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Beschluss

3 L 529/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0909.3L529.10.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2264/10 gegen die Bestellung des Beigeladenen durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2010 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

2.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2264/10 gegen die Bestellung des Beigeladenen durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2010 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 31. März 2010 erhobenen Klage 3 K 2264/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2010 anzuordnen, hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Form Erfolg. In der wörtlich gestellten Form ist er unzulässig, weil es sich bei dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 4. März 2010 lediglich um einen Versagungsbescheid handelt, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass seine Bewerbung um den ausgeschriebenen Kehrbezirk keine Berücksichtigung finde; der auf Erweiterung seines Rechtskreises in Gestalt der eigenen Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gerichteten Verpflichtungsklage vermag eine aufschiebende Wirkung jedoch von vorneherein nicht zuzukommen. Aus der § 10 Abs. 4 SchfHwG (i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG) zu Grunde liegenden Konzeption folgt vielmehr, dass ein unterlegener Bewerber mittels Anfechtungsklage gegen die Bestellung des erfolgreichen Mitbewerbers zum Bezirksschornsteinfegermeister vorgehen und vorläufigen Rechtsschutz (nur) über einen – hierauf bezogenen – Antrag auf Regelung der Vollziehung erreichen kann. Vgl. Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 L 623/10.NW -, juris. Der auf den Versagungsbescheid vom 4. März 2010 bezogene Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers kann gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zulässigerweise in einen derartigen – auf die Bestellung des Beigeladenen durch Bescheid vom 1. März 2010 – bezogenen Antrag umgedeutet werden, obwohl die Bestellung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Verfahren 3 K 2264/10 (bislang) nicht ausdrücklich in den Klageantrag einbezogen ist, denn die dort erstrebte eigene Bestellung kann der Kläger nur im Fall der Aufhebung der Bestellung des Beigeladenen erreichen; spätestens in der mündlichen Verhandlung ist daher gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine entsprechende Klarstellung des Klageantrags hinzuwirken. Im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer gegen einen kraft Gesetzes (hier nach § 10 Abs. 4 SchfHwG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG) sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage anzuordnen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der (umgedeutete) – entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen weder ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse noch die Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit des Abwartens des Klageverfahrens erfordernde – zulässige Antrag des Antragstellers auch begründet, weil bereits bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die der Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks W Nr. 15 zu Grunde liegende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin bestehen. Seit dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG die §§ 9 und 10 SchfHwG entsprechend. Die in § 9 Abs. 1 – 3 SchfHwG genannten Vorgaben hat die Antragsgegnerin zwar eingehalten, denn sie hat die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister insbesondere – wie von § 9 Abs. 1 SchfHwG gefordert – öffentlich ausgeschrieben und dabei die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 9 Abs. 2 SchfHwG betont sowie die erforderlichen Bewerbungsunterlagen (vgl. § 9 Abs. 3 SchfHwG) aufgelistet. Die Auswahl zwischen den (insgesamt sechsundzwanzig) Bewerbern genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG, der als Auswahlgrundsätze (wie im Beamtenrecht und in Art. 33 Abs. 2 GG) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nennt; insbesondere ist der von der Antragsgegnerin – mangels anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften im Sinne der Ermächtigung des § 9 Abs. 5 SchfHwG – dabei einheitlich angewandte "Bewertungsbogen für Bewerbungen zur Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister" (mit der Bildung eines Gesamtpunktwerts) nicht geeignet, Befähigung, Eignung und fachliche Leistung eines Bewerbers unter angemessener Gewichtung zu erfassen und zu bewerten. Vielmehr führen die in dem Bewertungsbogen lediglich enthaltenen zwei Kategorien "Qualifikation" und "Erfahrung" und die jeweils vorgesehenen (Maximal-)Punktwerte dazu, dass dem Lebensalter bzw. dem "allgemeinen Dienstalter" und dem "Beförderungsdienstalter" eines Bewerbers die ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Während in der Kategorie "Qualifikation" neben der Meisterprüfung (15 Punkte) nur maximal 14,5 Punkte erreicht werden können, sind in der Kategorie "Erfahrung" beliebig viele Punkte zu erzielen, da es eine Deckelung – anders als bei der Fortbildung – nicht gibt; schon zwei Jahre Berufserfahrung als Arbeitnehmer mit Meisterprüfung (3,6 Punkte) sind mehr "wert" als eine Zusatzausbildung mit Abschlussprüfung beispielsweise als Gebäudeenergieberater (2,5 Punkte). Die Berufserfahrung allein wird damit als solche – in ihrer Quantität – zum Hauptkriterium (auf der ersten Ebene) gemacht, die hierbei erbrachten fachlichen Leistungen und die hierbei bewiesene Befähigung indes überhaupt nicht (wertend) betrachtet. Dies verstößt ohne Weiteres gegen die in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die das Lebens- bzw. das Dienstalter regelmäßig nur als (nachrangiges) Hilfskriterium (auf der zweiten Ebene) bei gleicher Befähigung und Eignung ansehen. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 102 m. w. N. Zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze für die Auswahl nach § 9 Abs. 4 SchfHwG vgl. nur Seidel, Das neue Schonsteinfeger-Handwerksrecht, Erläuterungen, 2009, § 9 SchfHwG Nr. 5. Zudem läuft es auch der Intention des Gesetzgebers zuwider, der in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens als Vorteil der Neuregelung unter anderem nennt, die Möglichkeit, einen Bezirk zu erhalten, sei künftig wegen der Maßgeblichkeit von Eignung, Befähigung und Leistung schneller gegeben als nach der alten Regelung ("Bewerberliste"). Vgl. Bundestags-Drucksache 16/9237, Seite 22, li. Sp. Denn einen wesentlichen Unterschied zur bisherigen Regelung, bei der es in erster Linie auf den Rang der Eintragung in die Bewerberliste ankam, der wiederum im Regelfall von der Dauer der Eintragung bestimmt wurde (vgl. § 6 SchfG 1998), vermag die Kammer bei dieser überragenden Gewichtung der Berufserfahrung und angesichts des Fehlens einer aktuellen Beurteilung der gezeigten Leistungen nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die bisherige Regelung kann auch weder die Tatsache der Eintragung in die Bewerberliste noch die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister (nach altem Recht) allein als Qualitätsmerkmal angesehen werden. Dies gilt gleichermaßen für die Tätigkeit als Kehrbezirksinhaber, denn das Innehaben eines derartigen "Beförderungsamts" besagt noch nichts darüber, wie dieses hinsichtlich Arbeitserfolg, Arbeitsweise und Führungsverhalten ausgeübt wird; vor diesem Hintergrund überzeugt die Begründung der Antragsgegnerin in dem an den Antragsteller gerichteten ablehnenden Bescheid vom 4. März 2010, wonach gerade die Erfahrung als Inhaber eines Kehrbezirks die persönliche fachliche Leistung in Bezug auf die Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters widerspiegele und für die Verwaltung eines Kehrbezirks und die Beaufsichtigung von Mitarbeitern entscheidend sei, nicht. Es fehlt letztlich jeweils die qualitative Bewertung, die im Beamtenrecht im Rahmen des Beurteilungswesens sichergestellt ist. Die neuen Auswahlgrundsätze des § 9 Abs. 4 SchfHwG verlangen nach Auffassung der Kammer nunmehr auch im Schornsteinfegerrecht ein System, das eine qualitative Bewertung der fachlichen Leistungen der Bewerber erlaubt; der (bisherige) Erfolg der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks muss in den Blick genommen werden, auch wenn dies sicherlich mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein dürfte. Vgl. Schira / Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz / Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 2009, § 9 SchfHwG Rn. 30. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass dies kein Verbot der Berücksichtigung der Berufserfahrung und insbesondere der Berufserfahrung als Kehrbezirksinhaber – bei Gleichstand auf der ersten Ebene – bedeutet; auch ist damit nicht die grundsätzliche Frage beantwortet, ob ein junger Gebäudeenergieberater mit guten Zeugnissen in der Meisterausbildung einem Bezirksschornsteinfegermeister, der zwanzig Jahre einen Kehrbezirk erfolgreich verwaltet hat, vorzuziehen ist, oder umgekehrt. Vgl. Schira / Schwarz, a. a. O., Rn. 31. Entsprechend der Annahme des Bundesverfassungsgerichts - vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 2918/09 -, juris, Rn. 21 - werden "Altbewerber" angesichts der neuen Auswahlgrundsätze in vielen Fällen realistische Aussichten haben, bei der Ausschreibung von Bezirken berücksichtigt zu werden. Dies aber nicht allein wegen ihrer Berufsjahre, deren Mehrwert bei Überschreiten eines gewissen Zeitraums zudem in Frage zu stellen ist, sondern nur dann, wenn mit der längeren Berufserfahrung auch ein qualitativer Vorsprung einhergeht. Ein solcher ist hier nicht ermittelt und auch die oben genannte grundsätzliche Frage einer Konkurrenz eines guten und zukunftsorientierten Jungen und eines erfolgreichen langjährigen Kehrbezirksinhabers kann der von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte Bewertungsbogen nicht beantworten, da er weder die Güte des Jungen noch den Erfolg des Älteren zu erfassen vermag. Vgl. zu einer (gewichteten) Berücksichtigung der Noten von Gesellen- und Meisterprüfung nur die Ausschreibungs- und Auswahlvorschriften der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 11. Dezember 2009 (ABl. S. 2843), Nr. 6 Abs. 5 und den rheinland-pfälzischen Entwurf einer Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung, zit. vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, a. a. O., § 6 Abs. 5 Nrn. 5 und 6 sowie zu einer Berücksichtigung "eventueller Ergebnisse von Arbeitsüberprüfungen, Zeugnissen und Beurteilungen" die Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungsverordnung vom 30. September 2009 (GVBl. II 2009, S. 758), § 6 Abs. 6. Auf die durch die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen unter Vorlage dessen Lebenslaufs betonten besonderen Ortskenntnisse im Kehrbezirk W Nr. 15 kommt es nach alledem nicht an, zumal diese bei der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ohnehin keine Rolle gespielt haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei sich die Kammer an dem Vorschlag in Ziffer 54.3.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientiert und den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Wert in Höhe von 15.000,00 Euro in Anwendung der dortigen Ziffer 1.5 halbiert hat.