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Urteil

5 K 2489/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0802.5K2489.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift Iweg 3 in E. Die Beklagte erhebt hierfür Abwassergebühren auf der Grundlage der Abwassergebührensatzung vom18. Dezember 2007 (Satzung). In § 3 Abs. 6 der Satzung heißt es: "Auf Antrag (...) werden von den (...) errechneten Wassermengen die in die öffentlichen Abwasseranlagen nachweisbar nicht eingeleiteten Wassermengen abgezogen, soweit sie 15 m3 innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen." Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 teilte der Kläger der Beklagten den Zählerstand seines Gartenwasserzählers für den Gartenverbrauch von 18 cbm für das Jahr 2009 mit und beantragte unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2009 – 2 S 2650/08 – eine Erstattung für die gesamten nicht eingeleiteten 18 cbm. Mit Bescheid vom 7. April 2010 setzte der Beklagte für eine Abzugsmenge von 3 cbm einen Erstattungsbetrag von 5,85 Euro fest und lehnte eine Erstattung für die restlichen 15 cbm unter Hinweis auf die Bagatellgrenze des § 6 Abs. 3 der Satzung ab. Der VGH Baden-Württemberg habe zwar entschieden, dass eine Bagatellgrenze bei Frischwasserabzugsmengen unzulässig sei, dieses Urteil gelte aber nicht für Nordrhein-Westfalen. Eine entsprechende Mitteilung sei vom Städte und Gemeindebund NRW am 25. Mai 2009 veröffentlicht worden. Der Kläger hat am 14. April 2010 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf die bereits genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1995 – 8 N 3/93 – sowie das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 13. Februar 1996 – 9 K 1853/94 – ist er der Auffassung, dass die Regelung in § 3 Abs. 6 der Satzung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 7. April 2010 zu verpflichten, einen weiteren Erstattungsbeitrag von 29,25 Euro für Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2009 für eine weitere, nicht eingeleitete Menge von 15 cbm festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des OVG NRW – Urteile vom 4. Oktober 2001 – 9 A 366/00 – vom 25. April 1997 – 9 A 4775/95 – vom 16. September 1996 – 9 A 1722/96, vom 2. September 1996 – 9 A 5000/94 und auf seinen Beschluss vom 17. März 1999 – 9 A 1969/99 – wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand nicht jede nicht eingeleitete Wassermenge abgezogen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß §§ 87 a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist, soweit mit ihm die Festsetzung eines weitergehenden Erstattungsbetrag abgelehnt wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5. S. 1 VwGO. Denn er hat hierauf keinen Anspruch. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die Bagatellregelung des § 3 Abs. 6 der Satzung, auf deren Grundlage die Beklagte die Festsetzung eines weitergehenden Erstattungsanspruches abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Erstens verstößt diese Regelung nicht gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Gebühr grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Nach Satz 2 kann allerdings ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, wenn die Bemessung nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 – NVwZ-RR 1996, S. 700, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei ist, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Er hat insoweit lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt. Daran gemessen werden die Vorschriften des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG durch den gewählten Gebührenmaßstab nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 994/07, ist eine Bagatellgrenze von bis zu 15 cbm, die die nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen übersteigen müssen, um im Rahmen des maßgeblichen Frischwassermaßstabes abzugs- und gebührenrelevant zu werden, gebührenrechtlich unbedenklich. Daher ist die hier bestimmte Bagatellgrenze von 15 cbm rechtlich nicht zu beanstanden. Der von dem modifizierten Frischwassermaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme bleibt auch bei Geltung der Bagatellgrenze denkbar und ist nicht offensichtlich unmöglich. Denn es ist davon auszugehen, dass die auf einem Grundstück bezogene Wassermenge abzüglich der regelmäßig absetzbaren Wassermenge von über 15 cbm in etwa mit derjenigen Wassermenge identisch ist, die der gemeindlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt wird. Die Bagatellgrenze bewirkt zwar, dass individuellen Unterschieden bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage der Beklagten nicht mehr in gleicher Weise Rechnung getragen wird, wie es ohne eine solche Bestimmung der Fall wäre. Sie ist aber mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Menge von 15 cbm und die überschaubaren finanziellen Auswirkungen gerechtfertigt und löst nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme auf. Individuellen Unterschieden der Inanspruchnahme wird nämlich insofern Rechnung getragen, als die Absetzmenge nachweislich höher als 15 cbm ist, vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 23. September 2008 – 8 K 1590/07, juris. Zweitens lässt sich entgegen der in den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, juris bzw. Urteil vom 19. März 2009 – 2 S 2650/08, juris, für vergleichbare Fälle vertretenen Ansichten auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellen. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, aber auch den Satzungsgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt allerdings nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können insbesondere bei Regelungen von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein, soweit die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 – NVwZ-RR 1995, S. 594 (594 f.). Daran gemessen ist die Bestimmung des § 3 Abs. 6 der Satzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass nach der streitbefangenen Satzung in den Fällen, in denen der Grenzwert von 15 cbm Wasser jährlich überschritten wird, die unterhalb dieses Grenzwertes liegende, der Kanalisation nicht zugeführte Wassermenge bei der Gebührenbemessung nicht abgesetzt wird. Diese Regelung rechtfertigt sich aus der Erwägung der gerechten Behandlung gegenüber denjenigen Benutzern, die, weil sie den Grenzwert nicht erreichen oder jedenfalls nicht überschreiten, nichts absetzen können. Sie gewährleistet damit innerhalb des Grenzbereichs bis zu 15 cbm Wasser jährlich eine gleichmäßige Behandlung aller Benutzer der Entwässerungsanlage des Beklagten und ist keine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18. November 1999 – 23 N 99.1617-, juris. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier im Zuge der Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes drei Gruppen von Gebührenschuldnern zu betrachten sind, deren Gleich- bzw. Ungleichbehandlung sodann zu beurteilen ist. Dies sind als 1. Gruppe diejenigen, die (fast) das gesamte Frischwasser als Schmutzwasser wieder in die Kanalisation einleiten. Die 2. Gruppe bilden diejenigen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen. Die 3. Gruppe bilden diejenigen, die über der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen, vgl. Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, S. 47 (63). Mit der vom Satzungsgeber gewählten Regelung werden durch den Abzug der 15 cbm die 2. und die 3. Gruppe gleich behandelt. Eine Regelung, die auch bei Überschreiten der 15 cbm Grenze dem Eigentümer den Abzug der gesamten Menge gestattete, würde die 2 und die 3. Gruppe ungleich behandeln. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weil derjenige der 14,99 cbm in Ansatz bringen kann, keinen Frischwasser-Abzug gewährt bekommt, während derjenige, der 15,01 cbm in Abzug bringt, auch die ersten 15 cbm zugestanden bekäme. Die seitens des Beklagten gewählte Lösung entspricht daher am ehesten dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, weil dann kein gebührenpflichtiger Benutzer die ersten 15 cbm zugestanden bekommt, vgl. Queitsch, Frischwasser-Abzugsmengen und Abwassergebühr, KStZ 2006, S. 81 (87). Eine Regelung, die sämtliche Abzugsmengen berücksichtigt, könnte überdies den (zweifelhaften) umweltpolitischen Anreiz setzen, mehr Wasser zu verbrauchen, um über die 15 cbm-Marke zu gelangen, vgl. VG Potsdam, a.a.O. Es bestehen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität für die Bagatellgrenze, denn durch einen Grenzwert wird die Zahl der Fälle, in denen die Absetzung von Wassermengen geltend gemacht wird, geringer gehalten. Dieser Effekt mag zwar begrenzt sein. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O. Vor dem Hintergrund, dass auch der Grenzwert von 15 cbm niedrig angesetzt ist, erscheint es aber als noch sachgerecht, dass die Stadt der Verwaltungspraktikabilität den Vorzug gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).