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Urteil

17 K 1246/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1015.17K1246.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Y Straße 5, Flur 6, Flurstück 238 in N und wendet sich mit ihrer Klage gegen die erstmalige Veranlagung dieses Flurstücks zu Straßenreinigungsgebühren mit Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010. Das Grundstück liegt hinter dem ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück Y Straße 5, Flur 5, Flurstück 173, das unmittelbar an die Y Straße angrenzt und mit einem Erbbaurecht zugunsten der GmbH sowie der Ehefrauen der Gesellschafter C, G und C1 und G der Klägerin belastet ist. Geschäftsführer der J GmbH ist ein weiterer Gesellschafter der Klägerin. Das 1983 qm große Flurstück 238 wird dem Luftbild zufolge, das sich in den Akten befindet, gewerblich genutzt. Als Nutzungsart ist im Grundbuch von C2 "Gebäude und Freifläche, Gewerbe und Industrie" eingetragen. 3 Die Klägerin hat am 18. Februar 2010 Klage erhoben. Sie trägt vor: Dem Grundstück sei ein fremdes Grundstück vorgelagert, über das kein Wegerecht bestehe. Sie habe keine Möglichkeit, ihr Grundstück ohne Zutun bzw. konkret vereinbartes Nutzungsrecht des vorderen Grundstücks von der Y Straße her zu erschließen. Bei Erbbaurechten seien die jeweiligen Erbbauberechtigten Gebührenschuldner, so dass das Eigentum keine Rolle spielen dürfe. Die Abhängigkeiten zwischen Ehegatten bzw. Gesellschaften und deren Geschäftsführer schafften keine gesicherten Rechte. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 9 Entscheidungsgründe: 10 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 11 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist § 5 der rückwirkend zum 1. März 2004 in Kraft getretenen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt N an der Ruhr vom 1. März 2004 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) – StrRS , 12 veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt N an der Ruhr, Nr. 14/2004 vom 31. März 2004, 13 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2009. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW. 14 Das Grundstück Y Straße 5, Flur 6, Flurstück 238 wird durch die Y Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne von § 4 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt N (StrRS) erschlossen, da rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge und Fußgänger eine Zugangsmöglichkeit von der Y Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke eröffnet wird. Der Begriff des Erschlossenseins geht weiter als der des Baurechts bzw. Erschließungsbeitragsrechts, weil nicht allein eine vorhandene oder mögliche Bebauung, sondern die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung ist. Eine solche typische wirtschaftliche Grundstücksnutzung innerhalb der Ortslage ist für die hier mögliche gewerbliche Nutzung gegeben. Die Straßenreinigung wirkt sich für die Eigentümer hinsichtlich dieser Nutzung der Grundstücke vorteilhaft aus. 15 Das Flurstück 238 ist über das Grundstück Y Straße 5 (Flurstück 173) zugänglich. Tatsächliche und von der Eigentümerin mit zumutbaren Mitteln nicht ausräumbare Hindernisse liegen nicht vor. Auf dem in den Akten befindlichen Luftbild ist erkennbar, dass beide Flurstücke ineinander übergehen. Dabei genügt es, dass Fußgänger von der Y Straße aus eine Zugangsmöglichkeit haben. Eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge muss nicht vorhanden sein. Es besteht auch eine rechtlich ausreichend gesicherte Zugangsmöglichkeit von der Y Straße, weil die Klägerin Eigentümerin beider Flurstücke ist. 16 Dass das Anliegergrundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar. Dem Grundstückseigentümer verbleibt das Recht zur Veräußerung und Belastung des Grundstücks, 17 vgl. von Oefele, in: Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1 ErbbauRG, Rz. 4. 18 Es bleibt ihm also weiterhin unbenommen, sein Grundstück etwa mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts zugunsten des Hinterliegergrundstücks zu belasten. Der Umstand, dass nach § 2 Abs. 2 StrRS an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift hat nur zur Folge, dass für die beiden Flurstücke verschiedene Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen sind. Auf die Frage der Erschließung des Hinterliegergrundstücks hat sie keinen Einfluss. 19 Ungeachtet der Eigentümeridentität wird die Erschließung des Flurstücks 238 durch die Y Straße im übrigen auch deshalb anzunehmen sein, weil über das Flurstück 173 ein Notwegerecht bestehen dürfte. Denn sonst fehlt dem Flurstück 238 die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. 20 Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 21 Urteil vom 28. März 2007, - 9 C 4.06 -, juris 22 kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Zum einen betrifft sie Erschließungsbeitragsrecht. Der dort verwendete Begriff der Erschließung ist ein anderer, engerer als der im nordrhein-westfälischen Straßenreinigungsgesetz. Zum anderen ging es in dem entschiedenen Fall um die Heranziehung eines mehreren Miteigentümern gehörenden Hinterliegergrundstücks, während das Anliegergrundstück im Alleineigentum eines der Miteigentümer stand. Im vorliegenden Fall besteht Eigentümeridentität. Ungeachtet dessen hat das BVerwG ein Erschlossensein bejaht, weil es der Alleineigentümer in der Hand habe, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen. Das gilt bei Eigentümeridentität erst recht. 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO.