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Urteil

23 K 939/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0927.23K939.09.00
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Leitsätze

1. Zur Frage des Anspruchs eines Nutzungsberechtigten einer Familiengrabstätte auf dortige eigene Beisetzung trotz Ratsbeschlusses über die Schließung des Friedhofs ab einem bestimmten Zeitpunkt. 2. Zu inhaltlichem Wesenskern, rechticher Einordnung und Einschränkbarkeit des Rechts zur Nutzung einer Familiengrabstätte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des Anspruchs eines Nutzungsberechtigten einer Familiengrabstätte auf dortige eigene Beisetzung trotz Ratsbeschlusses über die Schließung des Friedhofs ab einem bestimmten Zeitpunkt. 2. Zu inhaltlichem Wesenskern, rechticher Einordnung und Einschränkbarkeit des Rechts zur Nutzung einer Familiengrabstätte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der zweistelligen Wahlgrabstätte Flur E, Feld I, Grabnummern a und b auf dem Friedhof Hstraße in N. Am 25. September 1957 erwarb die Mutter der Klägerin das Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bis zum 24. September 1987. In der Grabstätte wurde zunächst der Vater und dann die Mutter der Klägerin beigesetzt. Im Jahre 1984 verstarb der Ehemann der Klägerin, der ebenfalls in der genannten Grabstätte bestattet wurde. In diesem Zusammenhang verlängerte der Beklagte mit Urkunde vom 17. September 1984 das Nutzungsrecht um 30 Jahre bis zum 24. September 2017. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass in großen Teilen des Friedhofs Hstraße der Boden nicht mehr in der Lage war, eine schnelle und gefährdungsfreie Verwesung zu ermöglichen und bereits Bodenmüdigkeit eingetreten war, wurde erstmals im August 1978 im Bauausschuss des Rates der Stadt N über ein Schließung des Friedhofs diskutiert. In der Sitzung des Bauausschusses vom 19. September 1978 wurde beschlossen, zurückgegebene Wahlgräber und aufgelöste Reihengrabfelder auf dem Friedhof Hstraße vorerst nicht neu zu belegen. Am 1. Dezember 1981 verabschiedete der Haupt- und Finanzausschuss eine Beschlussvorlage für den Rat der Stadt N, nach dem die Schließung des Friedhofs Hstraße und die schrittweise Umwandlung in eine Grünanlage zum 31. Dezember 2011 beschlossen werden sollte. In der der Beschlussfassung zugrunde liegenden Vorlage des Beklagten heißt es u.a.: "Folgende Gründe machen eine Schließung des Friedhofs erforderlich: 2) Hygienische Gründe: a) durch nicht vollständige Verwesung der Leichen besteht eine Gefährdung des Grundwassers, b) durch Verwesungsbakterien bei nicht völliger Verwesung entstehen Gefahren für das Friedhofspersonal beim Grabstellenaushub. 3) Bodenverseuchung als Folge unvollständiger Verwesungsprozesse. 4) Bodenmüdigkeit, oftmals als Folge der häufigen Belegungen in einer Grabstelle. 5) Veränderung der grundwasserführenden Schichten im Friedhofsbereich." In der Sitzung des Rates vom 15. Dezember 1981 wurde der Punkt der Friedhofsschließung von der Tagesordnung abgesetzt, da noch weitere Fragen geklärt werden sollten. In der Sitzung des Bauausschusses vom 14. Juli 1982 fasste dieser einstimmig den Beschluss, den Friedhof Hstraße zu schließen. Der Beschluss lautete gemäß dem Sitzungsprotokoll wie folgt: "Auf dem Friedhof an der Hstraße soll ab 31.12. 2011 nicht mehr bestattet werden. Nutzungsrechte an Grabstellen werden über diesen Termin hinaus nur noch soweit verlängert, wie es die Erfüllung der gesetzlichen Ruhefrist erfordert und dann auch nur für die tatsächlich belegte Grabfläche. Grabstellen, bei denen zum 31.12.2011 keine Ruhefristen eingehalten werden müssen, fallen der Friedhofsverwaltung entschädigungslos zu. Nutzungsrechte für Grabstellen werden ab sofort nur noch für den Zeitraum verlängert, wie es die gesetzliche Ruhefrist erfordert. Die Verlängerung des Nutzungsrechts zur Vorratssicherung ist nicht möglich." Die Friedhofssatzung der Stadt N für den Friedhof Hstraße vom 16. Dezember 1993 (FS 1993) enthält in § 3 folgende Regelung: § 3 Abs. 2: "Der Friedhof ist durch Beschluß des Rates für Erdbestattungen ab dem 31.12.2011 geschlossen. Zu diesem Termin wird die letzte Erdbestattung durchgeführt. Für die anschließende Ruhezeit (25 Jahre) ist das Nutzungsrecht zu erwerben." § 3 Abs. 3: "Zwischenzeitlich zurückgegebene und freiwerdende Grabstellen dürfen zum Zweck der Erdbestattung nicht neu abgegeben werden." § 3 Abs. 4: "Neuerwerb von Gräbern auf den Fluren A-D ist ausschließlich zum Zweck der Urnenbestattung möglich. Dies auch über den 31.12.2011 hinaus." Die Satzung wurde im Amtsblatt der Kreisstadt N vom 31. Dezember 1993 veröffentlicht. § 32 der Friedhofssatzung der Stadt N für die Friedhöfe M, Hstraße und P vom 13. Juli 2004 sowie § 32 der Friedhofssatzung der Stadt N für die Friedhöfe M, Hstraße und P vom 22. April 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Juni 2009 (FS 2009) enthalten gleichlautende Regelungen. Die Klägerin hat am 9. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Beschluss des Rates zur Schließung des Friedhofs Hstraße zum 31. Dezember 2011 bewirke, dass ihr Nutzungsrecht, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 24. September 2017 betreffe, vollständig entwertet sei. Sie befürchte, dass dann, wenn sie nach dem 1. Januar 2012 und vor dem 24. September 2017 versterbe, keine Beerdigung in der Grabstelle durchgeführt werde. Hierauf lege sie jedoch besonderen Wert, da dort ihre Eltern und ihr Ehemann beigesetzt seien. Es stelle für sie eine besondere Belastung dar, befürchten zu müssen, nicht in der Familiengrabstätte neben ihrem geliebten Ehemann beerdigt werden zu können. Der Beschluss des Rates sei insoweit unwirksam, als er die bestehenden Nutzungsrechte bzw. deren Endzeitpunkte nicht berücksichtige, sondern undifferenziert die letzte mögliche Beerdigung für den 31. Dezember 2011 vorsehe. Die Unwirksamkeit ergebe sich darüber hinaus aus der Tatsache, dass die Regelung der Satzung keine Entschädigung vorsehe. Sie habe für den Erwerb des Nutzungsrechts einen Betrag von 1.980,00 DM bezahlt, obwohl nunmehr über einen erheblichen Zeitraum das Nutzungsrecht nicht ausgenutzt werden könne. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass sie bei einer Beerdigung zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 24. September 2017 die gesamte anschließende Ruhezeit in Anspruch nehmen könnte. Soweit die Rechtsprechung eine nachträgliche Befristung bzw. Einschränkung von Nutzungsrechten für zulässig halte, betreffe dies Fälle, in denen das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet gewesen sei. Vorliegend greife es in ihre erworbenen Rechte ein, wenn die Nutzungsdauer nachträglich verkürzt werde. Noch im Jahre 1984 sei an sie ein kostenpflichtiges Nutzungsrecht vergeben worden, dass dem Beschluss des Rates über die Schließung widerspreche. Zudem werde bestritten, dass es aus gesundheitshygienischen Gründen nicht zulässig sei, weitere Erdbestattungen vorzunehmen. Solche Gründe dürften gegenwärtig nicht vorliegen, da dann der Friedhof bereits jetzt hätte geschlossen werden müssen. Wenn der Eintritt der Voraussetzungen dieser Gründe lediglich prognostiziert werde, so müssten im Einzelfall die konkreten tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Es hätte zur Verwirklichung eventuell gegebener gesundheitshygienischer Gründe ausgereicht, durch Satzungsregelung die Begründung neuer Nutzungsrechte zu begrenzen statt bestehende und bereits bezahlte Nutzungsrechte zu entwerten. Im Übrigen habe der Beklagte im Jahre 1997 sogar eine Intensivierung von Bestattungen auf dem Friedhof Hstraße angestrebt. Vor dem Hintergrund einer entsprechenden Anfrage beim Kreisgesundheitsamt werde daher bestritten, dass im Bereich des Friedhofs eine "Bodenmüdigkeit" eingetreten gewesen sei. Es liege eine Ungleichbehandlung derjenigen, die die Friedhofsnutzung vor dem 1. Januar 2012 beanspruchten, mit denjenigen vor, die -wie sie- ab dem 1. Januar 2012 ihr verbrieftes und bezahltes Recht nicht mehr ausüben könnten. Für eine anteilige Rückerstattung der Nutzungsgebühr sehe die Satzung keine Grundlage vor und sei damit rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr und den von ihr bestimmten totenfürsorgeberechtigten Personen in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 24. September 2017 zu gestatten, ihre Erdbeisetzung auf dem Friedhof in N, Hstraße, in der Wahlgrabstätte Flur E, Feld I, Grabstätte a, b vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht hierzu geltend: Der Bauausschuss des Rates der Stadt N habe in seiner Sitzung vom 14. Juli 1982 einstimmig die Schließung des Friedhofs Hstraße ab dem 31. Dezember 2011 für Erdbestattungen beschlossen. Die Schließung sei in einer Bodenmüdigkeit begründet. Die daraus resultierenden Folgen hätten sich in den nachfolgenden Jahren bestätigt und verschärft. Das Kreisgesundheitsamt des Kreises N habe mit Schreiben vom 25. Juli 1997 einer Intensivierung von Bestattungen widersprochen. Die Friedhofssatzung für den Friedhof Hstraße vom 16. Dezember 1993 enthalte in § 3 Absatz 2 den Hinweis auf die Schließung. Seit 1993 hätte die Klägerin daher Kenntnis hiervon haben können. Die zurzeit gültige Friedhofssatzung wiederhole in § 32 die Regelungen über die Schließung. Diese Regelungen stellten Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu Artikel 14 Grundgesetz dar. Solche Inhalts- und Schrankenbestimmungen könnten auch durch Satzung erfolgen. Eine Entschädigungsregelung sei daher nicht erforderlich. Die Bestimmungen zur Schließung seien auch verhältnismäßig. Der gewählte Zeitraum sei angesichts der bodenhygienischen Verhältnisse angemessen. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Schließung zur Erreichung und Verbesserung hygienischer Verhältnisse sei nicht fraglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als vorbeugende Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) zulässig. Die Klägerin hat bereits jetzt ein besonderes Interesse an der begehrten Feststellung, da bei Eintritt des Bestattungsfalles das begehrte Ziel mit einer Verpflichtungsklage und einem Antrag nach § 123 VwGO nicht oder wahrscheinlich nicht rechtzeitig zu erreichen wäre. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Ein Anspruch der Klägerin auf Beisetzung in dem Wahlgrab Flur E, Feld I, Grab a/b auf dem Friedhof Hstaße mit einer entsprechenden Verlängerung des Nutzungsrechts zur Wahrung der Ruhefrist über den 31. Dezember 2011 hinaus ergibt sich nicht aus dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden § 16 Abs. 8 und Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt N über die Friedhöfe M, Hstraße und P vom 22. April 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.06.2009 (FS 2009). Nach dieser Norm können in Wahlgräbern der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden; das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann beliebig wiederholt und an die Ruhefristen angepasst werden. Diesem Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass die Klägerin sich gegen den Beschluss des Bauausschusses des Rates der Stadt N vom 14. Juli 1982 über die Schließung des Friedhofs Hstraße zum 31. Dezember 2011 nicht mit Rechtsmitteln gewehrt hat. Bei diesem Beschluss des Bauausschusses, der gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Zuständigkeitsordnung der Stadt N vom 31. Oktober 1977 anstelle des Rates zuständig war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW –VwVfG-), der die Benutzung des Friedhofs Hstraße –einer anstaltlich verwalteten öffentlichen Sache – durch die Allgemeinheit betrifft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1992, -7 B 59/92-; OVG NRW, Urteil vom 17. J Januar 1992, -19 A 31/90-. Beschlossen wurden eine Beschränkung der Benutzung ab dem Tag des Beschlusses sowie die Schließung des Friedhofs für weitere Beisetzungen ab dem 1. Januar 2012. Notwendig für das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung dürfte allerdings gemäß §§ 41, 42 VwVfG die Bekanntgabe sein. Dabei reichte, da der Verwaltungsakt keinen Adressaten hat, grundsätzlich die öffentliche Bekanntgabe aus (§ 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Eine solche fehlt aber im vorliegenden Fall. Unstreitig ist der Beschluss des Bauausschusses vom 14. Juli 1982 als solcher nicht in irgendeinem Veröffentlichungsorgan veröffentlicht worden. Die Friedhofssatzung der Stadt N für den Friedhof Hstraße vom 16. Dezember 1993 (FS 1993), die im Amtsblatt der Kreisstadt N veröffentlicht wurde, enthält in ihrem § 3 Abs. 2 zwar einen Hinweis auf den Schließungsbeschluss. Darin kann aber, insbesondere weil der Beschluss nicht in seinem Wortlaut wiedergegeben ist, keine öffentliche Bekanntgabe gesehen werden, die den Anforderungen des § 41 Abs. 4 VwVfG genügt. Einem Anspruch der Klägerin auf Beisetzung in dem o.g. Grab mit entsprechender Verlängerung des Nutzungsrechts stehen aber die Regelungen in § 3 und § 32 FS 2009 entgegen. Nach § 3 FS 2009 können Friedhöfe aus wichtigen öffentlichen Gründen durch Beschluss des Rates der Stadt ganz oder zum Teil außer Dienst gestellt werden; von dem durch Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte. Gemäß § 32 Abs. 1 FS 2009 wird die letzte Erdbestattung auf dem Friedhof Hstraße zum 31. Dezember 2009 durchgeführt. Nach § 32 Abs. 5 FS 2009 können in bereits mit Nutzungsrechten versehenen Wahlgräbern nach dem 31. Dezember 2010 noch Urnen beigesetzt werden. Diese Regelungen der Satzung sind rechtmäßig. Der Ratsbeschuss über die Schließung des Friedhofs und die daraus resultierenden Regelungen in der Friedhofssatzung beruhen auf legitimen öffentlichen Belangen. Ausweislich der Beschlussvorlagen für die Sitzungen des Bauausschusses vom 24. Juni 1981, des Haupt- und Finanzausschusses vom 1. Dezember 1981 und des Bauausschusses vom 14. Juli 1982 lag der Entscheidung für die Schließung zum einen die Tatsache zu Grunde, dass keine Flächen für die Vergabe neuer Grabstellen mehr vorhanden waren und zum anderen die Tatsache, dass aufgrund der Bodenverhältnisse, insbesondere aufgrund wasserführender Schichten in den Fluren A – E, eine schnelle und gefährdungsfreie Verwesung nicht mehr möglich und aufgrund häufiger Belegung von Grabstellen Bodenmüdigkeit eingetreten war. Tatsächliche Feststellungen dahingehend, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie beschränkt sich lediglich darauf, das Vorliegen einer "Bodenmüdigkeit" zu bestreiten. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich, dass in den Jahren 1975 bis 1980 wiederholt (ca. fünf mal) unvollständig verweste Leichen bei Wiederbelegungen vorgefunden wurden, wobei sowohl verkalkte Leichen als auch vollständig im Wasser liegende Leichen aufgefunden wurden. Später wiederholten sich diese Funde. Im Jahre 1997 wurde in einer Grabstätte, in der beim Ausheben ein starker Wassereinbruch zu verzeichnen war, eine über 30 Jahre alte Kalkleiche vorgefunden. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich weiter, dass beim Öffnen von noch nicht belegten Grabstellen hohe Grundwasserstände vorgefunden wurden und werden, deren Ursache zum einen in stark wasserführenden Schichten liegt. Zum anderen sind sie - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anhand eines Friedhofsplanes nachvollziehbar dargelegt hat – in der Topographie des Friedhofsgeländes begründet. Aus der Anfrage des Beklagten an das Kreisgesundheitsamt N vom 25. Juni 1997 ergibt sich – entgegen dem Vortrag der Klägerin - nichts Gegenteiliges. In dieser Anfrage werden die oben geschilderten Probleme vom Beklagten nochmals dargestellt und deutlich gemacht, dass nur aufgrund extremer Probleme bei der Erweiterung des Friedhofs M Neubelegungen auf dem Friedhof Hstraße in Betracht gezogen werden. Gleiches ergibt sich aus dem dazugehörenden Aktenvermerk des Beklagten vom 22. Juli 1997. Aus der Antwort des Gesundheitsamtes des Kreises N vom 25. Juli 1997 ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass aufgrund der vorhandenen Bodenproblematik keine Intensivierung von Bestattungen zuzulassen war. Das Schreiben des Kreisgesundheitsamtes vom 8. September 2010 bestätigt dies erneut. Aus einem Gutachten des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1995 ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Zum einen wurde dieses Gutachten lediglich zur Frage der Eignung der Böden in einem kleinen Teil des Friedhofs Hstraße für Bestattungen mit Hilfe von wiederverwendbaren Beton-Grabkammern eingeholt. Zum anderen kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Ursache "der mangelnden Verwesung in stärkerem Zuzug von Hangwasser zu dieser im Unterhangbereich liegenden Fläche zu sehen ist" und bestätigt damit die Problematik der topographischen Lage und der daraus resultierenden Folgen. Mit den Bestimmungen in § 32 FS 2009 hat der Beklagte als Friedhofsträger kraft seiner Anstaltsautonomie von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den Inhalt des Nutzungsrechts als eines subjektiv-öffentlichen Sondernutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks einschließlich des besonderen Zwecks der Wahlgrabstätte und im Rahmen des materiellen Rechts jederzeit für die Zukunft einseitig zu ändern, insbesondere das Nutzungsrecht zeitlich zu begrenzen. Denn das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Anstalt Friedhof und den Benutzern ist im Rahmen des Anstaltszwecks durch in die Autonomie des Trägers fallende Satzungen geregelt; Rechte auf Benutzung von Grabstellen gelangen nur mit den Einschränkungen zur Entstehung und gelten mit den Einschränkungen fort, die sich aus der jeweils geltenden Friedhofssatzung ergeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 – 19 A 4950/04- , Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 A 1347/06 – u. vom 17. Januar 1992 – 19 A 31/90 -. Das hier in Rede stehende Nutzungsrecht der Klägerin wird durch die Regelungen in § 32 FS 2009 nicht in seinem Wesenskern beeinträchtigt. Der Wesenskern des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Zulassung einer würdigen Ruhestätte für angemessene Zeit verlangen zu können. Bei mehrstelligen Wahlgräbern, den sog. Familiengräbern, tritt der Anspruch hinzu, dass die Angehörigen einer Familie an einer Stelle beigesetzt werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 19 A 1492/88 -. Der Charakter einer Familiengrabstätte zieht aber keine automatische Verlängerung nach sich, die faktisch zu einem unbegrenzten Nutzungsrecht führen würde. Dem Nutzungsrecht sind zeitliche Grenzen immanent. Je länger es existiert, desto mehr entfernt es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen und legitimiert ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 A 1347/06 -. Die Ruhe der in der Familiengrabstätte der Klägerin bereits bestatteten Toten für die Dauer der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten bleibt unangetastet. Das im Jahre 1984 bis zum 24. September 2017 erworbene Nutzungsrecht unterliegt insoweit keinerlei Einschränkungen. Der Erwerb dieses Nutzungsrechts entsprach – anders als die Klägerin meint- auch der damaligen Beschlusslage. Gemäß dem Schließungsbeschluss wurden Nutzungsrechte an Grabstellen über den 31. Dezember 2011 hinaus nur noch insoweit verlängert, wie es die Erfüllung der gesetzlichen Ruhefrist erforderte. Die Nutzungsrechtsverlängerung an der Grabstätte der Klägerin erfolgte, um die Ruhefrist für ihren dort beigesetzten verstorbenen Ehemann zu gewährleisten. Auch das Recht auf Bestattung des Nutzungsrechtsinhabers und von Familienangehörigen bleibt, wenn auch beschränkt auf die Urnenbestattung, erhalten. Die Familiengrabstätte der Familie der Klägerin besteht zudem bereits seit 1957. Da das Nutzungsrechts frühestens am 24. September 2017 endet, hat die Grabstätte der Familie mindestens 60 Jahre und damit angemessen lange uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Ob die Klägerin, wie sie meint, eine durch Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützte Rechtsposition an der Grabstätte inne hat, kann offenbleiben. Selbst dann, wenn ein öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht an einem Familiengrab eine durch Art. 14 GG geschützte eigentumsähnliche Rechtsposition darstellt, ist ein solches Recht nicht unbeschränkbar und kann durch den Friedhofsträger kraft seiner Anstaltsautonomie durch die Friedhofsordnung geregelt und eingeschränkt werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1960 – VII C 123.59 – BVerwGE 11, 68 u. vom 8. März 1974 – VII C 73.72 – DÖV 1974, 390. Die nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechts stellt jedenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Denn wie bereits dargelegt, wird der Wesenskern des Nutzungsrechts der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Entschädigungsregelung war daher nicht erforderlich. Die der Umsetzung des Schließungsbeschlusses dienenden Regelungen des § 32 FS verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin meint, dass solche Friedhofsnutzer, denen noch kein verbrieftes Nutzungsrecht zustehe, die jedoch zufällig die Nutzung vor dem 31. Dezember 2011 beanspruchten, gegenüber ihr bevorzugt würden, da sie selbst ab dem 1. Januar 2012 ihr verbrieftes und bezahltes Recht nicht mehr ausüben könne. Eine solche Ungleichbehandlung ergibt sich aus den Satzungsregelung nicht. Beantragt eine Person, der noch kein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof Hstraße zusteht, vor dem 31. Dezember 2011 dort eine Beisetzung, so ist dies eingeschränkt möglich. Auf den Fluren A – E darf ein Neuerwerb von Gräbern ausschließlich zum Zweck der Urnenbeisetzung erfolgen. Da gem. § 32 Abs. 2 FS zurückgegebene und freiwerdende Grabstellen zum Zweck der Erdbestattung nicht mehr abgegeben werden dürfen, kommt ein erstmaliger Erwerb insoweit nur in Betracht, wenn noch andere freie Flächen vorhanden sind. Wird demgegenüber bis zum 31. Dezember 2011 für die Grabstätte der Klägerin eine Erdbeisetzung beantragt, so ist eine solche unter Erwerb eines 25jährigen Nutzungsrechtes uneingeschränkt möglich. Inhaber bereits bestehender Nutzungsrechte werden demgemäß durch die Regelungen in § 32 FS in keiner Weise gegenüber potentiellen Neuerwerbern benachteiligt. Ab dem 1. Januar 2012 kann niemand mehr, weder ein noch nicht Nutzungsberechtigter noch ein bereits Nutzungsberechtigter, eine Erdbestattung auf dem Friedhof Hstraße verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.