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Urteil

14 K 6946/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0922.14K6946.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstre-ckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages leis¬tet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstre-ckenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages leis¬tet. Auf dem Gelände Cstraße, vormals G1, wurden in den Jahren 2002/2003 zwölf nicht unterkellerte Einfamilienhäuser und eine Tiefgarage errichtet (heute Cstraße 21-43, G2, G3, G4 und G5). Eine ehemals auf dem Gelände vorhandene Tennishalle war bereits im Jahr 2000 abgebrochen worden. Ein im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros T (Büro T) vom 8. März 2000 zu einer auf dem Baugrundstück durchgeführten orientierenden Altlastenuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine ca. 30 cm dicke, auf die betonierte Fläche vor der Tennishalle beschränkte Schicht mit Blei kontaminiert sei (sog. Schlackengrus). Die übrigen Bodenschichten seien den Wiedereinbauklassen II und III zuzuordnen und könnten wiederverwertet werden. Der Schlackengrus wurde im Zusammenhang mit dem Abbruch der Tennishalle vollständig entfernt. Die für die Errichtung der zwölf Einfamilienhäuser erteilten Baugenehmigungen enthalten unter Ziff. 8 die Auflage, den vom Aushub betroffenen Bereich gemäß Verwertungskonzept der Stadt E zu untersuchen und basierend auf diesen Untersuchungsergebnissen sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme ein Konzept vorzulegen, in dem Separierungs-, Verwertungs- und Entsorgungswege (Art, Menge und Verbringungsort) angezeigt werden. Unter dem 15. Oktober 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten für den Neubau von vier der geplanten Einfamilienhäuser (Cstraße 29 bis 35, G4 und Anteil von G3) ein öffentliches Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 391.600,00 Euro, ein Zusatzdarlehen für Kinderreiche in Höhe von 22.300,00 Euro sowie ein Zusatzdarlehen für die Aufbereitung von Brachflächen (Brachflächendarlehen) in Höhe von 60.000,00 Euro. Grundlage für das beantragte Brachflächendarlehen war eine "Kostenschätzung der Abbruch- und Gründungsarbeiten" des Büros D (Büro D) vom 23. September 2002. Für diese hatte das Büro D Bodenproben entnommen und organoleptisch untersucht. Die Kostenschätzung kommt auf der Grundlage dieser organoleptischen Ansprache zu dem Ergebnis, dass der im Bereich des Baugeländes anstehende Boden kontaminiert sei und aufgrund der sensiblen Nutzung des Geländes (Wohnbebauung) nicht im Untergrund bleiben könne. Der aufgefüllte Bereich des Baugeländes sei vollständig zu entfernen und zu entsorgen. Unter dem 30. Oktober 2002 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Förderzusage und bewilligte die beantragten Darlehen. Unter Abschnitt H der Förderzusage finden sich u.a. folgende Auflagen und Bedingungen: 1. Die unter Abschnitt A der Förderzusage zugesagten Mittel werden nach Maßgabe der am Bewilligungstage geltenden Fassung der nachstehend aufgeführten Bestimmungen zu Bedingungen gewährt, die sich im einzelnen aus dem mit der Wohnungsbauförderungsanstalt abzuschließenden Vertrag und den dazu gehörenden AGB ergeben: a) das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) nach Maßgabe des § 46 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) b) bei Wohnheimen zusätzlich: Bestimmungen zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (Wohnheimbestimmungen – WHB) ... 8. Die Förderzusage kann widerrufen werden, ... e) bei Nichterfüllung der Auflagen und Bedingungen der Förderzusage. ... 14. weitere Auflagen und Bedingungen: a) Mit der Vorlage der Schlussabrechnung sind detaillierte Kostennachweise der im Gutachten geschätzten Kosten, sowie Deponienachweise für die Aufbereitung der Brachflächen vorzulegen. ... Der Kläger und die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa) schlossen daraufhin am 9. Januar 2003/20. Februar 2003 Darlehensverträge über die bewilligten Darlehen. Die Darlehen wurden dem Kläger in dem Zeitraum vom März bis August 2003 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 forderte das Bauaufsichtsamt des Beklagten die Generalunternehmerin für das Bauvorhaben auf der Cstraße, die U AG, auf, vor der Schlussabnahme eine Bestätigung über die Vorlage eines Konzepts beim Umweltamt vorzulegen, in dem Separierung-, Verwertungs- und Entsorgungswege angezeigt werden. Hierauf teilte die U AG mit Schreiben vom 26. Juni 2003 mit, zu dem Bauvorhaben liege keine Bestätigung bzw. Vorlage eines Konzeptes beim Umweltamt vor. Hier hätten keine Entsorgungsmaßnahmen stattgefunden. Das gesamte Erdmaterial sei auf dem Bauvorhaben geblieben bzw. wieder eingebaut worden. Am 30. Oktober 2003 legte der Kläger bei dem Beklagten die Anzeige über die Aufstellung der Schlussabrechnung für das Förderobjekt Cstraße 29-35 vor. Hierauf wies ihn der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hin, dass die Kostennachweise für die im Gutachten geschätzten Kosten sowie Deponienachweise für die Aufbereitung der Brachflächen (Auflage Nr. 14a der Förderzusage) fehlten. Er forderte ihn auf, die Nachweise kurzfristig nachzureichen. Nachdem der Beklagte den Kläger in der Folgezeit wiederholt aufgefordert hatte, die Kostennachweise für die Aufbereitung von Brachflächen vorzulegen, legte der Kläger am 30 Juni 2004 eine Schlussrechnung der U AG vom 30. August 2003 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 94.047,51 Euro vor, der sich wie folgt zusammensetzt: Aushub des aufgefüllten Bodens G4: 37.800,00 Euro; Aushub des aufgefüllten Bodens G3: 14.364,00 Euro; Geländeauffüllung G4: 23.760,00 Euro; Geländeauffüllung G3: 2.816,00 Euro; anteilige Kosten für baubegleitende Maßnahmen: 2.335,44 Euro und Mehrwertsteuer: 12.972,07 Euro. In der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Auflage Nr. 14a der Förderzusage wiederholt auf, detaillierte Kostennachweise sowie Deponienachweise für die Aufbereitung der Brachfläche vorzulegen. Der Kläger übermittelte sodann mit Schreiben vom 25. Februar 2005 erneut die Schlussrechnung der U AG und teilte mit, darüber hinausgehende Unterlagen sowie Deponienachweise lägen ihm nicht vor. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2005 darauf hin, die eingereichte Schlussrechnung der U AG reiche zur Erfüllung der Auflage aus der Förderzusage nicht aus. Hierauf teilte der Kläger erneut mit, er vermöge keine weiteren Unterlagen vorzulegen. Ihm sei nicht erklärlich, warum die vorgelegte und von ihm bezahlte Schlussrechnung der U AG zur Erfüllung der Auflage nicht ausreiche. Der Beklagte erwiderte, die Schlussrechnung der U AG stelle weder einen detaillierten Kostennachweis dar noch enthalte sie Deponienachweise. Die Art der Kontaminierung des Bodens sei nicht nachvollziehbar. Es seien Einzelbelege zu den in der Rechnung aufgeführten Positionen vorzulegen. Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2005 durch seinen damaligen Bevollmächtigten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sollte der Beklagte an der Auffassung festhalten, die vorgelegte Schlussrechnung sei für die Erfüllung der Auflagen der Förderzusage nicht ausreichend. Nach einem internen Vermerk des Beklagten vom 7. April 2005 ist das Brachflächendarlehen auf der Grundlage des Gutachtens des Büros D gewährt worden. Eine Anfrage bei dem Amt 19 im Verlauf der Antragsbearbeitung habe zwar ergeben, dass nach einem dort vorliegenden Gutachten des Büros T eine Entsorgung des Bodens für die geplante Wohnnutzung nicht erforderlich sei. Im Vertrauen auf die Urteilsfähigkeit des Gutachters D und in Erwartung des mit der Baugenehmigung geforderten Aushub- und Verwertungskonzepts sei das Brachflächendarlehen dennoch bewilligt worden, um dem Antragsteller kein Kostenrisiko zuzumuten. Um nachträglich prüfen zu können, ob eine Kontaminierung vorgelegen habe, habe man die Förderzusage mit der Auflage erteilt, detaillierte Kostennachweise und Deponienachweise vorzulegen. Dies sei bis heute nicht geschehen. Es sei lediglich eine summarische Aufstellung von Bodenentsorgungs- und Auffüllungskosten der U AG vorgelegt worden. Da im Amt 19 keine Unterlagen für eine Entsorgung des Bodens vorgelegt worden seien, sei darauf zu schließen, dass kein kontaminierter Boden zu entsorgen gewesen sei. Die vom Büro D geschätzten Kosten seien dann nicht angefallen und das Zusatzdarlehen entsprechend zu kürzen bzw. zurückzufordern. Am 20. April 2005 fand zwischen den zuständigen Sachbearbeiterinnen des Beklagten, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers sowie dem Vertreter der Bauherrengemeinschaft des Bauvorhabens Cstraße ein Gespräch statt, in dem die Bevollmächtigten des Klägers mitteilten, die U AG habe Subunternehmer beauftragt. Wo der Boden entsorgt worden sei und wer die entsprechenden Belege habe, sei nicht nachvollziehbar. Nachdem die Sachbearbeiterinnen des Beklagten ihre Erkenntnisse entsprechend des Vermerks vom 7. April 2005 vorgetragen hatten, erklärten die Bevollmächtigten des Klägers, sich mit dem Gutachter in Verbindung setzen zu wollen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte indes, auch auf ein weiteres Erinnerungsschreiben des Beklagten vom 3. November 2005 nicht. In einem Vermerk vom 30. August 2006 kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, die bewilligten Darlehen seien um das Brachflächendarlehen zu kürzen. Es seien bislang keine verwertbaren Nachweise darüber eingereicht worden, dass es sich bei dem Baugrundstück tatsächlich um eine Brachfläche gehandelt habe. Auch seien keine Kostenbelege über die Entsorgung des kontaminierten Bodens vorgelegt worden. Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bauträger und Subunternehmern beziehe, wonach die Bauherren keinen Anspruch auf die Herausgabe von Belegen hätten, hätten die Bauherren frühzeitig entsprechende Regelungen mit dem Bauträgern treffen können, da ihnen die Auflage aus der Förderzusage bekannt war. Die zeitliche Verzögerung in dieser Angelegenheit sei darauf zurückzuführen, dass im Sachgebiet Technik nochmals alle Fälle, in denen die Brachflächennachweise fehlten, auch im Hinblick auf eine Beteiligung des Umweltamtes eingehend überprüft worden seien. Der Beklagte erließ sodann am 28. September 2006 einen Änderungsbescheid und änderte die Förderzusage wie folgt: Das Baudarlehen/Zusatzdarlehen für die Aufbereitung für Brachflächen, 60.000,00 Euro, entfällt ersatzlos. Zur Begründung führte er aus, die eingereichte Schlussrechnung der U AG sei zur Erfüllung der Auflage Nr. 14a der Förderzusage nicht geeignet. Es handele sich lediglich um eine summarische Aufstellung von Kosten für Bodenentsorgungs- und Auffüllarbeiten. Dass es sich dabei um kontaminierten Boden gehandelt habe, sei nicht nachgewiesen. In dem Anschreiben zu dem Änderungsbescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die in der Schlussabrechnung auf Seite 3 Ziff. 1.3 in Höhe von 94.047,51 Euro aufgeführten Kosten entfielen. Da den veranschlagten Kosten das beantragte Brachflächendarlehen von 60.000,00 Euro gegenüber gestanden habe, ergebe sich eine Finanzierungslücke von ca. 34.000,00 Euro. Die Schlussabrechnungsanzeige sei entsprechend zu korrigieren. Es werde um Mitteilung und Nachweise gebeten, wie die Finanzierunglücke geschlossen werde. Gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger am 19. Oktober 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Als Rechtsgrundlage für den erfolgten Widerruf des Zuwendungsbescheides komme allein § 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht. Die verwendete Bezeichnung "Änderungsbescheid" sei missverständlich, da es sich systematisch um einen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts handele. Der Beklagte stütze seinen Änderungsbescheid auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW, wenn er sich darauf berufe, es seien keine Nachweise über Maßnahmen der Brachflächensanierung vorgelegt worden. Es sei jedoch bereits fraglich, ob die Auflage Nr. 14a der Förderzusage überhaupt eine wirksame Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt darstelle. Zweifel ergäben sich im Hinblick auf die Bestimmtheit, da lediglich "detaillierte Kostennachweise der im Gutachten geschätzten Kosten" verlangt würden, was begrifflich nicht verständlich sei. Im Übrigen habe er die Auflage aber auch, unterstellt sie sei hinreichend bestimmt, erfüllt. Nr. 4.7 WFB sehe lediglich vor, dass der Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung für das Herrichten des Grundstücks zu erbringen sei. Die Bewilligungsbehörde habe zu prüfen, ob die Kosten gemäß der Kostenaufstellung der der Bewilligung des Zusatzdarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprächen. Aufgrund der Kostenschätzung des Büro D stehe fest, dass der aufgefüllte Boden zur Aufnahme von Bauwerkslasten nicht in Frage gekommen und außerdem kontaminiert gewesen sei. Die U AG habe Arbeiten durchgeführt, für die Kosten entstanden seien, die über das gewährte Zusatzdarlehen hinausgingen. Weder die Förderzusage noch die WFB enthielten Angaben, wie im Einzelnen der Nachweis zu erbringen sei. Es werde weder auf die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B), noch auf Vorschriften des Vergaberechts oder des Haushaltsrechts verwiesen. Die eingeschränkte Nachweispflicht der WFB sei vielmehr in Verbindung mit dem ebenfalls aus den WFB erkennbaren Zweck zu sehen, besondere Anreize dafür zu schaffen, zuvor gewerblich, industriell oder militärisch genutzte Brachflächen in siedlungsnahen Bereichen für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung nutzbar zu machen, wobei ein zusätzlicher Anreiz für den Investor geschaffen werden solle, auch in Wohnbebauung derart "problematischer" Grundstücksflächen zu investieren. Dass nunmehr über die summarische Kostenaufstellung hinausgehende Einzelnachweise verlangt würden, sei weder durch die Nebenbestimmungen zur Förderzusage, noch durch die WFB gedeckt. Er könne solche Nachweise auch nicht erbringen, da er die gesamte Bauleistung zu einem Pauschalpreis vergeben habe. Es sei weder in den WFB noch in den Nebenbestimmungen zur Förderzusage festgelegt, dass eine Vergabe im Wege einer Pauschalvergütung unzulässig und eine Abrechnung auf der Grundlage einer Pauschalpreisvereinbarung als Nachweis nicht anerkennungsfähig sei . Die Fälligkeit einer Werklohnforderung auf der Grundlage eines vereinbarten Pauschalfestpreises setze nach § 16 VOB/B lediglich voraus, dass der Werkunternehmer nach Fertigstellung der Leistung den entsprechenden Pauschalpreis ohne weitere Nachweise und insbesondere ohne Vorlage eines Aufmaßes in Rechnung stelle. Da insoweit im privatrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien des Werkvertrages keine weiteren Nachweise verlangt werden könnten, sei es dementsprechend nicht zulässig, im Nachhinein vom Bauherrn als Fördermittelempfänger die Vorlage weitergehender Nachweise zu verlangen. Der Bauherr sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei der Werkvertragsvergabe darauf zu achten, dass der von ihm beauftragte Werkunternehmer die entsprechenden Bescheinigungen und Nachweise erbringen könne. Wenn nunmehr nach Durchführung der Arbeiten und der Bezahlung der Werkleistung entsprechende Nachweise verlangt würden, befände er sich in einer Situation, dass er nachträglich zu einer Leistung verpflichtet werde, die er nicht erfüllen könne. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei jedoch der Anspruch ausgeschlossen, soweit die Leistungserbringung dem Schuldner unmöglich sei. Vor diesem Hintergrund sei der Widerruf der Förderzusage ermessensfehlerhaft. Schließlich sei vor Erlass des Änderungsbescheides auch die Jahresfrist abgelaufen, so dass ein Widerruf ohnehin unzulässig sei. Bei der Jahresfrist handele es sich um eine Entscheidungsfrist, die beginne, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erstmalig erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt seien bzw. hätten bekannt sein müssen. Die Jahresfrist sei ein Jahr nach Anzeige der Schlussabrechnung abgelaufen, denn spätestens mit Vorlage der Schlussabrechnungsanzeige sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass der Nachweis der Mittel für die Aufbereitung von Brachflächen in Form einer Pauschalrechnung auf der Grundlage der Kostenschätzung erbracht worden sei. Der Kläger legte dem Beklagten im Verlauf des Widerspruchsverfahrens zudem sechs Lichtbilder vor. Die Bilder 1 und 2 zeigten, dass das Baugrundstück mit aufgefülltem Boden bedeckt gewesen sei, der ausweislich der Kostenschätzung keinen tragfähigen Baugrund darstelle. Bild 3 verdeutliche, dass nach dem Beiseiteschieben des aufgefüllten Bodens in erheblichem Umfang Fundamentreste vorgefunden worden seien, die hätten entsorgt werden müssen. Aus Bild 6 gehe hervor, dass der aufgefüllte Boden sowie die Fundamentreste vollständig abgefahren und beseitigt worden seien. Dass das Umweltamt der Stadt E möglicherweise nicht involviert gewesen sei, führe nicht zu der Schlussfolgerung, dass kein Boden abgefahren und entsorgt worden sei. Der Beklagte bewertete die vorgelegten Lichtbilder wie folgt: Es sei zu erkennen, dass die Fläche mit aufgefülltem Boden/Schotter bedeckt sei. Eine Einschätzung der Tragfähigkeit sei aber unerheblich, weil eine eingeschränkte Tragfähigkeit kein Fördertatbestand für ein Sonderdarlehen nach Nr. 4 WFB sei. Die vorgelegten Fotos seien nicht geeignet, Kosten für die Brachflächensanierung nachzuweisen. Es sei aber möglich, dass die bei den Ausschachtungsarbeiten entdeckten Reste von der im Jahr 2000 abgebrochene Tennishalle stammten. Deren Entfernung wäre förderfähig nach Nr. 4.2 lit. e WFB. Die Herkunft und die tatsächliche Menge der Reste und die Kosten ihrer Entsorgung seien jedoch unklar. Der Beklagte gab dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2007 Gelegenheit, im Hinblick auf eine mögliche Förderung nach Nr. 4.2 lit. e WFB Unterlagen über die Herkunft und Menge der Fundamentreste und die Kosten der Entsorgung vorzulegen. Da der Kläger dem nicht nachkam, half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2009 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Auflage Nr. 14a der Förderzusage sei nicht erfüllt worden. Fraglich sei bereits, ob das Grundstück, wie in Nr. 4.1 WFB festgelegt, jemals gewerblich, industriell, militärisch oder für Verkehrszwecke genutzt worden sei. Aus der Kostenschätzung gehe nicht hervor, warum von einer Kontaminierung ausgegangen werde. Weder aus der Vornutzung noch der Kostenschätzung habe sich die Notwendigkeit der Kontaminierung der Brachfläche ergeben. Auch nach Auskunft des Umweltamts des Beklagten sei eine Entsorgung des vorhandenen Bodens nicht erforderlich gewesen. Zur Vermeidung eines Kostenrisikos sei jedoch das Brachflächendarlehen gleichwohl gewährt worden. Das Wohnungsamt des Beklagten sei verpflichtet gewesen, detaillierte Kostennachweise der im Gutachten geschätzten Kosten zu verlangen. Prüffähige Unterlagen seien jedoch nicht eingereicht worden. Der Inhalt des Vertrages zwischen dem Kläger und der U AG sei nicht bekannt. Wenn jedoch der Kläger in Kenntnis der Auflage Nr. 14a der Förderzusage einen Vertrag abschließe, der lediglich die Zahlung eines Pauschalpreises vorsehe und damit die Bewilligungsbehörde nicht in die Lage versetze, die Kosten prüfen zu können, gehe dies zu seinen Lasten. Welche Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise gestellt würden, ergebe sich auch aus Nr. 9 WFB. Es stehe im Ermessen der Bewilligungsbehörde und der Wfa, die Vorlage zu verlangen. Sie sei stets zu fordern, wenn der Verdacht bestehe, dass Fördermittel nicht der Förderzusage entsprechend verwendet worden seien. Die Schlussrechnung der U AG sei kein geeigneter Nachweis. Die dort angegeben Kosten wären nur dann plausibel, wenn eine Kontaminierung vorhanden gewesen wäre. Dann aber hätte die Entsorgung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen werden müssen. Da keine Absprachen getroffen worden seien, sei davon auszugehen, dass kein kontaminierter Boden zu entsorgen gewesen sei. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Entfernung etwaiger Fundamentreste der früheren Tennishalle förderfähig gewesen wäre, es fehle aber auch hier an entsprechenden Nachweisen. Die Jahresfrist sei eingehalten worden. Sie beginne erst, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten habe, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Tatsachen müssten vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt worden sein. Da die Prüfung der Sache erst mit Aktenvermerk vom 30. August 2006 beendet worden sei, sei die Jahresfrist eingehalten worden. Der Kläger hat am 29. Oktober 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Der Beklagte sei für den Widerruf des Brachflächendarlehens nicht zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus Nr. 7.34 WFB, wonach Rücknahme und Widerruf nach Abschluss des Darlehensvertrages und Auszahlung des Darlehens ausgeschlossen seien und stattdessen die Bewilligungsbehörde die Wfa über den Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des Darlehensvertrages zu unterrichten habe. Aufgrund dieser Regelung dürfe der Förderungsempfänger darauf vertrauen, dass die Bewilligungsbehörde nach Auszahlung des Darlehens die Förderzusage nicht mehr aufhebe. Der Kläger trägt zudem vor, nach Rücksprache mit dem Sachverständigenbüro D sei die Firma F-GmbH mit der Entsorgung des Erdreichs beauftragt worden. Eine Nachfrage bei der Firma F habe ergeben, dass dort keine Nachweise über die Entsorgung mehr vorhanden seien. Der Kläger beantragt, 1. den Abänderungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Oktober 2009 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Änderungsbescheid vom 28. September 2006 zur Förderzusage vom 30. Oktober 2002 dahingehend abzuändern, dass die in der Schlussabrechnung auf Seite 3 Ziffer 1.3 mit 94.047,51 Euro aufgeführten Kosten nicht entfallen, anstelle der fortfallenden Baudarlehen für die Aufbereitung von Brachflächen von 60.000,00 Euro die Förderzusage auf Seite 2 unter C) dahingehend geändert wird, dass der eingetragenen Hypothek für die Wohnungsbauförderungsanstalt eine Grundschuld in einer noch zu bezeichnenden Höhe einer Deutschen Bank oder Sparkasse im Range vorgehen kann, der durch den Ersatz des Brachflächendarlehens von 60.000,00 Euro durch ein Bankdarlehen gleicher Höhe entstehende Zinsmehraufwand in der Wirtschaftlichkeitsberechnung als zusätzlicher Zinsaufwand angesetzt werden kann, 2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und erklärt, eine Verletzung der Jahresfrist liege nicht vor. Der Kläger sei zuletzt mit Schreiben vom 3. November 2005 mit Fristsetzung bis zum 30. November 2005 zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Erst im Anschluss hätte der Sachverhalt vollständig geprüft werden können. Er sei für den Erlass des Änderungsbescheides auch zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus Nr. 4.7 WFB. Hiernach habe die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Zusatzdarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprächen. Wichen die Kosten ab, sei das Zusatzdarlehen zu kürzen. Diese Regelung gehe der allgemeinen Bestimmung in Nr. 7.34 WFB vor. Dementsprechend sei in späteren Fassungen der WFB auch die textliche Klarstellung aufgenommen worden, dass Rücknahme und Widerruf der Förderzusage mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Darlehenskürzungen ausgeschlossen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). a) Der Änderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Dass der Beklagte den Bescheid vom 28. September 2006 als Änderungsbescheid tituliert und von einer Kürzung des Brachflächendarlehens spricht, ist unerheblich, da es sich systematisch um einen (Teil-)Widerruf nach § 49 VwVfG NRW handelt. Nach Eintritt der Wirksamkeit eines Verwaltungsakt kommen Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsakten außerhalb des Widerspruchsverfahrens und vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen und der Regelung über das Wideraufgreifen (§ 51 VwVfG NRW) nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW in Betracht, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 1. Da hier keine spezialgesetzlichen Regelungen vorliegen, finden die allgemeinen Bestimmungen über die nachträgliche Aufhebung von Verwaltungsakten Anwendung. Der Anwendbarkeit des § 49 VwVfG NRW steht nicht entgegen, dass die Bewilligungsbehörde anhand der vom Förderungsempfänger anzuzeigenden Schlussabrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung noch über die Berücksichtigungsfähigkeit der angezeigten Kosten in verbindlicher Form durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat, zur Anerkennung der Schlussabrechnung als Verwaltungsakt vgl. BVerwGE 16, 323, 325 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1981 – 14 A 1570/78 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2005 – 16 A 97.99 –, juris. Trotz der erforderlichen Anerkennung der Schlussabrechnung ist die Förderzusage nicht als eine vorläufige Regelung anzusehen, welche unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung über das "Behaltendürfen" der Bewilligung steht, so dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten des bewilligten Darlehens keiner Aufhebung der zuvor unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedürfte, für eine vorläufige Regelung hingegen wohl VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2005 – 16 A 97.99 –, juris. Gegen eine vorläufige Regelung spricht zunächst der Wortlaut der Förderzusage, dem sich keinerlei Hinweise für eine solche Einschränkung entnehmen lassen. Allein aus dem Umstand, dass die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten noch einer verbindlichen Anerkennung durch die Bewilligungsbehörde bedürfen, kann eine Vorläufigkeit der Förderzusage nicht abgeleitet werden. Nach allgemeinem Grundsatz bedarf es für einmal bewilligte Subventionen auch in diesen Fällen einer Aufhebungsentscheidung nach §§ 48, 49 VwVfG, zur Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf den Widerruf eines Zuwendungsbescheides nach § 68 II. WoBauG Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2007 – 8 LB 82/05 –, juris; s. auch BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 – 24 B 03.1466 –, juris; zur Anwendbarkeit bei der Rückforderung von Bewilligungen eines Zuschusses für Modernisierungsmaßnahmen, für die es ebenfalls einer Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Kosten durch die Bewilligungsbehörde bedarf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2001 – 14 A 6300/96 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 14 A 3767/01 –. Ob die Bewilligung des Brachflächendarlehens vom 30. Oktober 2002 allein auf der Grundlage der Kostenschätzung des Büros D rechtmäßig war oder im Hinblick auf das Gutachten des Büros T nicht ohne weitere (chemische) Untersuchungen des Bodens hätte genehmigt werden dürfen, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW sind auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 12 m. zahlr. N. b) Der Widerruf ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Beklagte für den Widerruf zuständig. Für den Widerruf gelten grundsätzlich dieselben Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften wie für den Verwaltungsakt, der widerrufen werden soll, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 7. Für das Brachflächendarlehen bestimmt Nr. 4.7 WFB, dass die Bewilligungsbehörde zu prüfen hat, ob die Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Zusatzdarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprechen, und das Zusatzdarlehen zu kürzen ist, wenn die Kosten abweichen. Nr. 7.34 WFB, wonach Rücknahme und Widerruf – ausgenommen von Entscheidungen der Bewilligungsbehörde nach Nr. 8.12 – ausgeschlossen sind, wenn der Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen wenigstens teilweise ausgezahlt worden ist, und stattdessen die Wfa von dem Rücknahme- und Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des Darlehensvertrags zu unterrichten ist, steht der Zuständigkeit des Beklagten nicht entgegen. Denn Nr. 4.7 WFB enthält für die nachträgliche Kürzung von Brachflächendarlehen eine eigene Zuständigkeitsbestimmung, die der allgemeinen Regelung des Nr. 7.34 WFB vorgeht. Da die Bestimmungen über das Brachflächendarlehen, und damit auch Nr. 4.7 WFB, erst mit Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. März 2002 – IV A 2-2010-40/02 – (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2002, S. 600 ff.) eingeführt wurden, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Anpassung der bereits mit Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 30. September 1997 – IV A 2–2010–1155/97 – (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1997, S. 1396 ff.) eingeführten Regelung in Nr. 7.34 nur aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben ist. Hierfür spricht auch, dass die mit Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 – IV A 2-2010-02/06 – (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2006, S. 116 ff.) erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen unter Anlage 2 Nr. 1.6.4 vorsehen, dass nach Abschluss des Darlehensvertrags und wenigstens teilweiser Auszahlung des Darlehens Rücknahme und Widerruf mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Darlehenskürzungen ausgeschlossen sind. Die Neufassung ist insoweit als Klarstellung anzusehen. Selbst wenn man annehmen wollte, Nr. 7.34 schließe auch den Widerruf eines bewilligten Brachflächendarlehens aus, könnte sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Nr. 7.34 WFB nicht berufen. Die WFB stellen Verwaltungsvorschriften dar, denen keine nach außen wirkende Rechtsnormqualität zukommt, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 75; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 24 Rdn. 16 ff. Sie erhalten nur über die entsprechende Verwaltungspraxis Außenwirkung, mit der Folge, dass der Bürger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügen kann, wenn die Verwaltung von ihrer ständigen, durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwaltungspraxis ohne sachlichen Grund abweicht, vgl. Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 24 Rdn. 21. Da es jedoch der Verwaltungspraxis entspricht, dass aufgrund der Prüfung nach Nr. 4.7 WFB erforderliche Kürzungen von bewilligten Brachflächendarlehen durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen werden, hätte der Kläger selbst bei einer etwaigen Verletzung der verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelung keinen Anspruch auf Aufhebung des Änderungsbescheides. Er kann sich insoweit auch nicht auf einen durch die veröffentlichten WFB geschaffenen Vertrauensschutz berufen. Da Verwaltungsvorschriften als solche nur an Behörden gerichtet sind und es an einer Erklärung fehlt, dass die Verwaltungsvorschriften auch für den Bürger rechtserheblich sind, dürfte es bereits aus diesem Grund an einem Vertrauenstatbestand fehlen, vgl. Mauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 24 Rdn. 24; ders.; Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rdn. 123; weniger restriktiv hingegen Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 Rdn. 113 m.w.N. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sprechen vorliegend darüber hinaus die Auflage Nr. 8e der Förderzusage, die ausdrücklich darauf hinweist, dass die Förderzusage bei der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen wiederrufen werden kann, sowie der Umstand, dass der Kläger die Unzuständigkeit des Beklagten erst gerügt hat, nachdem das Gericht die Beteiligten gebeten hatte, im Hinblick auf Nr. 7.34 WFB zur Zuständigkeit des Beklagten Stellung zu nehmen. c) Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW liegen vor. Das widerrufene Darlehen stellt eine Geldleistung dar, die für einen bestimmten Zweck, die Aufbereitung einer Brachfläche, gewährt wurde. Der Kläger hat die mit der Förderzusage verbundene Auflage Nr. 14a nicht erfüllt. Die Auflage ist der Förderzusage wirksam beigefügt worden. Da die Auflage bestandskräftig geworden ist, ist ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr zu prüfen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 72; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 49. Der Widerruf kann wegen Nichterfüllung einer rechtswidrigen Auflage allenfalls ermessensfehlerhaft sein. Trotz Bestandskraft ist jedoch die Bestimmtheit der Auflage zu prüfen, denn bei unzureichender Bestimmtheit kann nicht beurteilt werden, ob die auferlegte Pflicht durch den Betroffenen erfüllt wurde oder nicht, so im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 –, juris. Da die Auflage ein Verwaltungsakt ist, vgl. Kopp/Raumsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 36 Rdn. 31, kommen die Grundsätze des § 37 Abs. 1 VwVfG zur Anwendung. Hiernach muss die getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Der Entscheidungsinhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und ihn in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird. Die Auflage Nr. 14a, detaillierte Kostennachweise der im Gutachten geschätzten Kosten sowie Deponienachweise für die Aufbereitung von Brachflächen vorzulegen, genügt diesen Anforderungen. Mit "Deponienachweisen" sind nach dem allgemeinen Verständnis Nachweise einer Deponie über die Annahme bzw. die Verwertung des ausgehobenen Bodens gemeint. Mit der Forderung "detaillierter Kostennachweise der im Gutachten geschätzten Kosten" wird deutlich, dass Nachweise vorzulegen sind, die über die Angaben der Kostenschätzung des Büros D hinausgehen. Dass der Beklagte Vorgaben macht, in welcher Form die detaillierten Kostennachweise zu erbringen sind, etwa in Form eines Leistungsverzeichnisses nach VOB o.ä., ist nicht erforderlich. Der Kläger konnte anhand der vom Beklagten gewählten Formulierung erkennen, dass er Unterlagen beizubringen hat, die aus sich heraus nachweisen, dass und welche nach Nr. 4.2 WFB förderfähigen Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Kosten hierbei entstanden sind. Dies ist für eine hinreichende Bestimmtheit ausreichend. Mit Vorlage der Schlussrechnung der U AG hat der Kläger die Auflage Nr. 14a der Förderzusage nicht erfüllt. Es mangelt bereits an den Deponienachweisen. Darüber hinaus genügt die Schlussrechnung auch nicht den Anforderungen an einen "detaillierten Kostennachweis der im Gutachten geschätzten Kosten". Die Schlussrechnung wiederholt lediglich die bereits auf den Seiten 4 und 5 der Kostenschätzung des Büros D aufgeführten Positionen (Aushub des aufgefüllten Bodens, Geländeauffüllung, anteilige Kosten für baubegleitende Maßnahmen). Da diese Positionen jedoch auch allgemeine Baukosten darstellen können, für die kein Brachflächendarlehen gewährt wird, oder wegen mangelnder Tragfähigkeit des Baugrundes vorgenommen wurden, was ebenfalls nicht förderfähig ist, kann die Schlussrechnung für einen detaillierten Kostennachweis nicht ausreichen. Lagen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf vor, stand die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Der Beklagte hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Er hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob der Widerruf von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2009 erhalten hat. Danach erfolgte der Widerruf, weil der Kläger die Auflage Nr. 14a der Förderzusage nicht erfüllt hat und auch im Übrigen nicht nachgewiesen wurde, dass der Boden auf dem Baugelände kontaminiert war oder sonstige nach Nr. 4.2 WFB förderfähige Maßnahmen durchgeführt wurden. Für die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung im Rahmen des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW spielen fiskalische Interessen sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Mitteleinsatzes eine wesentliche Rolle und führen nach der Rechtsprechung zur Annahme eines Falls des intendierten Ermessens. Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt kein abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 32/96 –, juris = NJW 1998, 2233; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002 – 12 A 693/99 –, juris; Thüringer OVG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 2 KO 61/96 –, juris = NVwZ-RR 1999, 435. Dementsprechend sieht auch Nr. 4.7 WFB vor, dass das Zusatzdarlehen zu kürzen ist, wenn die Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Zusatzdarlehens zugrunde liegenden Kosten entsprechen. Auch bei einer, wie hier, im Wege von Verwaltungsvorschriften vorgenommenen antizipierten Ermessensausübung ist allerdings stets zu prüfen, ob eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, die eine andere Entscheidung gebietet. Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine vom Regelfall abweichende Entscheidung hier nicht für geboten hielt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Widerruf nicht ermessensfehlerhaft, weil die Auflage Nr. 14a der Förderzusage über den Wortlaut in Nr. 4.7 WFB hinausgeht, wonach der Kostennachweis in Form einer "summarischen Kostenaufstellung für das Herrichten des Grundstücks" zu erbringen ist. Auflage Nr. 14a der Förderzusage stellt keine unverhältnismäßige Regelung dar, denn der Beklagte wäre auch dann berechtigt gewesen den Kläger aufzufordern, die zweckentsprechende Mittelverwendung durch die Vorlage von einzelnen Rechnungen und Zahlungsbelegen nachzuweisen, wenn der Bewilligungsbescheid die Auflage Nr. 14a nicht enthalten hätte. Sinn und Zweck der vom Förderungsempfänger geforderten Nachweise ist es, eine wirksame Kontrolle des sachgerechten Einsatzes der Mittel, d.h. vorliegend für die Aufbereitung einer Brachfläche und die in Nr. 4.2 WFB genannten förderfähigen Maßnahmen, zu ermöglichen. Die Bewilligungsbehörde ist daher im Subventionsrecht regelmäßig auch dann berechtigt, die Vorlage weiterer Unterlagen und Belege zu verlangen, wenn der Bewilligungsbescheid nur einen einfachen Verwendungsnachweis vorsieht und die Vorlage weiterer Unterlagen für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel erforderlich ist. Die Bewilligungsbehörde begibt sich mit der Zulassung eines einfachen Verwendungsnachweises nicht der Möglichkeit, die Mittelverwendung weitergehend zu prüfen und hierfür weitere Unterlagen anzufordern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris. Dementsprechend bestimmt auch Nr. 9.4 WFB, dass für alle Auslagen ordnungsgemäße Rechnungs- und Zahlungsbelege vorhanden sein müssen. Weisen daher, wie hier, die vom Förderungsempfänger vorgelegten Unterlagen nicht nach, dass und in welchem Umfang förderfähige Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Kosten hierbei entstanden sind, verstößt der Widerruf des bewilligten Darlehens nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn bereits die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung geht zu Lasten des Förderungsempfängers, wenn er der Verpflichtung in Bezug auf den Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Mittel nicht nachkommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –, juris. Die zweckentsprechende Mittelverwendung hat der Kläger nicht nachgewiesen, insbesondere ist die vom Kläger vorgelegte Schlussrechnung der U AG, wie dargelegt, hierfür nicht ausreichend. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde der Nachweis, dass der Boden des Baugrundstücks kontaminiert war, auch nicht bereits durch die Kostenschätzung des Büros D erbracht. Der Kostenschätzung kommt bereits deshalb nur eine eingeschränkte Aussagekraft zu, weil die von dem Büro D entnommenen Bodenproben nicht chemisch untersucht wurden und die Erkenntnisse lediglich auf einer organoleptischen Ansprache beruhen. Dem Ergebnis der Kostenschätzung steht zudem das Gutachten des Büros T entgegen, wonach lediglich eine ca. 30 cm dicke Bodenschicht – die bereits vor Baubeginn entfernt worden war – mit Blei kontaminiert gewesen sei und die übrigen Bodenschichten hätten wiederverwertet werden können. Auch die U AG hat in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2003 gegenüber dem Bauaufsichtsamt erklärt, es hätten keinerlei Entsorgungsmaßnahmen stattgefunden und das gesamte Erdmaterial sei auf dem Bauvorhaben geblieben bzw. wieder eingebaut worden. Dementsprechend wurde – entgegen der Auflage Ziff. 8 der Baugenehmigungen – bei dem Umweltamt auch kein Aushub- und Verwertungskonzept vorgelegt. Der Einwand des Klägers, er habe es nicht zu vertreten, dass er die geforderten Nachweise nicht erbringen könne, da er die gesamte Bauleistung in zulässiger Weise zu einem Pauschalpreis vergeben habe, führt ebenfalls nicht zu einer Abweichung vom Regelfall. Zwar kann ein fehlendes Verschulden des Förderungsempfängers grundsätzlich im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 73; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49 Rdn. 99. Ein solches kann hier jedoch nicht angenommen werden. Der Kläger ist von der Verpflichtung der Auflage Nr. 14a der Förderzusage nicht deshalb enthoben, weil er die Bauausführung zu einem Pauschalpreis vergeben hat, bei welcher – nach Angaben des Klägers – der Werkunternehmer lediglich die Fertigstellung der Leistung schulde, ohne dass weitere Nachweise verlangt werden könnten. Wenn der Kläger für die Bauausführung eine privatrechtliche Vertragsgestaltung wählt, ohne hierbei sicherzustellen, dass die verlangten Nachweise erbracht werden können, so geht dies zu seinen Lasten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003 – 14 A 3767/01 –. Selbst wenn die von dem Kläger beauftragte Generalunternehmerin, die U AG, oder die von dieser beauftragte Subunternehmerin, die F-GmbH, es zu vertreten hätten, dass die erforderlichen Belege nicht vorgelegt werden konnten, so wäre dieses Verschulden dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zuzurechnen, vgl. zur Anwendbarkeit des § 278 BGB bei der Rückforderung von Subventionen OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –, juris. Der (gesamte) Widerruf des Brachflächendarlehens erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil trotz des fehlenden Nachweises, dass die nach der Schlussrechnung der U AG durchgeführten Arbeiten der Sanierung einer kontaminierten Brachfläche dienten, die gesamten oder zumindest ein Teil der Arbeiten dennoch im Sinne von Nr. 4.2 WFB förderfähig gewesen wären. Denn es fehlt auch insoweit an entsprechend prüffähigen Belegen. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Lichtbilder sind nicht ausreichend, um eine Fördermöglichkeit nach Nr. 4.2 lit. e WFB (Beseitigung von Fundamenten) bejahen zu können. Erforderlich wären vielmehr Unterlagen zu Herkunft und Menge der Fundamentreste sowie zu den Kosten für ihre Entsorgung. Auch die grundsätzlich nach Nr. 4.2 lit. a WFB förderfähigen Kosten für die Erstellung der Kostenschätzung des Büros D sind von dem Kläger nicht beziffert worden. Der Beklagte hat das Brachflächendarlehen auch innerhalb der Jahresfrist des §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW widerrufen. Nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Jahresfrist beginnt, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sobald der zuständigen Behörde die für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Grundlegend BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 – Gr. Sen. 1/84 und 2/84 –, juris; ferner BVerwG, Urteile vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, juris; vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 –, juris = NVwZ 2002, 485, und vom 24. Januar 2001 – 8 C 8.00 –, juris = BVerwGE 112, 360 = NJW 2001, 1440; Beschluss vom 7. November 2000 – 8 B 137/00 –, juris. Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Jahresfrist – entgegen der Ansicht des Klägers – bei Erlass des Änderungsbescheides am 28. September 2006 nicht abgelaufen. Der Lauf der Jahresfrist wurde nicht bereits durch die Anzeige der Schlussabrechnung am 30. Oktober 2003 in Gang gesetzt, denn der Anzeige waren keinerlei Nachweise in Bezug auf das Brachflächendarlehen beigefügt. Die Schlussrechnung der U AG, die nach Auffassung des Klägers als entsprechender Nachweis dienen soll, wurde erst am 30. Juni 2004 vorgelegt. Die Jahresfrist hat auch nicht begonnen, als der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2005 um einen rechtmittelfähigen Bescheid bat. Denn der Beklagte hat in der Folgezeit durch Rücksprache mit dem Umweltamt und der Prüfung ergänzender Unterlagen, wie z.B. des Gutachtens des Büros T, weitere Ermittlungen angestellt, die für die Ausübung einer sachgerechten Ermessensentscheidung, insbesondere im Hinblick auf eine auf anderem Wege nachgewiesene Kontaminierung des Baugeländes, von Bedeutung waren. Auch hierbei handelt es sich um für die Widerrufsentscheidung bedeutsame Tatsachen, die erst vollständig ermittelt und bekannt sein müssen, bevor die Jahresfrist in Gang gesetzt wird. Schließlich hat die Jahresfrist auch nicht im Anschluss an das Gespräch vom 20. April 2005 zwischen den zuständigen Sachbearbeiterinnen des Beklagten und den Bevollmächtigten des Klägers begonnen. Da die Bevollmächtigten in diesem Gespräch mitteilten, die U AG habe Subunternehmer mit der Entsorgung des Bodens beauftragt und sich mit dem Gutachter in Verbindung setzen zu wollen, hat der Beklagte vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerruf die Vorlage etwaiger weiterer, von dem Subunternehmer oder dem Gutachter angeforderten Unterlagen abgewartet und anschließend alle Fälle, in denen über die Schlussrechnung der U AG hinaus keine weiteren Belege vorgelegt worden waren, noch einmal im Sachgebiet Technik überprüft. Erst nach Abschluss dieser Prüfung kam der Beklagte ausweislich des Vermerks vom 30. August 2006 zu dem Ergebnis, dass die bewilligten Darlehen um das Brachflächendarlehen zu kürzen sind. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Jahresfrist in Gang gesetzt, da der Beklagte erst dann vollständige Kenntnis sowohl von den Tatsachen erlangt hatte, die sich auf den Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG beziehen, als auch von den Gesichtspunkten, die für die Ausübung einer sachgerechten Ermessensentscheidung von Bedeutung waren. Dass diese Tatsachen schon zuvor bei dem Umwelt- und/oder Bauaufsichtsamt des Beklagten bekannt waren und der für den Widerruf zuständige Sachbearbeiter damit früher von diesen Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, ist unerheblich. Die Jahresfrist beginnt erst, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Aufhebung des Verwaltungsakts zuständige Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen positiv feststellt. Eine fahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend. Vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 – Gr. Sen. 1/84 und 2/84 –, juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 – 8 B 137/00 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2010 – 1 A 3124/08 –, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 211, 212 m.w.N. Gegen einen Fristverstoß sprechen ferner Sinn und Zweck der Jahresfrist, die der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sowie dem Vertrauensschutz des Förderungsempfängers dient, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 146; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 202. Da der Kläger und der Beklagten seit der Anzeige der Schlussabrechnung hinsichtlich der Auflage Nr. 14a im ständigen Dialog standen und der Beklagte den Kläger immer wieder aufgefordert hat, zur Vermeidung einer Kürzung des Brachflächendarlehens weitere Unterlagen vorzulegen, konnte der Kläger zu keinem früheren Zeitpunkt darauf vertrauen, der Beklagte werde das bewilligte Brachflächendarlehen nicht widerrufen. Schließlich ist ein Verstoß gegen die Jahresfrist zu verneinen, weil der Kläger erst im Widerspruchsverfahren mit den Lichtbildern weitere Unterlagen vorgelegt hat, die als Nachweis dienen sollen, dass förderfähige Maßnahmen durchgeführt wurden. Auch bei den Lichtbildern handelt es sich um Nachweise, die für eine Widerrufsentscheidung von Bedeutung sein können. Wegen des umfassenden Charakters des für den Fristablauf notwendigen objektiven Kenntnisstandes ist indes beim nachträglichen Bekanntwerden zusätzlicher für die Aufhebungsentscheidung relevanter Gesichtspunkte anzunehmen, dass eine vermeintlich früher an- oder gar abgelaufene Frist tatsächlich noch nicht eingesetzt hatte, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 232. 2. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg, denn sie sind bereits unzulässig. Im öffentlich geförderten Wohnungsbau werden die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten, wie dargelegt, bei der Anerkennung der Schlussabrechnung durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Bewilligungsbehörde prüft die vom Förderungsempfänger angezeigte Schlussabrechnung, einschließlich der Wirtschaftlichkeitsberechnung, und entscheidet in verbindlicher Form über die Berücksichtigungsfähigkeit der angezeigten Kosten. Einwände gegen die Entscheidung der Behörde, bestimmte Kosten nicht anzuerkennen, können daher erst geltend gemacht werden, nachdem der Förderungsempfänger bei der Behörde die (geänderte) Schlussabrechnungsanzeige, einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechnung, eingereicht hat und die angezeigten Gesamtkosten von der Behörde nicht im vollen Umfang anerkannt worden sind. Statthaft ist insoweit eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Anerkennung der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung in Ansatz gebrachten Gesamtkosten. Da der Beklagte die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten bislang nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt hat und mangels Anzeige einer geänderten Schlussabrechnung durch den Kläger auch bislang nicht festsetzen konnte, fehlt es an einer für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage erforderlichen Sachentscheidung der Behörde. Eine solche Entscheidung ist insbesondere auch nicht in dem Anschreiben des Beklagten zu dem angegriffenen Änderungsbescheid zu sehen. Gegen eine verbindliche Entscheidung des Beklagten spricht neben der äußeren Form (Anschreiben zu einem Bescheid), dass der Beklagte den Kläger in dem Schreiben erst aufgefordert hat, die Schlussabrechnungsanzeige entsprechend zu korrigieren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.