Urteil
16 K 4069/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0811.16K4069.09A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Eigenen Angaben zufolge ist der Kläger am 0.0.1992 in L/Irak geboren, irakischer Staatsangehöriger und turkmenischer Volkszugehörigkeit sunnitischer Glaubensrichtung. Danach reiste er ohne Papiere über die Türkei auf einem LKW am 11. September 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. September 2008 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er bei seiner Anhörung am 24. September 2008 im Wesentlichen aus: Er sei in L geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe, und zwar im Stadtviertel I. Straßennamen oder Hausnummern gebe es dort nicht. Sein Vater sei 1994 verstorben, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie seine Mutter und deren Schwester und Bruder seien noch im Irak. In Deutschland habe er einen Nenn-Onkel namens L1, der etwa 35 Jahre alt sei und in X lebe. Die Schule habe er bis Ende der 9. Klasse (der 3. Klasse der Mittelschule) besucht, es sei aber schwierig gewesen, überhaupt zur Schule zu gehen. Dort lerne man arabisch und nicht die eigene Muttersprache. Dann gehe man zwei Tage in die Schule, dann passiere etwas und man könne zehn Tage gar nicht dorthin. So passierten öfter Explosionen. Man habe keine Sicherheit. Ausgereist sei er wie folgt: Am 2. September 2008 habe er mit seinem Bruder den Irak verlassen. Mit gefälschten Pässen hätten sie die Grenze zur Türkei überquert. Man habe sie in einen Bus gesetzt, der einen ganzen Tag lang gefahren sei. Am 3. September seien sie aus dem Bus ausgestiegen, er wisse aber nicht, wo das gewesen sei. Nachdem sie in einem Haus übernachtet hätten, habe man sie zu einem LKW-Platz gebracht und dort seien sie in den LKW gestiegen, der sie nach Deutschland gebracht hätte. Sie seien am 4. September 2008 aus der Türkei ausgereist und am 10. September in Deutschland angekommen. Zu seinen Asylgründen befragt, erklärte der Kläger: Er sei im Irak Opfer einer Entführung geworden. Im Irak sei es so üblich, dass Kinder und Jugendliche als Geiseln geraubt würden. Dann verlange man Geld von den Eltern. Auch ihn habe man weggenommen und eine Woche lang festgehalten. Dies sei abends passiert. An Freitagen und Feiertagen habe er gearbeitet. Als er von der Arbeit nach Hause gegangen sei, habe ein Polizeiauto angehalten und die Polizisten hätten ihn gefragt, ob er B’s Sohn sei. Er habe dies verneint, aber man habe ihn trotzdem mitgenommen, gefesselt und mit verbundenen Augen. Nach etwa einer Stunde Fahrt habe er in ein anderes Auto umsteigen müssen, das direkt in ein Haus gefahren sei, wo man ihn in einem Zimmer eingesperrt habe. Sie hätten sein Handy genommen, damit seine Mutter angerufen und 50.000 Dollar verlangt. Einen Monat vor seiner Entführung habe man den Sohn seines Onkels genauso entführt. Man habe auch da Geld verlangt und, weil der Onkel keines gehabt habe, den Sohn getötet. Seine Mutter habe eine Woche Zeit gehabt, um das Geld zu besorgen. Sie habe ihr Haus verkauft und die Entführer davon überzeugt, dass sie nur 20.000 Dollar habe. Er sei nach der Geldübergabe abends freigelassen worden. Eine Woche nach seiner Freilassung hätten die wieder angerufen und Geld verlangt, ansonsten würden sie ihn nochmal entführen. Da seine Mutter große Angst um ihre Kinder gehabt habe, habe sie ihn und seinen Bruder E ins Ausland geschickt. Wegen der genauen Einzelheiten des Vortrages wird auf das Protokoll der Anhörung, Bl. 37 – 40 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. April 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen unglaubhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 8. Mai 2009 Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Juni 2009 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen sowie darauf, dass er als turkmenischer Volkszugehöriger einer besonderen Gefährdung unterliege. Seinen ursprünglichen Antrag auch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2009 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiterhin hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 4, 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen der genauen Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakte des Klägers und die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht mehr aufrecht erhalten und die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG bei § 60 Abs. 1 AufenthG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50/92 -, NVwZ 1994, 500 und vom 5. Juli 1994 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 zu § 51 Abs. 1 AuslG. Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zuzuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem Schutzsuchenden muss – aus der Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung – bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat der Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfG, Beschluss vom 2.Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 und vom 27. April 1982 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 und vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, DÖV 1983, 35.54, 341 ff. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Irak eine staatliche Verfolgung fürchten müsste, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm von quasistaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 b) und c) AufenthG Verfolgung droht, der er in seinem Heimatland landesweit und unausweichlich ausgesetzt wäre. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert einen substantiierten, im wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 f., Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 18 A 10375/81 -. Das Gericht muss die volle Überzeugung sowohl von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals als auch von der Richtigkeit der zu treffenden Verfolgungsprognose erlangen. Nach diesen Maßgaben entspricht das Vorbringen des Klägers jedoch nicht den Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung von Vorverfolgungsgründen zu stellen sind. In Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringen des Klägers und seines Bruders ist die Einzelrichterin nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es fehlt nämlich insofern an einem nachvollziehbaren, in sich stimmigen und auch in Einzelheiten widerspruchsfreien Vorbringen des Klägers. Zunächst hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die bereits im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gekommenen Zweifel daran, dass er von etwas selbst Erlebtem berichtet, nicht ausräumen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug auf die entsprechende Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 22. April 2009, S. 5 f, genommen, der sich die Einzelrichterin anschließt. Darüberhinaus sind seine Angaben zu Zeit und Umständen seiner angeblichen Entführung so widersprüchlich, dass es dafür keine Erklärung gibt: Während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, er sei abends entführt worden, als er sich auf dem Weg von seiner Arbeit nach Hause befunden habe, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dies sei auf dem Weg zur Arbeit etwa gegen Mittag passiert. Er habe an diesem Tage lange geschlafen und mit seiner Mutter gefrühstückt, bevor er sich auf den Weg zur Arbeit gemacht habe. Jemand, der tatsächlich von eigenem Erleben berichtet, würde so unterschiedliche Angaben zur Situation seiner Entführung wohl kaum machen. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht zudem weiter, dass sein Bruder bei dessen Anhörung vor dem Bundesamt ausgesagt hat, beide hätten in einem Kaffeehaus gekellnert, der Kläger sei eher nach Hause gegangen und dabei entführt worden. Im übrigen verwundert es, dass der Kläger nicht einmal ansatzweise den Tag seiner angeblichen Entführung konkretisieren konnte. Auf die diesbezügliche Frage hat er in der mündlichen Verhandlung geantwortet "das muss etwa im Juli oder August 2008 gewesen sein". Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch quasistaatliche bzw. nichtstaatliche Gruppierungen droht.. Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung des Klägers ergeben sich auch sonst nicht. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage ausweislich der dem Gericht vorliegenden Berichte auf Grund von Kämpfen mit Aufständischen sowie auf Grund zahlreicher Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung, konfessionell-ethnischer Auseinandersetzungen und allgemeiner Kriminalität, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat, immer noch verheerend, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010. Menschenrechtsorganisationen schätzten die Zahl der zivilen Opfer von April 2003 bis Ende 2006 auf über 40.000, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007. Im Konflikt um den Status von L, aber auch in N kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2008 wird über Schätzungen zwischen 80.000 und 650.000 Opfern berichtet. Soweit sich die Terroranschläge gegen Mitarbeiter der neuen irakischen Verwaltung, die Streitkräfte der Alliierten und gegen Personen, die mit den Besatzungsmächten zusammenarbeiten, richten, dabei aber zugleich zahlreiche unbeteiligte Zivilisten treffen, können sie nicht als gezielte Verfolgungsmaßnahmen gegen die unbeteiligten Opfer auf Grund bestimmter im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erheblicher Merkmale betrachtet werden. Vielmehr ist diese Gefährdung lediglich im Rahmen der §§ 60 Abs. 7, 60a AufenthG zu berücksichtigen. Bestimmte Anschläge, Vertreibungsmaßnahmen und Morde richten sich dagegen gezielt gegen Angehörige der Hauptbevölkerungsgruppen der Schiiten, Sunniten und Kurden. Sie knüpfen also an asylrechtserhebliche Merkmale an. Da die Gruppe der Kurden etwa 15 -20 %, die Gruppe der (nichtkurdischen) Sunniten 17 22 % der Bevölkerung (die das Auswärtige Amt mit 27 Millionen beziffert) ausmachen, lässt sich aus diesen gezielten Verfolgungsmaßnahmen jedoch mangels ausreichender Verfolgungsdichte nicht für jeden Angehörigen der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit herleiten, vgl. zu den Voraussetzungen der Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, NVwZ 1995, 175, sodass auch in der Rechtsprechung das Vorliegen einer allgemeinen nichtstaatlichen Verfolgung von Kurden, Sunniten und Schiiten verneint wird, vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. Februar 2009 - 5 A 1202/06 As - und VG Ansbach, Urteil vom 5. März 2009 - AN 3 K 08.30378 -, abgedruckt unter www.asylnet.de; VG Saarland, Urteil vom 23. April 2009 - 2 K 1866/08 -; VG München, Urteil vom 28. Oktober 2009 - M 16 K 09.50219 -; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 10 C 11.08 -, mit dem ein Urteil des BayVGH aufgehoben wurde, das eine innerstaatliche Gruppenverfolgung von Sunniten bejaht hatte. Auch die Volksgruppe der Turkmenen unterliegt derzeit im Irak keiner Gruppenverfolgung. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Danach ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, aaO. Diese Voraussetzungen sind für Turkmenen derzeit nicht überall im Irak erfüllt. Ausweislich des in das Verfahren eingeführten Gutachtens des Europäischen Zentrums für kurdische Studien(EZKS) vom 7. Juli 2010 (gerichtet an das VG Stuttgart) hat es keine gezielte Vertreibung von Turkmenen aus L, dem Hauptsiedlungsgebiet der irakischen Turkmenen, gegeben. Auch offene bewaffnete Auseinandersetzungen tragen sich derzeit in L nicht zu. In jüngerer Vergangenheit ist es lediglich bei einem Vorfall am 28. Juli 2008 zu gezielten Anschlägen gegen turkmenische Bewohner der Stadt gekommen. An diesem Tag explodierte während einer pro-kurdischen Demonstration in L-Stadt eine Bombe. Daraufhin schoss die Polizei in die Menge, 25 Kurden wurden getötet und zahlreiche weitere verletzt. Kurdischen Angaben zufolge stammte der Schießbefehl von einem turkmenischen Polizisten, was dazu führte, dass Kurden turkmenische Parteibüros überfielen, Wächter niederschlugen und die Büros anzündeten. Darüberhinaus soll es zur Verhaftung mehrerer Turkmenen gekommen sei. s. EZKS, Gutachten vom 7. Juli 2010, S. 12. Weiter heißt es darin: "Seriöse Berichte über gezielte Angriffe auf Turkmenen in L-Stadt liegen uns nicht vor. ... Seit Mitte/Ende 2007 hat sich die Sicherheitslage in und um L-Stadt langsam verbessert." Der Kläger kann ferner nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen festzustellen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG entgegensteht, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, InfAuslR 2008, 474, wonach die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bilden. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V. m. Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, setzt eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 23 A 5339/94.A , Blatt 6 ff. m.w.N. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in den Irak die konkrete Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) droht. Ebenso wenig lässt sich auf Grund der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG feststellen. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Schutz des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entspricht dem sog. "subsidiären Schutz" vor ernsthaftem Schaden gem. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts; individuelle Gefahr erhöhende Umstände müssen insoweit nicht vorliegen. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 und 10 C 13.08 -. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er auf Grund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, a.a.O. Die Lage im Irak ist nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften jedoch nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977 ausgegangen werden kann, bei dem praktisch jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 2010 – A 2 S 364/09 – Urteilsabdruck S. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 19. September 2008 - 1 LB 17/08 -; VG München, Urteil vom 23. November 2009 –M 4 K 09.50443 -.. Beachtliche, individuelle Gefahr erhöhende Umstände, die eine solche Gefährdung begründen könnten, sind für den Kläger, wie bereits oben ausgeführt, nicht ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge begründen – soweit sie unterhalb der Schwelle einer Auseinandersetzung gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bleiben – auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Daraus und aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99,324 = DVBl. 1996, 203 (204) zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Unabhängig von der Frage einer solchen Verdichtung bedarf es einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege verfassungskonformer Auslegung zur Zeit nicht. Denn gegenwärtig werden aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen. Die darüber hinaus angefochtene Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch einen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat entspricht § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.