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Beschluss

19 K 2087/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0809.19K2087.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schneberger aus Düsseldorf wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schneberger aus Düsseldorf wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2010 dürfte rechtmäßig sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Beklagte hat unter Hinweis auf § 2 Abs. 1a BAföG den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die Klasse 11 des städtischen M-Gymnasiums in E1 zu Recht abgelehnt. Nach der genannten Vorschrift wird Ausbildungsförderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 11 nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Der Vater der Klägerin hat vor seinem Umzug von E1 nach I für die Klägerin am 16. Januar 2010 eine 34 qm Wohnung in der Bstraße 23 in E1 gemietet, die die Klägerin, die am 17. Januar 1993 geboren wurde, im März 2010 bezogen hat. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass das M-Gymnasium in E1 von der Wohnung der Mutter, die nach der Scheidung der Eltern in der Qstraße 8 in E1 wohnt, in angemessener Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Der Beklagte hat hierzu Fahrplanauskünfte eingeholt und eine Wegberechnung durchgeführt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von unter 2 Stunden benötigt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehindert, die Klägerin – ungeachtet der geltend gemachten persönlichen Differenzen zwischen ihr und der Mutter – auch auf die Wohnung der Mutter in E1 zu verweisen. Denn das Sorgerecht ist der Mutter ausweislich des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts O vom 5. März 2007 (50 F 31/07) und des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten nicht entzogen worden; die Eltern haben sich danach nur darüber geeinigt, dass sich die Klägerin in der Woche beim Vater aufhalten soll und an den Wochenenden jeweils abwechselnd bei einem Elternteil. Da damit das Sorgerecht bis zur Volljährigkeit der Klägerin weiterhin beiden Eltern gemeinsam zusteht, ist im Rahmen von § 2 Abs. 1a BAföG auch auf die Wohnverhältnisse beider Eltern abzustellen, vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1987 – 5 C 44.1084 – FamRZ 1988, 439, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 52 a; Fischer, in Roth/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 2 Anmerkung 16.1.3. Soweit die Klägerin im Klageverfahren geltend macht, ihr sei es wegen unüberwindbarer Hindernisse nicht zumutbar, zu ihrer Mutter zu ziehen, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Es sind damit keine Gründe dargelegt worden, nach denen die Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1a BAföG von der Wohnung der Mutter aus nicht eine entsprechend zumutbare Ausbildungsstätte erreichen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf die Entstehungsgeschichte der Norm abhebt, ist das nur dann der Fall, wenn der Auszubildende ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, also allein um der erstrebten Ausbildung willen außerhalb der Wohnung der Eltern untergebracht ist, vgl. BVerwG Urteil vom 18. Oktober 1990 – 5 C 11.86 –, FamRZ1991, 742 – Urteil vom 15. November 1979 – a.a.O. –, Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar § 2 Rdnr. 24.1.2. Die Gründe für die Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung müssen also einen unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsverhältnis haben und stehen im Gegensatz zu anderen – z. B. sozialen, persönlichen oder familiären – Gründen, die nicht aus dem Ausbildungsverhältnis selbst herrühren. Die von der Klägerin geltend gemachten unüberwindbaren Schwierigkeiten mit ihrer Mutter wirken auf dieses nur mittelbar. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 1 a BAföG und der Entstehungsgeschichte der Norm sind derartige Gründe erst dann zu berücksichtigten, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen worden ist, was bisher nicht geschehen ist, vgl. eingehend m.w.N. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 2003 – 7 S 1895/02 –, FamRZ 2004, 230, Rothe/Blanke a.a.O.. Abhilfe ist in derartigen Fällen nicht durch Mittel der Ausbildungsförderung zu schaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 5 C 9.85 – FamRZ 1989, 678, Urteil vom 11. Dezember 1986 – 5 C 71.85 –, VGH Mannheim, a.a.O., Beschluss der 11. Kammer des Gerichts vom 4. April 2002 – 11 K 844/00 –, Urteil vom 10. Januar 2007 – 11 K 453/06 –. Sollten Hilfen nach anderen Vorschriften nicht zugewähren seien, würden jedenfalls Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Betracht kommen. Zwar haben Auszubildende, deren Ausbildung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II und § 227 SGB XII). Doch finden diese Vorschriften keine Anwendung auf Auszubildende, die – wie die Klägerin – auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (vgl. § 7 Abs. 6 SGB II und § 22 Abs. 2 SGB XII). Das genannte Normverständnis und der Umstand, dass die Berücksichtigung sozialer und persönlicher Belange nach § 2 Abs. 1 a BAföG in das Verordnungsermessen der Bundesregierung gestellt ist, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen sind, vgl. Urteil der 11. Kammer des Gerichts vom 6. Dezember 2006 – 11 K 2432/05 –, Beschluss vom 7. August 2003 – 11 K 2526/03 –, Beschluss vom 4. April 2002 – 11 K 844/00 –. Eine solche Willkür liegt hier nicht vor. Die Grundüberlegung des Gesetzgebers war, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der Allgemeinbildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Das gilt auch für Schüler einer Ausbildungsstätte, dessen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, so dass die Auszubildenden deshalb in der Regel noch nicht eine so große Selbstständigkeit und Unabhängigkeit vom Elternhaus erlangt haben, dass sie generell nicht mehr darauf verwiesen werden können, für die Zeit der Ausbildung ins Elternhaus zurückzukehren. Die Härte, die sich daraus ergibt, dass Einzelne dieser Schüler nicht gefördert werden, obwohl ihnen zwar nicht aus ausbildungsbedingten, wohl aber aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht zuzumuten ist bei den Eltern zu wohnen, ist notwendige Folge dieser typisierenden Reglung, vgl. Beschluss der 11. Kammer des Gerichts vom 7. August 2003 – 11 K 2526/03 –, Beschluss vom 4. April 2002 – 11 K 844/00 –, Rothe/Blanke, a.a.O., § 2 Rdnr. 24, § 12 Rdnr. 15. Diese grundsätzliche Erwägung ist nicht willkürlich. Kommt es im Einzelfall gleichwohl zu Nachteilen, die ihre Ursache in anderen Lebensumständen haben, ist es nicht zwingende Voraussetzung, dass insoweit der Ausgleich in der Ausbildungsförderung zu finden ist. Der Gesetzgeber durfte berücksichtigen, dass ein Ausgleich von Härten für solche Ausnahmefälle im System des gesamten sozialen Leistungsrechts gesetzlich vorgesehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – a.a.O. –, VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 2003 – a.a.O.–, Beschluss der 11. Kammer des Gerichts vom 4. April 2002 – 11 K 844/00 –.