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Urteil

13 K 7467/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0913.13K7467.09.00
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Leitsätze

Die Begrenzug der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Hyperbare Sauerstofftherapie durch Nr. 2 der Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV hält einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Die Hyperbare Sauerstofftherapie ist eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode zur Behandlung eines Hörsturzes mit Tinnitus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzug der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Hyperbare Sauerstofftherapie durch Nr. 2 der Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV hält einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Die Hyperbare Sauerstofftherapie ist eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode zur Behandlung eines Hörsturzes mit Tinnitus. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die 1949 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin gegenüber der Beklagten nach den Beihilfevorschriften des Bundes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Mit Antrag vom 31.08.2008 beantragte die Klägerin bei der Postbeamtenkrankenkasse die Gewährung von Beihilfe sowie die Gewährung von Kassenleistungen unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 2.989,00 €, die ihr durch eine Sauerstoff-Überdrucktherapie wegen Tinnitus entstanden waren. Mit Rechnung vom 27.08.2008 waren 20 Behandlungen mit hyperbarem Sauerstoff durch Herrn Dr. D im Sauerstofftherapiezentrum E abgerechnet worden. Mit Leistungsabrechnung vom 11.09.2008 lehnte die Postbeamtenkrankenkasse insoweit Beihilfeleistungen mit der Begründung ab, Aufwendungen für eine Überdruckbehandlung seien nur bei einem mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden beihilfe- und erstattungsfähig. Kassenleistungen für die Sauerstoff-Überdrucktherapie lehnte die Postbeamtenkrankenkasse ebenfalls ab. Die Klägerin legte daraufhin eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I vom 15.09.2008 vor, wonach die Klägerin sei Juli 2008 Ohrgeräusche auf dem Boden einer akuten Innenohrperzeptionsstörung beklage. Die bisher durchgeführten Therapieversuche hätten die Beschwerden nicht bleibend zu bessern vermocht, so dass eine HBO-Behandlung dringend angeraten worden sei. Hierauf beauftragte die Postbeamtenkrankenkasse die Firma N GmbH in I1 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der grundsätzlichen medizinischen Notwendigkeit der Behandlung mit hyperbarem Sauerstoff, wobei zu klären sei, ob die Behandlung geeignet sei, die Krankheit zu heilen oder zumindest Krankheitsfolgen zu mindern. Darüber hinaus sollte Stellung genommen werden zu der Frage, ob im Falle der Klägerin ein mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenes Tinnitusleiden vorliege; die Störungen seien erst im Juli 2008 festgestellt worden und es sei keine Behandlung durch einen HNO-Arzt erfolgt. An medizinischen Unterlagen lag dem Gutachter neben der Rechnung vom 27.08.2008 auch ein formularmäßiger ärztlicher Bericht der Frau Dr. I vom 06.10.2008 vor, der als Diagnose ausweist: akute Innenohrperzeptionsstörung am 25.07.2008, Hörsturz mit Tinnitus. Die Behandlung sei bisher mit einer ambulanten Infusion (10 mal) mit Plasmaexpander und u.a. dem Zusatz Pentoxifyllin erfolgt. Unter dem Punkt "Diagnostik" ist angekreuzt: Audiogramm und Tympanometrie mit Stapediusreflex; ob und gegebenenfalls welche Befunde hierbei erhoben worden sind, ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht nicht. Schließlich habe eine neurologische Untersuchung stattgefunden. Der ärztliche Bericht führt weiter aus, durch die hyperbare Sauerstofftherapie sei eine weitere Besserung sehr wahrscheinlich, da in diesem akuten Fall die geschädigten Innenohrsinneszellen durch Sauerstoff regenerationsfähig seien. Zusätzlich wurde auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.03.1988 und 09.02.1989 und auf ein Zitat von Prof. B im Deutschen Ärzteblatt Nr. 48, 1994 verwiesen. Sie – Frau Dr. I – empfehle deshalb den Versuch einer Therapie mit hyperbarem Sauerstoff in der Druckkammer des Sauerstoff-Therapiezentrums E, die den Bestimmungen der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin voll entspreche. Der Gutachter, HNO-Facharzt Dr. C, kam in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 13.10.2008 zu dem Ergebnis, dass die am 25.07.2008 als Hörsturz in Erscheinung getretene Perzeptionsstörung durch Hörprüfungsbefunde nachgewiesen werden müsse. Dazu gehöre nicht nur die Mitteilung, ob das linke oder das rechte Ohr von dem Ereignis betroffen gewesen sei, sondern auch die Vorlage von überschwelligen audiometrischen Testergebnissen aus der Zeit kurz nach dem 25.07.2008. Solange die Befundlage nicht in diesem Sinne ergänzt sei, werde die Kostenübernahme nicht befürwortet. Durch die medizinische Grundlagenforschung habe sich im Übrigen bisher nicht bestätigen lassen, dass Sauerstoff an den Sinneszellen im Innenohr und am übrigen akustischen Wahrnehmungssystem irgendwelche positiven Effekte bewirken könne. Es sei nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass mit der beantragten Maßnahme eine Beschwerdebesserung erreicht werde. Das Verfahren sei unwirksam und unwirtschaftlich. Die Postbeamtenkrankenkasse übersandte der Klägerin unter dem 16.10.2008 eine Kopie des Gutachtens mit dem Hinweis, man schließe sich der Empfehlung des Gutachters an, eine Nacherstattung sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 28.10.2008 legte die Klägerin einen Hörprüfungsbefund vom 28.07.2008 vor sowie ein Informationsblatt des Druckkammerzentrums Traunstein an alle mit dem Druckkammerzentrum kooperierenden Ärzte zur Kostenübernahme für HBO-Behandlungen bei Privatpatienten. Auf Veranlassung der Postbeamtenkrankenkasse erstellte der Gutachter Dr. C unter dem 08.12.2008 ein weiteres ärztliches Gutachten mit dem Ergebnis, das Tonaudiogramm vom 28.07.2008, dem dritten Tag nach dem Ereignis, zeige an beiden Ohren einen deckungsgleichen Verlauf der Luft- und Knochenleitungskurven, darüber hinaus beiderseits ein annähernd normales Hörvermögen, das im Hochtonfrequenzbereich geringfügig und symmetrisch eingeschränkt gewesen sei. Die im Audiogramm für die überschwelligen Tests vorgesehenen Felder seien nicht ausgefüllt gewesen. Die Hörverluste hätten rechts 10 % und links 17 % betragen. An welchem Ohr sich der Hörsturz ereignet und wo sich der Tinnitus etabliert habe, gehe daraus nicht hervor. Die Frage, ob überhaupt ein Hörsturz mit HNO-ärztlichen Mitteln im Sinne seiner Definition nachgewiesen worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Eine Kostenübernahme werde zunächst nicht empfohlen. Die Klägerin wurde über dieses zweite Gutachten mit Schreiben der Postbeamtenkrankenkasse vom 17.12.2008 in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 21.01.2009 teilte die Postbeamtenkrankenkasse der Klägerin mit, sie könne dem Widerspruch der Klägerin vom 28.10.2008 nicht abhelfen und habe diesen bezüglich der Festsetzung der Beihilfe der Beklagten zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.06.2009 Beihilfeleistungen für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Sauerstoff-Überdrucktherapie unter Hinweis insbesondere auf das Ergebnis des zweiten ärztlichen Gutachtens ab. Am 22.07.2009 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.06.2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Hyperbare Sauerstofftherapie gehöre zu den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, für die das Bundesministerium des Innern (BMI) die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen begrenzt habe. Aus dem Hinweis Nr. 2 zu § 6 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) folge, dass Aufwendungen für eine hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) u.a. nur dann beihilfefähig seien bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden. Im Falle der Klägerin sei ausweislich der gutachterlichen Prüfung eine medizinische Indikation oder Notwendigkeit der Sauerstoff-Überdrucktherapie nicht gesehen worden, so dass eine Beihilfeleistung hierfür nicht gewährt werden könne. Am 18.11.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt, Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für die Hyperbare Sauerstofftherapie zu erhalten. Die Ablehnung von Beihilfeleistungen sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin habe am 25.07.2008 einen Hörsturz erlitten, der als solcher auch diagnostiziert worden sei. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Bericht der Frau Dr. I vom 06.10.2008. Frau Dr. I habe als Fachärztin für Allgemeinmedizin der Klägerin eine Therapie mit hyperbarem Sauerstoff in der Druckkammer des Sauerstofftherapiezentrums E empfohlen. Die Behandlung sei medizinisch indiziert und notwendig gewesen zur Linderung der Leiden der Klägerin. Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf ein Urteil des OLG Koblenz vom 11.07.2008 – 10 U 1437/97 -, wonach von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Allgemeinen dann auszugehen sei, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung stehe und angewandt worden sei, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Hierbei komme es nicht darauf an, ob eine Behandlungsmethode bereits in der wissenschaftlichen Literatur nach wissenschaftlichem Standard dokumentiert und bewertet worden sei. Die Wahl der Behandlungsmethode sei grundsätzlich vom Patienten und seinem Arzt zu treffen. Die Erstattung der Kosten durch die Krankenkasse sei nur dann nicht vorzunehmen, wenn die gewählte Behandlungsmethode gar nicht geeignet sei, das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen. Ergänzend hat die Klägerin eine Bescheinigung des Psychotherapeuten Prof. Dr. H. C1 vom 08.12.2009 vorgelegt, wonach die Behandlung mit einer hyperbaren Druckkammer-Sauerstofftherapie eine rasche Verbesserung der Tinnitus-Problematik gebracht habe, was zu einem deutlichen Behandlungserfolg auch im Rahmen der depressiven Störung geführt habe. Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2009 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 31.08.2008 weitere Beihilfe in Höhe von 2.092,30 € zu gewähren, sowie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2009. Aus der Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.07.2008 könnten keine Erkenntnisse für den vorliegenden Rechtsstreit gewonnen werden, da die Entscheidung zum Recht der Privaten Krankenversicherung ergangen sei, das mit dem eigenständigen System der Beihilfe nicht vergleichbar sei. Wegen der abgelehnten Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 3 K 3815/09) erhoben. Die Klage ist durch Urteil vom 15.02.2010 abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 04.08.2010 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten durch Schriftsätze vom 06.08.2010 und 16.08.2010 hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr durch die von Dr. D im Sauerstofftherapiezentrum E durchgeführte Hyperbare Sauerstofftherapie entstanden sind. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 01.11.2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30.01.2004 (GMBl. S. 379). Zwar genügen diese Beihilfevorschriften wegen ihres Charakters als bloße Verwaltungsvorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, wonach der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen für einen Lebensbereich selbst treffen muss, und sind deshalb nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist für einen Übergangszeitraum allerdings noch von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen, um die Erbringung von Leistungen in Krankheitsfällen nach einem einheitlichen Handlungsprogramm sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.06.2004 – 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, 105 ff., vom 28.05.2008 - 2 C 108/07 -, juris, vom 26.06.2008 – 2 C 2/07 -, juris. Dieser Übergangszeitraum endete aber nicht vor Ablauf der vergangenen Legislaturperiode, so dass die Beihilfevorschriften des Bundes jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung am 14. Februar 2009 weiterhin Anwendung finden in Bezug auf Aufwendungen, die - wie die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen - vor dem 14.02.2009 entstanden sind (§ 58 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung – BBhV vom 13.02.2009, BGBl. I S. 326). Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.05.2008 – 2 C 108/07 - , juris RN 12, und vom 18.02.2009 – 2 C 23/08 -, juris RN 8. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 BhV sind Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig, der Höhe nach angemessen und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht bereits § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV entgegen. Danach sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. An einer schriftlichen Verordnung der Hyperbaren Sauerstofftherapie durch einen Arzt fehlt es vorliegend aber. Jedenfalls hat die Klägerin – wie auch schon in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (3 K 3815/09) – keine schriftliche ärztliche Verordnung vorgelegt. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I vom 15.09.2008 wurde eine solche Therapie zwar dringend angeraten, eine schriftliche ärztliche Verordnung ist hierin allerdings ebenso wenig zu sehen wie in dem weiteren ärztlichen Bericht der Frau Dr. I vom 06.10.2008. Darin ist sogar nur noch die Rede davon, dass der Versuch einer Therapie mit hyperbarem Sauerstoff empfohlen werde. Darüber hinaus steht der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im vorliegenden Fall entgegen, dass die Hyperbare Sauerstofftherapie im Ergebnis von einem Leistungsausschluss gemäß § 6 Abs. 2 BhV erfasst wird. Nach § 6 Abs. 2 BhV kann das Bundesministerium des Innern (BMI) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. Das BMI hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in Nr. 2 zu § 6 Abs. 2 BhV der Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 15.12.2004 (GMBl. 2005 S. 542), zuletzt geändert durch Rds. vom 08.07.2005 (GMBl. S. 1042) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Hyperbare Sauerstofftherapie teilweise ausgeschlossen. Die Aufwendungen hierfür sind danach nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig, u.a. bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden. Die Behandlung der Klägerin mit der Hyperbaren Sauerstofftherapie ist danach nicht beihilfefähig, denn sie hat nicht belegen können, dass bei ihr ein Tinnitusleiden mit Perzeptionsstörungen des Innenohres vorlag. Die übrigen der in Nr. 2 der Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV genannten Indikationen kommen vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Zum Nachweis der Indikation "mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenes Tinnitusleiden" hätte die - ausweislich des ärztlichen Berichts der Frau Dr. I vom 06.10.2008 – am 25. Juli 2008 als Hörsturz in Erscheinung getretene Perzeptionsstörung durch Hörprüfungsbefunde nachgewiesen werden müssen, wozu auch die Mitteilung gehört hätte, welches Ohr von dem Ereignis betroffen gewesen ist, sowie die Vorlage von überschwelligen audiometrischen Testergebnissen aus der Zeit kurz nach dem 25.07.2008. Hierauf hat bereits der Hals-Nasen-Ohren-Facharzt Dr. C in seinem Gutachten vom 13.10.2008 hingewiesen. Die Klägerin hat auf das Gutachten vom 13.10.2008 zwar ein Tonaudiogramm vom 28.07.2008 vorgelegt. Die für die überschwelligen Tests (SISI, Lüscher) vorgesehenen Felder sind in diesem Audiogramm allerdings nicht ausgefüllt. Der Gutachter Dr. C hat in seinem Gutachten vom 8.12.2008 ausgeführt, das Tonaudiogramm zeige an beiden Ohren einen deckungsgleichen Verlauf der Luft- und Knochenleitungskurven, darüber hinaus beiderseits ein annähernd normales Hörvermögen, das im Hochtonfrequenzbereich geringfügig und symmetrisch eingeschränkt gewesen sei. Die Hörverluste hätten rechts 10 % und links 17 % betragen. Aus dem Audiogramm gehe nicht hervor, an welchem Ohr sich der Hörsturz ereignete und wo sich der Tinnitus etabliert habe. Der Gutachter Dr. C ist daraufhin zu dem Ergebnis gekommen, die Frage, ob überhaupt ein Hörsturz mit HNO-ärztlichen audiometrischen Mitteln nachgewiesen wurde, sei unbeantwortet geblieben. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Die bereits im Vorverfahren anwaltlich vertretene Klägerin ist den gutachterlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. C inhaltlich nicht substantiiert entgegen getreten. Sie hat lediglich geltend gemacht, der Hörsturz sei als solcher diagnostiziert worden und die Behandlung medizinisch indiziert und notwendig zur Linderung der Leiden der Klägerin gewesen. Dies genügt ersichtlich nicht, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen aufkommen zu lassen. Die für den Nachweis eines Hörsturzes erforderlichen, vorliegend offensichtlich aber nicht durchgeführten audiometrischen Tests sind im übrigen auch nicht mehr nachholbar, denn sie müssen zeitnah zu dem Ereignis "Hörsturz" durchgeführt werden, um aussagefähige Ergebnisse auszuweisen. Die Tests sind dementsprechend auch nicht durch ein (weiteres) Sachverständigengutachten oder durch eine Stellungnahme der Frau Dr. I ersetzbar. Ist damit aber ein mit einer Perzeptionsstörung des Innenohres verbundenes Tinnitusleiden nicht nachgewiesen, handelt es sich bei der Behandlung der Klägerin mit einer Hyperbaren Sauerstofftherapie um eine von den in Nr. 2 der Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV genannten Indikationen nicht erfasste Behandlung, was im Ergebnis zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit führt. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Hyperbare Sauerstofftherapie hält bezogen auf das von der Klägerin geltend gemachte Krankheitsbild - Hörsturz mit Tinnitus - einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist das Bundesministerium des Innern im Rahmen der Anwendung der in § 6 Abs. 2 BhV enthaltenen Regelungsermächtigung zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Hyperbaren Sauerstofftherapie um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode für die Behandlung eines Hörsturzes bzw. von Tinnitusleiden handelt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2008 – 2 K 6317/06 -, juris; VG Minden, Urteile vom 12.12.2007 – 4 K 125/06 -, juris und vom 01.02.2006 – 4 K 157/05 -, juris. Eine Behandlungsmethode ist nur dann wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die "allgemeine" Anerkennung muss die Therapieform darüber hinaus in den fachlichen Beurteilungen zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. BVerwG, Urteile vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 und vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 – 1 A 1048/05 -, juris. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 – 1 A 1048/05 -, juris RN 40, Urteile vom 24.11.2006 - 1 A 461/05 -, juris RN 49, und vom 01.09.2004 1 A 4294/01 -, juris RN 45. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es der Hyperbaren Sauerstofftherapie im Hinblick auf das vorliegend in Rede stehende Krankheitsbild Hörsturz mit Tinnitus und bezogen auf den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Behandlungszeitpunkt im Juli / August 2008 an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Die Hyperbare Sauerstofftherapie ist eine Therapieform, bei der Patienten in einer Druckkammer bei erhöhtem Umgebungsluftdruck medizinisch reinen Sauerstoff in bestimmten Zeiträumen und Intervallen einatmen (vgl.: Verband Deutscher Druckkammerzentren e.V., http://www.vdd-hbo.de/c/patienteninfo_wasisthbo). Im Jahr 2008 hat eine durch geeignete, den zuvor beschriebenen Standards genügende wissenschaftliche Studien belegte Einschätzung der Wirksamkeit der Hyperbaren Sauerstofftherapie in Bezug auf das Krankheitsbild Hörsturz mit Tinnitus nicht vorgelegen – und ist im übrigen auch für die Zeit danach nicht festzustellen. Die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieser Behandlungsmethode zeigt sich bereits daran, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss) mit Beschluss vom 10.04.2000 nach erneuter, umfassender und indikationsbezogener Überprüfung seinen Beschluss vom 22.11.1994, die Behandlungsmethode der hyperbaren Sauerstofftherapie nicht für die vertragsärztliche Versorgung anzuerkennen, bestätigt hat. Beschluss abrufbar unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse/182/, veröffentlicht: BAnz. 2000, S. 13 396 und BAnz. 2001, S. 1 505 Diesem Beschluss lag der zusammenfassende Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen der Jahre 1999 und 2000 zur Bewertung der Hyperbaren Sauerstofftherapie gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugrunde. Dort heißt es, dass die Analyse und Bewertung aller Stellungnahmen, der aktuellen wissenschaftlichen Literatur und sonstigen Fundstellen für alle überprüften Indikationen keine belastbaren Nachweise für den Nutzen und die medizinische Notwendigkeit einer Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung ergeben habe, abgesehen von der stationären Behandlung der schweren, akuten Dekompressionskrankheit. Auf Grundlage der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse seien der Nutzen, die Risiken, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Hyperbaren Sauerstofftherapie insbesondere in Bezug auf eine ambulante Behandlung bei den überprüften Krankheitsbildern so wenig tragfähig belegt, dass auch nach erneuter Überprüfung keine Möglichkeit gesehen werde, die Hyperbare Sauerstofftherapie für die vertragsärztliche Versorgung zu empfehlen. Vgl. S. 6 des Berichts, abrufbar unter www.g-ba.de/informationen / abschlussberichte/245/. In Bezug auf das Krankheitsbild "Akutes Knalltrauma und Akuter Hörsturz jeweils mit / ohne Tinnitus" wurde das Fazit gezogen, dass ein überzeugender wissenschaftlicher Nachweis des therapeutischen Nutzens bisher ausstehe. Die Auswertung der Studien habe ergeben, dass keine der Studien auch nur ansatzweise grundsätzliche Qualitätsanforderungen an die Planung, Durchführung und Auswertung von klinischen Studien erfülle, so dass weder ein Nachweis des therapeutischen Nutzens noch ein Ausschluss von Risiken geführt werden könne. Vgl. unter Nr. 8.4 des Berichts, S. 45 f. Diese Einschätzung ist in der Folgezeit bis zum Jahr 2008 und auch in der Zeit danach im Ergebnis bestätigt worden. So hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss auch nach dem Beschluss vom 10. 04.2000 wiederholt und die eigenen Beschlüsse überprüfend in Bezug auf verschiedene Indikationen mit der Hyperbaren Sauerstofftherapie befasst. Als Beispiel genannt sei hier der Beschluss vom 03.02.2006 zur Beauftragung des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zur Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zur Hyperbaren Sauerstofftherapie bei bestimmten Indikationen, abrufbar unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse/ab/630/#321, sowie der Beschluss vom 18.10.2007, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss entschieden hat, die weiteren indikationsbezogenen Beratungen zum Thema Hyperbare Sauerstofftherapie bis auf die Indikationen diabetisches Fußsyndrom, Brandwunden und idiopathische Femurkopfnekrose einzustellen. www.g-ba.de/downloads/39-261-506/2007-10-18-khb-HBO-Einstellung.pdf. In den tragenden Gründen dieses Beschlusses wird in Bezug u.a. auf die Indikationen "Akutes Knalltraume und akuter Hörsturz jeweils mit / ohne Tinnitus" und "Hörsturz oder Tinnitus chronisch" ausgeführt, dass die Versorgungsrelevanz der Hyperbaren Sauerstofftherapie bei diesen noch nicht im Sinne einer Beschlussvorbereitung beratenen Indikationen als gering einzuschätzen sei mit der Folge, dass die Aufnahme der Beratungen zu den genannten Indikationen unterbleiben solle. www.g-ba.de/downloads/40-268-461/2007-10-18-khb-HBO-Einstellung.pdf. Unabhängig davon, dass die Beschlüsse und Richtlinien des Bundesausschusses unmittelbare Verbindlichkeit nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entfalten (vgl. § 91 Abs. 6 SGB V), lassen die im Rahmen der Beratungen im Bundesausschuss vorgenommenen fachlichen Bewertungen der zur Hyperbaren Sauerstofftherapie vorliegenden Erkenntnisse und Studien darüber hinaus den Schluss zu, dass es der Hyperbaren Sauerstofftherapie für die Behandlung eines Hörsturzes mit Tinnitus allgemein an dem Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung fehlt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2008 – 2 K 6317/06 -, juris RN 30; VG Minden, Urteil vom 12.12.2007 – 4 K 125/06 -, juris RN 35. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die gutachterliche Stellungnahme des HNO-Facharztes Dr. C vom 13.10.2008, wonach sich durch die medizinische Grundlagenforschung bisher nicht habe bestätigen lassen, dass Sauerstoff an den Sinneszellen im Innenohr und am übrigen akustischen Wahrnehmungssystem irgendwelche positiven Effekte bewirken könnten. Das von der Klägerin vorgelegte Merkblatt des Druckkammerzentrums Traunstein (ohne Datum) ist demgegenüber nicht dazu geeignet, die Annahme einer solchen allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung zu begründen. Dort wird für die Indikationen "akuter Hörsturz" bzw. "akuter Tinnitus" unter Hinweis auf kontrollierte Studien die begleitende Behandlung mit HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) zwar empfohlen, es bleibt aber völlig offen, um welche Studien es sich handelt und inwieweit diese Studien die erforderlichen wissenschaftlichen Qualitätsstandards erfüllen. Im Hinblick auf die in dem ärztlichen Bericht der Frau Dr. I vom 06.10.2008 zitierte Stellungnahme von Prof. B im Deutschen Ärzteblatt Nr. 48, 1994, in der dieser sich für die Behandlung eines Hörsturzes mit hyperbarem Sauerstoff ausspricht, ist anzumerken, dass eine Stellungnahme aus dem Jahr 1994 ersichtlich nicht mehr den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Hyperbaren Sauerstofftherapie wiedergibt. Weitere konkrete Anhaltspunkte, die zu einer anderen Bewertung der Hyperbaren Sauerstofftherapie im Hinblick auf die Behandlung eines Hörsturzes mit Tinnitus führen könnten, sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden, noch sonst ersichtlich. Das Gericht sieht deshalb entsprechend § 412 ZPO auch keinen Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Der Ausschluss bzw. die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden in Bezug auf die Hyperbare Sauerstofftherapie durch Nr. 2 der Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nämlich nicht, dem Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu gewähren. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet nämlich auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Mit dem Erfordernis der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung wird einerseits die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und Behandlungen gesichert, andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, juris RN 18f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 – 1 A 1048/05 -, juris RN 46f. m.w.N. Das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn allerdings in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte "Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 – 2 C 15.94 -, juris RN 20f. Eine solche Aussicht besteht aber nur dann, wenn die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 – 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436. Wie bereits im Zusammenhang mit der fehlenden allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der Hyperbaren Sauerstofftherapie ausgeführt worden ist, liegen solche Erkenntnisse im Hinblick auf die Behandlung eines Hörsturzes bzw. von Tinnitusleiden nicht vor. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.10.2007, die weiteren Beratungen über eine Aufnahme in den Leistungskatalog der kassenärztlichen Versorgung aufgrund der als gering einzuschätzenden Versorgungsrelevanz der Therapie u.a. bei Hörsturz mit Tinnitus einzustellen, ist vielmehr als Ausdruck dafür zu verstehen, dass eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode für diese Indikation nicht mehr gesehen wurde. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts grundlegend geändert. So führen z.B. die aktuellen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie - abrufbar unter: http://www.hno.org/publikationen/leitlinien.html - im Gegensatz zu älteren Fassungen der Leitlinien (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2008 – 2 K 6317/06 -, juris RN 34ff.) die Hyperbare Sauerstofftherapie weder bei "Hörsturz" (vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/AWMF/II/017-010.htm, Stand: 06/2010) noch bei "Tinnitus" (vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/AWMF/11-na/017-064.htm, Stand: 02/2010) als Therapievorschlag auf, sondern empfehlen andere Therapieansätze. Handelt es sich bei der Hyperbaren Sauerstofftherapie damit auch nicht um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Behandlungsmethode, sind die Aufwendungen hierfür auch nicht ausnahmsweise als beihilfefähig anzuerkennen – und zwar ungeachtet der Frage, ob die Klägerin zuvor sämtliche anerkannte Behandlungsmethoden ausgeschöpft hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 – 1 A 1048/05 -, juris. Schließlich verpflichtet allein der Umstand, dass die Hyperbare Sauerstofftherapie bei der Klägerin zu einer Verbesserung der Tinnitus-Problematik geführt hat, wie die Klägerin unter Bezugnahme u.a. auf eine Bescheinigung des Psychotherapeuten Prof. C1 vom 08.12.2009 geltend macht, die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht dazu, für die betreffenden Kosten durch Beihilfezahlung anteilig aufzukommen. Solange die wissenschaftliche allgemeine Anerkennung der Methode fehlt, kommt es auf etwaige Behandlungserfolge im Einzelfall nicht an. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2006 – 1 A 461/05 –, juris und Beschluss vom 14.02.2007 - 1 A 1048/05 -, juris. Darüber hinaus lässt sich angesichts der nicht hinreichend erforschten Wirkmechanismen bei Hörsturz und Tinnitus, der Möglichkeit von Spontanheilungen und eines nicht auszuschließenden Placeboeffektes objektiv wohl nicht einmal ein hinreichend sicherer Kausalitätsnachweis führen, dass der Behandlungserfolg bei der Klägerin tatsächlich allein oder doch zumindest wesentlich auf den Einsatz dieser Methode zurückzuführen ist. Soweit sich die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts beruft, die im ärztlichen Bericht der Frau Dr. I vom 6.10.2008 zitiert werden, ist dem zum einen entgegen zu halten, dass es sich um Entscheidungen aus den Jahren 1988 und 1989 handelt, die nicht mehr den aktuellen Stand der Medizin wiedergeben. Zum anderen sind die Entscheidungen zur kassenärztlichen Versorgung ergangen und damit auch nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht übertragbar. Dies gilt auch für die Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.07.2008, die zum Recht der privaten Krankenversicherungen ergangen ist und sich daher ebenfalls nicht auf das Beihilferecht übertragen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erübrigt sich ihr Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.