Urteil
2 K 4198/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0728.2K4198.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger trat im Oktober 1994 (erneut) als Polizeimeister-Anwärter in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er legte im September 1995 die I. Fachprüfung ab. Im November 1997 wurde er zum Landrat als Kreispolizeibehörde X (Landrat X) versetzt. Zum Stichtag 1. Januar 2003 wurde auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) für ihn im Amt des Polizeiobermeisters eine dienstliche Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil von 4 Punkten erstellt. Er wurde daraufhin im Februar 2004 zum Polizeihauptmeister befördert. Nachdem der Kläger im Jahr 2004 erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hatte, wurde er zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt I ab dem 1. September 2005 zugelassen. Am 29. September 2005 wurde er zum Polizeikommissar ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 "Erste Säule" (gehobener Dienst) eingewiesen. Er bestand am 28. August 2007 die II. Fachprüfung und wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 zum Polizeipräsidium (PP) E versetzt, wo er – als Kriminalkommissar der Zweiten Säule - in der (damaligen) Unterabteilung Kriminalitätsbekämpfung, Kriminalkommissariat (KK) 14 (später: Direktion Kriminalität, KK 14 als Sachbearbeiter verwendet wurde. Unter dem 12. Februar 2009 wurde der Kläger durch das PP E für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2008 nach Nr. 4.2 BRL Pol im Eingangsamt der Laufbahn dienstlich beurteilt. Der Endbeurteiler vergab, ebenso wie der Erstbeurteiler, das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). Hierbei bewertete er das Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" mit 4 Punkten und die beiden Hauptmerkmale "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" mit 3 Punkten. Der Kläger hat am 24. Juni 2009 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und die Verurteilung des PP E begehrt, ihn erneut dienstlich zu beurteilen. Er macht geltend: Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie sich auf einen unzutreffenden Beurteilungszeitraum beziehe. Die Beurteilung nach Nr. 4.2 BRL Pol müsse den Zeitraum von 15 Monaten seit der Übertragung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn erfassen. Da er bereits am 29. September 2005 zum Polizeikommissar ernannt worden sei, hätte der Zeitraum vom 29. September 2005 bis zum 29. Dezember 2006 beurteilt werden müssen. Da es Im Übrigen nicht zulässig sei, dass bei Beamten ein beurteilungsfreier Zeitraum entstehe, hätte die Beurteilung zudem den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung zum 1. Januar 2003 erfassen müssen. Wenn der Beklagte darauf verweise, dass für den Zeitraum von Januar 2003 bis August 2005 eine Anlassbeurteilung hätte erstellt werden müssen, stehe dies weder im Einklang mit den BRL Pol noch mit den Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 12. Dezember 2002 und 29. November 2005, da diese keine entsprechende Verpflichtung begründeten. Die Beurteilungslücke könne sich bei künftigen Beförderungsentscheidungen für ihn auch durchaus nachteilig auswirken, weil dieser Zeitraum bei Mitbewerbern durch die letzte Vorbeurteilung abgedeckt sei und nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Vorbeurteilungen im Rahmen von Beförderungs- und Verwendungsentscheidungen zu berücksichtigen seien. Eine Möglichkeit, die Beurteilungslücke zu vermeiden, sei auch gewesen, die Beurteilung bereits Ende 2006 zu erstellen und auf den Zeitraum bis Januar 2003 zu erstrecken. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung befunden habe, sei unschädlich, da Beamte auch während der Ausbildung im Rahmen von Praktika durchaus Dienst verrichteten, sodass eine entsprechende Beurteilungsgrundlage vorhanden gewesen wäre. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium E zum 30. November 2008 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die Eingangsamtbeurteilung für Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes sei gemäß Nr. 4.2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BRL Pol 15 Monate nach Übertragung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn zu erstellen. Der Kläger habe sich zwar bereits seit seiner Ernennung zum Polizeikommissar am 29. September 2005 im Eingangsamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befunden. Hierauf stelle Nr. 4.2 BRL Pol aber nicht ab. Denn nach Nr. 3.2 BRL Pol seien die Beamten während der Fachhochschulausbildung von jeglicher dienstlicher Beurteilung ausgenommen, weil in dieser Zeit kein regulärer Dienst geleistet werde, der Grundlage für eine Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sein könne. Zu diesem Zeitpunkt verfüge der Aufstiegsbeamte zudem noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und fachliche Befähigung. Diese würden erst während der Ausbildung vermittelt und durch Ablegung der II. Fachprüfung nachgewiesen. Hierdurch entstehe auch keine beachtliche Beurteilungslücke. Denn nach den Erlassen des IM NRW vom 12. Dezember 2002 und vom 29. November 2005 erhielten die Beamten des mittleren Dienstes, die zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen seien, entsprechend Nr. 4.3 Abs. 1 3. Spiegelstrich eine Anlassbeurteilung, wenn sie zuvor wenigstens ein Jahr Dienstversehen hätten. Hierauf sei durch den damaligen Dienstvorsetzten des Klägers offenbar im Hinblick auf die unmittelbar (am 29. September 2005) bevorstehende Überleitung des Klägers zum Polizeikommissar verzichtet worden. Eine solche sich noch auf das Amt des Polizeihauptmeisters beziehende Beurteilung wäre zudem für die weitere berufliche Entwicklung des Klägers nach dem Aufstieg in den gehobenen Dienst praktisch bedeutungslos geworden. Soweit der Kläger eine derartige Anlassbeurteilung erstrebe, wäre die Klage zudem gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landrat X, zu richten gewesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. § 6 und § 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Die durch das Polizeipräsidium E am 12. Februar 2009 für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 30. November 2008 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 , NVwZ 2006, 465; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 6 B 1281/00 , DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Derartige Rechtsfehler vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen. Streitgegenstand ist ausweislich des Klageantrags allein die Eingangsamtbeurteilung des PP E vom 12. Februar 2009. Nur hierauf bezieht sich der Klageantrag. Soweit der Kläger ausweislich der Klagebegründung eine Beurteilung auch für den nicht von der Eingangsamtbeurteilung erfassten Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2005 bzw. 31. August 2007 beansprucht, verfolgt er dieses Begehren allein im Rahmen der dem PP E obliegenden dienstlichen Beurteilung nach Nr. 4.2 BRL Pol, nicht aber mittels selbständiger Klage gegen seinen damaligen Dienstvorgesetzten, den Landrat X. Die Eingangsamtbeurteilung des PP E ist rechtmäßig. Sie steht insbesondere im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien. Nach Nr. 4.2 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Satz 2 BRL Pol sind Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes 15 Monate nach Übertragung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn zu beurteilen. Als insoweit maßgebenden Anfangszeitpunkt hat das PP E zu Recht den 1. September 2007 zugrunde gelegt. Zwar war der Kläger bereits mit seiner Ernennung zum Polizeikommissar am 29. September 2005 in den Laufbahnabschnitt II "aufgestiegen", sodass ihm schon damals das Eingangsamt der neuen Laufbahn(gruppe) übertragen worden war. Hierdurch wurde aber nicht der Beginn des Beurteilungszeitraums der Eingangsamtbeurteilung bestimmt, und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt und nachfolgend (bis Ende August 2007) in der Ausbildung zur Vorbereitung auf die II. Fachprüfung befand und dieser Zeitraum nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 2 BRL Pol von einer dienstlichen Beurteilung ausgenommen ist. Dieses "Beurteilungsverbot" gilt nicht nur für Regelbeurteilungen, sondern auch für Beurteilungen im Eingangsamt nach Nr. 4.2 BRL Pol, weil es auf dem allgemeinen Gedanken beruht, dass die während der Ausbildungszeit neben dem eigentlichen Studium ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten sich nicht als einer Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten zugängliche Dienstverrichtungen darstellen, sondern Teil der Ausbildung sind und als solche einer besonderen Bewertung im Rahmen der Laufbahnprüfung unterliegen (vgl. auch die Erläuterungen zu den BRL Pol S. 110). Sinn und Zweck einer Eingangsamtbeurteilung ist es aber, einen ersten Eindruck darüber zu vermitteln, ob und wie der in die neue Laufbahngruppe aufgestiegene Beamte den sich im täglichen Dienstbetrieb stellenden neuen und zugleich höheren Anforderungen gerecht wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2010 – 2 K 3580/09 –, juris, und Beschluss vom 31. Mai 2010 – 2 L 455/10 -. Sollte der Umstand, dass bei dem Kläger nicht nur für die Zeit der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II von September 2005 bis August 2007, sondern auch für den vorangegangenen Zeitraum von Januar 2003 bis August 2005 eine Beurteilungslücke besteht, einen Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Erstellung dienstlicher Regel- oder Bedarfsbeurteilungen (vgl. § 93 Abs. 1 LBG NRW n.F. bzw. § 104 Abs. 1 LBG a.F.) begründen, hätte dieser keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit gerade der Eingangsamtbeurteilung. Denn diese gibt, wie vorstehend bereits ausgeführt, ihrer Zweckbestimmung nach allein Auskunft über die nach dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe zutage getretene Leistung und Befähigung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie gleichfalls bereits dargelegt, ob der damalige Dienstgesetzte es rechtsfehlerhaft versäumt hatte, entsprechend dem die BRL Pol ergänzenden Erlass des IM NRW vom 12. Dezember 2002 für die Zeit vor der Aufnahme der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II durch den Kläger eine dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass entsprechend Nr. 4.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 BRL Pol zu erstellen, und ob (ggf.) der Kläger insoweit ein Klagerecht verwirkt hat, weil er durch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme dieses beurteilungsfreien Zustandes zu erkennen gegeben hat, dass er einen möglichen Anspruch auf Erstellung einer derartigen Anlassbeurteilung nicht weiterverfolgen wird. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 6 A 1932/09 -, juris. Im Übrigen erscheint die von dem Kläger in diesem Zusammenhand geäußerte Befürchtung, ihm könnten infolge der Beurteilungslücke in künftigen Auswahlverfahren Nachteile gegenüber Mitbewerbern entstehen, als unberechtigt. Denn das Abstellen auf frühere dienstliche Beurteilungen zur Feststellung eines Qualifikationsunterschieds, vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteile vom 19,. Dezember 2002 – 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359, und vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, ist nur dann geboten bzw. in Betracht zu ziehen, wenn die den Konkurrenten erteilten Vorbeurteilungen auch bezogen auf den Beurteilungszeitraum miteinander vergleichbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15. Da sonstige Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.