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Urteil

20 K 5091/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0804.20K5091.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist Steuerberater und Mitglied der Beklagten. Er ist seit dem Jahre 1999 ehrenamtlich und unentgeltlich Vizepräsident des gemein-nützigen Vereins C e.V. N. Im Zuge der Ausgliederung des Lizenzspielerbetriebs in eine Kapitalgesellschaft wurde er im April 2004 zu einem der Geschäftsführer der neu gegründeten und durch den Mutterverein getragenen C1 N GmbH bestellt. Mit Bescheid vom 2. August 2007 widerrief die Beklagte seine Bestellung als Steuerberater unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit der Geschäfsführertätigkeit mit dem Steuerberatergesetz. Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem Finanzgericht Düsseldorf 2 K 3289/07 anhängig. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit des streitgegenständlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Im Juni 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem grundsätzlichen Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Am 4. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend: Mit dem Achten Steuerberatungsänderungs-gesetz habe der Gesetzgeber eine Liberalisierung der Rahmenbedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit der Steuerberater verfolgt. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG ermögliche es nunmehr, die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit für den Fall zu genehmigen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Von dem Vorliegen dieser einzigen Tatbestandsvoraussetzung sei in Bezug auf seine Person auszugehen. Maßgeblich sei insoweit eine konkrete Betrachtungsweise. Hierbei sei seine berufliche Biographie zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Berufspflichten sei während seiner jahrzehntelangen unbeanstandeten Tätigkeit als Steuerberater zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der C1 N GmbH unterscheide sich nicht erheblich von den vormals unentgeltlich, ehrenamtlich und beanstandungsfrei wahrgenommenen Aufgaben als Vizepräsident des gemeinnützigen Vereins C e.V. N. Dass ein und dieselbe Tätigkeit eine Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit der Berufsausübung des Steuerberaters begründen solle, sei nicht nachvollziehbar. Da er aus wirtschaftlichen Gründen jederzeit und ohne weiteres auf die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit verzichten könnte, sei diese zudem als geringfügig gewerbliche Tätigkeit zu werten. Im Übrigen handele es sich auch insoweit um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Beklagte habe ihr Ermessen pflichtwidrig nicht ausgeübt. Ihr Abheben auf eine abstrakte Gefährdung verletze ihn in seiner Berufsausübungsfreiheit. Überdies werde er ohne sachlichen Grund etwa gegenüber einem Rechtsanwalt, dem die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich erlaubt sei, benachteiligt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2008 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit für die Tätigkeit als Geschäftsführer der C1 N GmbH zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus: Die Tätigkeit als Geschäftsführer der C1 N GmbH sei mit der Ausübung des Berufes des Steuerberaters nicht vereinbar. Sie sei gewerblich geprägt. Gründe, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen vermöchten, so etwa eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit, eine ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeit oder eine Notgeschäfts-führung, lägen nicht vor. Die vormalige ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeit als Vizepräsident des Vereins C e.V. N rechtfertige die Annahme eines Ausnahmefalles nicht. Schon die Möglichkeit, dass der Kläger als Steuerberater andere konkurrierende Vereine oder Lizenzspieler dieses oder eines anderen Vereins berate, begründe die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision. Mit der grundsätzlichen Inkompatibilitätsregelung solle der abstrakten Gefahr begegnet werden, dass ein Steuerberater auf Grund seiner umfassenden Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten im Rahmen seiner anderweitigen beruflichen Tätigkeit in Interessenkollision gerät. Das Berufsbild des Steuerberaters unterscheide sich in diesem Zusammenhang von demjenigen des Rechtsanwalts dadurch, dass jener seine Mandanten regelmäßig permanent im Sinne eines Dauermandats betreue und typischerweise über einen umfassenden Überblick über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse seiner Mandantschaft verfüge, während dieser für seine zumeist punktuellen Beratungsleistungen in der Regel nicht alle wirtschaftlichen Details seines Mandanten kennen müsse, um ihn fachgerecht vertreten zu können. Der Kläger habe auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass ihm mit Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 20 K 4889/08 und des Verfahrens 2 K 3289/07 des Finanzgerichts Düsseldorf sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm nach Maßgabe des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Der Bescheid vom 26. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gilt als Tätigkeit, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar ist, insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit. Die Beklagte kann von diesem Verbot gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund braucht der verfahrensrechtlichen Frage nicht nachgegangen zu werden, ob der hier zu beurteilende Verpflichtungsantrag überhaupt Erfolg haben könnte. Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der C1 N GmbH ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG. Eine solche ist gekennzeichnet durch ein selbstständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln. Unerheblich ist, ob der Steuerberater im eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in welcher Rechtsform die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auch organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft ist grundsätzlich gewerbliche Tätigkeit, sofern der gewerbliche Charakter der Unternehmenstätigkeit das Handeln als Organ prägt; BGH, Urt. v. 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 -, NJW 1996, 1833 (1835); VG Aachen, Urt. v. 13. Juli 2009 – 5 K 2351/08 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 22 f.; vgl. ferner VG Köln, Urt. v. 8. Januar 2009 1 K 4481/08 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 26; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Aufl. (München 2009), § 57, Rn. 89. Die C1 N GmbH nimmt am allgemeinen Wirtschafts-verkehr mit der Absicht der Gewinnerzielung teil. Ihre Organe haben vor allem den Unternehmenszweck zu fördern. Demgegenüber ist das Berufsbild des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege durch den Vorrang der persönlich berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Berufsausübung geprägt; FG RP, Urt. v. 24. Februar 2010 – 2 K 2185/09 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 33. Eine Ausnahme von dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit kann gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dabei kommt es allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht darauf an, dass wegen des Charakters der Vorschrift als Ausnahmebestimmung eine besondere atypische Situation gegeben sein muss. Das Gesetz statuiert als alleinige Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass es den Steuerberaterkammern mit der Ausnahmeermächtigung ermöglicht werde, künftig eine gewerbliche Tätigkeit zuzulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht; vgl. BT-Drs. 16/7250, S. 26. Es besteht vor diesem Hintergrund und vor allem mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG keine Veranlassung, weitere Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Tätigkeit des Steuerberaters zu stellen. Wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lassen sich für eine zusätzliche Notwendigkeitsprüfung keine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls anführen; VG Aachen, Urt. v. 13. Juli 2009 – 5 K 2351/08 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 28-30; VG Köln, Urt. v. 8. Januar 2009 - 1 K 4481/08 -, zitiert nach juris-Portal, Rn. 19-21. Das generelle Verbot einer gewerblichen Tätigkeit in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Kläger kann sich insoweit zu seinen Gunsten auch nicht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992, – 1 BvR 79/85 –, NJW 1993, 317, zur Zweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts berufen. Das Gericht schließt sich insoweit der in dem Urteil vom 13. Juli 2009 – 5 K 2351/08 – zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen an: "Wenn darin ausgeführt wurde, dass eine in dem grundsätzlichen Verbot einer gewerblichen Tätigkeit bestehende Berufswahlbeschränkung nicht erforderlich sei, um mögliche Interessenkollisionen bei Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auszuschließen, so ist dies nicht auf den Beruf des Steuerberaters übertragbar. Zwar sind die Berufe des Steuerberaters und des Rechtsanwalts weitgehend wesensgleich. Die darüber hinaus bestehenden spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Berufe rechtfertigen aber gerade eine unterschiedliche Behandlung bei der Zulassung der gewerblichen Tätigkeit. Während nämlich die anwaltliche Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen auch ohne Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mandanten denkbar und wirksam möglich ist, bringt es die steuerberatende Tätigkeit nahezu ausnahmslos mit sich, dass dem Berater die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mandanten umfassend im Rahmen einer oftmals jahrelangen dauerhaften Zusammenarbeit offenbart werden müssen, wenn eine sachgerechte Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten gewährleistet werden soll; vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1996 – StbSt (R) 4/95 –, NJW 1996, 1833. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung betreffend die Zweitberufsfreiheit des Rechtsanwalts gerade hervorgehoben, dass eine weitgehende Berufswahlschranke nur dort erforderlich und zumutbar sei, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen ist. Dies ist aus den genannten Gründen bei dem Beruf des Steuerberaters der Fall. Hinsichtlich des Berufs des Steuerbevollmächtigten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 1967 vgl. – 1 BvR 569, 589/62 –, NJW 1967,1317, ausgeführt: ‚… Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Hebung des Berufs der Steuerbevollmächtigten. Der Beruf der Steuerberatung ist nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes kein Gewerbe; er ist ein gehobener freier Beruf. Damit verträgt es sich schon allgemein schlecht, wenn der Steuerbevollmächtigte daneben eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die besonderen Bedingungen, unter denen der Steuerbevollmächtigte seine Berufsaufgaben zu erledigen hat, machen eine solche Berufskombination noch weniger erträglich als bei anderen freien Berufen. Die Tätigkeit des Steuerbevollmächtigten bringt es mit sich, dass sie von internen Geschäftsvorgängen der Betriebe ihrer Klienten Kenntnis erlangen; üben sie gleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, so besteht die Möglichkeit, dass sie die bei ihrer steuerberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in ihren eigenen Gewerbebetrieben verwerten und dem Gewerbetreibendem, den sie beraten, Konkurrenz machen. Da die gewerbliche Tätigkeit maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Steuerbevollmächtigten gegenüber seinem Klienten sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigt werden.‘ Diese Grundsätze gelten auch für die Tätigkeit des Steuerberaters, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1967 - 1 BvR 585/62 -, juris. und sind auch heute noch maßgeblich. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Mai 2008 – 1 BvR 2258/07 –. Wenn sich somit bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - im Unterschied zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte - bei Steuerberatern Interessenkollisionen gerade typischerweise abzeichnen, so sind generelle Inkompatibilitätsbestimmungen wie in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG auch mit Blick auf die Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden."; in diesem Sinne auch FG RP, Urt. v. 24. Februar 2010 – 2 K 2185/09 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 39. Die gesetzliche Regelung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 StBerG stellt auch deshalb keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Zweitberufswahlfreiheit des Steuerberaters dar, weil für den Fall, dass eine Interessenkollision bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ermöglicht. Maßgeblich ist, ob bei abstrakter Betrachtungsweise eine Gefährdung der Unabhängigkeit bei Ausübung der gewerblichen Tätigkeit, die Gefahr einer Interessenkollision oder die Gefahr, dass der Einräumung des erwerbswirtschaftlichen Strebens Vorrang vor den Pflichten eines Freiberuflers eingeräumt werden könnte, nicht bestehen kann; FG RP, Urt. v. 24. Februar 2010 – 2 K 2185/09 –, zit. nach juris-Portal, Rn. 38; zuvor bereits BFH, Beschl. v. 28. April 2004 – VII B 44/04 –, DStR E 2004, 1055 (1056); FG BW, Urt. v. 28. Oktober 2003 – 4 K 32/03 –, UA, S. 7, m.w.N.; Gehre/Koslowski, § 57, Rn. 91; Mutschler - Gewerbliche Betätigung von Steuerberatern, DStR 2008, 1500 (1501 f.), m.w.N.. Dass durch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der C1 N GmbH eine Verletzung seiner Berufspflichten als Steuerberater im vorstehenden Sinne nicht zu erwarten wäre, lässt sich nicht feststellen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass schon die Möglichkeit, dass der Kläger als Steuerberater andere konkurrierende Vereine oder Lizenzspieler dieses oder eines anderen Vereins berate, die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision begründe. Während er als Steuerberater allein den Interessen seiner Mandantschaft verpflichtet ist, hat er als Geschäftsführer die kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Interessen des von ihm zu vertretenden Unternehmens zu wahren. Das Auftreten einer entsprechenden Interessenkollision liegt - mag sie in der Vergangenheit auch nicht real geworden sein – keineswegs außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit und ist deshalb vorliegend zu berücksichtigen; vgl. in diesem Zusammenhang Gehre/Koslowski, § 57, Rn. 90, sowie Späth, in: Späth/Feiter/Schmidt-Troje – Bonner Handbuch der Steuerberatung (Bonn, März 2003),§ 57 StBerG, Rn. B 829.4, 4. Spiegelstrich, zur Tätigkeit als gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer unter kaufmännischen Gesichtspunkten angelegten Aktiengesellschaft, sowie Rn. 829.5. Der Kläger kann nicht geltend machen, ihm sei in verfassungskonformer Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Ein solcher Ausnahmefall mag etwa im Falle einer (privaten) rein kapitalmäßigen oder wirtschaftlichen Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen, vgl. hierzu bereits Späth/Feiter/Schmidt-Troje,§ 57 StBerG, Rn. B 831.1 u. 831.2; Mutschler, DStR 2008, 1500 (1501), der Ausübung bestimmter vereinbarer Tätigkeiten in gewerblichen Begleitumständen, Gehre/Koslowski, § 57, Rn. 92; Mutschler, DStR 2008, 1500 (1502 f.), einer Bestellung zum Notgeschäftsführer, Gehre/Koslowski, § 57, Rn. 90, der Ausübung einer gemeinnützigen ehrenamtlichen Tätigkeit Gehre/Koslowski, § 57, Rn. 92, oder einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit, Gehre/Koslowski, § 57, Rn. 92; Mutschler, DStR 2008, 1500 (1503), in Betracht zu nehmen sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt in Bezug auf den Kläger jedoch nicht vor: Dessen Tätigkeit als – eigenem Bekunden zufolge – ehrenamtlich wirkender Geschäftsführer der C1 N GmbH ist weder gemeinnützig noch geringfügig. Dass der Kläger wirtschaftlich nicht auf die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit angewiesen ist, rechtfertigt nicht deren Bewertung als geringfügig. Die C1 N GmbH ist kein gemeinnütziges, sondern ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes gewerbliches Unternehmen. Der Umfang der gesetzlichen Vertretung des Unternehmens, die dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit obliegende Verantwortung und die potentiellen Auswirkungen seiner Arbeit schließen es desgleichen aus, die Tätigkeit als geringfügig anzusehen. Dass er seine berufsrechtlichen Pflichten in der Vergangenheit unbestritten beachtet hat, mag eine konkrete Gefahr, nicht jedoch die abstrakte Gefahr ausschließen. Ebenso wenig vermag schließlich der Aspekt des "Bestands"- oder Vertrauensschutzes eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Wahrnehmung der organ-schaftlichen Stellung eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers einer Kapital-gesellschaft lässt sich schon ob der unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausrichtung rechtlich nicht lediglich als Fortsetzung der Tätigkeit als Vizepräsident eines gemein-nützigen Vereins werten. Die Beklagte hatte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gegeben, dass sie einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme-genehmigung unter Abweichung von den gesetzlichen Voraussetzungen stattgeben würde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.