Urteil
5 K 8173/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebührenpflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage, auch wenn die Fläche in der Baulast eines anderen Hoheitsträgers steht.
• Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner, die einen dauerhaften und gegenleistungslosen Verzicht auf kommunale Gebühren regeln, sind wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bindungen nichtig.
• Ein Gebührenverzicht ist nur in engen Grenzen zulässig und muss sich am wirtschaftlichen Wert einer äquivalenten Gegenleistung bemessen; ein genereller, unbefristeter Verzicht ohne Äquivalenz ist unwirksam.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit dauerhafter Gebührenverzichte bei Inanspruchnahme städtischer Entwässerungsanlagen • Gebührenpflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage, auch wenn die Fläche in der Baulast eines anderen Hoheitsträgers steht. • Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner, die einen dauerhaften und gegenleistungslosen Verzicht auf kommunale Gebühren regeln, sind wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bindungen nichtig. • Ein Gebührenverzicht ist nur in engen Grenzen zulässig und muss sich am wirtschaftlichen Wert einer äquivalenten Gegenleistung bemessen; ein genereller, unbefristeter Verzicht ohne Äquivalenz ist unwirksam. Der Kläger schloss mit der Stadt N in den Jahren 1977, 1986 und 1994 Vereinbarungen zum Straßenausbau, in denen die Stadt zusagte, das Straßenoberflächenwasser unentgeltlich in die städtische Kanalisation aufzunehmen. Aufgrund späterer Satzungen wurde ab 2008/2009 eine getrennte Niederschlagswassergebühr erhoben. Der Beklagte veranlagte den Kläger für umfangreiche Straßenflächen auch solche, für die nach den alten Vereinbarungen eine kostenfreie Einleitung vereinbart gewesen sei. Der Kläger focht den Gebührenbescheid für die betreffenden Flächen an und berief sich auf die vereinbarte Kostenfreiheit; der Beklagte hielt die Bescheide für rechtmäßig und verwies auf die Unzulässigkeit eines dauerhaften Gebührenverzichts ohne äquivalente Gegenleistung. • Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind §§ 1,2,4,6 KAG NRW i.V.m. einschlägigen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; die Satzung ist insoweit wirksam. • Gebührenpflicht knüpft an die tatsächliche Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage an; dies gilt auch für Flächen, deren Straßenbaulast bei einem anderen Hoheitsträger liegt, sofern dieser die städtische Anlage nutzt. Entscheidende Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG bestätigt, dass die Gebührenpflicht nicht durch Straßenbaulast ausgeschlossen ist. • Die Vereinbarungen der Jahre 1977, 1986 und 1994 enthalten einen unbefristeten, gegenleistungslosen Verzicht auf Gebühren; ein solcher Verzicht steht im Widerspruch zur gesetzlichen Bindung der Abgabenbehörde (Art.20 Abs.3 GG, Art.3 GG) und ist nach der Rspr. nicht zulässig. • Nach geltender Rechtsprechung sind Verzichtsregelungen nur innerhalb enger Grenzen zulässig: ein Gebührenverzicht bedarf einer angemessenen, wirtschaftlich bemessenen Gegenleistung und ist auf die Dauer zu befristen, die dem wirtschaftlichen Wert dieser Gegenleistung entspricht. • Mangels nachweisbarer äquivalenter Gegenleistung bzw. wirtschaftlicher Verrechnung sind die unbefristeten Verzichtsvereinbarungen gemäß §59 Abs.1 VwVfG NRW i.V.m. §134 BGB nichtig; sie können daher einer späteren Gebührenerhebung nicht entgegengehalten werden. Die Klage wurde abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 11.11.2009 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Der Beklagte durfte die Niederschlagswassergebühren für die streitigen Jahre auf Grundlage der Satzung erheben, weil die betreffenden Straßenflächen die städtische Abwasseranlage tatsächlich in Anspruch nahmen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen, die einen unbefristeten und gegenleistungslosen Gebührenverzicht zum Inhalt hatten, sind nichtig und verhindern nicht die Veranlagung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde nicht zugelassen.