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Urteil

23 K 195/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1018.23K195.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Oktober 1969 geborene, in M wohnhafte Kläger befand sich seit dem 2. September 1996 im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten (zuletzt Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). 3 Am 10. März 2005 stürzte der Kläger auf dem Weg zum Dienst auf der Strecke zum Bahnhof in M mit seinem Fahrrad auf glatter Fahrbahn, wobei er schwere Schädelverletzungen davontrug. Er erlitt neben einer schweren Gehirnerschütterung und einer Stauchung von linker Hand und Handgelenk vor allem eine panfaciale Trümmerfraktur des Gesichtsschädels. Nach Erstversorgung im St. S-Krankenhaus in P wurden die Schädelverletzungen mund-kiefer-gesichtschirurgisch in der St.M1-Klinik in T (Abteilung MKG-Chirurgie/Plastische Operationen, Chefarzt Dr. med. N) in einer am 15. März 2005 durchgeführten aufwendigen Operation versorgt. Dabei wurden u.a. Titanplatten eingesetzt, die zwischenzeitlich teilweise entfernt worden sind. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger nach ärztlichen Bescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt und hat seinen Dienst bei der beklagten Stadt nicht mehr wahrgenommen. 4 Vor diesem schweren Fahrradunfall hatte der Kläger bereits am 4. Februar 2005 einen weiteren Fahrradunfall auf dem Arbeitsweg erlitten, durch den er nach seinen Angaben eine Schädelprellung, eine Gehirnerschütterung und Prellungen und Verletzungen beider Knie sowie des rechten Unterarms und Handgelenks davongetragen hatte. 5 Beide Fahrradunfälle zeigte er mit Unfallberichten vom 17. Juli 2005 und vom 21. Juli 2005 bei der Beklagten an. 6 Aufgrund der Unfallmeldungen des Klägers beauftragte das Personalamt das Gesundheitsamt der Beklagten Ende Juli 2005 mit der Feststellung, ob und welche Körperschäden durch die Unfälle verursacht wurden, ob eine Heilbehandlung erforderlich und eine Erwerbsminderung als unmittelbare Unfallfolge zu erwarten war. In diesem Zusammenhang erfolgte am 5. Dezember 2005 eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers im Gesundheitsamt der Beklagten. Da dies nach amtsärztlicher Auffassung zur Beantwortung der Fragestellungen nicht ausreichend war, beauftragte das Gesundheitsamt Dr. med. N aus der St. M1-Klinik in T mit einem fachchirurgischen Gutachten auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichts-(MKG)Chirurgie. Gegenstand des Gutachtens sollte sein: Die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerdesymptomatik (bestehend aus Gesichts- und Kieferschmerzen, Rückenschmerzen, vermehrtem Schlafbedürfnis mit rascher psychischer und physischer Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und morgendlichem länger andauernden Verschwommensehen), die Notwendigkeit weiterer Heilbehandlungen und gegebenenfalls der Zeitraum bis zu deren Abschluss sowie das Vorliegen einer Erwerbsminderung als unmittelbare Folge des Unfalls und deren voraussichtliche Dauer. 7 Nachdem der Kläger zum Zwecke der Erstellung dieses Gutachtens in der St. M1-Klinik in T untersucht worden war, untersagte er dem Gutachter Dr. med. N mit Telefax vom 19. Juni 2006 die Fertigung bzw. Übermittlung des Gutachtens an das Gesundheitsamt. Der Gutachter teilte dies dem Gesundheitsamt mit und stellte diesem für seine Tätigkeit einen Betrag von 1030,16 Euro in Rechnung. Die Umstände der Erteilung des Gutachtenauftrags sowie die Art und Weise, wie der Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt wurde sowie seine Berechtigung, dem Gutachter die Übermittlung des Gutachtens zu untersagen, sind zwischen den Beteiligten umstritten. 8 Das Personalamt der Beklagten forderte den Kläger in dieser Situation mit Schreiben vom 5. September 2006 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu auf, er solle sein Einverständnis mit der Übermittlung des Gutachtens erklären und dazu Dr. med. N von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Für den Fall, dass er sein Einverständnis nicht erkläre, stellte die Beklagte eine Entscheidung nach Aktenlage in Aussicht, die zu seinen Lasten gehen werde. 9 Nachdem der Kläger das geforderte Einverständnis nicht erteilte, erließ die Beklagte unter dem 25. September 2006 einen an den Kläger gerichteten Bescheid, in dem sie die Fahrradunfälle vom 4. Februar und 10. März 2005 als Dienstunfälle anerkannte. Deshalb seien Kosten von 17.748,71 Euro aus Mitteln der Unfallfürsorge übernommen worden. Da er seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei, ging die Beklagte nach Aktenlage davon aus, dass durch die beiden Unfälle keine dauerhaften Gesundheitsschäden entstanden und die notwendigen Heilbehandlungen abgeschlossen seien; eine Erwerbsminderung als unmittelbare Folge der Unfälle sei nicht feststellbar. Deshalb würden Kosten für weitere Behandlungen, die ab dem Tag des Zugangs des Bescheids durchgeführt würden, nicht mehr übernommen. Einen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter dem 22. März 2007 zurück. Hiergegen erhob der Kläger keine Klage. In der Folgezeit eingereichte Anträge des Klägers auf Übernahme von Kosten von Heilbehandlungen oder Arzneimitteln unter Berufung auf die anerkannten Dienstunfälle wies die Beklagte nicht unter Hinweis auf den Bescheid vom 25. September 2006 zurück. 10 Wegen der andauernden Krankschreibung des Klägers hatte das Personalamt der Beklagten das Gesundheitsamt zudem mit der Feststellung der Dienstfähigkeit beauftragt. Insofern gab der Kläger wie zuvor das Gutachten des Dr. med. N nicht frei. Auch in Bezug auf ein Gutachten des Gesundheitsamts zu seiner Dienstfähigkeit, das unter Berücksichtigung einer amtsärztlichen psychiatrischen Zusatzuntersuchung vom 20. Dezember 2006 erstellt worden war, willigte er nicht in die Übermittlung an das Personalamt ein. 11 Nachdem der Kläger seit dem Unfall am 10. März 2005 durch seine behandelnden Ärzte arbeitsunfähig geschrieben war, er demzufolge keinen Dienst geleistet hatte und die amtsärztlichen Ermittlungen in der beschriebenen Weise verlaufen waren, versetzte die Beklagte ihn unter dem 5. Juli 2007 zum 1. August 2007 mangels Aussicht auf Besserung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und setzte seine Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 8. August 2007 in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung mit monatlich brutto 1225,81 Euro fest. Die Zurruhesetzung ist nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bestandskräftig. 12 Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge in Höhe der Mindestversorgung wandte der Kläger sich zunächst mit einem Widerspruch, in dem er neben umfassenden Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Versorgungsfestsetzung sinngemäß auch unfallfürsorgerechtliche Ansprüche geltend machte, insbesondere Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG und Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 zurück und begründete dies im Hinblick auf die Unfallfürsorge im Wesentlichen damit, dass die Zurruhesetzung nicht auf den Dienstunfällen basiere; sie verwies auch auf die Ausführungen im Bescheid vom 25. September 2006. 13 Hiergegen wandte der Kläger sich mit der bei der Kammer anhängigen Klage 23 K 2501/08 und machte neben höheren Versorgungsbezügen auch Dienstunfallfürsorge geltend. In diesem Klageverfahren setzte sich der Streit mit der Beklagten um den Abschluss der Begutachtung durch deren Gesundheitsamt sowie die Freigabe des von Dr. med. N erstellten Gutachtens fort. Der Kläger forderte, das Gesundheitsamt müsse die vom Personalamt angeforderten amtsärztlichen Gutachten abschließen, gegebenenfalls durch anderen Gutachter als Dr. med. N, bzw. aufgrund eigener amtsärztlicher Fachkunde. Zugleich müsse die Festsetzung der unfallbedingten Erwerbsminderung erfolgen. Er sei berechtigt, die Weitergabe des Gutachtens des Dr. med. N zu verweigern, da er nicht verpflichtet sei, dem Gesundheitsamt die ihn behandelnden Ärzte als Gutachter zur Verfügung zu stellen. 14 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den Fahrradunfällen aus dem Februar und März 2005 auch Sachschäden (beschädigte Brille, Hose und Jacke sowie gestohlenes Fahrrad) geltend gemacht hatte, war dies nach Ablehnung durch die Beklagte Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren 23 K 3362/06 und 23 K 3744/06 vor dem erkennenden Gericht. Die gegen die Abweisung der Klagen durch Urteile vom 19. März 2007 erhobenen Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2008 ab (1 A 1320/07 sowie 1 A 1321/07). Das OVG NRW bestätigte damit das Ergebnis des damaligen Einzelrichters der 23. Kammer, dass der Sachschadensersatz nicht innerhalb der Frist des § 32 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) beantragt worden sei. 15 Während des Klageverfahrens 23 K 2501/08 übermittelte der Kläger – teilweise unmittelbar, teilweise über das Verwaltungsgericht – ihn betreffende medizinische Unterlagen an das Gesundheitsamt der Beklagten. Insbesondere forderte er mit Schreiben vom 10. Juli 2009 das Gesundheitsamt zum Abschluss des amtsärztlichen Gutachtens zur Folgenabschätzung der Unfallereignisse vom 4. Februar 2005 und vom 10. März 2005 auf. Unter dem 18. September 2009 bat er das Gesundheitsamt um Mitteilung der Erkenntnisse und Ergebnisse in Bezug auf die von ihm übersandten medizinischen Unterlagen. 16 Weil das Gesundheitsamt der Beklagten nicht in dem von ihm gewünschten Sinne tätig wurde, hat der Kläger am 11. Januar 2010 diese Klage erhoben, mit der er die Fertigstellung der amtsärztlichen unfallrechtlichen Gutachten zu den Unfallereignissen am 4. Februar und 10. März 2005 sowie die Festsetzung der rechtlich verbindlichen unfallbedingten Erwerbsminderungen (MdE/GdB) bezüglich der Unfallereignisse weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe das Gesundheitsamt mehrfach mündlich und schriftlich entsprechend aufgefordert. Der Einwand des Gesundheitsamtes, man könne die Gutachten nur abschließen, wenn ein mund-kiefer-gesichtschirurgisches Gutachten erstellt würde, sei substanzlos; dies sei überhaupt nicht erforderlich. Es sei vielmehr ausreichend, ärztliche Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte, insbesondere der Unfallkliniken St. S in M und St. M1 in T-P1, einzuholen. Die Behörde wolle das außergerichtliche Verfahren nicht zu einem Abschluss bringen und habe sich in diesem Zusammenhang geweigert, klinische Unterlagen der Krankenhäuser St. S und St. M1 sowie umfangreiche bildgebende Befunde (also Röntgenbilder und CT-Aufnahmen) anzunehmen und auszuwerten. Eine Delegierung der amtsärztlichen Feststellungen auf andere sei jedoch zum einen unzulässig. Zum anderen sei ein MKG-Gutachten in Bezug auf die bei ihm vorliegende Schmerzsymptomatik zur Ermittlung des Sachverhalts ungeeignet. Das Gesundheitsamt wolle es auf jeden Fall vermeiden, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen, weil es organisatorisch dem Personalamt unterstehe. Deshalb wolle es auch nicht selbst entscheiden, sondern die Entscheidung auf Dritte delegieren, um nicht mit einer möglichen dauerhaften Verrentung des Klägers eine für das Personalamt negative finanzwirksame Dauerentscheidung treffen zu müssen. Als Folge der Verpflichtung zum Abschluss der unfallrechtlichen Gutachten sei das Gesundheitsamt auch verpflichtet, die bei ihm vorliegende unfallbedingte Erwerbsminderung (also MdE bzw. GdB) festzusetzen, wie es § 45 Abs. 3 BeamtVG vorsehe. Die Beklagte sei (u.a. nach der Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG – VV BeamtVG) verpflichtet, die Untersuchung eines Dienstunfalls und die Feststellung der Unfallfolgen in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen. Der Einzelrichter hätte im Verfahren 23 K 2501/08 die Beklagte zum Abschluss der amtsärztlichen Sachverhaltsermittlung verpflichten können oder müssen. Dies sei nicht erfolgt. Zu seinem Vorgehen sehe er sich auch durch Hinweise des Einzelrichters im Klageverfahren 23 K 2501/08 veranlasst. Dort sei ihm die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nahegelegt worden. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Beklagte zu verpflichten, die unfallrechtlichen Ermittlungen gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG durch ein amtsärztliches Gutachten rechtsverbindlich abzuschließen einschließlich der Feststellung der unfallbedingten Erwerbsminderung. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie hat schon Zweifel an deren Zulässigkeit, da der Streit um das MKG-Gutachten des Dr. med. N und die Frage einer möglichen Begutachtung durch anderen Fachgutachter Gegenstand des Klageverfahrens 23 K 2501/08 sei. Es sei kein im vorliegenden Klageverfahren zu verfolgendes Interesse des Klägers erkennbar, das über den dortigen Klagegegenstand hinausgehe. Deshalb fehle es schon am Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. 22 Im Klageverfahren 23 K 2501/08 läuft derzeit eine Begutachtung durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen gemäß Beweisbeschluss des Einzelrichters vom 24. Februar 2010 (Prof. Dr. med. Dr. med. dent. S1/ Prof. Dr. med. O). Diese ist noch nicht abgeschlossen. 23 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 23 K 2501/08 sowie die zum Verfahren 23 K 2501/08 beigezogenen Personalakten und Unfallvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. September 2010 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 26 Die Klage ist unzulässig. 27 Es kann dabei offen bleiben, ob – wie der Kläger meint – das Begehren als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig ist. 28 Denn jedenfalls steht § 44 a VwGO der Zulässigkeit der Klage entgegen. 29 Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidungen zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (Satz 2). 30 Diesem liegt der Gedanke zugrunde, dass nach der VwGO grundsätzlich nachträglicher – und nicht ein verfahrensbegleitender – Rechtsschutz gegen die ein Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidungen vorgesehen ist. Deshalb genügt in Bezug auf behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO für einen Rechtsschutz der Betroffenen die Möglichkeit, die das Verfahren abschließende Hauptsacheentscheidung der Behörde mit Rechtsbehelfen anzugreifen oder die sonst nach der VwGO gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen, insbesondere auch Verpflichtungsklagen, zu ergreifen. Als Verfahrenshandlungen in diesem Sinne kommen alle Maßnahmen in Betracht, die eine Behörde in einem Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen vornimmt oder vorzunehmen ablehnt, auch konkludentes Verhalten oder bloßes Unterlassen. § 44 a VwGO bezieht sich nach seinem Wortlaut auf alle Fälle, bei denen ein Verwaltungsverfahren durch eine Sachentscheidung, also einen Verwaltungsakt, abgeschlossen wird. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass § 44 a VwGO auch für Verpflichtungsklagen oder andere Situationen gilt, in denen der Betroffene nicht eine behördliche Handlung in einem Verwaltungsverfahren abwehren will, sondern eine solche – wie hier der Kläger – gerade begehrt. 31 Vgl. zu allem Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 44 a, Rn. 1 – 4. 32 Zu den gemäß § 44 a VwGO nicht anfechtbaren unselbständigen, nicht selbständig vollstreckbaren Verfahrenshandlungen gehören u.a. alle Entscheidungen der Behörde, die den äußeren förmlichen Gang des Verfahrens betreffen, die Bestimmung der zuständigen Behörde, eine behördliche Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, Entscheidungen über die personelle Verfahrensgestaltung oder auch Aufklärungs- und Beweisanordnungen, sofern diese nicht in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen, 33 vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 5. 34 Das in der Sache vom Kläger verfolgte Begehren, das Gesundheitsamt der Beklagten möge seine amtsärztliche Begutachtung (durch externe Gutachter oder aus eigener Fachkunde) abschließen und den Grad der unfallbedingten Erwerbsminderung feststellen, ist nach den dargelegten Grundsätzen gemäß § 44 a VwGO unzulässig. Es handelt sich um unselbständige Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO, die nicht selbständig vollstreckbar sind und auch nicht gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. 35 Der Abschluss der amtsärztlichen Begutachtung durch das Gesundheitsamt der Beklagten, den der Kläger erstrebt, ist nach dem Zusammenhang, in dem der Kläger dies geltend macht, unselbständiger Teil der Verwaltungsverfahren, in denen es um seine unfallfürsorgerechtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geht, also um Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG und Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG. Diese Verwaltungsverfahren werden durch Verwaltungsakte abgeschlossen, nämlich durch die Sachentscheidungen über die Gewährung von Unfallausgleich bzw. Unfallruhegehalt, gegebenenfalls in Gestalt einer Ablehnung oder einer Gewährung in bestimmter Höhe. Alle diejenigen Verfahrensschritte bis zu diesen Sachentscheidungen sind behördliche Verfahrenshandlungen, die vorbehaltlich ihrer gesonderten Vollstreckbarkeit oder ihrer Adressierung an Nichtbeteiligte gemäß § 44 a VwGO nicht gesondert anfechtbar bzw. nicht durch den Betroffenen erzwingbar sind. Dies gilt in Sonderheit für den Abschluss der amtsärztlichen Gutachten, um die das Personalamt der Beklagten das Gesundheitsamt gebeten hatte. Der Kläger fordert hier, andere Gutachter als Dr. med. N zu beauftragen und nach deren Gutachten eine amtsärztliche Stellungnahme abzugeben. Alternativ soll das Gesundheitsamt aufgrund eigener Fachkunde über die vom Personalamt an das Gesundheitsamt gerichteten Fragen entscheiden. In diesem Zusammenhang soll das Gesundheitsamt nach der Vorstellung des Klägers dann auch die unfallbedingte Erwerbsminderung der Höhe nach feststellen. All dies sind behördliche Tatsachenermittlungen als Bestandteil des auf die Sachentscheidungen über Unfallausgleich und Unfallruhegehalt gerichteten Verwaltungsverfahrens. Was der Kläger verlangt, sind auch keine Sachentscheidungen in selbständigen Verwaltungsverfahren, an die sich weitere gesonderte Verwaltungsverfahren anschließen. Es liegt insbesondere kein gestuftes Verwaltungsverfahren derart vor, dass mittels eines gesondert anfechtbaren Verwaltungsaktes in Gestalt einer amtsärztlichen Stellungnahme oder eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. der Feststellung einer Erwerbsminderung in bestimmter Höhe entschieden würde. Hierbei handelt es sich jeweils nur um einzelne Verfahrensschritte innerhalb eines Verwaltungsverfahrens, die der Sachverhaltsermittlung dienen und diese zu einem gewissen Abschluss bringen. Diese Teilergebnisse stellen jedoch keine Verwaltungsakte dar, da sie keine auf Außenwirkung gerichteten Regelungen der Behörde sind, vgl. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW). Die nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gegenüber dem Kläger stellt allein die abschließende Entscheidung über Unfallausgleich oder Unfallruhegehalt dar. 36 Die aus § 44 a VwGO resultierende Unzulässigkeit des Begehrens des Klägers ist in der hier gegebenen Situation aus einem weiteren Grunde besonders klar erkennbar. Es handelt sich nicht um eine Fallgestaltung, in der während eines laufenden Verwaltungsverfahrens ein Beteiligter den Verfahrensablauf "stört", indem er beim Verwaltungsgericht Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen oder deren Unterlassung erhebt. Vielmehr ist das Verwaltungsverfahren über den begehrten Unfallausgleich und das Unfallruhegehalt abgeschlossen, da die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 entschieden hat, dass ihm diese Ansprüche nicht zustehen. Gegen diese die entsprechenden Verwaltungsverfahren abschließende Sachentscheidung hat der Kläger die Klage 23 K 2501/08 erhoben. In dieser Situation ist es ausgeschlossen, parallel zum gegen die Sachentscheidung gerichteten Klageverfahren 23 K 2501/08 noch einen Rechtsbehelf in Bezug auf die Gestaltung des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens zu erheben; dem steht der Gedanke der Konzentration des Rechtsschutzes entgegen. Durch die Konzentration des Rechtsschutzes soll eine unnötige oder eventuell mehrfache Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache vermieden werden, um Prozessverzögerungen entgegenzuwirken und eine effektive und zügige Erreichung des Prozesszieles zu gewährleisten, 37 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, Juris Rn. 21. 38 Wenn der Kläger hier den Abschluss der amtsärztlichen Gutachten und die Feststellung der unfallbedingten Erwerbsminderung begehrt, so versucht er im Ergebnis, nach (noch nicht rechtskräftigem) Abschluss der Verwaltungsverfahren in das Stadium vor deren Abschluss zurück zu gelangen. Dieses Ziel entspricht in der gegebenen Situation letztlich einem Wiederaufgreifen des Verfahrens, welches nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens über §§ 51, 48 VwVfG NRW möglich ist. Der Kläger scheint jedoch zu verkennen, dass die Verwaltungsverfahren über Unfallausgleich und Unfallruhegehalt hier abgeschlossen sind, auch wenn die amtsärztlichen Ermittlungen nicht in der von ihm für richtig gehaltenen Weise verlaufen sind. Da sein Vortrag dahin geht, die amtsärztlichen Ermittlungen und das Verwaltungsverfahren seien noch nicht abgeschlossen, kann sein Begehren folglich auch nicht als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgelegt werden. 39 Dass somit der Kläger nicht in der von ihm gewünschten Weise auf die Verfahrensgestaltung der Beklagten Einfluss nehmen kann, entspricht der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 44 a VwGO und ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Die einzelnen Verfahrensschritte sollten Sache der Behörde sein. Abgesehen davon, dass man sehr geteilter Meinung darüber sein kann, was eine rechtmäßige Verfahrensgestaltung ist, sollte nach Auffassung des Gesetzgebers die Behörde ihr Verwaltungsverfahren eigenständig und mit einer in den Grenzen des § 44 a Satz 2 VwGO gegebenen Autonomie führen. Ob auf dem Weg zu einer anfechtbaren Sachentscheidung Verfahrensfehler aufgetreten sind, sollte im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage gegen eine belastende Verwaltungsentscheidung oder der auf Erteilung einer Begünstigung gerichteten Verpflichtungsklage geprüft werden, soweit dies für die Begründetheit der jeweiligen Klage von Bedeutung ist. Soweit der Kläger – nachvollziehbar – befürchtet, die Behörde unterlasse die auf ihre Kosten stattfindende unfallrechtliche Tatsachenermittlung gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG und er trage ein Kostenrisiko für eine im Gerichtsverfahren stattfindende Sachverhaltsermittlung für den Fall des Unterliegens (vgl. §§ 154 f. VwGO), so ist es möglich, einem Dienstherrn, der seine aus § 45 Abs. 3 BeamtVG folgende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit unfallfürsorgerechtlichen Ansprüchen verletzt, gemäß § 155 Abs. 4 VwGO bei Verschulden die Kosten gerichtlicher Sachverhaltsermittlung unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Insofern stehen Betroffene in einer Situation wie der Kläger nicht schutzlos da und es kann ihren berechtigten Interessen Rechnung getragen werden. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.