzung der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie und bei neuen Abfallsammeloptionen wie der Wertstofftonne - zeitnah fachlich und konzeptionell zu beraten. Zu der von der EU-Abfallrahmenrichtlinie geforderten stärkeren Nutzung von Abfällen als Rohstoffquelle seien strategische Untersuchungen des LANUV z. B. zur Rohstoffeinsparung durch Einsatz von Nanotechnologien oder zur Materialeinsparung in der Metallbe- und -verarbeitung erforderlich. Schließlich ergebe sich aus den neuen abfallrechtlichen Vorgaben ein erheblicher Änderungs- und Fortentwicklungsbedarf für die vom LANUV vorzuhaltenden Fachinformationssysteme mit den dazugehörigen Datenbanken. Derartige Fachinformationssysteme mit aktuellem Datenbestand und Auswertungsmöglichkeiten zu den aktuell anstehenden abfallwirtschaftlichen Fragen seien für die Unterstützung der Vollzugsbehörden - die Bezirksregierungen und Kreise bzw. kreisfreie Städte - in Nordrhein-Westfalen zwingend erforderlich. Eine kompetente Bearbeitung dieser Aufgaben könne von einer neu einzustellenden Ersatzkraft - das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Ersatzkraft sei beendet - nicht geleistet werden. Hierzu bedürfe es einer Person, die - wie der Antragsteller - über fundierte Fachkenntnisse und umfangreiche Erfahrungen in der Abfallwirtschaft verfüge. Eine Umverteilung von Aufgaben innerhalb des Arbeitsbereichs komme nicht in Betracht, da diese die Erledigung anderer wesentlicher Aufgaben gefährden oder unmöglich machen würde. Auch eine Zurückstellung von anderen Aufgaben sei nicht dauerhaft möglich. Die Personalsituation sei angespannt und es bestünden keine hinreichenden Kapazitätsreserven. Dies werde durch die aktuell angefallenen 270 Mehrarbeitsstunden im höheren Dienst des Arbeitsbereichs, in den der Antragsteller zurückkehren solle, belegt. Der Antragsteller verfüge über die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Seine Rückkehr sei für die Erledigung der dargelegten Aufgaben fest eingeplant und erforderlich. Mit dieser Einschätzung in Bezug auf die Arbeitsbelastung des Fachbereichs 00 hat sich das MUNLV innerhalb des Gewichtungsspielraums gehalten, der ihm bei der Festlegung der dienstlichen Aufgaben und der Erfordernisse der Verwaltung, insbesondere was die Art und Weise des zielführenden Einsatzes der bereitgestellten persönlichen Mittel angeht, zukommt. Es liegt als Ausfluss seines Organisationsrechts grundsätzlich in der Kompetenz des Dienstherrn zu bestimmen, wie er die zu erwartende künftige Arbeit auf die einzelnen Mitarbeiter der Behörde verteilt. Dass dem Antragsgegner insoweit ein rechtlich bedeutsamer Fehler unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar. Er hat in Übereinstimmung mit dem Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs dienstliche Gründe auf Nachteile abgestellt, die seiner Einschätzung nach die Erteilung von Sonderurlaub voraussichtlich für den Dienstbetrieb mit sich bringen würde. Des Weiteren hat er sich dabei nicht von sachwidrigen, also willkürlichen Erwägungen leiten lassen. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das MUNLV bei der Entscheidung über die Verlängerung des dem Antragsteller bereits gewährten Sonderurlaubs auf die dem LANUV übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der ab dem 12. Dezember 2010 erforderlichen Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (vgl. deren Art. 40), auf die Weiterentwicklung der abfallwirtschaftlichen Grundlagen mit dem Ziel der stärkeren Nutzung von Abfällen als Rohstoffquelle und auf die konzeptionelle Weiterentwicklung der abfallwirtschaftlichen Informationssysteme abgestellt hat. Dass diese Aufgaben dem LANUV tatsächlich übertragen worden sind, steht für das Gericht angesichts des detaillierten Vorbringens des Antragsgegners nicht in Frage. Auch der Antragsteller ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich hierbei um neue oder um die Fortführung bereits bestehender Arbeitsschwerpunkte handelt, da es allein darauf ankommt, dass diese Aufgaben im Fachbereich 00 des LANUV tatsächlich zu erledigen sind. Dies hat aber auch der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang diese Aufgaben in den verschiedenen Zielvereinbarungen oder in Erlassen des Ministeriums geregelt sind und ob und in welchem Umfang sich insoweit in den letzten Jahren Änderungen ergeben haben. Ebenso wenig kommt es an dieser Stelle darauf an, ob die Arbeitsteilung zwischen dem LANUV und dem Ministerium in der von dem Antragsteller beschriebenen Weise tendenziell umstrukturiert worden ist. Selbst wenn diese Beschreibung richtig sein sollte, besagt dies nicht, dass die von dem Antragsgegner konkret angeführten Aufgaben tatsächlich nicht vom LANUV zu erledigen wären. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Antragsgegner keine Erlasse oder sonstigen Unterlagen vorgelegt hat, aus denen eine den (künftigen) Aufgabenbereich des Antragstellers betreffende Aufgabenübertragung hervorgeht. Da der Antragsgegner - wie oben ausgeführt - dargelegt hat, in welchem Aufgabenbereich er den Antragsteller einsetzen will, ist dieses Vorbringen für die Frage entgegenstehender dienstlicher Gründe maßgeblich. Einer verbindlichen Festlegung der konkreten Aufgaben des Antragstellers bedarf es insoweit - zumal im jetzigen Verfahrensstadium - nicht. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eine Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012 (vgl. Beiakte Heft 9, Bl. 233) anstrebt, die Überlegungen des Antragsgegners zu seinem künftigen Einsatz also zu einem ganz erheblichen Teil prognostische Elemente beinhalten, die sich einer Festlegung im jetzigen Zeitpunkt naturgemäß entziehen. Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der dienstlichen Belange darauf abgestellt hat, dass die diesbezüglichen Aufgaben keinen Aufschub duldeten. Soweit diese Aufgaben unmittelbar die Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie betreffen, folgt dies schon aus der diesbezüglichen Umsetzungsfrist. Dass die hierfür erforderlichen Maßnahmen abgeschlossen wären oder jedenfalls einen solchen Stand erreicht hätten, dass eine Mitwirkung des Antragstellers gänzlich ausgeschlossen wäre, ist nicht erkennbar und auch von dem Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht worden. Im Übrigen steht es dem Antragsgegner jenseits anderweitig vorgegebener Umsetzungsfristen im Rahmen des ihm eingeräumten Organisationsermessens zu, die Dringlichkeit der zu erledigenden Aufgaben festzulegen. Dass er sich hierbei im konkreten Fall von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen worden. Aus den o.g. Gründen ist es weiter auch grundsätzlich Sache des Antragsgegners festzulegen, wie viele und welche Personen er mit den in seinem Aufgabenbereich anfallenden Tätigkeiten befassen will. Deshalb kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, wer die in Rede stehenden Aufgaben oder Teile hiervon in der Vergangenheit wahrgenommen hat und ob dies auch in Zukunft möglich oder sinnvoll wäre. Ebenso wenig kommt es darauf an, wer die von dem Antragsgegner weiter als Aufgaben des Fachbereichs 00 angeführten Bereiche der Verpackungsverordnung und der Abfallwirtschaftsplanung für Sonderabfälle derzeit bearbeitet. Dass der Antragsgegner - sei es durch das Ministerium, sei es durch das LANUV - bei den künftig zu erledigenden Aufgaben Festlegungen zum Personaleinsatz trifft, steht ihm im Rahmen seines Organisationsermessens frei. Selbst wenn man also mit dem Antragsteller davon ausginge, dass es aufgrund der von ihm beschriebenen verschiedenen Entwicklungen insgesamt in jüngerer Zeit nicht zu einer erheblichen Steigerung des Arbeitsaufkommens des Fachbereichs 00 gekommen wäre, möglicherweise in Teilbereichen, etwa im Hinblick auf den Entsorgungsbericht, sogar zu einer Entlastung, stünde dies der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners, auch den Antragsteller wieder in diesem Aufgabenbereich zu benötigen, nicht entgegen. Auch die Entscheidung, bestimmte Aufgaben zukünftig mit einem erweiterten Personalbestand zu erledigen, ist Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstherrn. Demzufolge kommt es auf den Umfang der Mehrarbeitsstunden im höheren Dienst im Fachbereich 00 und auf die Gründe für deren Entstehung hier nicht an und kann der Antragsteller den Erwägungen des Antragsgegners folglich weder die bisherige Arbeitsverteilung im Fachbereich 00 entgegenhalten noch seine eigenen Arbeitsschwerpunkte in der Vergangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Überlegungen des Antragsgegners zur künftigen Arbeitsverteilung durch sachwidrige, willkürliche Erwägungen motiviert sein könnten, die Ausführungen zur Qualifikation des Antragstellers und seinem künftigen Einsatzbereich also nur vorgeschoben sein könnten, sind nicht ansatzweise ersichtlich und werden auch von dem Antragsteller nicht benannt. Insbesondere für den Bereich der konzeptionellen Weiterentwicklung der abfallwirtschaftlichen Informationssysteme spricht angesichts der Befassung des Antragstellers mit diesem Thema in der Vergangenheit nichts dafür, dass der Antragsgegner sich insoweit von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, unabhängig davon, ob der Antragsteller in der Vergangenheit schon mit konkret denselben Aufgaben betraut war, wie sie jetzt anstehen. Soweit der Antragsteller andere Vorstellungen von den Zuständigkeiten für die Erledigung der künftig wahrzunehmenden Aufgaben des LANUV hat, stellt dies die Rechtmäßigkeit der abweichenden organisatorischen Festlegungen des Antragsgegners nicht in Frage. Das Gericht ist nicht befugt, die diesbezüglichen Festlegungen durch tatsächlich oder vermeintlich bessere Konzepte Dritter oder eigene Überlegungen zu ersetzen. Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner darauf abstellt, dass die in Rede stehenden Aufgaben durch die erneute Einstellung einer Ersatzkraft nicht in adäquater Weise erledigt werden könnten. Dass die von dem Antragsgegner genannten Aufgaben im Rahmen seiner zeitlichen Erwartungen mit dem aktuellen Personalbestand des Fachbereichs nicht hinreichend zeitnah erledigt werden könnten, stellt auch der Antragsteller letztlich nicht in Abrede, da er die Notwendigkeit einer Ersatzkraft grundsätzlich anerkennt. Die von ihm geäußerten Zweifel an den Bedenken des Antragsgegners, die in Rede stehenden Aufgaben durch eine solche Ersatzkraft erledigen zu lassen, greifen nicht durch. Angesichts der unbestrittenen herausragenden fachlichen Qualifikation des Antragstellers, die auch der Grund für die angestrebte Verlängerung seiner Tätigkeit im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist, liegt es auf der Hand, dass eine neue einzustellende Ersatzkraft die fraglichen Aufgaben nicht in derselben Weise bewältigen könnte. Ob der Antragsgegner bereit ist, die hiermit verbundenen Erschwernisse bei der Erledigung der ihm bzw. dem LANUV überantworteten Aufgaben im Interesse der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit hinzunehmen, wie er dies bei der bisherigen Beurlaubung des Antragstellers getan hat, oder ob er dies nicht (mehr) tun will, ist Ausfluss der ihm überantworteten Organisationsfreiheit und im Kern deshalb keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang um so mehr, als die genannten Belange im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit keine rechtlich geschützten, individuellen Interessen des Antragstellers betreffen, sondern jeweils öffentliche Belange darstellen, deren Wahrnehmung dem Dienstherrn und nicht dem Beamten als Individualrechtsträger obliegt. Der Berechtigung des Antragsgegners, sich auf entgegenstehende dienstliche Gründe zu berufen, steht auch nicht entgegen, dass das LANUV den Kläger mit Schreiben vom 24. März 2010 auf die Möglichkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung hingewiesen hat. Dieser Hinweis erfolgt ausweislich der Verwaltungsvorgänge in der unzutreffenden Annahme, die dann frei werdende Planstelle dauerhaft neu besetzen zu können (vgl. die Vermerke vom 19. und 21. Juni 2009, Bl. 281 der Beiakte Heft 9, und vom 22. Juni 2009, Bl. 284 der Beiakte Heft 9). Dass es der Arbeitskraft des Antragstellers künftig nicht bedürfe, wird hierdurch also nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich hieraus ableiten, dass die dem Antragsteller zugedachten Aufgaben ohne Weiteres durch eine andere Kraft bewältigt werden könnten. Wenn der Antragsgegner eine Neubesetzung der Stelle möglicherweise hingenommen hätte, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass auch eine - befristete - Einstellung einer Ersatzkraft als gleichwertig anerkannt werden müsste. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2004 - 1 W 39/04 -, NVwZ 2005, 550, angeführt hat, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. In dem dort entschiedenen Fall sahen die maßgeblichen Regelungen vor, dass die Gewährung von Sonderurlaub nur versagt werden konnte, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da § 9 Abs. 2 SUrlV einer Gewährung von Sonderurlaub schon entgegensteht, wenn (einfache) dienstliche Gründe entgegenstehen. Dies ist aus den o.g. Gründen der Fall. Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub nach § 9 Abs. 2 SUrlV nicht vorliegen, weil dienstliche Gründe entgegenstehen, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das bedeutet zugleich, dass dem Antragsgegner ein weiteres Ermessen nicht eingeräumt ist. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob das MUNLV über die genannten Erwägungen hinaus Überlegungen angestellt oder Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, die zu einem Ermessensfehler hätten führen können. Angesichts des Fehlens schon der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 SUrlV ist dies in jedem Fall unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und geht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. Beschluss vom 29. November 2006 - 1 E 1239/06 -, juris Rdn. 13 m.w.N. - aus, bei Streitigkeiten um die Gewährung von (Sonder-)Urlaub ohne Dienstbezüge regelmäßig den Auffangstreitwert festzusetzen. Da der Antragsteller hier nur eine vorläufige Regelung begehrt, ist die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen.