Beschluss
17 L 1330/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn die Interessen des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen.
• Ob eine Tätigkeit als zulässige gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären; im summarischen Verfahren können dauerhafte, feste Strukturen ein Indiz für eine Tätigkeit wie ein Entsorgungsträger sein.
• Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG setzen mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers voraus.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Streit um gewerbliche Altpapiersammlung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung kann wiederhergestellt werden, wenn die Interessen des Betroffenen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegen. • Ob eine Tätigkeit als zulässige gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vorliegt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären; im summarischen Verfahren können dauerhafte, feste Strukturen ein Indiz für eine Tätigkeit wie ein Entsorgungsträger sein. • Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG setzen mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers voraus. Die Antragstellerin sammelte seit Anfang 2010 gewerblich Altpapier aus Privathaushalten der Stadt L und stellte dafür ca. 6.000 blaue Tonnen auf. Bis Dezember 2009 war sie als beauftragte Dritte der Stadt L tätig; ab 2010 erklärte sie die Sammlung als gewerblich im Einvernehmen mit der Stadt. Der Kreis O als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ordnete mit Verfügung vom 14. Juli 2010 die Untersagung der eigenverantwortlichen Sammlung ab 1. Januar 2011 an und befahl die Überlassung des gesammelten Altpapiers an die Kreisentsorgungsanlage; sofortige Vollziehung und ein Zwangsgeld wurden angeordnet. Die Kreisbehörde begründete dies damit, die Sammlung verhalte sich wie eine öffentlich-rechtliche Sammlung, verdränge das öffentliche System und berühre öffentlich-rechtliche Belange, insbesondere die Entsorgungssicherheit und Gebührenlage. Die Antragstellerin klagte und begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sie rügte insbesondere die Zulässigkeit der Eingriffsmaßnahme unter Verweis auf § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG und europarechtliche Bedenken. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Rechtsgrundlagen sind § 80 VwGO und § 8 AG VwGO; das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das Interesse des Betroffenen das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Prüfungsmaßstab: Bei der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; ist der Ausgang offen, ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen. Die einschlägige Norm ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG (zulässige gewerbliche Sammlung) in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG (Durchsetzung der Überlassungspflicht). • Sachliche Würdigung: Im summarischen Verfahren ist offen, ob die Tätigkeit der Antragstellerin gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG ist. Indizien sprechen für dauerhafte, feste Strukturen (regelmäßige Abholtermine, flächendeckende Tonnen, Erscheinungsbild wie bislang als Drittbeauftragte). Entgeltlichkeit ist nicht vorhanden, ist aber nicht zwingend entscheidend; die Gebührenpflicht gehört zu den Merkmalen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. • Öffentliche Interessen: Die behaupteten öffentlichen Interessen (Entsorgungssicherheit, Planungs- und Ausschreibungssicherheit, Gebühreninteressen des Kreises) wurden im summarischen Verfahren nicht so konkret dargelegt, dass sie das überwiegende Gewicht gegen die Antragstellerin tragen. Allein der Verlust von Verwertungserlösen genügt nicht. • Berücksichtigung künftiger Rechtsänderungen: Es ist zu berücksichtigen, dass das Kreislaufwirtschaftsrecht im Entwurf geändert werden soll; dies führt dazu, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen bleiben und in die Abwägung einzustellen sind. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten, der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin und der nicht hinreichend dargelegten überwiegenden öffentlichen Nachteile überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der untersagenden Ziffern (insbesondere Ziffer a) 1. und 2.) und hinsichtlich der Ziffer c) wiederhergestellt. Die Untersagungsverfügung ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in voller Wirkung zu belassen, weil im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten der Antragstellerin offen sind und die behaupteten öffentlichen Interessen nicht so konkret und gewichtig nachgewiesen wurden, dass sie das wirtschaftliche und grundrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin überwiegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Zwangsgeldandrohung konnten daher nicht aufrechterhalten werden. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 75.600,00 Euro festgesetzt. Im Hauptsacheverfahren ist abschließend zu klären, ob die Tätigkeit der Antragstellerin als zulässige gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG anzusehen ist und ob überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.