Urteil
16 K 6710/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1006.16K6710.09.00
4mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger ist Eigentümer von drei sog. Partybikes, die er laut Klageschrift an Gruppen bis zu 16 Personen (laut Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung: bis zu 15 Personen) stundenweise vermietet. Dazu werden die Partybikes mit einem speziellen Hänger an einen vereinbarten Startpunkt gebracht und dort bzw. an einer anderen vereinbarten Stelle wieder abgeholt. In der Zwischenzeit kann das Partybike durch Muskelkraft im öffentlichen Straßenraum bewegt werden. Das Partybike hat eine Länge von ca. 5 m, eine Breite von ca. 2,25 m und eine Höhe von ca. 2,30 m; sein Leergewicht beträgt ca. 1.100 kg. Die Geschwindigkeit beträgt bis zu ca. 6 km/h. Es läuft auf vier Rädern und wird über Pedale angetrieben. Gelenkt wird das Partybike vom Kläger oder einem seiner Mitarbeiter; der Lenker trägt selbst nicht zur Fortbewegung des Partybikes bei; vielmehr werden die Pedale ausschließlich von den mitfahrenden Teilnehmern der anmietenden Gruppe betätigt. Allein deren Muskelkraft bringt den zur Fortbewegung notwendigen Schub. Bis zu zehn Personen haben die Möglichkeit, über ein eigenes Tretlager mit Pedalen und Freilauf das Partybike in Gang zu setzen. Gebremst wird es über ein hydraulisches Zweikreis-Bremssystem mit Trommelbremsen sowie eine Feststellbremse, die der in Fahrtrichtung sitzende Fahrer (Lenker) bedient. Die übrigen Mitfahrer können die Bremswirkung nicht beeinflussen. Das Partybike verfügt ausweislich eines mit der Klageschrift eingereichten Flyers über 14 Sitzplätze, 2 Stehplätze und den Fahrersitzplatz (laut Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung: 15 Sitzplätze und den Fahrersitzplatz). Die Sitzanordnung ist einer Theke nachempfunden; außen an den Längsseiten eines umlaufenden Tisches (als Rundumtheke bezeichnet) sitzen sich jeweils 6 Personen wie auf Barhockern – quer zur Fahrtrichtung – gegenüber. Am hinteren Ende des Tisches befindet sich ein bankartiger Aufbau mit Rückenlehne, dort sind genauso wie für die auf den Hinterrädern befindlichen beiden Sitzplätze keine Pedale vorhanden. Der Sitzplatz für den Lenker befindet sich im vorderen Teil des Partybikes hinter einem Bierfass bzw. neuerdings auch hinter einer überdimensionalen Limodose; das Partybike ist mit einer Zapfanlage ausgestattet und verfügt im Innenraum über eine Stand- oder Ladefläche; es ist überdacht, hat unter der Dachkonstruktion Ablagen und eine Soundanlage. Das Partybike legt den Angaben des Klägers zufolge bei einer regelmäßigen Vermietzeit von zwei bis drei Stunden bis zu 10 km Fahrstrecke zurück. Mit Ordnungsverfügung vom 28. September 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger die Benutzung des sogenannten "Partybikes" auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Der Einsatz des Partybikes überschreite die Grenzen des Gemeingebrauchs; eine Sondernutzungserlaubnis sei dem Kläger nicht erteilt worden, er habe bisher auch keine beantragt. Darüber hinaus ergäben sich Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie sonstige Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die für die Fortbewegung verantwortlichen alkoholisierten Gäste, und zwar durch vom Gefährt herabfallende und zersplitternde Gläser, durch vom Gefährt herabfallende Gäste, durch Stehenbleiben auf der Straße, weil die Gäste nicht mehr in der Lage seien, in die Pedale zu treten, durch nicht sicheres Führen des Fahrzeugs, wenn die Gäste den Weisungen des Lenkers nicht folgten, durch nicht ausreichende Bremswirkung, wenn der Lenker bremse und die Gäste weiter in die Pedale träten. Es lägen Verstöße gegen §§ 1 Abs. 2, 33 Abs. 1, 16 und 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO vor; ein Teil der Handlungen sei auch nach der Eer Straßenordnung verboten. Dazu kämen Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss (z.B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern) sowie die Verrichtung der Notdurft. Der Kläger hat am 16. Oktober 2009 Klage erhoben. Er macht geltend: Bei dem Partybike handele es sich um ein Fahrrad im Sinne des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968. Danach sei ein Fahrräder im Sinne des Straßenverkehrs jedes Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werde. Der Einsatz des Partybikes verstoße gegen keine gesetzlichen Vorschriften. Es werde im Rahmen der Widmung unter Beachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften genutzt. Es stelle keine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Es gebe keinen konkreten Fall in E, in dem er oder einer seiner Mitarbeiter mit einer Gruppe negativ aufgefallen wäre. Straßenbezogene Gründe zur Untersagung des Einsatzes des Partybikes habe der Beklagte nicht aufgeführt. Die allgemeinen ordnungsbehördlichen Gesichtspunkte seien keine Grundlage für die Ordnungsverfügung des Beklagten. Allein der Umstand, dass sich hinter dem Partybike einmal ein Stau bilden könne, was im Straßenverkehr nichts außergewöhnliches sei, weil dies auch bei anderen im Straßenverkehr zugelassenen, langsam fahrenden bzw. sich langsam fortbewegenden Fahrzeugen wie z.B. Kutschen, entstehen könne, sei kein Untersagungsgrund. Der Beklagte arbeite mit Unterstellungen. Das gesamte behauptete Fehlverhalten werde bestritten. Die genannten Zwischenfälle habe es nicht gegeben. Es habe auch keine alkoholisierten Ausfälle von Teilnehmern gegeben, zudem werde der Alkoholkonsum kontrolliert. Es gebe auf dem Partybike keine Gläser sondern nur Plastikbecher, für die es spezielle Halterungen gebe. Die Gäste hätten den Anweisungen des Fahrers zu folgen. Sollte dies nicht der Fall sein, werde das Partybike in die nächste Parkmöglichkeit verbracht und dort mit einer Schlossparkkralle versehen, um abgeholt zu werden. Einen solchen Vorfall habe es bisher jedoch noch nicht gegeben. Der Lenker könne das Partybike problemlos alleine lenken. Auch 16 Teilnehmer hätten keine Chance, das Fahrrad gegen den Willen des Fahrers fortzubewegen, wenn dieser bremse. § 1 Abs. 2 StVO stelle einen Auffangtatbestand der allgemeinen Grundregel zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr dar und sei ein konkretes Erfolgsdelikt, sodass nicht von vornherein behauptet werden könne, dass jede Fahrt des Partybikes als Verstoß hiergegen zu werten sei. Auch die übrigen genannten Vorschriften der StVO seien nicht einschlägig. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. September 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, das Partybike werde nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs zur Fortbewegung, sondern darüber hinaus als mietbare, fahrbare Eventfläche mit Alkoholausschank und Musikbeschallung genutzt. Dieser Hauptzweck werde durch die Bezeichnung Party-Bike treffend umschrieben und zeige, dass nicht die Fortbewegung bzw. der Transport von Personen, sondern die kommerzielle Sondernutzung Inhalt der Inanspruchnahme von Verkehrsflächen sei. Das Fahrzeug mit dem hier in Rede stehenden Gebrauch sei mitnichten ein Fahrrad, das nach den einschlägigen Vorschriften als zulassungsfreies Gefährt unterwegs sei. Es handele sich vielmehr um eine Sondernutzung, für die keine entsprechende Erlaubnis vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Beklagten, mit der dem Kläger die Benutzung des sogenannten "Partybikes" auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E untersagt wird, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen. Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.v. § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar. Sondernutzung ist nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch i.S.v. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liegt vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird. Kein Gemeingebrauch liegt hingegen vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist, § 14 Abs. 3 StrWG NRW. Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßennutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VII C 76.68 -, BVerwGE 34, 320. Es können somit Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des über die Straßenbenutzung hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 61/70 -, GewArch. 1971, 139 sowie Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73/79 -, NJW 1982, 2332 siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2010 IV-4 RBs 25/10 -. Daher kommt es entgegen der Auffassung des Klägers in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Partybike als Fahrrad im Sinne des Straßenverkehrsrechts einzustufen ist (den Vorstellungen des Gesetzgebers von einem Fahrrad entspricht ein derartiges mehrrädriges Fahrzeug wie das Partybike jedenfalls nicht, wie sich an der in § 2 Abs. 4 Satz 5 StVO für Fahrräder normierten Pflicht zur Radwegebenutzung und an der aus § 21 Abs. 3 StVO folgenden grundsätzlichen Unzulässigkeit der Personenbeförderung zeigt). Denn auch mit einem – sei es als Fahrrad, sei es als sonstiges Straßenfahrzeug (§ 63 StVZO) – straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genügenden Fahrzeug kann eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden. Entscheidend ist der mit der Nutzung der Straße verbundene Zweck, wobei dem fließenden Verkehr auf den Fahrbahnen ein kommunikativer Gemeingebrauch fremd ist. Die Beurteilung hat insoweit anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu erfolgen; auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 aaO., OVG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 1995 - Bf II 1/93 -. Im Vordergrund des Einsatzes des Partybikes steht aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrzeug konzipierte Partybike durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der äußeren Aufmachung des thekenähnlichen Fahrzeugs, das deutlich sichtbar die Aufschrift "PartyBike.de" trägt und mit einem nicht zu übersehenden Bierfass ausgestattet ist, und auf Grund der Werbung für das Gefährt als "rollende Partytheke mit Musik – Fassbier – und Partyspaß pur" (www.x.de) wird deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs nicht der Personentransport sondern der Betrieb einer mobilen Plattform ist, der dem geselligen, mit dem Konsum von vorwiegend alkoholischen Getränken verbundenen Zusammensein einer Gruppe von Personen dient; der Kläger betreibt im Schwerpunkt praktisch einen – nicht ortsgebundenen – Selbstbedienungsausschank; er verfolgt damit ganz überwiegend verkehrsfremde, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Zwecke. Daran ändert auch nichts, dass z.T. statt eines Bierfasses nunmehr ein Behälter in Form einer übergroßen Limodose auf dem Gefährt transportiert wird. Unabhängig von der Frage, welchen Inhalt dieser Behälter hat, bleibt der Charakter eines vom Kläger betriebenen fahrbaren Selbstbedienungsausschanks bzw. einer beweglichen Veranstaltungsfläche bestehen. Aktuell wirbt der Kläger in einem über das Internet abrufbaren Werbeprospekt mit "Spaß pur auf 4 Rädern" und "Ganz einfach zum Partyspaß! 1. Ankommen 2. Abladen 3. Abfeiern"; auf der Internetseite mit der Angabe "PartyBike – für Junggesellenabschied, Firmenjubiläum, Geburtstagsfeier ..." heißt es "Die abgefahrene Partyidee" und "Machen Sie Ihre Feier zu einem besonderen Erlebnis mit der Partybike-Tour", auch dies zeigt, dass es vorrangig um das gewerbliche Veranstalten bzw. Organisieren einer Feier geht. Dass mit einem solchen Fahrzeug Stadtrundfahrten durchgeführt werden, erscheint angesichts der geringen Geschwindigkeit und wegen der zum überdachten Fahrzeuginneren gerichteten Sitzpositionen der Mitfahrer eher fernliegend. Daneben ist im vorliegenden Fall auch der von den Benutzern des Partybikes verfolgte Zweck mit in die Beurteilung einzubeziehen, da diese das äußere Erscheinungsbild der Straßennutzung durch das Partybike mitbestimmen. Denn zum einen bestimmt hier ein Großteil der Passagiere aktiv die Fortbewegung des Gefährts und nimmt damit entscheidend auf die Teilnahme am fließenden Verkehr Einfluss, zum anderen sitzen die Mitfahrer so exponiert auf dem Fahrzeug, dass sie als Verkehrsteilnehmer nach außen in Erscheinung treten und von den anderen Verkehrsteilnehmern entsprechend wahrgenommen werden. Gerade durch das Verhalten der auf dem Partybike fahrenden Personen, das auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und den im Internet abrufbaren Bildern zu sehen ist, drängt sich für den außenstehenden Dritten der Eindruck auf, dass für die an Bord des Fahrzeuges befindlichen Personen die Teilhabe am Straßenverkehr keine wirklich entscheidende Rolle spielt sondern für diese das Party-Feiern und der Spaßfaktor eindeutig im Vordergrund stehen. Darüber hinaus setzt eine gemeingebräuchliche Straßennutzung voraus, dass die Straße in der üblichen Weise zum Verkehr benutzt wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371. Davon kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Straßennutzung in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und damit die Gemeinverträglichkeit überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1966 - IV C 2.65 -, VGH BW, Urteil vom 17. August 1988 - 14 S 689/87 -, GewArch. 1988, 370, Fickert, Straßenrecht in NRW § 14 Rdnr. 46, Hengst/Majcherek, StrWG NRW § 18 Rdnr. 2.5, siehe auch § 16 Hamb. Wegegesetz. Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche, das Maß des Zumutbaren überschreitende Beeinträchtigung der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben. Das Partybike ist mit seinen 1100 kg Leergewicht ein ausgesprochen langsames und schwerfälliges Gefährt; es kann nur eine Geschwindigkeit von ca. 6 km/h erreichen, dies allerdings auch nur dann, wenn die Mitfahrer das wollen und entsprechend in die Pedale treten, ansonsten ist das Fahrzeug langsamer und bewegt sich allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit durch die Straßen oder bleibt sogar stehen, ohne dass der Fahrzeugführer/Lenker dies beeinflussen kann. Das Partybike stellt damit für den sonstigen fließenden Verkehr ein erhebliches Hindernis dar, das wegen seiner beträchtlichen Breite von ca. 2,25 m auch nicht einfach überholt werden kann. Dabei hängt es ganz vom Willen der überwiegend unter Alkoholeinfluss stehenden Benutzer ab, ob das Fahrzeug stehen bleibt ("Denn nur wenn alle in die Pedale treten, kommt man weiter" – so die Aussage auf der Partybike-Internetseite "Fahrrad fahren mal anders"), ist also nicht vergleichbar mit einem Pannenfahrzeug, das wegen eines technischen Defektes liegen bleibt. Als Sondernutzung bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW (bzw. einer gemäß § 21 Satz 1 StrWG NRW die Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW ersetzenden straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung). Eine solche Erlaubnis besitzt der Kläger nicht. Allein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis ist regelmäßig ein ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1997 - 23 A 5828/96 -. Anderes gilt nur dann, wenn der Sondernutzer einen offensichtlichen Anspruch auf die von ihm unerlaubt vorgenommene Nutzung hat. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn gemäß § 18 StrWG NRW steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen auf Null reduziert sein könnte und der Kläger folglich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis hätte, sind nicht gegeben. Gründe für die Annahme, die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, sind nicht ersichtlich. Gegen die nach §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW zulässige Androhung des Zwangsgeldes bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.