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Urteil

26 K 8194/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0730.26K8194.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheides des LBV NRW vom 4. Mai 2009, 8. September 2009 und 14. Oktober 2009 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 6. November 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 28. April 2009, 26. August 2009 sowie 1. Oktober 2009 eine wei-tere Beihilfe in Höhe von 1.495,89 Euro zu gewähren sowie verur¬teilt, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins¬satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab¬gewie-sen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheides des LBV NRW vom 4. Mai 2009, 8. September 2009 und 14. Oktober 2009 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 6. November 2009 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 28. April 2009, 26. August 2009 sowie 1. Oktober 2009 eine wei-tere Beihilfe in Höhe von 1.495,89 Euro zu gewähren sowie verur¬teilt, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins¬satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ab¬gewie-sen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten-gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 % (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) BVO NRW). In der Zeit von November 2008 bis September 2009 unterzog er sich einer zahnärztlichen Behandlung durch die Zahnärzte I in N, die u.a. das Einbringen dreier Implantate in Regio 13, 15 und 17 (Oberkiefer rechts) umfasste. Ausweislich eines Befund- und Behandlungsplanes der behandelnden Zahnärzte vom 1. Dezember 2008, der Gegenstand des Verfahrens VG Düsseldorf 26 K 2129/09 war, waren die vor der Behandlung noch vorhandenen und seinerzeit als Brückenpfeiler dienenden Zähne 13, 15 und 17 intraossär frakturiert und nicht erhaltungsfähig. Zahn 18 fehlte. Mit Antrag vom 28. April 2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu der Rechnung der Zahnärzte I vom 21. April 2009 über einen Betrag i.H. von 3.949,28 Euro. Diese Rechnung betrifft den Behandlungszeitraum 17. November 2008 bis 1. April 2009 und umfasst u.a. das Einbringen der Implantate in Regio 13, 15 und 17 sowie die zugehörigen Vorbereitungsmaßnahmen. Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Honorar = 2.713,33 Euro, Fremd- und Eigenlaborkosten = 284,50 Euro; Praxismaterial und Auslagen = 951,45 Euro. Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 gewährte das LBV NRW auf diese Rechnung eine Beihilfe i.H. von 1.577,17 Euro. Als beihilfefähig anerkannt wurden die Laborkosten zu 60 %, nicht als beihilfefähig anerkannt wurden jedoch implantatbezogene Honorar- und Materialpositionen i.H. von insgesamt 2.932,38 Euro, so dass bezogen auf diese letztgenannten Positionen nur noch ein Betrag von 732,40 Euro als beihilfefähig anerkannt wurde. Für die drei eingebrachten Implantate wurden jedoch sodann drei Pauschalbeträge von je 450,00 Euro als beihilfefähig anerkannt. Mit Antrag vom 26. August 2009 begehrte der Kläger sodann die Gewährung einer Beihilfe zu der Rechnung der Zahnärzte I vom 20. August 2009 über einen Gesamtbetrag i.H. von 703,86 Euro. Diese Rechnung umfasst neben weiteren Leistungen u.a. das Einfügen von Sekundärteilen in die bereits eingebrachten Implantate. Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Honorarleistungen = 376,79 Euro, Fremd- und Eigenlaborkosten = 190,65 Euro, sowie Praxismaterial und Auslagen = 136,42 Euro. Mit Bescheid vom 8. September 2009 gewährte das LBV NRW unter Einbehaltung einer Kostendämpfungspauschale i.H. von 150,51 Euro eine Beihilfe i.H. von 15,21 Euro. Als beihilfefähig anerkannt wurden die Fremd- und Eigenlaborkosten zu 60 %; von den Honorar- und Materialkosten wurden einige den Schwellenwert 2,3 überschreitende Rechnungspositionen auf den Schwellenwert reduziert und implantatbezogene Beträge nicht anerkannt; insgesamt wurde ein Betrag i.H. von 122,35 Euro als beihilfefähig anerkannt. Aus dem somit insgesamt als beihilfefähig anerkannten Betrag von 236,67 Euro ergab sich unter Anwendung des maßgeblichen Bemessungssatzes die vg. Beihilfe. Mit weiterem Antrag vom 1. Oktober 2009 beantragte der Kläger schließlich die Gewährung einer Beihilfe zu der Rechnung der Zahnärzte I 28. September 2009 über einen Gesamtbetrag i.H. von 3.951,36 Euro. Die Rechnung betrifft ärztliche Behandlungen im Zeitraum August und September 2009, u.a. das Auswechseln von Sekundärteilen bei den Implantaten sowie die Supra-Konstruktion. Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Honorar = 1.505,00 Euro, Laborkosten = 1.848,30 Euro sowie Praxismaterial und Auslagen = 598,06 Euro. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 gewährte das LBV NRW zu den vg. Aufwendungen eine Beihilfe i.H. von 1.283,27 Euro. Bei den Laborkosten setzte es 2 x 80,00 Euro für die Verblendungen der Kronen in Regio 16 und 17 ab sowie ferner drei implantatbezogene Positionen der Laborrechnung mit einem Gesamtbetrag von 211,00 Euro. Von den somit berücksichtigten Laborkosten i.H. von 1.477,30 Euro wurden 60 % (= 886,38 Euro) als beihilfefähig anerkannt. Vom Honorar und den Materialkosten wurden den Schwellenwert 2,3 überschreitende Beträge i.H. von insgesamt 269,97 Euro sowie implantatbezogene Beträge i.H. von insgesamt 886,23 Euro nicht als beihilfefähig anerkannt. Von dem auf Honorar und Material entfallenden Rechnungsbetrag von 2.103,06 Euro (1.505,00 Euro Honorar, 598,06 Euro Material) wurden somit abzüglich der vorgenommenen Kürzung von insgesamt 1.156,20 Euro 946,86 Euro als beihilfefähig anerkannt. Insgesamt wurde von der Rechnung der behandelnden Zahnärzte vom 28. September 2009 mithin ein Gesamtbetrag von 1.833,24 Euro (Labor 886,38 Euro, Honorar und Material 946,86 Euro) als beihilfefähig anerkannt, was bei einem Bemessungssatz von 70 % den festgesetzten Betrag von 1.238,27 Euro ergibt. Die gegen den Bescheid vom 4. Mai 2009 am 3. Juni 2009, den Bescheid vom 8. September 2009 am 16. September 2009 und gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2009 am 19. Oktober 2009 eingelegten Widersprüche des Klägers wies das LBV NRW mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2009 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Für die beihilferechtliche Anerkennung einer Implantatversorgung bestehe nur ein enger Indikationsbereich, der in § 4 Abs. 2 Buchstabe b) BVO festgelegt sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Werde eine Implantatversorgung gewählt, obwohl die Indikationen nicht vorlägen, seien die Aufwendungen grundsätzlich nicht beihilfefähig. Beihilfefähig seien in diesem Fall die Aufwendungen für die Supra-Konstruktion und ggf. für insgesamt 8 Implantate je Implantat 450,00 Euro pauschal. – Der Zeitpunkt der Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post sowie die Art der Bekanntgabe ist dem Verwaltungsvorgang des LBV NRW nicht zu entnehmen. Der Kläger hat am Montag, den 14. Dezember 2009, die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit sei in den Regionen 13, 15 und 17 das Einbringen von Implantaten erforderlich gewesen, was wiederum umfangreiche präimplantologische Knochenaugmentationsverfahren bedingt habe. Mit der Nichtaufnahme der bei ihm entstandenen sog. einseitigen Freiendlücke in den Katalog des § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW habe der Verordnungsgeber gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. Im Falle einer Alternativbehandlung ohne Einbringung von Implantaten wären zudem höhere Behandlungskosten entstanden und die gesunden Zähne in Regio 12, 11 und 21 hätten bis auf den Stumpf abgeschliffen werden müssen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des LBV NRW vom 4. Mai 2009, 8. September 2009 und 14. Oktober 2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 6. November 2009 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 28. April 2009, 26. August 2009 sowie 1. Oktober 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.857,97 Euro zu gewähren sowie zu verurteilen, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Gem. § 74 Abs. 2, 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Vorliegend mangelt es bereits an der Zustellung des Widerspruchsbescheides nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetztes (§ 73 Abs. 3 S. 1, 2 VwGO) und mangels eines als solchem erkennbaren Abgangsvermerkes ist auch der Zeitpunkt einer sonstigen Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG) nicht feststellbar, so dass auch der Zeitpunkt der Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG nicht festgestellt werden kann. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm auf seinen Antrag vom 28. April 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 646,62 Euro, auf seinen Antrag vom 26. August 2009 eine weitere Beihilfe von 223,02 Euro und auf seinen Antrag vom 1. Oktober 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 626,25 Euro, mithin insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.495,89 Euro, gewährt wird (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Diese Ansprüche ergeben sich unmittelbar aus § 88 LBG NRW a. F. bzw. § 77 Abs. 3 LBG NRW in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung und § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. Dies folgt daraus, dass die BVO NRW vom 5. November 2009, die gemäß § 18 Abs. 1 dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getreten ist, nur für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Vorliegend sind die drei Implantate in Regio 13, 15 und 17 vor dem 1. April 2009 in den Oberkiefer des Klägers eingebracht worden, d.h. die diesbezüglichen Aufwendungen sind auch vor diesem Zeitpunkt entstanden (§ 3 Abs. 5 S. 2 BVO NRW). Beurteilt sich aber die Notwendigkeit und Angemessenheit des Einbringens der Implantate nach der Rechtslage, wie sie bis zum 31. März 2009 bestanden hat, so muss dies auch für daran anknüpfende weitere Behandlungen gelten, die nach diesem Zeitpunkt mit Blick auf die Einbringung der Implantate noch erforderlich waren. Die dem Begehren formal allerdings entgegen stehende, mit Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756) in die BVO NRW eingeführte Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW, wonach Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ nur bei den fünf dort genannten hier ersichtlich nicht vorliegenden Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam; die Kammer wendet sie daher nicht an. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die Vorschrift mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Verfahrensbeteiligten bekannten rechtskräftigen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008, 6 A 4309/05 und 6 A 2861/06 , beide Juris, verwiesen, denen sich die Kammer angeschlossen hat. Urteil vom 16. Januar 2009, Aktenzeichen 26 K 4142/07, NRWE und Urteil vom 27. März 2009, Aktenzeichen 26 K 8960/08. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beanspruchen für die seither in ihrem Wesenskern unveränderte Vorschrift weiterhin Geltung. Soweit das LBV NRW im Widerspruchsbescheid ausführt, die Entscheidungen beträfen nicht mehr gültige Regelungen, trifft dies nicht zu. Für den Beihilfeberechtigten verbindliche Regelungen werden allein in der insoweit sogar nachteilig geänderten BVO NRW getroffen und nicht in den Verwaltungsvorschriften hierzu. Eine "Reparatur" der unverhältnismäßigen Regelungen der BVO NRW durch Verwaltungsvorschriften, wie es dem beklagten Land vorschwebt, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW keine Grundlage finden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. (6 A 4309/05), Randziffer 75 der Juris-Veröffentlichung. Insbesondere nachdem der Verordnungsgeber der BVO NRW (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 durch 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006, GV. NRW. S. 596) den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW um die Passage "... sowie der Suprakonstruktionen ..." ergänzt hat, kann im Ansatz nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers der BVO NRW bei Nichtvorliegen der entsprechenden Indikationen nicht nur die Implantate im engeren Sinne (Leistungen insbesondere nach den Ziffern 900 ff GOZ), sondern auch die darauf verankerten Suprakonstruktionen nicht beihilfefähig sein sollen. Diesen Willen kann und darf der Verfasser der Verwaltungsvorschriften nicht unterlaufen. Daher fehlt den Verwaltungsvorschriften nicht nur eine formale Ermächtigung (zur Rückausnahme); sie widersprechen darüber hinaus auch materiell ihnen im Rang vorgehendem Recht. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Verwaltungsvorschriften schon nach ihrem Wortlaut (... "bestehen keine Bedenken"...) keinen Leistungsanspruch begründen können und wollen, wozu sie nach ihrer Rechtsnatur auch nicht in der Lage wären. Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur BVO NRW kann daher die fehlende Verhältnismäßigkeit des § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW nicht wiederhergestellt werden. Der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit der Behandlung zuvor nicht auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes bejaht worden ist. Denn die dies fordernde Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 3 BVO NRW kann ihren Zweck nicht mehr erfüllen, weil ihr Prüfungsmaßstab in Gestalt von § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW unwirksam ist. Nach dem Vorstellungsbild des Verordnungsgebers bestimmt sich nämlich die vom Amtsarzt zu prüfende "Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme" nicht nach allgemeinen medizinischen Maßstäben, sondern am spezielleren Maßstab der unwirksamen Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 BVO NRW. Die Versorgung des Klägers mit einem implantatgestützten festsitzenden Zahnersatz in Regio 13, 15 und 17 des Oberkiefers ist dem Grunde nach im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig. In Gestalt der vormals geltenden Ziffer 5.5. der Verwaltungsvorschriften zur BVO liegt eine vormalige Rechtsauffassung des beklagten Landes zu der Frage vor, wann eine Implantatversorgung dem Grunde nach notwendig ist, die die Kammer innerhalb ihres bejahenden Anwendungsbereichs für sachgerecht, insbesondere für verhältnismäßig hält und sich daher zu eigen macht. Vgl. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2009, Aktenzeichen 26 K 4142/07, NRWE und vom 27. März 2009, Aktenzeichen 26 K 8960/08. Vor der Einführung von § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW in die Beihilfeverordnung (durch die 19. ÄndVO) bestimmte die durch Runderlass des Finanzministeriums vom 23. Mai 1997 B 3100 0.7 IV A 4 (MBL. NRW. S. 700) in die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO NRW eingeführte Nummer 5.5 (nachfolgend VVzBVO alt genannt): (Satz 1) Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren Leistungen können nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden: a) Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese; b) einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht, sieben und sechs fehlen; c) Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. (Satz 2) Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. (Satz 3) Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen von Implantaten sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (...). Wie sich aus dem Umkehrschluss aus Satz 3 ebenda (... andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen ...) ergibt, erkannte das beklagte Land danach bis zum Erlass der Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW eine Versorgung mit Implantaten in den in Satz 1 genannten Fällen dem Grunde nach als medizinisch notwendig an. Die Kammer erachtet daher die Indikation in Ziffer 5.5. Satz 1 Buchst. b) der VVzBVO alt (ebenso wie die Indikation in Ziffer 5.5 Satz 1 Buchst. c), Einzelzahnlücke), vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15. August 2008, a.a.O.) als allgemeingültige Konstellation, in der eine Implantatversorgung dem Grunde nach i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig ist. Bei dem Kläger fehlten ausweislich des Befund- und Behandlungsplanes der Zahnärzte I vom 1. Dezember 2008 die Zähne 14, 16 und 18, die Zähne 13, 15 und 17 waren nicht erhaltungsfähig, so dass eine einseitige Freiendlücke gegeben war. Die Zahl von 3 Implantaten hat das LBV NRW selbst im Bescheid vom 4. Mai 2009 durch die Gewährung dreier Pauschalen anerkannt. Hinsichtlich der beihilfefähigen Beträge ergibt sich Folgendes: Rechnung vom 21. April 2009 Die Fremd- und Eigenlaborkosten sind in Übereinstimmung mit der Berechnung des LBV NRW i.H. von 170,70 Euro (60 % von 284,50 Euro) beihilfefähig. Von dem für Honorar und Material in der Rechnung angeführten Betrag i.H. von insgesamt 3.664,78 Euro sind 687,73 Euro in Abzug zu bringen, woraus sich ein beihilfefähiger Betrag für Honorar und Material i.H. von 2.977,05 Euro ergibt. Der Abzugsbetrag ergibt sich dabei aus der Reduzierung der Schwellenwertüberschreitungen auf den Schwellenwert bei den die Implantatversorgung betreffenden und nunmehr zu berücksichtigenden Positionen sowie einem Abzug für den Einmal-Bohrer (= Verbrauchsmaterial) von 26,18 Euro. Damit ist ein Betrag in Höhe von 3.147,75 Euro beihilfefähig, woraus sich bei dem Bemessungssatz von 70 % ein Beihilfebetrag in Höhe von 2.203,43 Euro ergibt. Gewährt wurde dem Kläger mit Bescheid vom 4. Mai 2009 ein Betrag von 1.577,17 Euro, so dass der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 626,25 Euro hat. Rechnung vom 20. August 2009 In Übereinstimmung mit dem LBV NRW sind von den Fremd- und Eigenlaborkosten in Höhe von 190,65 Euro 60 % (= 114,39 Euro) beihilfefähig. Zu den vom LBV NRW bereits anerkannten Honorar- und Materialpositionen i.H. von 122,35 Euro sind weitere 318,60 Euro zuzusetzen, die sich aus den vom LBV NRW abgesetzten Rechnungsposten "Implantatversorgung" ergeben, wobei der auf die GOÄ 904 entfallende Betrag auf den Schwellenwert reduziert wurde. Bezogen auf die Posten Honorar und Material ist mithin ein Betrag von 440,95 Euro beihilfefähig. Der Kläger hat damit bezogen auf die vg. Rechnung einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe von 388,74 Euro (70 % von 555,34 Euro). Gewährt wurden mit Bescheid vom 8. September 2009 165,72 Euro, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung weiterer 223,02 Euro zur Seite steht. Rechnung vom 28. September 2009 Von den Laborkosten i.H. von 1.848,30 Euro sind 2 x 80,00 Euro für die Verblendungen in Regio 16 und 17 in Abzug zu bringen, so dass sich ein beihilfefähiger Betrag von 1.012,89 Euro (60 % von 1.688,30 Euro) ergibt. Bezüglich der auf Honorar und Material entfallenden Rechnungsposten sind vom LBV NRW nicht anerkannte implantatbezogene Positionen mit einem Gesamtbetrag von 797,14 Euro zu den bereits anerkannten 946,86 Euro hinzuzurechnen, so dass sich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 1.744,00 Euro ergibt. Den Schwellenwert übersteigende Honorarpositionen sind dabei auf den Schwellenwert gekürzt. Ist mithin ein Betrag i.H. von 2.756,98 Euro beihilfefähig, so ergibt sich unter Berücksichtigung des auf den Kläger zutreffenden Bemessungssatzes eine Beihilfe in Höhe von 1.929,89 Euro. Gewährt wurde bereits ein Betrag von 1.283,27 Euro, so dass der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung weiterer 646,62 Euro hat. Hinsichtlich aller in Rede stehenden Rechnungen waren anzuerkennende Positionen, hinsichtlich deren Abrechnung der Schwellenwert 2,3 überschritten wurde, auf diesen Schwellenwert zu reduzieren, da die Voraussetzungen für die Überschreitung des Schwellenwertes bei keiner der Positionen vorgelegen haben. Insbesondere fehlt es generell an jeder Darlegung, dass die vorgenommenen Maßnahmen auch den noch vom Schwellenwert miterfassten schwierigeren Fall in einem Ausmaß überschritten haben, dass die in Ansatz gebrachten Steigerungssätze gerechtfertigt waren. Im Übrigen folgt bereits aus dem Kostenvoranschlag der behandelnden Zahnärzte vom 1. Dezember 2008, der Gegenstand des Verfahrens VG Düsseldorf 26 K 2129/09 war, dass die den Kläger behandelnden Zahnärzte offenbar grundsätzlich nicht bereit sind, Behandlungen zum Schwellenwert durchzuführen. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. Der im Wege der Leistungsklage verfolgte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.